{"id":"bgbl1-1996-29-10","kind":"bgbl1","year":1996,"number":29,"date":"1996-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_29.pdf#page=6","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Industriellen Metall-Ausbildungsverordnung","law_date":"1996-06-10T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Industriellen Metall-Ausbildungsverordnung\nVom 10. Juni 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom          3. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden im Buchstaben g der Punkt\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch            durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1            angefügt:\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56       ,,3. in der Fachrichtung Schweißtechnik:\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                  a) Lesen, Anwenden und Erstellen von techni-\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bun-                     schen Unterlagen,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                  b) Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                     Werk- und Hilfsstoffen,\nund Technologie:\nc) Trennen,\nd) Schleifen,\nArtikel 1                                    e) Umformen,\nÄnderung der                                    f)   Fügen,\nIndustriellen Metaß-Ausbildungsverordnung\ng) Schweißen,\nDie Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung vom\n15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 274) wird wie folgt geändert:             h) Anwenden gesteuerter Fertigungsverfahren,\nij   Vor- und Nachbereitung des Schweißens,\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                k)   Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,\na) In Nummer 4 wird nach Buchstabe c folgender                    1)   Montieren und Demontieren von Bauteilen und\nBuchstabe angefügt:                                                 Baugruppen des Anlagen-, Behälter- und\n\"d) Schweißtechnik,\".                                               Rohrleitungsbaues,\nb) In Nummer 5 werden im Buchstaben b der Punkt                    m) Anschlagen, Sichern und Transportieren.\"\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe\nangefügt:                                             4. § 17 wird wie folgt geändert:\n\"c) Schweißtechnik.\"                                     a) _Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Der Prüfling soll in den Fachrichtungen\n2. In § 7 Abs. 2 Nr. 3 werden im Buchstaben f der Punkt              Metall- und Schiffbautechnik, Ausrüstungstec.hnik\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer                  und Feinblechbautechnik in insgesamt höchstens\nangefügt:                                                        14 Stunden drei Prüfungsstücke sowie in der Fach-\nrichtung Schweißtechnik in insgesamt höchstens\n\"4. in der Fachrichtung Schweißtechnik:                          zwölf Stunden drei schweißtechnische Prüfungs-\na)  Lesen, Anwenden und Erstellen von techni-                stücke und zwei mechanische Prüfungsstücke\nschen Unterlagen,                                        anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in\nb) Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von                 Betracht:\nWerk- und Hilfsstoffen,                                  1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik:\nc) Trennen,                                                      a) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Form-\nd) Schleifen,                                                       teilen und Herstellen von Schablonen,\ne) Umformen,                                                     b) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und\nKennzeichnen, Trennen, Biegeumformen,\nf)  Fügen,                                                          Flammrichten,\ng) Schweißen,                                                    c) Fügen durch Schmelzschweißen,\nh) Anwenden gesteuerter Fertigungsverfahren,                    d) Anpassen von Bauteilen und Fügen durch\ni) Vor- und Nachbereitung des Schweißens,                          lösbare Verbindungen unter Montagebedin-\ngungen;\nk) Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,\n1) Montieren und Demontieren von Bauteilen,                 2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik:\nBaugruppen und großdimensionierten Metall-                   a) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und\nkonstruktionen,                                                 Kennzeichnen, Trennen, Biegeumformen,\nm) Anschlagen, Sichern und Transportieren.