{"id":"bgbl1-1996-27-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_27.pdf#page=12","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung","law_date":"1996-05-30T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung\nVom 30. Mai 1996\nAuf Grund des                                                      bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n- § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 des Vierten Buches                    \"Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p\nSozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die                     Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nSozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                       und auf begründete Anforderung den Ein-\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch                  zugsstellen zu übersenden.\"\nArtikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                     n(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeit-\ngeber innerhalb eines Monats nach Abschluß der\n- § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der               Prüfung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung Ist\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni .1995               vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzu-\n(BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden ist, verordnet das               bewahren.\"\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nheit und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n- § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit                   aa) In Satz 1 Nr. 7 wird der zweite Halbsatz wie\nder Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -                   folgt gefaßt:\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. I                   \"ausgenommen sind Sachbezüge und Beleg-\nS. 1450) verordnet das Bundesministerium für Arbeit                     schaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeich-\nund Sozialordnung:                                                      nungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht nicht\nbesteht,\".\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                        aaa) Das Wort „Schlechtwettergeld\" wird\nÄnderung der                                              durch das Wort \"Winterausfallgeld\" er-\nBeitragsüberwachungsverordnung                                        setzt.\nDie Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai                          bbb) Die Wörter .ausgefallene meldepflichtige\n1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch die Ver-                            Arbeitsentgelt\" werden durch die Wörter\nordnung vom 3. November 1995 (BGBI. 1 S.1500), wird                               „fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1\nwie folgt geändert:                                                               des Arbeitsförderungsgesetzes\" ersetzt.\ncc) In Satz 4 sind die Wörter „Lohn- und Gehalts-\nabrechnungszeitraum\" durch das Wort „Ent-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngeltabrechnungszeitraum\" zu ersetzen.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „über den\naa) In Satz 1 werden die Wörter \"den Fällen des              Beginn der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse\"\n§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 1 und\" durch die            durch die Wörter \"nach § 175 Abs. 2 des Fünften\nWörter \"dem Fall\" ersetzt.                              Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                  729\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Einzugsstelle\"\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                      durch die Wörter „des Versicherungsträgers\" er-\nsetzt.\naa) Das Wort „Schlechtwettergeld\" wird durch\ndas Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Wörter „ausgefallene meldepflichtige Ar-\nbeitsentgelt\" werden durch die Wörter „fiktive          a) In der Überschrift werden die Wörter „der Einzugs-\nArbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1 des Arbeits-                stelle\" durch die Wörter „des Versicherungs-\nförderungsgesetzes\" ersetzt und nach dem                     trägers\" ersetzt.\nWortbestandteil „Kranken-\" ein Komma sowie              b) In Absatz 1 werden die Wörter „bei der Einzugs-\nder Wortbestandteil „Pflege-\" eingefügt.                     stelle\" durch die Wörter „beim Versicherungs-\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                              träger\" ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                   9. § 11 Abs. 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. Die Anlage 1 zu § 4 wird durch die neue Anlage 1 zu\naa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semiko-\n§ 4 ersetzt.\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„bei einer Änderung der Anlage können bis zu\neiner Neuauflage die bisherigen Muster ver-       11. In der neuen Anlage 1 zu§ 4 werden die Wörter,,*) Tag\nwendet werden.\"                                         nur angeben, wenn der Lohnabrechnungszeitraum\nvom Kalendermonat abweicht.\" durch die Wörter ,, *)\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Tag nur angeben, wenn der Entgeltabrechnungszeit-\n,,In den Fällen des§ 3 Abs. 1 Satz 2 ist derbe-         raum vom Kalendermonat abweicht.\" und die Wörter\nsondere Beitragsnachweis nach dem Muster                ,,Kurzarbeiter-/Schlechtwettergeld im Lohnabrech-\nder Anlage 2 nur für die Korrektur von Zeiten           nungszeitraum *)\" durch die Wörter „Kurzarbeiter-/\nvor 1995 zu verwenden.\"                                 Winterausfallgeld im Entgeltabrechnungszeitraum *)\"\nersetzt und im Kopfteil des Vordrucks ein weiteres\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ~ngefügt:\nzum Ankreuzen bestimmtes Feld mit der Bezeichnung\n,,Hat der Arbeitgeber im Entgeltabrechnungszeit-              „bisheriger Dauer-Beitragsnachweis\nraum Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld ge-\nzahlt, ist der Beitragsnachweis ebenfalls zu kenn-\ngilt erneut ab nächsten Monat*)    •\"\nangefügt.\nzeichnen.\"\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter-\n12. In der Anlage 3 zu § 5 werden in Nummer 6.5 die\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nWörter „ein Altersruhegeld\" durch die Wörter „eine\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:                   Rente wegen Alters\" ersetzt.