{"id":"bgbl1-1996-28-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":28,"date":"1996-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_28.pdf#page=10","order":8,"title":"Ausfuhrerstattungsverordnung","law_date":"1996-05-24T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["766               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nAusfuhrerstattungsverordnung\nVom 24. Mai 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1     Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 ist das\nsowie des § 15 Satz 1 In Verbindung mit § 16 und § 31        Ha~ptzollamt Hamburg-Jonas.\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                                         §3\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1\nS. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                        Abfertigung zur Ausfuhr\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\n(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 der Ver-\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft Uf.ld\nordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. No-\ndes § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\nvember 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschrif-\n30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), der durch Artikel 1\nten für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Er-\nNr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984\nzeugnissen (ABI. EG Nr. L 351 S. 1) in der jeweils gelten-\n(BGBI. 1S. 1493) geändert worden ist, verordnet das Bun-\nden Fassung ist das vom Bundesministerium der Finanzen\ndesministerium der Finanzen:\nzu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundes-\nfinanzverwaltung -Amtsblatt des Bundesministeriums der\n§1                              Finanzen - (VSF) als „Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt)\nAnwendungsbereich                         für EG-Ausfuhrerstattungen\" bekanntgemachte Einheits-\npapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu ver-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nwenden.\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,\ndie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen               (2) Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung\nund Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei      für Erstattungszwecke ist die in Artikel 161 Abs. 5 der Ver-\nder Ausfuhr erlassen worden sind.                            ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober\n1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n§2                               (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in Verbindung mit Artikel 788 ff. der\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom\nZuständigkeit\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-\nZuständig für die Durchführung der in § 1 genannten        nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des\nRechtsakte und dieser Verordnung mit Ausnahme des             Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in\n§ 14 ist die Bundesfinanzverwaltung. Zuständig für die        der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Zollstelle\nDurchführung des § 14 ist die Bundesanstalt für Landwirt-    (Ausfuhrzollstelle). Gleichzeitig mit der Abgabe der Aus-\nschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für die      fuhranmeldung für Erstattungszwecke ist der Ausfuhrzoll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                 767\nstelle die Warensendung zu gestellen. Ebenso sind ihr alle      1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im\nnach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Unter-              Sinne des § 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom\nlagen vorzulegen.                                                  23. Dezember 1993 (BGB\\. 1S. 2449) in der jeweils gel-\ntenden Fassung geliefert worden sind,\n(3) Die Ausfuhrzollstelle ist ebenfalls zuständig für die\nErteilung des für Ausfuhren von Warensendungen über            2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-\neinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach            rend des Fluges im internationalen Flugverkehr abge-\nArtikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erforderlichen          geben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrt-\nKontrollexemplars T 5. Stellt sich erst nach Annahme der           unternehmen geliefert worden sind,\nAusfuhranmeldung für Erstattungszwecke heraus, daß             3. an ausländische Streitkräfte aufgrund von Verträgen\neine Warensendung über einen anderen Mitgliedstaat der             mit amtlichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte\nEuropäischen Union ausgeführt wird, ist für die Erteilung          geliefert worden sind. Diese Waren gelten als von den\ndes Kontrollexemplars T 5 jede Zollstelle im Geltungsbe-           Streitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwendung\nreich dieser Verordnung zuständig, der die Warensendung            frei von Einfuhrabgaben eingeführt. Mit der Übergabe\nmit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T 5           gehen die Waren in den freien Verkehr zur besonderen\ngestellt wird.                                                     Verwendung der Streitkräfte über.\n(4) Wird die Warensendung nach Annahme der Ausfuhr-            (2) Die§§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachste-\nanmeldung für Erstattungszwecke noch nicht unmittelbar         hend nichts anderes bestimmt ist.\nausgeführt, so ist die Nämlichkeit zu sichern. Die Waren-\nsendung darf auch ohne Überführung in das Zollagerver-            (3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen\nfahren in den Räumen eines Zollagers gelagert werden.          nach Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist\n(5) Zur Feststellung von Tatsachen, die erstattungs-        1. die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung für Erstat-\nrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt, in dessen         tungszwecke angenommen hat, wenn sie im Geltungs-\nBezirk die Feststellung getroffen werden soll, Personen,           bereich dieser Verordnung angenommen worden ist,\ndie vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen       2. die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem\nwerden, als Zollhilfspersonen bestellen.                           anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteil-\nten Kontrollexemplars T 5 mit dem Antrag gestellt wer-\n§4                                   den, die Lieferung an die Streitkräfte zu überwachen.