{"id":"bgbl1-1996-28-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":28,"date":"1996-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/28#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_28.pdf#page=16","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft","law_date":"1996-05-29T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":16,"num_pages":17,"content":["772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft\nVom 29. Mai 1996\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) und durch Artikel 56 des Zuständigkeits-\nanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden\nist, in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts\nfür Berufsbildung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs-\nberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft vom 25. März 1991 (BGBI. 1 S. 837) wird\nwie folgt geändert:\n1. § 3 wird aufgehoben.\n2. In § 12 Satz 2 wird das Datum „31. Juli 1997\" durch das Datum „31. Juli\n1999\" ersetzt.\n3. Die Anlagen 2a und 2b werden aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                   773\nVerordnung\n.        über die Berufsausbildung\nzum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin;\nVom 29. Mal 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                              §4\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                               Ausbildungsberufsbild\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                   folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom                   1. Berufsbildung,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-                      3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nschung und Technologie:\n4. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,\n§1\n5. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und\nDer Ausbildungsberuf Werkstoffprüfer/Werkstoffprü-                     Versuchen,\nferin wird staatlich anerkannt.\n7. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen\nund Formen,\n§2\n8. Bearbeiten von Werkstoffen,\nAusbildungsdauer\n9. Fügen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n10. Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\n11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-\nStoffkonstanten,\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr               12. Mikrobiologie,\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                   13. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n14. Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,\nMeßwerten und Ergebnissen,\n§3\n15. Probennahme und -vorbereitung,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                       16. Bearbeiten von Proben,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt           17. Durchführen von Stoffumwandlungen,\neine berufsfeldbreite' Grundbildung, wenn die betrieb-               18. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-\n19. Einstellen und Überwachen von automatisierten Ab-\ndung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen\nläufen einschließlich Fehleranalyse,\nVorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. ·\n20. Andern von Werkstoffeigenschaften,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der                  21. Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                    von Fehlerursachen.\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän-                                           §5\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                                 Ausbildungsrahmenplan\nArbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter\nund 9 nachzuweisen.                                                  Berücksichtigung der Schwerpunkte Metalltechnik, Halb-\nleitertechnik und Wärmebehandlungstechnik nach der in\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum rahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-","774                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nliehe und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes            (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minu-\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-        ten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                          hen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n1. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und\n§6\nrationelle Energieverwendung,\nAusbildungsplan                         2. Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des. Aus-           3. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Profilen\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-              und Oberflächen,\nbildungsplan zu erstellen.\n4. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nMassen, Kräften und mechanischen Spannungen,\n§7\n5. technische Unterlagen, Maß-, Form- und Oberflächen-\nBerichtsheft                             beschaffenheit,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         6. Stoffkonstanten,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n7. Arbeitsstoffe,\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit\nzu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regel-          8. Bearbeitungs- und Fügetechniken.\nmäßig durchzusehen.                                               (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§8                               Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nZwischenprüfung\n§9\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende                                  Abschlußprüfung\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsin-            Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nder Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter lau-         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nfender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:\nlaufender Nummer 4, laufender Nummer 5 Buchstabe d\nund laufender Nummer 6 Buchstabe a bis c für das                1. im Schwerpunkt Metalltechnik:\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und               in höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe durch-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-             führen und in insgesamt höchstens neun Stunden\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                    fünf Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen ins-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich           besondere in Betracht:\nist.