\"                     b) Fügen durch Schmelzschweißen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996                  803\nc) Anpassen von -Bauteilen und Fügen durch              b) In Absatz 3 Nr. 3 werden im Buchstaben d der\nlösbare Verbindungen,                                  Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nNummer angefügt:\nd) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen\nvon Pneumatik- oder Hydraulikschaltungen;              \"4. in der Fachrichtung Schweißtechnik:\na) im Prüfungsfach Technologie: -\n3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\na) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Form-                           rationelle Energieverwendung,\nteilen und Herstellen von Schablonen,\nbb) Eigenschaften und Verwendung von\nb) Herstellen von Feinblechbauteilen durch                               Werk-, Zusatzwerk- und Hilfsstoffen,\nAnreißen, Kennzeichnen, manuelles und                                Werkstoffprüfung,\nmaschinelles Trennen und Umformen sowie                         cc) Wärmebehandlung,\nOberflächenbehandeln,\ndd) Korrosionsschutz,\nc) Fügen durch Löten und Schweißen,\nee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nd) Fügen durch Umformen,                                            ff)  Schweißbarkeit der Metalle,\ne) Anpassen und Montieren von Feinblechbau-                         gg) Schweißverfahren,\nteilen;\nhh) Vor- und Nachbehandlung von Schweiß-\n4. in der Fachrichtung Schweißtechnik:                                      verbindungen,\na) als schweißtechnische Prüfungsstücke:                            ii)  schweißtechnische Metallkonstruktionen,\nkk) Transporttechnik,\naa) Herstellen eines Werkstückes aus bis\nzu 12 Millimeter dickem, kohlenstoff-                      II)  Prüftechnik;\narmen Stahlblech durch Lichtbogen-                     b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nhandschweißen mit basischumhüllter\naa) technische Zeichnungen, Tabellen und\nElektrode. Die Werkstückteile sind durch\nDiagramme, Sinnbilder, Fertigungs-\neine Stumpfnaht in Wannenposition ohne\nund Arbeitspläne, Normen,\nSchweißbadsicherung zu schweißen. Die\nSchweißnaht ist beidseitig auszuführen,                    bb) Schweiß- und Schweißfolgepläne,\nwobei die Wurzellage auszufugen oder                       cc) Bewertung schweißtechnischer Daten;\nauszuschleifen ist,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbb) Herstellen eines Werkstückes aus bis\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen,\nzu 3 Millimeter dickem, kohlenstoff-\nMasse, Kraft, Drehmoment, Geschwin-\narmen Stahlblech durch Gasschweißen\ndigkeit, Umdrehungsfrequenz,\nmit Sauerstoff-Acetylen-Flamme oder\nWolfram-lnertgasschweißen, jeweils mit                     bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,\nZusatzwerkstoff. Die Werkstückteile sind                   cc) Ohmsches Gesetz,\ndurch eine Stumpfnaht einseitig in\nWannenposition zu schweißen ohne                           dd) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,\nSchweißbadsicherung, ohne Ausfugen                              Wärmeausdehnung,\noder Ausschleifen. Die Auswahl des                         ee) Schweißnahtberechnung,\nSchweißverfahrens erfolgt durch den                        ff)  Fertigungszeit, Lohn und Material;\nPrüfling,\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-\ncc) Herstellen eines Werkstückes aus bis                        kunde:\nzu 12 Millimeter dickem, kohlenstoff-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\narmen Stahlblech durch Metall-Aktiv-\nliche zusammenhänge der Berufs- und Ar-\ngasschweißen mit Zusatzwerkstoff. Die\nWerkstückteile sind durch eine Kehlnaht                    beitswelt.\"\neinseitig in Steigposition zu schweißen;       c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nb) als mechanische Prüfungsstücke:                           n(B) In den Fachrichtungen Metall- und Schiff-\nbautechnik, Ausrüstungstechnik und Feinblech-\naa) Abwickeln von Formteilen,                          bautechnik ist die Prüfung bestanden, wenn jeweils\nbb) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen,           in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie\nKennzeichnen, Trennen, Biegeumformen,             innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach\nAnpassen und Fügen.                               Technologie mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht sind. In der Fachrichtung Schweißtechnik\nInnerhalb der praktischen Prüfung sollen die               ist die Prüfung bestanden, wenn jeweils in der prak-\nschweißtechnischen Prüfungsstücke mit 30 vom               tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb\nHundert und die mechanischen Prüfungsstücke                der praktischen Prüfung bei mindestens jeweils\nmit 70 vom Hundert gewichtet werden. Für die               zwei der schweißtechnischen Prüfungsstücke und\nAnfertigung und Bewertung der schweißtechni-               innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach\nschen Prüfungsstücke sind die schweißtechni-               Technologie mindestens ausreichende Leistungen\nschen Normen zugrunde zu legen.