{"id":"bgbl1-1996-29-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":29,"date":"1996-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/29#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_29.pdf#page=20","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung","law_date":"1996-06-10T00:00:00Z","page":816,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["816                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung *)\nVom 10. Juni 1996\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das                              (2) Bei Schiffen mit gefährlichen oder umwelt-\nSeelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                               schädlichen Gütern im Sinne der Nummer 1 Unter-\n13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213), § 5 geändert durch                          nummer 2 und 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der\nArtikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1                          Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994\nS. 1554), verordnet das Bundesministerium für Verkehr                            (BGBI. 1S. 2246), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nnach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsen-                             ordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. t S. 1938)\nkammer:                                                                          geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung, hat sich der Seelotse zusätzlich zur Informa-\ntion nach Absatz-1 Satz 1 unverzüglich eine Ausferti-\nArtikel 1                                         gung der nach Nummer 6.2 der Anlage zu§ 1 Abs. 1\nder Anlaufbedingungsverordnung vom Kapitän\nDie Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987\nauszufüllenden Prüfliste vorlegen zu lassen, die\n(BGBI. 1 S. 1290), zuletzt geändert durch die Verordnung\nVollständigkeit der Ausfüllung der Prüfliste unver-\nvom 18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 937), wird wie folgt geändert:\nzüglich zu überprüfen und die damit gegebenen\nInformationen zur Kenntnis zu nehmen. Ist die Prüf-\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                                 liste nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, so hat\nder Seelotse unverzüglich den Kapitän darauf hin-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                    zuweisen. Bei von See kommenden Schiffen hat der\nSeelotse unverzüglich eine Ausfertigung der Prüf-\n\"Informationspflicht des Seelotsen,                           liste der von der Aufsichtsbehörde bestimmten\nPrüfliste und Lotsbescheinigung\".                            Stelle zuzuleiten.\"\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\"(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist,\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nhat er den Kapitän oder seinen Vertreter unverzüg-\nlich über Mängel und besondere Eigenschaften des                         aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nSchiffes, die für die Lotsberatung von Bedeutung                              \"c) § 12 Abs. 1 Satz 3 eine Meldung nicht,\nsind, zu befragen. Er hat sich im Rahmen der üb-                                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nlichen Lotstätigkeit von dem ordnungsgemäßen                                       rechtzeitig macht oder''.\nZustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu\nüberzeugen. Erkannte Mängel, die die sichere Fahrt                       bb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\ndes Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für                               ,,d) § 12 Abs. 2 die Vollständigkeit der Ausfül-\ndie Meeresumwelt darstellen können, hat der See-                                   lung der Prüfliste nicht oder nicht rechtzei-\nlotse im deutschen Hoheitsgebiet unverzüglich                                      tig überprüft, einen Hinweis nicht oder\nder von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle                                     nicht rechtzeitig gibt oder eine Ausfer-\nzu melden. Diese übermittelt unverzüglich diese                                    tigung der Prüfliste nicht oder nicht recht-\nMeldung an die See-Berufsgenossenschaft. Der                                       zeitig zuleitet.\"\nKapitän oder bei Verhinderung sein Vertreter hat\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nunverzüglich dem Seelotsen die nach Satz 1 gefor-\nderten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen.                    „2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen\n§ 12 Abs. 1 Satz 5 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n1 Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b dient der weiteren Umsetzung von Artikel 13\nAbs. 1 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durch-               erteilt oder\".\nsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung\nvon Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord\nvon Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewäs-                                  Artikel2\nsern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABI. EG Nr. L 157\nS.1).                                                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}