{"id":"bgbl1-1996-28-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":28,"date":"1996-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/28#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_28.pdf#page=33","order":2,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1996-06-04T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                   789\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 4. Juni 1996\nAuf Grund des§ 3a Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes in           dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993                 von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,\n(BGBI. 1 S. 565, 1160), der zuletzt durch Artikel 20              gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im\nNr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. Oktober 1995               Drittlandsgebiet liegt.\n(BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, verordnet das\n(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen\nBundesministerium der Finanzen:\nvom Inland aus betreibt, ein ausschließlich zur Beför-\nderung von Gegenständen bestimmtes Straßen- oder\nArtikel 1                             Schienenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von\n§ 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet aus-\n§ 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\ngeführt zu behandeln, wenn\nFassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. I\nS. 600, 1161 ), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes         1. der Leistungsempfänger ein im Drittlandsgebiet an-\nvom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S.1250) geändert worden                  sässiger Unternehmer ist,\nist, wird wie folgt gefaßt:                                       2. das Straßen- oder Schienenfahrzeug für das Unter-\n\"§ 1                                    nehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist,\nSonderfälle                              3. das Straßen- oder Schienenfahrzeug im Drittlands-\ndes Ortes der sonstigen Leistung                        gebiet genutzt wird.\n(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen\nWird die Vermietung des Straßen- oder Schienenfahr-\nvon einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,\nzeugs von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus-\n1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes        geführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte\nbezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische      Im Inland liegt.\"\nPerson des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unter-\nnehmer ist, oder\n2. die Vermietung von Beförderungsmitteln,                                                  Artikel2\nist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Ge-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juni 1995\nsetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Juni 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nStark"]}