{"id":"bgbl1-1996-27-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_27.pdf#page=4","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin","law_date":"1996-05-29T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["720                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin *)\nVom 29. Mai 1996\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                                               §4\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                                     Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56                  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                       die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserfaß vom                     1. Berufsbildung,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nund Technologie:                                                         4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§1                                    5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       6. Vortagen technisch umsetzen, in Teilprodukte zerlegen\nund bearbeiten,\nDer Ausbildungsberuf Werbe- und Medienvorfagenher-\nsteller/Werbe- und Medienvorlagenherstellerin wird staat-                7. Texte und Bilder nach Layout gestalten,\nlich anerkannt.                                                          8. Bilder bearbeiten,\n9. Teilprodukte zu Gesamtvorlagen zusammenführen.\n§2\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nAusbildungsdauer\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-            Kenntnisse:\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:                           1. in der Fachrichtung Gestaltung:\n1. Gestaltung,                                                               a) Arbeitsabläufe für die Werbevorlagenherstellung\nplanen und vorbereiten,\n2. Medienoperating\nb) Reinlayouts gestalten,\ngewählt werden.\nc) Illustrationen herstellenund Bilder bearbeiten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                         d) Werbevorlagen als Endprodukt herstellen;\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                    2. in der Fachrichtung Medienoperating:\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                       a) Arbeitsabläufe für die Mehrfachnutzung von Daten\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                               planen und vorbereiten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nb) Systemkonfiguration und -komponenten für die\nMehrfachnutzung von Daten einrichten,\n§3\nc) Daten übernehmen, bearbeiten und ausgeben,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nd) Daten in Medienprodukte umsetzen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\ne) Qualitätssicherung.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                                              §5\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nAusbildungsrahmenplan\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-               dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                  von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                    lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung               bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\norientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der                 der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\njeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be-                  betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\nfähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9                   fordern.\nnachzuweisen.\n§6\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nger veröffentlicht.                                                  bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                  721\n§7                                 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nBerichtsheft                          insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Die Arbeits-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       proben und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Hundert gewichtet werden.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n1. In der Fachrichtung Gestaltung kommen insbesondere\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nin Betracht:\ndurchzusehen.\na) als Arbeitsproben:\n§8\naa) nach Vorgabe eine Bildkonzeption entwickeln,\nZwischenprüfung\nbb) eine Schwarzweiß-Vorlage in ein Farbbild\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-                 umgestalten,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ncc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ndd) ein Logo entwickeln;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender          b) als Prüfungsstück:\nNummer 1 Buchstabe c, laufender Nummer 2 Buchsta-                     eine mehrfarbige Präsentationsvorlage mit Text, Bild\nben a, b und d, laufender Nummer 3 Buchstabe a, laufender             und Grafik für ein mehrseitiges Druckprodukt mit\nNummer 4 Buchstaben a bis d und laufender Nummer 5                    Angaben für die technische Umsetzung herstellen.\nBuchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-          2. In der Fachrichtung Medienoperating kommen insbe-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu              sondere in Betracht:\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          a) als Arbeitsproben:\ndung wesentlich ist.\naa) Betriebssysteme und Anwendungssoftware\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in                 installieren und optimieren,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-\nbb) Datenformate analysieren und für die weitere\nstücke anfertigen.\nVerwendbarkeit beurteilen,\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\ncc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,\n1. ein Reinlayout mit Text und Bild in Schwarzweiß ge-\ndd) Daten für ein Medienprodukt bearbeiten;\nstalten,\nb) als Prüfungsstück:\n2. einen vorgegebenen Schriftzug scannen, digitalisieren\nund in ein Reinlayout montieren,                                  verschiedene Datentypen für ein digitales Medien-\nprodukt kombinieren und gestalten.\n3. eine Reproduktion mit Maßstabsveränderung herstellen,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\n4. eine Handskizze mit Vermaßung als Vorlage für ein Rein-\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nlayout herstellen.\nRechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-   schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich\ngesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf           auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           aus folgenden Gebieten in Betracht:\nGebieten schriftlich lösen:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\na) in der Fachrichtung Gestaltung:\nrationelle Energieverwendung,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nEnergieverwendung,\nschriften,\nbb) Reproduktionskriterien,     Vorlagenarten    und\n3. Vorlagenbeurteilung, Werbemaßnahmen, Werbewirk-\n-beurteilung,\nsamkeit,\ncc) reprotechnische Verfahrenswege, Reprodukti-\n4. Rechtschreibung,\nonsgeräte und -sy~teme,\n5. Gestaltung,\ndd) Reproduktionsherstellung,\n6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\nee) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,\n7. Composing.