\"                           erbracht sind.\"","804               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\n5. § 18 wird wie folgt geändert:                                                 Herstellen eines Werkstückes aus 4 bis\n5 Millimeter dickem kohlenstoffarmen\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nStahlrohr von mindestens 50 Millimeter\n,,(2) Der Prüfling soll in den Fachrichtungen Appa-                      Durchmesser durch Gasschweißen mit\nratetechnik und Versorgungstechnik in insgesamt                            Sauerstoff-Acetylen-Flamme mit Zusatz-\nhöchstens 14 Stunden drei Prüfungsstücke sowie                             werkstoff. Die waagerecht feststehen-\nin der Fachrichtung Schweißtechnik in insgesamt                            den Werkstückteile sind durch eine\nhöchstens zwölf Stunden drei schweißtechnische                             Stumpfnaht einseitig in Steigposition\nPrüfungsstücke und zwei mechanische Prüfungs-                              ohne Schweißbadsicherung zu schwei-\nstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in                          ßen. Die Auswahl des Schweißverfah-\nBetracht:                                                                  rens erfolgt durch den Prüfling;\n1. in der Fachrichtung Apparatetechnik:                           b) als mechanische Prüfungsstücke:\na) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer                   aa) Konstruieren von Abwicklungen zylin-\nund kegeliger Körper,                                              drischer und kegeliger Körper,\nbb) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen,\nb) Herstellen von Abwicklungen,\nKennzeichnen, manuelles und maschi-\nc) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und                        nelles Bearbeiten, Anpassen und Fügen.\nKennzeichnen, manuelles und maschinelles\nInnerhalb der praktischen Prüfung sollen die\nBearbeiten,\nschweißtechnischen Prüfungsstücke mit 30 vom\nd) Herstellen von Formstücken durch Umfor-                   Hundert und die mechanischen Prüfungsstücke\nmen und Fügen, Montieren von Bauteilen;                   mit 70 vom Hundert gewichtet werden. Für die\nAnfertigung und Bewertung der schweißtechni-\n2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik:                        schen Prüfungsstücke sind die schweißtechni-\na) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer               schen Normen zugrunde zu legen.\"\nund kegeliger Körper,                              b) In Absatz 3 Nr. 2 werden im Buchstaben d der\nb) Herstellen von Abwicklungen,                          Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nNummer angefügt:\nc) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und\nKennzeichnen, manuelles und maschinelles              ,,3. in der Fachrichtung Schweißtechnik:\nBearbeiten,                                                a) im Prüfungsfach Technologie:\nd) Herstellen von Formstücken durch Umfor-                        aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nmen und Fügen, Montieren von Bauteilen;                             rationelle Energieverwendung,\n3. in der Fachrichtung Schweißtechnik:                                 bb) Eigenschaften ur,d Verwendung von\nWerk-, Zusatzwerk- und Hilfsstoffen,\na) als schweißtechnische Prüfungsstücke:                               Werkstoffprüfung,\naa) Herstellen eines Werkstückes aus bis zu                    cc) Wärmebehandlung,\n12 Millimeter dickem, kohlenstoffarmen\nStahlrohr mit 80 bis 150 Millimeter                       dd) Korrosionsschutz,\nDurchmesser durch Lichtbogenhand-                         ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,\nschweißen mit basischumhüllter Elek-\nff)  Schweißbarkeit der Metalle,\ntrode. Die waagerecht feststehenden\nWerkstückteile sind durch eine Stumpf-                    gg) Schweißverfahren,\nnaht einseitig in Steigposition ohne                      hh) Vor- und Nachbehandlung von Schweiß-\nSchweißbadsicherung zu schweißen,                              verbindungen,\nbb) Herstellen eines Werkstückes aus bis                       ii)  Bauteile und Anlagen des Apparate-,\nzu 12 Millimeter dickem, kohlenstoff-                          Behälter- und Rohrteitungsbaues,\narmen Stahlblech durch Metall-Aktiv-\ngasschweißen. Die Werkstücke sind                         kk) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheits-\ndurch eine Kehlnaht einseitig in Steig-                        einrichtungen,\nposition zu schweißen,                                    II)  Prüftechnik;\ncc) Herstellen eines Werkstückes aus 3 bis                  b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n6 Millimeter dickem Stahlrohr von 80                      aa) technische Zeichnungen, Tabellen und\nbis 150 Millimeter Durchmesser durch                            Diagramme, Sinnbilder, Fertigungs- und\nWolfram-lnertgasschweißen mit Zusatz-                          Arbeitspläne, Normen,\nwerkstoff. Das Stahlrohr soll aus ferri-\ntisch-austenitischem oder rein austeni-                   bb) Schweiß- und Schweißfolgepläne,\ntischem Chrom-Nickel-Stahl bestehen.                      