\na) als Arbeitsprobe:\n(3) Der Prüfling soll in höchstens zwei Stunden eine\nArbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens                    Bestimmen der erforderlichen Wärmebehandlungs-\nvier Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür                   vorgaben für eine Probe bekannter Werkstoffqua-\nkommen insbesondere in Betracht:                                       lität, sachgerechtes Abkühlen einer vorgegebenen\nregelgerecht erwärmten Probe einschließlich Er-\n1. als Arbeitsprobe:                                                   mitteln des Wärmebehandlungsergebnisses durch\nDurchführen einer Wärmebehandlung an vorgegebe-                   eine Härteprüfung sowie Dokumentieren und Be-\nnen Werkstücken durch Einstellen der anzuwenden-                  urteilen der Ergebnisse;\nden Verfahrensparameter, Überprüfen der Anlagen-              b) als Prüfungstücke:\ntemperatur, Erwärmen und Abschrecken einschließ-\nlich Ermitteln der Härtewerte, Planen und Dokumen-                aa) Ermitteln der Festigkeits- und Verformungs-\ntieren der Arbeitsschritte;                                             kennwerte an vorgegebenen Proben durch Zug-\nprüfungen, Bestimmen der Härte nach zwei\n2. als Prüfungsstücke:                                                       unterschiedlichen Verfahren und Durchführen\na) Anfertigen einer metallographischen Schliffprobe                     von Kerbschlagbiegeprüfungen sowie Doku-\naus einem vorbereiteten Rohling durch manuelles                     mentieren der erhaltenen Ergebnisse und Be-\nSchleifen und Polieren einschließlich mikroskopi-                   urteilen der Ergebnisplausibilität,\nschem Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,                    bb) Durchführen einer technologischen Prüfung\nb) Durchführen eines normgerechten Zugversuchs an                       aus den Bereichen Faltversuch, Torsionsver-\neiner vorgefertigten Probe durch Messen und Be-                     such, Hin- und Herbiegeversuch oder Erich-\nstimmen folgender Kennwerte: Streckgrenze, Zug-                     senprüfung an einer vorgegebenen Probe\nfestigkeit, Bruchdehnung und Brucheinschnürung                      sowie Dokumentieren der erhaltenen Ergeb-\neinschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls und                   nisse und Beurteilen der Ergebnisplausibili-\nKontrollieren der Arbeitsergebnisse,                                tät,\nc) Vorbereiten einer Probe für eine Dichtebestim-                 cc) Bestimmen der Fehlerlagen und -ausdehnun-\nmung durch manuelles und maschinelles Bearbei-                      gen durch Ultraschallprüfung an einer vorge-\nten sowie Bestimmen der Dichte der Probe, Kon-                      gebenen fehlerbehafteten Probe sowie Doku-\ntrollieren der Arbeitsergebnisse und Erstellen eines                mentieren und Interpretieren der erhaltenen\nProtokolls.                                                         Ergebnisse,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996               ns\ndd) Präparieren einer Werkstoffprobe durch Schlei-                 mindestens drei Proben für eine vorgegebene\nfen, Polieren und Ätzen sowie Bestimmen                       Werkstoffqualität den Zusammenhang zwi-\nvorgegebener Werkstoffeigenschaften durch                     schen Härte und anzuwendender Anlaßtem-\nMikroskopieren und Dokumentieren der erhal-                   peratur aufzuzeigen; Überprüfen der Behand-\ntenen Ergebnisse und Beurteilen der Ergeb-                     lungstemperatur der Anlage mit einer Meßein-\nnisplausibilität,                                             richtung sowie Dokumentieren und Bewerten\nee) Präparieren einer makroskopischen Schliff-                     der Arbeitsschritte und der Ergebnisse der\nprobe nach vorgegebenem Verfahren sowie                       Wärmebehandlungen,\nDokumentieren und Beurteilen der entspre-                cc) manuelles und maschinelles Richten eines\nchenden Merkmale der Schliffprobe.                            Werkstückes nach einer vorgegebenen Tole-\nDabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 75 und                   ranz und zerstörungsfreies Prüfen der Rißfrei-\ndie Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet wer-                    heit des Werkstückes nach dem Richten;\nden;                                                          b) als Prüfungsstücke:\n2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik:                                 aa) Bestimmen der Härtetiefe nach Vorgaben an\nin höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben                        einer Probe mit vorgegebener Wärmebehand-\ndurchführen und in insgesamt höchstens sieben                         lung sowie Dokumentieren des Ergebnisses,\nStunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür                   bb) Bestimmen einer Probe, die einer spezifischen\nkommen insbesondere in Betracht:                                      Werkstoffgruppe angehört, durch Funken-\na) als Arbeitsprobe:                                                  probe aus vorgegebenen Proben, Bestimmen\nder Härte dieser Probe, Präparieren dieser\n•        aa) Durchführen einer Waferkontrolle mit vorgege-                 Pcobe für eine Gefügeuntersuchung durch\nbenen Prüfprogrammen, Ermitteln der statisti-                 Schleifen, Polieren und Ätzen einschließlich\nschen Verteilung der Meßwerte sowie Doku-                     mikroskopischem Bestimmen der GefOgeaus-\nmentieren und Beurteilen der Ergebnisse,                      bildung sowie Dokumentieren der erhaltenen\nbb) Untersuchen der Oberflächenstruktur von Bau-                  Ergebnisse und Beurteilen der Ergebnisplausi-\nteilen hinsichtlich der Parameter der vorange-                bilität.\ngangenen Herstellungsprozesse mit dem                 Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 65 und\nRasterelektronenmikroskop sowie Dokumen-              die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom Hundert\ntieren und Bewerten des Ergebnissesinschrift-         gewichtet werden.