\nÜberwachung und Bestätigung der Ausfuhr                 Die zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die\nWaren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im\n(1) Die Bestätigung über den Ausgang der Waren-              Falle der Nummer 1 in der Ausfuhranmeldung für Erstat-\nsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Aus-              tungszwecke oder im Falle der Nummer 2 im Kontroll-\ngangsbestätigung) wird von der nach Artikel 793 Abs. 2         exemplar T 5 die Lieferung, wenn diese durch eine nach\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Aus-             vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangsbestäti-\ngangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in        gung der Streitkräfte nachgewiesen ist.\nder Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt.\n(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 35\n(2) Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung        der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 geregelten Verfahrens\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union          das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-\nangenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung von             nen Sitz hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht\nder zuständigen Ausgangszollstelle im Geltungsbereich          zur Gestellung der Waren befreien. In diesem Fall sind die\ndieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.             Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmel-\ndung für Erstattungszwecke zusammenzufassen, die un-\n(3) Stellt sich in den in§ 3 Abs. 3 genannten Fällen her-\nverzüglich nach Ablauf des Liefermonats abzugeben ist.\naus, daß die Warensendung entgegen der ursprünglichen\nBei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäi-\nAbsicht doch nicht über einen anderen Mitgliedstaat aus-\nschen Union kann die Gestellungsbefreiung nur bewilligt\ngeführt wird, sondern das Zollgebiet der Gemeinschaft\nwerden, wenn der Antragsteller zugelassener Versender\nbereits in der Bundesrepublik Deutschland verläßt, wird\nnach Artikel 488 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist.\ndie Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 793 Abs. 2\nDas Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen ertei-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Aus-\nlen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.\ngangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im\nKontrollexemplar T 5 erteilt.\n§6\n(4) Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg\nwird die Ausgangsbestätigung nur erteilt, wenn ein Be-                                  Vorratslager\nförderungspapier vorgelegt wird, in dem ein Bestim-                        für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft               (1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\nangegeben ist.                                                 im Sinne des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87\n(Vorratslager) können zugelassen werden:\n§5                               1. Lagerstätten oder Lagereinrichtungen eines Zollage~\nLieferungen,                              der Typen C, D und E nach Artikel 504 der Verordnung\ndie der Ausfuhr gleichgestellt sind                  (EWG) Nr. 2454/93 sowie Teile davon,\n(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verord-       2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einer Frei-\nnung ist Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in            zone.\nder jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden,               (2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers ist\ndie                                                            das Hauptzollamt, das das Zollager nach§ 24 Abs. 5 der","768                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nZollverordnung bewilligt, oder das Zollamt, das die Auf-       auch Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung nach\nsicht über eine Freizone nach § 26 der Zollverordnung          den Artikeln 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nführt.                                                         veredelt werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzu-\ngeben.\n(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind\nalle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die nach den          (3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung\nin § 1 genannten Rechtsakten für die Zulassung erforder-       ist davon abhängig, daß der Beteiligte (Veredeler)\nlich sind. Zusätzlich ist dem Antrag eine Zeichnung und        1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-\nBeschreibung des Vorratslagers in drei Stücken beizu-              11'.läßig Abschlüsse macht und zuverlässig ist,\nfügen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt nicht\nbereits vorliegen. Soll sich die Zulassung auch auf die        2. die Zahlungserklärung nach Artikel 25 Abs. 1 der Ver-\nZubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager er-             ordnung (EWG) Nr. 3665/87 abgibt,\nstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zuberei-     3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vor-\ntungen mit Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit              legt:\nder zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizufügen;\njede Änderung dieses Verzeichnisses ist dem Hauptzoll-             a) Ort un-d Lageplan der Betriebsräume, in denen die\namt unverzüglich in drei Stücken zu melden.                             Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder verar-\nbeitet werden,\n(4) Vorratslager werden durch Bescheid zugelassen.\nb) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-\n(5) Für die Überführung von Waren in ein Vorratslager               tungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht-\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist Artikel 76 der Verordnung (EWG)                 liche Ausbeute.\nNr. 2913/92 unter den Bedingungen der Artikel 268 bis\n274 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit der Maßgabe              (4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt.\nWer eine allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in\nsinngemäß anzuwenden, daß eine besondere Zulassung\nAnspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3\nnicht erforderlich ist.\nNr. 1 und 2 zu erfüllen oder entgegen Absatz 3 Nr. 3 Anga-\n(6) Vorratslager unterliegen der zollamtlichen Überwa-     ben nicht vorlegt, kann von dem Hauptzollamt, in dessen\nchung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der              Bezirk er die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich\nWaren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls         von der Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung aus-\ndie Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf         geschlossen werden.