cc) Bewertung schweißtechnischer Daten;\nDie waagerecht feststehenden Werk-\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nstückteile sind durch eine Stumpfnaht\neinseitig In der Steigposition mit gas-                   aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,\nförmigem Wurzelschutz zu schweißen,                             Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,\noder:                                                           Umdrehungsfrequenz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996                    805\nbb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                   c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\ncc) Ohmsches Gesetz,                                        \"(8) In den Fachrichtungen Apparatetechnik und\ndd) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wär-               Versorgungstechnik ist die Prüfung bestanden,\nmeausdehnung,                                       wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen\nPrüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung\nee) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nim Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nff)  Schweißnahtberechnung,                              reichende Leistungen erbracht sind. In der Fach-\ngg) Fertigungszeit, Lohn und Material;                   richtung Schweißtechnik ist die Prüfung bestanden,\nwenn jeweils in der praktischen und schriftlichen\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-                  Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung\nkunde:                                                   bei mindestens jeweils zwei der schweißtech-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-             nischen Prüfungsstücke und innerhalb der schrift-\nliche zusammenhänge der Berufs- und                      lichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-\nArbeitswelt.\"                                            destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\"\n6. In der Anlage 4 Abschnitt III wird nach dem Buchstaben C folgender Buchstabe angefügt:\n„0. Fachrichtung Schweißtechnik\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.               Teil des                                                                             in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                 im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nbildungsjahr\n1                    2                                             3                                       4\n1      Lesen, Anwenden und          a) Fertigungspläne für Metallkonstruktionen lesen und\nErstellen von technischen        anwenden\nUnterlagen                    b) Bauteile und Baugruppen identifizieren\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe a)                 c) Schweißanweisungen, Schweiß- und Montage-\npläne lesen und anwenden\nd) Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und\nFormnormen für Metallkonstruktionen, berück-                        6\nsichtigen\ne) Vorschriften für das Prüfen von Schweißungen\nlesen und berücksichtigen\nf) Schweißnahtdarstellungen lesen und anwenden\ng) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen\n2      Unterscheiden, Zuordnen      a) Eignung von Werkstoffen zum Schweißen und zum\nund Handhaben von                Wärmebehandeln beurteilen\nWerk- und Hilfsstoffen        b) Werk- und Hilfsstoffe nach den Normen der\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4                Schweißtechnik unterscheiden und handhaben                          2\nBuchstabe b)\nc) Beschichtungen nach Überschweißbarkeit unter-\nscheiden und, falls erforderlich, Beschichtungen\nentfernen\n3      Trennen                      a) Fugenflanken durch Brennschneiden, Schmelz-\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4                schneiden oder Schleifen herstellen\nBuchstabe c)                 b) Bleche, Rohre und Profile maschinell trennen\nc) Bleche und Profile von Hand thermisch trennen                        4\nd) Schnittflächengüte beurteilen, Schnittfehler fest-\nstellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\ndurchführen\n4      Schleifen                    a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4                