{"id":"bgbl1-1996-27-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/27#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_27.pdf#page=29","order":4,"title":"Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften","law_date":"1996-05-28T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996   745\n....,#\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Offizieren\nder Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns,\nder Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften\nVom 28. Mai 1996\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737) und des Artikels 1 Abs. 2\nder Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung\nder Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBI. 1S. 775), geändert durch die Anordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und\nEntlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. 1S. 499), ordne ich an:\n1.\nMeine Anordnung vom 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3668), geändert durch\nAnordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. I S. 2120), wird wie folgt geändert:\n1. Nach der Überschrift „Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten,\ndie Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder freiwil-\nligen zusätzlichen Wehrdienst leisten\" wird folgender neuer Satz eingefügt:\n„Die Ernennung und Entlassung der Offiziere, die der Besoldungsordnung A\nangehören, sowie der Unteroffiziere der Teilstreitkraft Heer, die im Militäri-\nschen Abschirmdienst verwendet werden, behalte ich mir vor.\"\n2. Abschnitt I Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Anwärter\nfür eine Laufbahn der Offiziere sowie der Soldaten, die Grundwehrdienst lei-\nsten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn\nder Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage Ich dem Amtschef\ndes Personalstammamtes der Bundeswehr.\"\n3. In Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Angehörigen\" die Wör-\nter „des Militärischen Abschirmdienstes,\" gestrichen.\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1 . Juli 1996 in Kraft.\nDer Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde angehört.\nBonn, den 28. Mai 1996\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}