{"id":"bgbl1-1996-27-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung","law_date":"1996-05-29T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":3,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                          719\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung\nVom 29. Mai 1996\nAuf Grund des § 14 des Eichgesetzes in der Fassung             1. für Beamte des höheren\nder Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711)                 Dienstes und vergleichbare\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-                   Angestellte                        128,- Deutsche Mark,\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) ver-           2. für Beamte des gehobenen\nordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:                          und mittleren Dienstes und\nvergleichbare Angestellte 106,- Deutsche Mark,\nArtikel 1                             3. für sonstige Mitarbeiter              84,-Deutsche Mark.\"\nDie Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom\n21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), zuletzt geändert durch       4. § 10a wird wie folgt gefaßt:\nVerordnung vom 19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1097), wird wie                                       ,,§ 10a\nfolgt geändert:                                                             Stückzahlabhängige Gebührensätze\n1. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-                (1) Die stückzahlabhängigen Gebührensätze des\ngefügt:                                                      Gebührenverzeichnisses beziehen sich auf gemein-\nsam zur Eichung oder Beglaubigung vorgelegte Meß-\n\"1 a. Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen,\".           geräte gleicher Art und Größe eines Antragstellers bei\nPrüfung in einem Raum oder bei einmaligem Aufbau\n2. Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt:                         und Abbau von Prüfeinrichtungen an einem Prüfort.\nn§2a                                   (2) Werden stückzahlabhängige Gebührensätze an-\ngewandt, so werden zunächst die Gebühren für\nGebühren im Rahmen einer Rundfahrt\ngeeichte Meßgeräte und im Anschluß daran die\n(1) Werden für bestimmte Meßgerätearten von den           ermäßigten Gebühren nach§ 10 Nr. 2 berechnet.\"\nEichbehörden Rundfahrten durchgeführt, bei denen\nEichpflichtige in regelmäßigen Zeitabständen aufge-       5. In § 13 werden die Worte „neun Deutsche Mark\" durch\nsucht werden, gelten für dabei durchgeführte Eichun-         die Worte „zwölf Deutsche Mark\" ersetzt.\ngen die hierfür im Gebührenverzeichnis aufgeführten\nermäßigten Gebührensätze.                                 6. Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der\n(2) Können aus Gründen, die der Eichpflichtige zu         Anlage*) zu dieser Verordnung.\nvertreten hat, Eichungen nicht im Rahmen einer\nRundfahrt durchgeführt werden, so sind die Gebühren\nArtikel 2\nnach den nicht ermäßigten Gebührensätzen zu be-\nrechnen.\"                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\n3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                          j Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird\n,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-           der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\naufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen             Verlags übersandt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Mai 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","720                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin *)\nVom 29. Mai 1996\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                                               §4\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                                     Ausbildungsberufsbild\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56                  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                       die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserfaß vom                     1. Berufsbildung,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nund Technologie:                                                         4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§1                                    5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       6. Vortagen technisch umsetzen, in Teilprodukte zerlegen\nund bearbeiten,\nDer Ausbildungsberuf Werbe- und Medienvorfagenher-\nsteller/Werbe- und Medienvorlagenherstellerin wird staat-                7. Texte und Bilder nach Layout gestalten,\nlich anerkannt.                                                          8. Bilder bearbeiten,\n9. Teilprodukte zu Gesamtvorlagen zusammenführen.\n§2\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nAusbildungsdauer\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-            Kenntnisse:\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:                           1. in der Fachrichtung Gestaltung:\n1. Gestaltung,                                                               a) Arbeitsabläufe für die Werbevorlagenherstellung\nplanen und vorbereiten,\n2. Medienoperating\nb) Reinlayouts gestalten,\ngewählt werden.\nc) Illustrationen herstellenund Bilder bearbeiten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                         d) Werbevorlagen als Endprodukt herstellen;\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                    2. in der Fachrichtung Medienoperating:\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                       a) Arbeitsabläufe für die Mehrfachnutzung von Daten\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                               planen und vorbereiten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nb) Systemkonfiguration und -komponenten für die\nMehrfachnutzung von Daten einrichten,\n§3\nc) Daten übernehmen, bearbeiten und ausgeben,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\nd) Daten in Medienprodukte umsetzen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung\ne) Qualitätssicherung.