und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschi-\nBuchstabe d)                     nen durch Schleifen bearbeiten                                      2\nb) Flächen und Formen an Werks·tücken und Werk-\nzeugen an Schleifböcken herstellen","806          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nim 3. und 4. Aus-\nbildungsjahr\n1                 2                                           3                                  4\n5   Umformen                   a) Formteile aus Blechen und Profilen nach Schablo-\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4               nen herstellen\nBuchstabe e)                                                                                  4\nb) Halbzeuge, insbesondere Bleche und Profile, durch\nörtliche Erwärmung umformen und richten\n6   Fügen                      a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4               zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art, Form\nBuchstabe f)                    und Funktion der Schraubverbindung auswählen\n4\nb) Schraubverbindungen mit vorgegebenem Drehmo-\nment unter Beachtung von Reihenfolge, Anzugs-\nstufen und Werkstoffpaarung herstellen\n7   Schweißen                  a) Schweißverfahren unter Berücksichtigung der zu\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4               schweißenden Werkstoffe und ihrer Beanspruchung\nBuchstabe g)                    auswählen\nb) bei Schweißarbeiten auf Belüftung und umwelt-\ngerechte Entlüftung achten                                    8\nc) Körperschutzmittel nach Vorschriften tragen\nd) Schweißanlagen auf Betriebssicherheit prüfen\ne) Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe\nfür das Gasschweißen handhaben\nf)   Stromquellen, Geräte, Zubehör und Zusatzwerk-\nstoffe für das Lichtbogenhandschweißen hand-\nhaben\ng) Stromquellen, Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe\nund Schutzgase für das Metall-Schutzgas- und\nWolfram-lnertgasschweißen handhaben\nh) Heft- und Schweißfolgen beachten und ausführen\ni)  kohlenstoffarme Stähle in Wannen-, Quer-, Hori-\nzontal-Überkopf- und Steigposition an Stumpf-                18\nund Kehlnähten in einer oder mehreren Lagen\nschmelzschweißen\nk) unterschiedliche Stahlwerkstoffe miteinander in\nWannenposition schmelzschweißen\n1)  Gußwerkstoffe und Nichteisenmetalle in Wannen-\nposition schmelzschweißen\nm) Werkstücke aus Kunststoff schweißen\n8   Anwenden gesteuerter        Schweißmaschinen oder Anlagen zum thermischen\nFertigungsverfahren         Trennen unter Berücksichtigung der Betriebsanwei-                 4\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4           sungen einrichten und Arbeitsvorgänge ausführen\nBuchstabe h)\n9   Vor- und Nachbereitung      a) Schablonen nach Zeichnungen und Tabellen unter\ndes Schweißens                 Beachtung von Normen und Maßtoleranzen her-\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4              stellen\nBuchstabe i)               b) Bauteile und Baugruppen für Metallkonstruktionen\nin verschiedenen Schweißpositionen heften\n8\nc) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-\nlung ausführen\nd) Hilfskonstruktionen aufbauen, sichern und abbauen\ne) Schweißvorrichtungen anfertigen und handhaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996              807\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                          im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nbildungsjahr\n1                 2                                         3                                    4\n10   Prüfen von Bauteilen       a) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nund Baugruppen                schweißtechnische Weiterbearbeitung prüfen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4          b) Prüfverfahren nach Stoßart, Wanddicke und Werk-\nBuchstabe k)                  stoff festlegen\nc) Schweißnähte auf Ansätze, Gleichmäßigkeit, Über-\ngänge, Einbrandkerben, Oberflächenporen und\nRisse sichtprüfen\nd) Nahtdicken mit Nahtlehren prüfen\n4\ne) Nähte mittels Bruchproben auf Bindefehler, Poren,\nRisse, Schlackeneinschlüsse und Wurzelfehler be-\nurteilen\nf) Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung durch-\nführen\ng) Normen und Regeln zur Schweißnahtgütesiche-\nrung anwenden und festgestellte Prüfergebnisse\nbeurteilen\n11   Montieren und Demon-       a) Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen auswählen und\ntieren von Bauteilen,         bereitstellen\nBaugruppen und groß.;,     b) Sicherungsmaßnahmen auf Montageplätzen durch-\ndimensionierten Metall-       führen\nkonstruktionen\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4          c) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nBuchstabe 1)                  lagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-\nbedingungen