\nlicher und fotografischer Form;\n(3) Der Prüfling soll in den PrOfungsfächern Technolo-\nb) als Prüfungsstücke:                                    gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-\naa) Prüfen eines Halbleiterbauelementes auf vor-      schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im\nhandene Montagefehler, Festlegen der Lage         Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung\neiner Trennebene durch Röntgenuntersu-            informationstechnischer, technologischer und mathema-\nchung, Bearbeiten der Prüffläche einer vorge-     tischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,\ngebenen Halbleiterprobe durch Schleifen und       zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\nPolieren, Untersuchen der bearbeiteten Prüf-      Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nfläche sowie Dokumentieren und Bewerten           beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\ndes Ergebnisses in schriftlicher und fotogra-     Betracht:\nfischer Form,\n1. im Schwerpunkt Metalltechnik:\nbb) Ermitteln der Härte und der Gefügeausbildung\na) im Prüfungsfach Technologie:\nan vorgegebenen Proben sowie Dokumentie-\nren der Ergebnisse.                                      aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\nDabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 50 und\ndie Prüfungsstücke zusammen mit 50 vom Hundert                   bb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften\ngewichtet werden;                                                     von Werkstoffen,\n3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik:                          cc) mechanische, technologische und metallogra-\nin höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben durch-                   phische Prüfungen,\nführen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei              dd) zerstörungsfreie Prüfungen,\nPrüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-\nee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua-\nsondere in Betracht:\nlitätsmanagement,\na) als Arbeitsprobe:\nff)  Wärmebehandlungen;\naa) Auswählen von vorgegebenen Werkstücken\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\nunter Zuhilfenahme technischer Dokumenta-\ntionen, um eine Wärmebehandlungscharge zu-               aa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und\nsammenzustellen, Erstellen des Behandlungs-                   Hilfsmittel, um einen angenommenen Fehler\nplans für diese Charge und Vorbereiten der                    eines Werkstückes zu bestimmen, sowie Er-\nWerkstücke unter Anwendung entsprechender                     läutern der Arbeitsschrittfolge,\nVorrichtungen für die Chargierung,\nbb) Beschreiben der erforderlichen Indikatoren zur\nbb) Planen und Ausführen der erforderlichen                        eindeutigen Bestätigung eines angenomme-\nArbeits- und Behandlungsschritte, um mit                      nen Fehlers eines Werkstückes,","776               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\ncc) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und                     aa) vorgegebene Meßwerte nach statistischen\nEmpfehlungen, um planungs- und produkti-                      Methoden darstellen,\nonsbedingte Fehler an Werkstücken im Sinne\nbb) physikalische Größen im Zusammenhang mit\ndes Qualitätsmanagements zu vermeiden;\nhalbleiterspezifischen Kenngrößen,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ncc) berufsspezifische Größen der geometrischen\nangewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen-                      Optik und der Wellenlehre,\nden Bereichen:                                                dd) produktspezifische Größen der Festkörper-\naa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,                         physik,\nDichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,              ee) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,\nUmdrehungsfrequenz und Beschleunigung,\nDichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,\nbb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,                             Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,\ncc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge,               Zug-,          ff)  Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und\nDruck- und Scherfestigkeit,                                   Material;\ndd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                      d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nee) elektrische Größen,                                       allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nff)  statistische Auswertungen,                               zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;\ngg) Fertigungszeiten,     Arbeitszeiten,  Lohn  und    3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik:\nMaterial;                                             a) im Prüfungsfach Technologie:\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                  aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n•\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                   Energieverwendung,\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;                    bb) Wärmebehandlungen,\n2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik:                                 cc) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften\na) im Prüfungsfach Technologie:                                        von Werkstoffen,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle            dd) mechanische, technologische und metallo-\nEnergieverwendung,                                            graphische Prüfungen,\nbb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften               ee) zerstörungsfreie Prüfungen,\nvon Werkstoffen,                                         ff)  Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua-\ncc) mechanische, technologische und metallogra-                    litätsmanagement;\nphische Prüfungen,                                    b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ndd) zerstörungsfreie Prüfungen,                               aa) Beschreiben der Arbeitsschritte für eine wirt-\nee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qua-                      schaftliche Anlagenbelegung,\nlitätsmanagement,                                        bb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und\nff)  Wärmebehandlungen,                                            Empfehlungen, um planungs- und produktions-\nbedingte Fehler an Werkstücken im Sinne des\nhh) Struktur, Werkstoffe, Eigenschaften und Kenn-                  