\nbeziehenden geschäftlichen Belege sind sechs Jahre lang\n(5) Überwachungszollstelle für allgemein bewilligte Er-\naufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-\nstattungs-Veredelungen ist die Zollstelle, in deren Bezirk\nfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Das bewilli-\ndie Veredelungserzeugnisse hergestellt werden. Bei der\ngende Hauptzollamt sowie die von diesem bestimmte\nBewilligung im Einzelfall wird bestimmt, welche Zollstelle\nÜberwachungszollstelle können dem Inhaber des Vorrats-\nals Überwachungszollstelle die Erstattungs-Veredelung\nlagers Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-\nüberwacht.\nzweck erfordert.\n(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen der\n§7                               Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet wer-\nden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Die\nBewilligung der Erstattungs-Veredelung               Überwachungszollstelle kann dem Veredeler Auflagen\n(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der    erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.\nVerordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März                 (7) Auf Verlangen der Überwachungszollstelle hat der\n1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für        Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. EG Nr. L 62 S. 5) in     Anschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen\nder jeweils geltenden Fassung in einem Zollkontrollverlah-     können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden,\nren nach Artikel 4 der genannten Verordnung bearbeitet         soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand\noder verarbeitet werden, so bedarf es der Bewilligung          und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben.\neiner Erstattungs-Veredelung. Die Erstattungs-Verede-          Die Überwachungszollstelle kann auf die Anschreibungen\nlung wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall bewilligt.   verzichten, soweit ihr die zollamt1iche Überwachung nicht\nAllgemein bewilligt sind Erstattungs-Veredelungen, die in      gefährdet erscheint.\neiner vom Bundesministerium der Finanzen in der VSF               (8) Der Veredeler ist verpflichtet,\nbekanntgegebenen Liste aufgeführt sind. Für die Bewilli-\ngung im Einzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in des-    1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach\nsen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten ausführen will.         Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich\nzu melden,\n(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die\nzur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grund-         2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich hier-\nerzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbei-            auf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre\ntungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der            lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-\nVerordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse)               rungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.\nnach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Nummer\nder in der VSF bekanntgemachten Marktordnungswaren-                                         §8\nliste (Marktordnungswarenlistennummer) zu bezeichnen.\nVerfahren in der Erstattungs-Veredelung\n. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge an Grund-\nerzeugnissen und für welchen Zeitraum die Erstattungs-           (1) Sollen Grunderzeugnisse in ein Verlahren der Erstat-\nVeredelung beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der     tungs-Veredelung übergeführt werden, so hat der Ver-\nVeredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen             edeler diese bei der Überwachungszollstelle unter Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                  769\nwendung einer Zahlungserklärung nach dem in der VSF            ordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorge-\nvorgeschriebenem Muster in vier Stücken anzumelden.            schriebenem Muster abzugeben. Sotten Waren, für die die\nFür das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der         Erstattung im Geltungsbereich dieser Verordnung vor-\nangemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 ent-             finanziert werden sott, in einem anderen Mitgliedstaat der\nsprechend.                                                     Europäischen Union in ein Zollagerverfahren übergeführt\n(2) Die Zahlungserklärung nach Absatz 1 darf sich nur       oder in eine Freizone verbracht werden, so sind diese\nauf Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme          Waren bei der Ausfuhrzollstelle unter Verwendung der\ndurch die Überwachungszollstelle im Betrieb des Verede-        Zahlungserklärung in drei Stücken sowie des Kontroll-\nlers vorhanden sind. Soweit in den in § 1 genannten Rechts-    exemplars T 5 anzumelden. Für das Beifügen von Unter-\nakten nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Verede-          lagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeug-\nlungserzeugnisse jedoch auch aus Grunderzeugnissen             nisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.\nhergestellt werden, die den angezeigten Grunderzeug-\nnissen nach Menge und Beschaffenheit entsprechen.                                           §12\nZusätzliche Bestimmungen für Malz\n§9\n(1) Für Matz, für das die im voraus festgesetzte Erstat-\nBeendigung der Erstattungs-Veredelung                 tung für in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres\n(1) Das Verfahren der Erstattungs-Veredelung wird           getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll, gelten fol-\ndurch die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstat-             gende zusätzliche Bestimmungen:\ntungszwecke durch die Ausfuhrzollstelle beendet. In die        1. Den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nAusfuhranmeldung für Erstattungszwecke sind auch die               schriebenen Meldungen an die zuständige Zollstelle\nfür die Abrechnung des Verfahrens der Erstattungs-Ver-             sind eine Beschreibung und Zeichnung der Lager-\nedelung erforderlichen Angaben aufzunehmen. Verede-                räume in zwei Stücken beizufügen. Ist derjenige, der\nlungserzeugnisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an             die Meldung abgibt, nicht Hersteller und Lagerhalter,\nInhaltsstoffen unterschiedliche Erstattungssätze festge-           so ist die Meldung auch von diesen Personen zu unter-\nsetzt sind, sind der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Aus-      zeichnen.