in Montagelage bringen und sichern\nd) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen durch Heften,                  12\nSchweißen und Schrauben verbinden\ne) Bauteile und Baugruppen demontieren\nf) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung\nkennzeichnen und ablegen\ng) schadhafte Bauteile und Baugruppen unter Beach-\ntung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-\nnischer Bedingungen demontieren, Austauschteile\neinpassen\n12   Anschlagen, Sichern und    a) Sicherheitsvorschriften für den Transport von Bau-\nTransportieren                teilen und Baugruppen beachten und anwenden\n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4          b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nBuchstabe m)                  Anschlag- und Transporthilfen auswählen und an-                 2\".\nwenden\nc) Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und Trans-\nportvorgänge anwenden\n•","808               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\n7. In der Anlage 5 Abschnitt III wird nach dem Buchstaben B folgender Buchstabe angefügt:\n\"C. Fachrichtung Schweißtechnik\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.               Teil des                                                                         in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                             im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nbildungsjahr\n1                    2                                             3                                   4\n1      Lesen, Anwenden und           a) Fertigungspläne für den Anlagen- und Rohrleitungs-\nErstellen von technischen         bau lesen und anwenden\nUnterlagen                    b) Bauteile und Baugruppen identifizieren\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe a)                  c) Schweißanweisungen, Schweiß- und Montage-\npläne lesen und anwenden\nd) Normen, insbesondere Zeichnungs-. Stoff- und\nFormnormen für den Anlagen- und Rohrleitungs-                  6\nbau, berücksichtigen\ne) Vorschriften für das Prüfen von Schweißungen\nlesen und berücksichtigen\nf) Schweißnahtdarstellungen lesen und anwenden\ng) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-\nstellen\n2      Unterscheiden, Zuordnen       a) Eignung von Werkstoffen zum Schweißen und zum\nund Handhaben von                 Wärmebehandeln beurteilen\nWerk- und Hilfsstoffen        b) Werk- und Hilfsstoffe nach den Normen der\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 3                 Schweißtechnik unterscheiden und handhaben                     2\nBuchstabe b)\nc) Beschichtungen nach Überschweißbarkeit unter-\nscheiden und, falls erforderlich, Beschichtungen\nentfernen\n3     Trennen                       a) Fugenflanken durch Brennschneiden, Schmelz-\n(§8Abs. 2 Nr. 3                   schneiden oder Schleifen herstellen\nBuchstabe c)                  b) Bleche, Rohre und Profile maschinell trennen\nc) Rohre, Bleche und Profile von Hand thermisch                    4\ntrennen\nd) Schnittflächengüte beurteilen, Schnittfehler fest-\nstellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\ndurchführen\n4     Schleifen                     a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3                  und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschi-\nBuchstabe d)                      nen durch Schleifen bearbeiten                                  2\nb) Flächen und Formen an Werkstücken und Werk-\nzeugen an Schleifböcken herstellen\n5     Umformen                      a) Formteile des Anlagenbaues aus Blechen und\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3                   Profilen durch Biegeumformen und Walzrunden\nBuchstabe e)                      herstellen\nb) Rohre und Bleche durch örtliche Erwärmung biege-               4\numformen\nc) Rohre und Bleche kalt-, warm- und flammrichten\n6      Fügen                        a) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3                 zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art, Form\nBuchstabe f)                      und Funktion der Schraubverbindung auswählen\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung von Reihen-                 5\nfolge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung herstellen\nc) u~terschiedliche Werkstoffe durch Hartlöten mitein-\nander verbinden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996               809\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.           