Qualitätsmanagements zu vermeiden,\nlinien von Halbleiterbauelementen,\ncc) aus vorgegebenen Werkstoffen unter Zuhilfe-\nii)  Meß- und Steuerungstechnik,                                   nahme von technischen Unterlagen einen\nkk) Schwingungs- und Wellenlehre;                                  Werkstoff für vorgegebene Werkstückeigen-\nschaften, die durch Wärmebehandlung er-\nb) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                                     reicht werden sollen, auswählen sowie die\naa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und                    anzuwendende Wärmebehandlung begründen;\nHilfsmittel, um einen angenommenen Fehler             c) im Prüfungsfach Techr:1ische Mathematik:\neines Halbleiterbauelementes zu bestimmen,\nsowie Erläutern der Arbeitsschrittfolge,                 angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen-\nden Bereichen:\nbb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und\nEmpfehlungen, um planungs- und produk-                   aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,\ntionsbedingte Fehler an Halbleiterbauelemen-                  Dichte, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit,\nten im Sinne des Qualitätsmanagements zu                      Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,\nvermeiden,                                                bb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,\ncc) Aufzeigen von Vorgehensweisen für festge-                 cc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge,            Zug-,\nlegte Meß- und Prüfverfahren bei vorgegebe-                   Druck- und Scherfestigkeit,\nnen Fehlern, Begründen der Geräteauswahl\nsowie Ermitteln und Bewerten von geräte- und             dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\nschaltungsabhängigen Meßabweichungen;                     ee) elektrische Größen,\nc) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        ff)  statistische Auswertungen,\nangewandte Aufgaben, insbesondere aus folgen-                 gg) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und\nden Bereichen:                                                     Material;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                 777\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:           der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche        mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-                               §10\nchen Höchstwerten auszugehen:                                                  Aufheben von Vorschriften\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120- Minuten,    pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\n3. im Prüfungsfach Technische                                   berufe Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin und Universal-\nMathematik                                   60 Minuten,    härter/Universalhärterin sind nicht mehr anzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.                                § 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                            Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,          ten dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhält-\nwenn diese für 'das Bestehen der Prüfung den Ausschlag         nisse, die bis zum 31. Dezember 1996 beginnen, können\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der         die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vor-\nmündlichen das doppelte Gewicht.                               schriften vereinbaren.\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen                                          §12\nPrüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten\n(8) Die Pr,üfung ist bestanden, wenn jeweils in der\npraktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb             Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","778               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind       '\n2                                             3                                        4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§4Nr.1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisa-         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ntion des Ausbildungs-            erläutern\nbetriebes ·                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 4 Nr. 2)                      Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise de~ betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern                                während der\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden      gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nArbeitshygiene,                  lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nUmweltschutz und                 hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\nrationelle Energie-              nennen\nverwendung                    b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\n(§ 4 Nr. 4)                      den Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnahmen\nder Arbeitshygiene ergreifen\nf) betriebliche Infektionsgefahren beachten und vermin-\ndern\ng) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-\nzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen, beachten\nh) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen bedienen\nund pflegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                                  779\nZeitljche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung                       In Wochen\nLfd.             Teil des\nselbständigen Planens• Durchführens und Kontrollierens                   im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1        2     3   1   4\n2                                                 3                                                    4\ni) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-\nwie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nk) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und zur rationellen Energieverwendung im beruf-\nlichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich bei-\ntragen\n1) Abfälle und Reststoffe bestimmen und unter Beach-\ntung von Abfallbeseitigungsvorschriften sortenge-\nrecht sammeln, lagern und entsorgen\n5     Lesen und Anwenden              a) technische Unterlagen, insbesondere technische\nvon technischen Unter-             Zeichnungen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten,\nlagen                              Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und                       3  .)