\nfuhrzollstelle kann die Vorführung der Veredelungserzeug-\n2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden,\nnisse auch in anderen Fällen verlangen, wenn dies die\ndie Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Mel-\nÜberwachung des Verfahrens der Erstattungs-Veredelung\ndungen sind, unterliegen der Überwachung durch die\nerfordert. In der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke\nzuständigen Zollstellen. Die Inhaber der iri Nummer 1\nist zu versichern, daß zum Herstellen der Veredelungs-\ngenannten Betriebe sind verpflichtet,\nerzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Ver-\nedelung übergeführten Grunderzeugnisse oder andere                 a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder\nGrunderzeugnisse verwendet worden sind, die diesen                     sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste\nnach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; auf Verlan-               und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 be-\ngen der Ausfuhrzollstelle ist dies durch zusätzliche Unter-            zeichneten Meldungen sind, zu führen,\nlagen nachzuweisen.                                                b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an Ger-\n(2) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse             ste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen\nneben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen                     getrennt von anderen Beständen zu lagern und\neiner aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die\nc) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und\nVeredelungserzeugnisse zu gestellen.\ndie Belege, die sich auf die in Buchstabe a bezeich-\nneten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang aufzu-\n§10                                       bewahren .\nAbrechnung der Erstattungs-Veredelung\n.\nDie zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem\nZur Feststellung, ob das Verfahren der Erstattungs-Ver-         Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, so-\nedelung innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorge-                weit es der Überwachungszweck erfordert.\nschriebenen Fristen beendet worden ist, wird das Ver-          3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,\nfahren der Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf            der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das\ndieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusam-             Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und\nmengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalen-            die Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die\ndervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen wer-               Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldun-\nden. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in              gen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu\ndas Verfahren der Erstattungs-Veredelung überführten               gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht\nGrunderzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Überführung              kommenden kaufmännischen Bücher, besondere Auf-\nauf die Veredelungserzeugnisse angerechnet, für die                zeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur\ndas Verfahren der Erstattungs-Veredelung beendet wor-              Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-\nden ist.                                                           derliche Unterstützung zu gewähren.\n§ 11                              4. Der Ausführer hat im Feld 44 der Ausfuhranmeldung für\nErstattungszwecke oder der Zahlungserklärung und in\nErstattungs-Lagerung\nden Fällen des § 3 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 im\nFür Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung in          Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 zu erklären, daß\nein Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone            das Malz oder die Gerste, aus der das Malz hergestellt\nverbracht werden sotten, ist bei der zuständigen Zollstelle        worden ist, aus Beständen stammt, die nach den in § 1\neine Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 530 der Ver-          genannten Rechtsakten gemeldet worden sind.","770                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\n5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die           schatten werden von der Bundesanstalt Im Bundesan-\nVerpflichtungen, die ihnen gegenOber den Zollstellen        zeiger bekanntgemacht.\nobliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder\n(4) Zum Zweck der Überwachung hat die Kontroll- und\nmehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Be-\nÜberwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antrag-\nstellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in zwei\nstellung der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-\nStücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die\nund Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und\nAnzeige mit zu unterschreiben.                              Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\n(2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk     kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-\nstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,\n1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch genom-\nAuskunft zu erteilen sowie ihr die erforder1iche Unterstüt-\nmen werden soll, oder\nzung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind\n2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des Wirt-        die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet,\nschaftsjahres hergestellt wird,                             auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\nzu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz-          auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.\ndirektion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige        (5) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ist ver-\nZollstelle bestimmen.                                            pflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, daß die\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit\n§13                                ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstim-\nmen, der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Veränderungen\nMelde- und Aufbewahrungspflichten\nsind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412            (6) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesell-\nbis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach einem              schaft hat für jede nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b und\nBestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger außer-                Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87\nhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt wor-           erteilte Bescheinigung eine Aufzeichnung anzulegen, in\nden, und endet die Beförderung innerhalb des Zollgebiets         der die geleisteten Überwachungsarbeiten Im einzeJnen\nder Gemeinschaft, so ist dies vom Ausführer der Zollstelle,      genau aufgeführt sind. Diese Aufzeichnungen sind für die\ndie diese Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ange-           Dauer von sechs Jahren aufzubewahren und der Bundes-\nnommen hat, unverzüglich anzuzeigen.                             anstalt sowie dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas auf Ver-\n(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der     langen zur Einsicht vorzulegen.\nAusfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der\nGeschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle                                          §15\nUnterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung,\nAntragsteller und Antrag\nKennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere                Den Antrag auf Erstattung nach vorgeschriebenem\nAufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-               Muster kann nur stellen, wer\nstehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören\n1. in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 der Ausfuhranmel-\nauch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege,\ndung für Erstattungszwecke genannt ist oder\ninsbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte,\nLaboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiege-               2. die Zahlungserklärung nach § 8 Abs. 1 oder§ 11 Abs. 2\nlisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche            Satz 1 oder 2 abgegeben hat.\nUnterlagen übernommen worden sind.\n§16\n§14                                      Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise\nKontroll- und Überwachungsgesellschaften                    Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Erstattung\n(1) Die in Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2           durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit\nBuchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genann-             der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der\nten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden              Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungs-\nauf schriftlichen Antrag durch die Bundesanstalt zuge-           anspruch darzutun und dies zu beweisen.\nlassen, soweit sie zuverlässig und sachkundig im Hinblick\nauf die zu erfüllenden Aufgaben sind.                                                         §17\n(2) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt drei Jahre                  Vorschußweise Zahlung der Erstattung\nund kann verlängert werden. Die Befugnis zur Ausstellung\nSoll die Erstattung nach Artikel 22 der Verordnung\nder Bescheinigungen gilt, soweit sie nicht auf ein be-\nstimmtes geographisches Gebiet beschränkt ist, weltweit.         (EWG) Nr. 3665/87 als Vorschuß gezahlt werden, so hat\nder Antragsteller\nDie Zulassung kann jederzeit ganz oder teilweise widerru-\nfen werden. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, sobald           1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der\nfestgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsge-             Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben\nsellschaft die Zulassungsbedingungen und Kontrollfunk-                und\ntionen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Erteilung der\n2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der\nZulassung und der Widerruf erfolgen durch Bescheid.                  Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurück-\n(3) Die Muster für Bescheinigungen nach Artikel 18 Abs. 1         gegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmel-\nBuchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung                    dung für Erstattungszwecke zusammen mit dem .\n(EWG) Nr. 3665/87 und die Liste der zugelassenen Gesell-             Antrag auf Erstattung einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                 771\n§18                              Frist eingeräumt werden, wenn er nachweist, daß er sich\nbemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nSicherheitsleistung\n(2) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in\n(1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung, in   den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet,\nder Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstat-       so ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe\ntung oder als Vorschuß gezahlt werden, so ist in diesen        des Zuschlags nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung\nFällen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-        (EWG) Nr. 3665/87 zu zahlen;§ 16 gilt entsprechend.\nschriebene Sicherheit dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nzu leisten. Ist bei Erstattungs-Veredelung oder Erstattungs-                                 §19\nLagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung am Tag der                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnnahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 26\nder Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die Sicherheit noch             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht oder nicht in ausreichender Höhe geleistet, so hat       Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausfuhrerstattungsverordnung\nder Beteiligte die Sicherheit oder den fehlenden Teilbetrag   vom 17. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 155), zuletzt geändert\ninnerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Zahlungser-            durch die Verordnung vom 9. Juni 1995 (BGBI. 1S. 790),\nklärung zu leisten. Dem Beteiligten kann eine zusätzliche     außer Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft\nVom 29. Mai 1996\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) und durch Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden\nist, in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts\nfür Berufsbildung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs-\nberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft vom 25. März 1991 (BGBI. 1 S. 837) wird\nwie folgt geändert:\n1. § 3 wird aufgehoben.\n2. In § 12 Satz 2 wird das Datum „31. Juli 1997\" durch das Datum „31. Juli\n1999\" ersetzt.\n3. Die Anlagen 2a und 2b werden aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig"]}