Teil des                                                                       in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                           im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nbildungsjahr\n1                2                                         3                                      4\n7   Schweißen                 a) Schweißverfahren unter Berücksichtigung der zu\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 3             schweißenden Werkstoffe und ihrer Beanspruchung\nBuchstabe g)                  auswählen\nb) bei Schweißarbeiten auf Belüftung und umwelt-\ngerechte Entlüftung achten                                       8\nc) Körperschutzmittel nach Vorschriften tragen\nd) Schweißanlagen auf Betriebssicherheit prüfen\ne) Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe\nfür das Gasschweißen handhaben\nf)  Stromquellen, Geräte, Zubehör und Zusatzwerk-\nstoffe für das Lichtbogenhandschweißen hand-\nhaben\ng) Stromquellen, Geräte, Zubehör, Zusatzwerkstoffe\nund Schutzgase für das Metall-Schutzgas- und\nWolfram-lnertgasschweißen handhaben\nh) Heft- und Schweißfolgen beachten und ausführen\ni) kohlenstoffarme Stähle sowie ferritische-austeni-\ntische und rein austenitische Chrom-Nickel-Stähle               18\nin Wannen-, Quer-, Horizontal-Überkopf- und\nSteigposition an Stumpf- und Kehlnähten in einer\noder mehreren Lagen schmelzschweißen\nk) unterschiedliche Stahlwerkstoffe miteinander in\nWannenposition schmelzschweißen\n1)  Gußwerkstoffe und Nichteisenmetalle in Wannen-\nposition schmelzschweißen\nm) Werkstücke aus Kunststoff schweißen\n8   Anwenden gesteuerter      Schweißmaschinen oder Anlagen zum thermischen\nFertigungsverfahren       Trennen unter Berücksichtigung der Betriebsanwei-                    2\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3          sungen einrichten und Arbeitsvorgänge ausführen\nBuchstabe h)\n9   Vor- und Nachbereitung    a) Schablonen nach Zeichnungen und Tabellen unter\ndes Schweißens               Beachtung von Normen und Maßtoleranzen her-\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3             stellen\nBuchstabe i)              b) Schweißnahtvorbereitung in Abhängigkeit von\nSchweißverfahren, Werkstoff und Materialdicke\nausführen\nc) Bauteile und Baugruppen für Anlagen-, Behälter-                 10\nund Rohrleitungsbau in verschiedenen Schweiß-\npositionen heften\nd) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-\nlung ausführen\ne) Hilfskonstruktionen aufbauen, sichern und abbauen\nf) Schweißvorrichtungen anfertigen und handhaben","810          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                           im 3. und 4. Aus-\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nbildungsjahr\n1                 2                                           3                                   4\n10   Prüfen von Bauteilen        a) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die\nund Baugruppen                  schweißtechnische Weiterbearbeitung prüfen\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3            b) Prüfverfahren nach Stoßart, Wanddicke und Werk-\nBuchstabe k)                    stoff festlegen\nc) Schweißnähte auf Ansätze, Gleichmäßigkeit, Über-\ngänge, Einbrandkerben, Oberflächenporen und\nRisse sichtprüfen\nd) Nahtdicken mit Nahtlehren prüfen\ne) Nähte mittels Bruchproben auf Bindefehler, Poren,\n4\nRisse, Schlackeneinschlüsse und Wurzelfehler be-\nurteilen\nf) Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung durch-\nführen\ng) Schweißverbindungen an Behältern und Rohren\ndurch Wasserdruckprobe auf Dichtheit prüfen\nh) Normen und Regeln zur Schweißnahtgütesiche-\nrung anwenden und festgestellte Prüfergebnisse\nbeurteilen\n11   Montieren und Demen-        a) Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen auswählen und\ntieren von Bauteilen und        bereitstellen\nBaugruppen des              b) Sicherungsmaßnahmen auf Montageplätzen durch-\nAnlagen-, Behälter- und         führen\nRohrleitungsbaues\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3            c) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nBuchstabe 1)                    lagen unter Beachtung teilespezifischer Montage-\nbedingungen in Montagelage bringen und sichern\nd) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-\nspezifischer Montagebedingungen durch Heften,\nSchweißen und Schrauben verbinden                             11\ne) Rohrleitungen nach Zeichnungen und isometrischen\nDarstellungen montieren, heften und schweißen\nf) Bauteile und Baugruppen demontieren\ng) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung\nkennzeichnen und ablegen\nh) schadhafte Bauteile und Baugruppen unter Beach-\ntung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-\nnischer Bedingungen demontieren, Austauschteile\neinpassen\n12   Anschlagen, Sichern und     a) Sicherheitsvorschriften für den Transport von Bau-\nTransportieren                  teilen und Baugruppen beachten und anwenden\n(§ 8Abs. 2 Nr. 3            b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie\nBuchstabe m)                   Anschlag- und Transporthilfen auswählen und an-                 2\".