\n(§ 4 Nr. 5)                        anwenden\nb) Werkstücke skizzieren\n6     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nvon Arbeitsabläufen und            konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-\nVersuchen                          licher Gesichtspunkte festlegen\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\n41\nscher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\nlegen und sicherstellen\n7     Messen und PrQfen               a) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Win-\nvon Längen, Winkeln,               keln und Flächen nach geforderter Meßgenauigkeit\nFlächen und FormE?n                auswählen und handhaben\n(§4 Nr.  n                      b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nMeßschrauben unter Beachtung von systematischen\nund zufälligen Meßabweichungen messen\nc) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen\n3*)\nd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Form-\nlehren prüfen\ne) Werkstücke mit Grenzlehren prüfen\nf) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\ng) mit bis zu 0,001 mm anzeigenden Meßgeräten messen\n8     Bearbeiten von Werk-            a) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksich-\nstoffen                            tigung der zu bearbeitenden Werkstoffe sowie der\n(§ 4 Nr. 8)                        angestrebten Form- und Oberflächengüte auswählen\nb) Werkstücke unter Berücksichtigung des Oberflächen-\nschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen\nc) Werkstücke mit unterschiedlichen Verfahren kenn-\nzeichnen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgenden Bearbeitungen anreißen\nund körnen\nj Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der Grundbildung zu vermitteln.","780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung            in Wochen\nUd.           Teil des\nselbständigen Planens, Our\\ffOhrens und Kontrollierens     im Auabildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberubildes\nzu vermitteln sind\n1        2     3   1   4\n2                                           3                                         4\ne) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff\nsägen und scherschnelden\n11\nf) WerkstOcke aus unterschiedtichen Metallen und Kunst-\nstoffen bis zur Maß- und Fonngenaulgkeit ± 0,2 mm\nund bis zur Oberfllchenbeschaffenheit Rz 25 eben\nund winklig feilen sowie entgraten\ng) Innen- und Außengewinde schneiden\nh} Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen und richten\ni) Werkstücke maschinell bearbeiten durch\naa)  Bohren und Sägen\nbb) Schleifen und Polieren bis zu einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 1,6 und 4,0 µm\n9 Fügen                      a) Verbindll'lgen mittels Schrauben, Muttern und Schei-\n(§4 Nr. 9)                     ben herstellen sowie durch Sicherungselemente\nsichern\nb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten aus-\nwählen sowie Weichlötverbindungen herstellen             5\nc) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen sowie Klebverbindungen zwischen glei-\nchen und verschiedenen Werkstoffen herstellen\n10  Instandhalten von          a) Maschinen, Werkzeuge und Geräte reinigen und vor\nArbeitsgeräten und             Korrosion schützen\nEinrichtungen\nb) Labor- und Arbeitsgeräte reinigen\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\nd) elektrische Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten\nprüfen, insbesondere\naa) Schaltpläne zur Spannungs-, Strom- und Wider-\nstandsmessung lesen                                 s\nbb) Spannung, Strom und Widerstand messen\ncc) Sensoren, insbesondere Thermoelemente, tem-\nperaturabhängige Widerstände und Dehnungs-\nrneßstreifen, prüfen\ndd) Signale an den Schnittstellen sowie Stromversor-\ngung prOfen und Funktionsfähigkeit von Geräten\nbeurteilen\nee) Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren be-\nurteilen\n11 Messen physikali-           a) Dichte von Stoffen bestimmen\nscher Größen und\nb) Leitfähigkeit messen\nBestimmen von\nStoffkonstanten            c) Temperaturen mit Ausdehnungs- und Wider-\n(§ 4 Nr. 11)                   standsthermometern, Thermoelementen, Strahlungs-         3\npyrometern sowie Temperaturmeßfarben messen\nd) Temperatur der Umwandlungspunkte von Aggregat-\nzuständen messen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                    781\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung             in Wochen\nlfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens       im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2     3   1   4\n1                2                                          3                                           4\n12  Mikrobiologie             a) Keime und Anionen in Medien, insbesondere in Kühl-\n(§ 4 Nr. 12)                  schmierstoffen, nachweisen und auf Einhaltung vor-\ngegebener Grenzwerte achten\n3\nb) Mikroorganismen mikroskopisch nachweisen\nc) Medien und Proben entsorgen\n13   Umgehen mit               a) Arbeitsstoffe nach der Gefahrstoffverordnung kenn-\nArbeitsstoffen                zeichnen, lagern und bereitstellen\n(§ 4 Nr. 13)              b) Laborgeräte zum Aufbewahren, Lagern, Trennen,\nVereinigen und Reinigen von Arbeitsstoffen aus-\nwählen und einsetzen\nc) mit Säuren, Laugen, Salzen und deren Lösungen\nsowie mit Wärmebehandlungsmedien umgehen\nd) pH-Wert von Lösungen bestimmen und Lösungen\nneutralisieren\ne) Lösungen und Emulsionen, insbesondere Kühl-\nschmierstoffe, Beizen, Ätzlösungen und fotochemi-\nsche Lösungen, nach vorgegebenen Konzentrations-\nvorgaben herstellen, insbesondere\naa) Volumen von Flüssigkeiten und Masse von Fest-\nstoffen messen sowie vorgegebene Portionen\nabmessen und einwiegen\nbb) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\ncc) Emulsionen herstellen\n5\nf) Arbeitsstoffe auf wahrnehmbare Veränderungen, ins-\nbesondere Aussehen, Farbe und Geruch, überprüfen\nund notwendige Maßnahmen einleiten\ng) Beiz- und Ätzmittel nach stofflicher Zusammenset-\nzung der Probe auswählen sowie Proben beizen und\nätzen\nh) Proben mit Lösemitteln reinigen und entfetten\ni)  Proben vor Oxidation und Korrosion schützen\nk) Arbeitsstoffe, insbesondere    1\nBeizen,  Ätz-  und  Löse-\nmittel, entsorgen\n1) mit gasförmigen Arbeitsstoffen