\nff)  Composing,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ngg) Gestaltung, Werbevorlagenherstellung, Wer-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nbewirksamkeit,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nhh) Informations-• und Übertragungsprozesse,\n§9                                           Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-\nund Regeltechnik,\nAbschlußprüfung\nii)  fachbezogene Naturwissenschaften;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             b) in der Fachrichtung Medienoperating:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-         aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nweit er für die Berufsausbilung wesentlich ist.                           Energieverwendung,","722               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nbb) Reproduktionstechnik, reprotechnische Ver-          3. im Prüfungsfach Rechtschreibung             60 Minuten,\nfahrenswege,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ncc) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,            und Sozialkur\"lde                           60 Minuten.\ndd) Gestaltung, Medienherstellung, Wirkung von\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nMedienkomponenten,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nee) Betriebssysteme und Netzwerke, Hardware,            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nff)  Informationsübertragung,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ngg) Datenträger, Datenformate;                          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) in der Fachrichtung Gestaltung:                          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\naa) Zahlen- und Maßs.ysteme,                            mündlichen das doppelte Gewicht.\nbb) Flächenberechnungen,                                  (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\ncc) reprotechnische Berechnungen,                       Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\ndd) Material- und Energieverbrauch, Material- und\nEnergiekosten,                                       (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;         keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nb) in der Fachrichtung Medienoperating:                     stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\naa) Zahlen- und Maßsysteme,\n§10\nbb) Flächenberechnungen,\nÜbergangsregelung\ncc) informationstechnische Berechnungen,\ndd) Material- und Energieverbrauch, Material- und         Auf Berufsausbildungsverhältnisse In den Berufen\nEnergiekosten,                                     Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin       und\nWerbevorlagenhersteller/Vi/erbevorlagenherstellerin, die\nee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:                            herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nGroß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-             Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nmenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie              schriften dieser Verordnung.\nZeichensetzung;\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-     Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbil-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                        dung zum Druckvorlagenhersteller vom 1. August 1974\n(BGBI. 1S. 1742) und die Verordnung über die Berufs-\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,      ausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorta-\n2. im Prüfungsfach Technische                                  genherstellerin vom 13. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 802) außer\nMathematik                                  90 Minuten,     Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                 723\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1   1       2      1 3\n1                 2                                           3                                        4\n1   Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisa-       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ntion des Ausbildungs-          erläutern\nbetriebes                  b) _Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)             Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern                                Nr.1 bis4\nwährend der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nAusbildung zu vennitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz und               Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-        b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nverwendung                     nahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben ·\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf} zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","724               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                           3                                        4\n5   Arbeitsabläufe planen      a) Scribble herstellen\nund vorbereiten            b) Vorlagen bemaßen                                         8\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Maßsysteme umrechnen und anwenden\n6   Vorlagen technisch         a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\numsetzen, in Teil-\nb) Korrekturen anzeichnen und ausführen\nprodukte zerlegen                                                                      4\nund bearbeiten             c) Texte Korrektur lesen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n7   Texte und Bilder nach      a) grafische Darstellungen zeichnen\nLayout gestalten                                                                      12\nb) typografische und grafische Elemente kombinieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen                  2\n8   Bilder bearbeiten          a) eine Bildkonzeption entwickeln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)         b) räumliche Situationen gestalten\n6\nc) Bildvorlagen digitalisieren                              6\n9   Teilprodukte zu Gesamt-    a) Teilprodukte maßstabsgerecht anordnen\nvorlagen zusammenfüh-                                                                 10\nb) Teilvorlagen zu einer Gesamtvorlage montieren\nren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n4\nd) Datenträger auswählen, Daten sichern und archivieren\nII. Gemeinsame berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                2                                           3                                        4\n1   Arbeitsabläufe planen      a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nund vorbereiten                entsprechenden Verfahrensweg festlegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                                                                                     4\nb) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\nPlanung