\nwenden\nc) Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und Trans-\nportvorgänge anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1996               811\nArtikel2                            Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nAufhebung von Vorschriften                    Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungs-\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-     verhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1996 beginnen,\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-         können die Vertragsparteien die Anwendung der bis-\nberuf Schmelzschweißer sind nicht mehr anzuwenden.           herigen Vorschriften vereinbaren.\nArtikel3\nÜbergangsregelung\nArtikel4\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen         Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","812               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 19. Juru 1996\nVerordnung\nzur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Olver-\nschmutzungsschäden nach dem Olschadengesetz beitragspflichtigen Olmengen\n(Ölmeldeverordnung)\nVom 10. Juni 1996\nAuf Grund des § 5 Abs. 7 des Ölschadengesetzes vom                   die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet\n30. September 1988 (BGBI. 1S. 1770, 1995 1 S. 2084)                    der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hier-\nsowie auf Grund des Artikels 7 Abs. 7 des Gesetzes vom                 bei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die\n18. März 1975 zu den Internationalen übereinkommen                     zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat\nvom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung                 und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht\nfür Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember                       bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsüberein-\n1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur               kommens entgegengenommen worden sind,\nEntschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n3. im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertrags-\n1975 II S. 301) verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nstaat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nist.\nJustiz:\n(2) Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirt-\n§1                               schaft herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n§3\n1. Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von                                 Assoziierungsverhältnis\n1992 (BGBI. 1996 II S. 685),                                 Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber\n2. Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für       zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des\nÖlverschmutzungsschäden nach dem Fondsüberein-             Ölschadengesetzes vorliegen.\nkommen,\n3. Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des                                     §4\nÖlschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den                                Schätzung\nErhalt von Öl zu machen.\nIm Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflich-\n§2                              tigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll\ndie Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.\nInhalt der Meldepflicht\n(1) Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Fe-                                     §5\nbruar eines Jahres folgende Angaben zu machen:\nÄnderungen der Vertragszugehörigkeit\n1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen,\nDas Bundesamt für Wirtschaft teilt den im Vorjahr bei-\n2. die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen             tragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in\nMengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des       Betracht kommenden Personen die Änderung der Ver-\nFondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Men-           tragszugehörigkeit eines Staates mit.\ngen (in Tonnen),\na) die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlag-                                       §6\nplätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar\nnach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nhat,                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nb) die nach einer Seebeförderung in einem Hafen           Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeverordnung zum Ölhaf-\noder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des     tungsgesetz vom 16. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3462)\nFondsübereinkommens gelöscht worden sind und          außer Kraft.\nBonn,den10.Juni1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchomerus"]}