und Energieträgern\narbeiten, insbesondere\naa) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben\nbb) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und\nlösen\ncc) Druck von Gasen messen\ndd) Rohrkennzeichnungen beachten\n14   Auswerten und Doku-       a) Meßwerte und Prüfergebnisse protokollieren\nmentieren von Arbeits-    b) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-\nabläufen, Meßwerten           mentationswert beschreiben                                 2\nund Ergebnissen\n(§ 4 Nr. 14)\n15                             Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-\ndungsinhalte aus den laufenden Nummern 6, 8, 9, 11 und\n13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplanes unter             a\nBerücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte so-\nwie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.","782                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\n· Zeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung                       in Wochen\nLfd.             Teil des\nselbstlndigen Planens, Durchführens und Kontrollierens                 im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1   1    2  1 3 1       4\n1                   2                                                 3                                                   4\nII. Berufliche Fachbildung\n1     Lesen und Anwenden              a) technische Unterlagen, insbesondere Regelwerke,\nvon technischen Unter-             Datenblätter, Wartungsvorschriften und Fertigungs-                           3j\nlagen                              pläne, lesen und anwenden\n(§ 4 Nr. 5)\nb) Skizzen von Proben, Probenlagen und -entnahmen\nanfertigen\n1;\n2     Planen und Vorbereiten          a) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfs-\nvon Arbeitsabläufen und            mittel auswählen und bereitstellen\nVersuchen                                                                                                       4*)\nb) Arbeits- und Prüfplätze einrichten\n(§ 4 Nr. 6)\n3     Probennahme und -vor-           a) Stichproben nach Vorgaben entnehmen\nbereitung                       b) Probenlage und -fonn unter Berücksichtigung der\n(§ 4 Nr. 15)                       Untersuchungsziele und technischer Regelwerke fest-\nlegen\n6\nc) Probenlage kennzeichnen und die Methode der Pro-\nbennahme und -vorbereitung hinsichtlich der vorzu-\nnehmenden Prüfung festlegen\nd) Proben entnehmen und einbetten\n4     Bearbeiten von Proben           a) Bearbeitungsverfahren, Werkzeuge und Einstellwerte\n(§4 Nr.16)                         für die Probenbearbeitung unter Berücksichtigung\nder Untersuchungsziele auswählen\nb) Maschinen und Hilfsstoffe für die Bearbeitung von\nProben auswählen\nc) Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungs-\nziele kennzeichnen\nd) Proben zur maschinellen Bearbeitung einspannen\nund ausrichten\ne) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± O, 1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 16 und 63 µm,                               8\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis\nzur Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 16 und 63 µm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmier-\nstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stim-\nUmfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\ng) Proben handgeführt und mit handgeführten Maschi-\nnen schleifen\n5     Durchführen von Stoff-         a) Thennoanalysen an Ein- und Zweistoffsystemen zur\numwandlungen                       Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwand-\n(§4 Nr.17)                         lungsprozessen durchführen\n1 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der gemeinsamen beruflichen Fachbildung zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                   783\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung            in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2     3   1 4\n2                                            3                                         4\nb) thermochemische Behandlungen von Werkstoffen\nzum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durch-                  4\nführen\nc) Behandlungsmittel zur Werkstückerwärmung und -ab-\nkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung\nunter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren\nfestlegen\nd) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-\nschiedlichen Wärme- und Abkühlmedien härten,                       2\nanlassen, altern und aushärten\n6   Prüfen und Bestim-          a) Proben für metallographische Untersuchungen, ins-\nmen von Werkstoff-             besondere durch Schleifen, Polieren, Beizen und\neigenschaften                  Ätzen von Oberflächen, präparieren\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk-\n10\nstoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln\nc) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-\nfahren Brinell, Rockwelt und Vickers, ermitteln\nd) Korngrößen, Einschlüsse und Gefügeausbildungen\nmikroskopisch untersuchen und beurteilen                           6\ne) Schichtdicken mit Hilfe optischer Verfahren bestim-\nmen\nf) Anwendungsmöglichkeiten von Ultraschall- und Wir-\nbelstromuntersuchungen beurteilen\ng) Verformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche\n8\nprüfen\nh) technologische Verfahren            produktbezogen      aus-\nwählen und durchführen\ni) Oberflächenrauhheit messen und prüfen\n7   Einstellen und Über-       a) Zeit-Temperatur-Abläufe bestimmen, einstellen und\nwachen von automa-             überwachen\ntisierten Abläufen ein-\nb) Meßeinrichtungen und -geräte überprüfen und kali-\nschließlich Fehlerana-                                                                            3\nbrieren\nlyse\n(§4Nr.19)                  c) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften\nund Größen einstellen und überwachen\nd) Fehler und Störungen unter Beachten der Schnittstel-\nlen feststellen und Maßnahmen zur Fehler- und\nStörungsbeseitigung einleiten                                               3\ne) EDV-gestützte Ablaufprogramme auswählen und ein-\ngeben\n8   Auswerten und Doku-        a) Arbeitsabläufe, Meßwerte und Ergebnisse protokol-\nmentieren von Arbeits-         lieren\nabläufen, Meßwerten\nb) Statistiken nach vorgegebenen Methoden für unter-\nund Ergebnissen                                                                                   5\nschiedliche Zwecke erstellen\n(§ 4 Nr. 14)\nc) Ergebnisse auf Plausibilität prüfen\nd) Bilddokumente, insbesondere fotografisch, erstellen","784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1        2     3   1   4\n1                 2                                             3                                      4\ne) Protokolle auswerten und zu Berichten zusammen-\nfassen\nf) EDV-gestützte Verfahren zum Erstellen von Untersu-\nchungsberichten, Tabellen und Graphiken anwenden                         8\ng) aufgabenbezogene Vorgaben des betrieblichen Qua-\nlitätsmanagementsystems berücksichtigen\n.