berücksichtigen\nc) einzusetzende Programme auswählen                                  2\n2   Vorlagen technisch         a) Programme für die Text- und Bildbearbeitung hand-\numsetzen, in Teil-             haben\nprodukte zerlegen         b) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei                 8\nund bearbeiten                Maßstabsveränderungen berücksichtigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nc) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-\n6\nstellen, entfernen und ergänzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                 725\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                            3                                      4\nd) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be-              2\nurteilen\n3    Texte und Bilder nach      a) Texte und Bilder produktorientiert zueinander an-\nLayout gestalten               ordnen und dabei die Bedingungen der technischen                 4\n(§4Abs.1 Nr.     n             Weiterverarbeitung berücksichtigen\nb) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel werbe-\n10\nwirksam einsetzen\n4    Bilder bearbeiten          a) Arbeiten mit Zeichenprogrammen ausführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)         b) Bilddaten übernehmen und in die Konzeption ein-\nfließen lassen\nc) Schwarzweiß-Bilder programmunterstützt verändern                  8\nund verfremden\nd) Korrekturen für Bildveränderungen anzeichnen und\nausführen\n5   Teilprodukte zu Gesamt-     a) aus digitalen Datenträgern mit Layoutprogrammen\n2\nvorlagen zusammenfüh-          den Seitenaufbau durchführen\nren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)         b) mehrfarbige Composingarbeiten durchführen                               6\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Gestaltung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                            3                                      4\n1    Arbeitsabläufe für die     a) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und\nWerbevorlagenherstel-          drucktechnische Kriterien berücksichtigen                                     4\nlung planen und vorbe-\nreiten                     b) organisatorische Abwicklung eines Auftrags realisieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1          c) technische Beratung bei der Umsetzung von Werbe-\nBuchstabe a)                                                                                                 4\nideen durchführen, Einhaltung von Kundenabspra-\nchen kontrollieren\n2    Reinlayouts gestalten      a) Vorlagen unter Beachtung der Werbewirksamkeit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              gestalten\nBuchstabe b)                                                                                                 8\nb) verschiedene Gestaltungsideen und Konzeptionen in\nBezug auf die Optimierung der Gestaltung diskutieren","726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                            3                                      4·\nc) Reinlayouts zur visuellen Präsentation und Korrektur\nanfertigen\nd) Reinlayouts programmunterstützt anfertigen                                    10\ne) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\n3   Illustrationen herstellen   a) Farbbilder programmunterstützt bearbeiten\nund Bilder bearbeiten       b) mit Proofs Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vor-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                                            10\ngaben und Eignung für die weitere Verarbeitung prü-\nBuchstabe c)                    fen und beurteilen\n4   Werbevorlagen als End-       a) mehrfarbige und mehrseitige Composingarbeiten\n6\nprodukt herstellen              durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)                b) Präsentationsvor1agen als Kundenmuster herstellen\nc) Werbevorlagen auf digitalen Datenträgern für die wei-                         10\ntere Verarbeitung ausgeben\n8. Fachrichtung Medienoperating\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2          3\n2                                             3                                      4\nArbeitsabläufe für die     a) Datenträger und Datenformate analysieren und für die\nMehrfachnutzung von             weitere Verwendbarkeit beurteilen\nDaten planen und vor-      b) Arbeitsabläufe für das Übernehmen, Transferieren\nbereiten                        und Konvertieren von Daten auftragsbezogen struktu-\n(§ 4Abs. 2 Nr. 2                rieren und festlegen\nBuchstabe a)\nc) geeignete Systemkonfigurationen, Systemkompo-                                   6\nnenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen\nauswählen\nd) Datenorganisation und -archivierung auftragsbezo-\ngen planen\ne) technische Beratung für die Mehrfachnutzung von\nDaten durchführen; Einhaltung von Kundenanforde-\nrungen sicherstellen\n3\nf) bei der Arbeitsablaufplanung Qualitätssicherungskri-\nterien berücksichtigen\n2   Systemkonfiguration         a) Systemkomponenten als Bestandtefl eines Systems\nund -komponenten für            erkennen, integrieren und handhaben\ndie Mehrfachnutzung         b) lokale Netzwerke und Fernnetze unterscheiden und\nvon Daten einrichten            ihre Möglichkeiten erkennen                                                    5\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)                c) Betriebssysteme und Anwendungssoftware installie-\nren und optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                727\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2          3\n1                 2                                           3                                      4\n3   Daten übernehmen,         a) Daten auftragsbezogen zusammentragen\nbearbeiten und aus-       b) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, transfe-\ngeben                         rieren und konvertieren\n(§ 4Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)              c) Daten auftragsbezogen bearbeiten\nd) Daten unter Berücksichtigung des Ausgabemediums                               10\naufbereiten\ne) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-\nschiedenen Medien ausgeben\nf) Daten organisieren, sichern und archivieren\n4   Daten in Medienpro-       a) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und\n8\ndukte umsetzen                handhaben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)              b) verschiedene Datentypen im Hinblick auf unter-\nschiedliche Verwendungsmöglichkeiten unter An-                              14\nwendung geeigneter Softwaretools kombinieren\nc) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be-\nurteilen\n4\nd) Arbeitsergebnisse korrigieren und optimieren\ne) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-\ngeben\n5   Qualitätssicherung        a) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             gaben kontrollieren und gegebenenfalls Systemein-\nBuchstabe e)                  stellungen korrigieren                                                        2\nb) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten\nGeräte als qualitätssichernde Maßnahme erkennen"]}