\n„(7) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden\nBeiträge sind in den Beitragsnachweis nicht aufzu-\nnehmen.\"                                                                             Artikel2\nÄnderung der Beitragszahlungsverordnung\n5. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nDie Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989\n,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und      (BGBI. 1S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 16 in Ver-\nPrüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Die              bindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994\nPrüfer sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen        (BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:\nund eine versicherungs- und beitragsrechtliche Aus-\nwertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbe-\nricht nach § 1 Abs. 3 festzuhalten; im Prüfbericht sind      1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:\ndie Gründe festzuhalten, wenn von einer Auswertung                 ,,(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches\nabgesehen wurde. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung                  Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind\nbleibt unberührt.\"                                               auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten\nLeistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                                   nach der Satzung,\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        b) Trägern der Rentenversicherung und der Bundes-\n„Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim                   anstalt für Arbeit am Fünfzehnten des Folgemonats\nArbeitgeber über den Bereich der Lohn- und                  in Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der\nGehaltsabrechnung, jedoch nicht über den Be-                Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte\nreich des Rechnungswesens hinaus zu prüfen.\"                Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem\nentsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                     buchen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2\nund 4\" durch die Angabe,,§ 6\" ersetzt.                  2. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\n3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter \"unter Berück-                                Artikel4\nsichtigung von § 5 Abs. 2 Satz 3\" gestrichen.\nInkrafttreten\n4. § 8 wird gestrichen.                                        (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1996 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht\nArtikel 3                          etwas anderes bestimmt ist.\nNeufassung                              (2) Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9 und 12, Artikel 2\nder Beitragsüberwachungsverordnung                  Nr. 4 sowie Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung\nund der Beitragszahlungsverordnung                 in Kraft.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung         · (3) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nkann den Wortlaut der Beitragsüberwachungsverordnung        Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch-\nund der Beitragszahlungsverordnung in der ab 1. Januar      stabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a und b\n1996 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-        sowie Nr. 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1995\nmachen.                                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Mai 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                      731\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 10)\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nArbeitgeber                                                                    Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers\n7                Zeitraum\nvon:Tagj          Monat        Jahr\nrn\nbis: Tag\")\nrn\nMonat\nrn\nJahr\n(Name und Anschrift\nder Krankenkasse)                                                     rn                 rn           rn\n; Tag nur angeben, wenn der Lohnabrechnungs-\nzeitraum vom Kalendermonat abweicht.\nDauer-Beitragsnachweis\")               D\nL                                                            _J               Korrektur-Beitragsnachweis\nfür abgelaufene Kalenderjahre;\nKurzarbeiter-/Schlechtwettergeld\n•D\nim Lohnabrechnungszeitraum*)\nj Zutreffendes ankreuzen.\nBeitragsgruppe          Gesamtsumme\nBeitragsnachweis                                                                  alphab.         numer.         DM        Pf\nBeiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag -                             G             100\nBeiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag -                                H            200\nBeiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag -                              F            300\nBeiträge zur sozialen Pflegeversicherung                                             p            006\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter                                         K            010\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten                                     L            020\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit                                               M             001\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil -                1/2 K           030\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil -            1/2 L           040\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil -                      1/2 M            002\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Krankheitsaufwendungen            U1            000\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Mutterschaftsaufwendungen         U2            009\nGesamtsumme\n-                                           Beiträge\nzur Kranken-\nfür freiwillig_ versicherung\nEs wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen   Kranken-\nzur Pflege-\nversicherte; versicherung\nübereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.\nabzüglich Erstattung\ngemäß § 10 LFZG\nzu zahlender\nBetrag/Guthaben\nDatum, Unterschrift                                                          ; Freiwillige Angabe des Arbeitgebers."]}