\nSchwerpunkt Metalltechnik\n1   Lesen und Anwenden           Schaubilder und Qualitätsmanagement-Arbeitsanwei-\nvon technischen Unter-       sungen lesen und anwenden\nlagen                                                                                                    4\n(§ 4 Nr. 5)\n2   Planen und Vorbereiten       a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen\nvon Arbeitsabläufen und      b) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von\nVersuchen                       Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu-                    6\n(§ 4 Nr. 6)                     fen und zeitlichen Vorgaben festlegen\n3   Ändern von Werk-             a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-\nstoffeigenschaften              keit, von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen\n(§ 4 Nr. 20)\nb) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stäh-\nlen und Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung,\nKalt- und Warmumformungen beurteilen\nc) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-\nkeit, von Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer\nund Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen\nd) Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzie-\nlung vorgegebener Werkstoffeigenschaften unter\nNutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubil-                      9\ndem (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-\nSchaubildem (ZTU) festlegen\ne) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-\nschiedlichen Wärme- und Abkühlmedien glühen, ins-\nbesondere grobkom-, normal-, weich-, spannungs-\narm- und rekristallisationsglühen\nf) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unter-\nschiedlichen Abkühlmedien tiefkühlen\ng) Stirnabschreckversuche durchführen\n4    Prüfen und Bestim-          a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und\nmen von Werkstoff-             zuordnen\neigenschaften               b) makroskopische l)ntersuchungen, insbesondere Bau-\n(§ 4 Nr. 18)                    mann- und Beizprüfung sowie Reinheitsgradbestim-\nmungen, durchführen und bewerten\nc) Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver-                       14\nund Farbeindringverfahren prüfen\nd) Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall\ndurchführen\ne) Zähigkeitswerte von Werkstoffen durch Kerbschlag-\nbiegeversuche ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                785\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1        2     3   1   4\n1                 2                                           3                                       4\n5   Untersuchen von feh-       a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-\nlerhaften Teilen und          sen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermei-                        16\nAnalysieren von Feh-          dung entwickeln\nlerursachen\n(§ 4 Nr. 21)               b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen\nund Proben durch Verarbeitungs- und Bearbeitungs-                         10\nverfahren beurteilen\nSchwerpunkt Halbleitertechnik\nLesen und Anwenden         Betriebsanleitungen, Arbeitsvorschriften, Schaubilder,\nvon technischen Unter-     Schaltpläne und Qualitätsmanagement-Arbeitsanwei-\nlagen                      sungen lesen und anwenden                                                     5\n(§ 4 Nr. 5)\n2   Planen und Vorbereiten     a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen\nvon Arbeitsabläufen und\nb) Arbeits- und Prüfabläufe unter der Berücksichtigung\nVersuchen                                                                                               3\nvon Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsab-\n(§ 4 Nr. 6)\nläufen und zeitlichen Vorgaben festlegen\n3   Ändern von Werk-           a) Temperatur-Zeit-Abläufe, Zusammensetzung der\nstoffeigenschaften            Gaskomponenten zum Aufbringen epitaxialer Schich-\n(§ 4 Nr. 20)                  ten auf unterschiedlichen Halbleitermaterialien ein-\nstellen sowie epitaxiale Schichten aufbringen\nb) Temperatur-Zeit-Abläufe, Gasdruck und -zusammen-\nsetzung zum Herstellen von Siliciumoxid- und Silici-\numnitridschichten einstellen sowie Diffusionssperren\nherstellen\nc) Prozeßparameter zur p- und n-Dotierung unter-\nschiedlicher Halbleitermaterialien zur Erzielung vorge-\ngebener Beweglichkeit und Lebensdauer der\nLadungsträger einstellen sowie lmplantations- und\nDiffusionsprozesse durchführen                                            15\nd) Fotolacke aufbringen und mit unterschiedlichen\nBelichtungsverfahren belichten und entwickeln\ne) Prozeßparameter unter Berücksichtigung technologi-\nscher Gegebenheiten, insbesondere Struktur, Orien-\ntierung und Dotierung, für den Ätzprozeß einstellen\nsowie Schichten aus Gas- und Plasmaphase erzeu-\ngen und ätzen\nf) Leitschichten durch Aufdampfen von Metall und\nMetallmischungen herstellen, im Hochvakuum sput-\ntern sowie durch Dotieren erzeugen\ng) Chips durch Bonden, Kleben und Melden montieren\n4   Prüfen und Bestim-         a) spektroskopische Verfahren, insbesondere Röntgen-\nmen von Werkstoff-            spektroskopie, zum Nachweis von Kontaminationen\neigenschaften                 und Verunreinigungen durchführen\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Schichtdicken an Halbleiterwerkstoffen optisch und\nmechanisch messen sowie, insbesondere durch                                4\nKapazitätsmessungen, bestimmen","786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbez~ehung        in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2    3   1 4\n2                                            3                                     4\nc) Fehler im Kristallaufbau, insbesondere Störstellen\nund Versetzungen, sowie Diffusions- und lmplan-\ntationsprofile, insbesondere an Bruchkanten und\nSchrägsehliften, mikroskopisch untersuchen und hin-\nsichtlich der Parameter des bisherigen Herstellungs-\nprozesses und der Funktionsfähigkeit des herzustel-\nlenden Schaltkreises beurteilen\nd) Rasterelektronenmikroskopie durchführen, insbeson-\ndere\naa) Proben präparieren und das Rasterelektronenmi-\nkroskop für die Mikroskopie vorbereiten\nbb) Proben in das Rasterelektronenmikroskop ein-\nbringen und mikroskopieren sowie das beobach-\ntete Bild dokumentieren\ncc) Oberflächenstrukturen hinsichtlich der Parameter\nbisheriger Herstellungsprozesse und der Funk-                     10\ntionsfähigkeit der herzustellenden Schaltkreise\nbeurteilen\ne) Lage, Form, Verbindungen und Montagefehler von in\nGehäusen montierten Chip-Bauteilen, insbesondere\ndurch Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen, prü-\nfen\nf)  Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall\ndurchführen\ng) elektrische Funktionsanalyse, insbesondere unter\nDauerbelastung, wechselndem Klima sowie wech-\nselnder Betriebsspannung, durchführen                                    5\nh) Eigenschaften von Monomeren, insbesondere die\nViskosität von Lacken, prüfen\n5   Messen physikali-           a) Werkstoffkenngrößen, insbesondere Bandabstände,\nscher Größen und               magnetische Werte, Ladungsträgerbeweglichkeit und\nBestimmen von                   -lebensdauer, messen\nStoffkonstanten             b) elektrische Kennwerte, insbesondere Stromverstär-\n(§ 4 Nr. 11)                                                                                            8\nkung, Spannung-Strom-Kennlinien, Kapazität, Grenz-\nfrequenz, Kanalwiderstand und Durchbruchsspan-\nnung, von Halbleiterbauelementen und von Teststruk-\nturen auf Wafern messen und prüfen\n6   Untersuchen von feh-        a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-\nlerhaften Teilen und            sen analysieren- sowie Vorschläge zur Fehlervermei-\nAnalysieren von Feh-            dung eAtwickeln\nlerursachen                 b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen\n(§ 4 Nr. 21)                    und Proben durch Verarbeitungs- und Bearbeitungs-                       9\nverfahren beurteilen\nc) defekte elektronische Bauelemente prüfen sowie her-\nstellungs-, einbau- und überlastungsbedingte Fehler-\nursachen ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996                  787\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung             in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens      im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1   1 2      1 3   1   4\n1                 2                                           3                                          4\nSchwerpunkt Wärmebehandlungstechnik\n1   Lesen und Anwenden          Betriebsanleitungen, Schaubilder und Qualitätsmanage-\nvon technischen Unter-      ment-Arbeitsanweisungen lesen und anwenden\nlagen                                                                                                      4\n(§ 4 Nr. 5)\n2   Planen und Vorbereiten      a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen\nvon Arbeitsabläufen und     b) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von\nVersuchen                      Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsablauf                       6\n(§ 4 Nr. 6)\nund zeitlichen Vorgaben festlegen\n3   Ändern von Werk-            a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbarkeit,\nstoffeigenschaften             von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen\n(§ 4 Nr. 20)\nb) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stäh-\nlen und Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung,\nKalt- und Warmumformungen beurteilen\nc) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbar-\nkeit, von Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer\nund Aluminium sowie deren Legierungen, beurtei-                             10\nlen\nd) Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzie-\nlung vorgegebener Werkstoffeigenschaften unter\nNutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubil-\ndem (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-\nSchaubildern (ZTU) festlegen\ne) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen anwenden\nf) Werkstücke und Proben vor und nach der Wärme-\nbehandlung reinigen\ng) Werkstücke und Proben zum Chargieren vorberei-\nten                                                                         10\nh) Werkstücke und Proben zum örtlich begrenzten\nWärmebehandeln vorbereiten\ni) Anlagen zur Wärmebehandlung vorbereiten, be-\nschicken, einstellen, steuern und überwachen\nk) Werkstücke und Proben unter Anwendung unter-\nschiedlicher Wärm- und Abkühlmedien behandeln,\ninsbesondere grobkorn-, normal-, weich-, span-\nnungsarm- und rekristallisationsglühen\n1) Werkstücke      und Proben        mit   unterschiedlichen\n12\nAbkühlmedien tiefkühlen                       '\nm) Werkstücke und Proben bainitisieren\nn) Werkstücke und Proben, insbesondere mit induktiver\nErwärmung, randschichthärten\no) Werkstücke und Proben maschinell und mit hand-\ngeführten Werkzeugen richten                                                3","788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          in Wochen\nLfd.          Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2     3   1   4\n2                                           3                                       4\n4   Prüfen und Bestim-         a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und\nmen von Werkstoff-            zuordnen\neigenschaften              b) Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver-\n(§ 4 Nr.18)                   und Farbeindringverfahren prüfen\nc) makroskopische Untersuchungen, insbesondere                              8\nBruchproben, durchführen und bewerten\nd) Härtetiefen an unterschiedlichen behandelten Proben\nnach vorgegebenen Prüfverfahren ermitteln und\ndokumentieren\n5   Untersuchen von feh-       a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnis-\nlerhaften Teilen und          sen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermei-\nAnalysieren von Feh-          dung entwickeln\nlerursachen                b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen                      6\n(§4 Nr. 21)                   und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei-\ntungsverfahren beurteilen"]}