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                                              §5\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nAusbildungsrahmenplan\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                  Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-               dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                  von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                    lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung               bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\norientiert sich an den Anforderungen des Berufes mit der                 der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\njeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Be-                  betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\nfähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9                   fordern.\nnachzuweisen.\n§6\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                        Ausbildungsplan\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nger veröffentlicht.                                                  bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                  721\n§7                                 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nBerichtsheft                          insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Die Arbeits-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       proben und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Hundert gewichtet werden.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n1. In der Fachrichtung Gestaltung kommen insbesondere\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nin Betracht:\ndurchzusehen.\na) als Arbeitsproben:\n§8\naa) nach Vorgabe eine Bildkonzeption entwickeln,\nZwischenprüfung\nbb) eine Schwarzweiß-Vorlage in ein Farbbild\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-                 umgestalten,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ncc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ndd) ein Logo entwickeln;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender          b) als Prüfungsstück:\nNummer 1 Buchstabe c, laufender Nummer 2 Buchsta-                     eine mehrfarbige Präsentationsvorlage mit Text, Bild\nben a, b und d, laufender Nummer 3 Buchstabe a, laufender             und Grafik für ein mehrseitiges Druckprodukt mit\nNummer 4 Buchstaben a bis d und laufender Nummer 5                    Angaben für die technische Umsetzung herstellen.\nBuchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-          2. In der Fachrichtung Medienoperating kommen insbe-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu              sondere in Betracht:\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          a) als Arbeitsproben:\ndung wesentlich ist.\naa) Betriebssysteme und Anwendungssoftware\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in                 installieren und optimieren,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-\nbb) Datenformate analysieren und für die weitere\nstücke anfertigen.\nVerwendbarkeit beurteilen,\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:\ncc) eine Farbbildbearbeitung durchführen,\n1. ein Reinlayout mit Text und Bild in Schwarzweiß ge-\ndd) Daten für ein Medienprodukt bearbeiten;\nstalten,\nb) als Prüfungsstück:\n2. einen vorgegebenen Schriftzug scannen, digitalisieren\nund in ein Reinlayout montieren,                                  verschiedene Datentypen für ein digitales Medien-\nprodukt kombinieren und gestalten.\n3. eine Reproduktion mit Maßstabsveränderung herstellen,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\n4. eine Handskizze mit Vermaßung als Vorlage für ein Rein-\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nlayout herstellen.\nRechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-   schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich\ngesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf           auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden           aus folgenden Gebieten in Betracht:\nGebieten schriftlich lösen:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\na) in der Fachrichtung Gestaltung:\nrationelle Energieverwendung,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nEnergieverwendung,\nschriften,\nbb) Reproduktionskriterien,     Vorlagenarten    und\n3. Vorlagenbeurteilung, Werbemaßnahmen, Werbewirk-\n-beurteilung,\nsamkeit,\ncc) reprotechnische Verfahrenswege, Reprodukti-\n4. Rechtschreibung,\nonsgeräte und -sy~teme,\n5. Gestaltung,\ndd) Reproduktionsherstellung,\n6. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,\nee) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,\n7. Composing.\nff)  Composing,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ngg) Gestaltung, Werbevorlagenherstellung, Wer-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nbewirksamkeit,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nhh) Informations-• und Übertragungsprozesse,\n§9                                           Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-\nund Regeltechnik,\nAbschlußprüfung\nii)  fachbezogene Naturwissenschaften;\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             b) in der Fachrichtung Medienoperating:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-         aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nweit er für die Berufsausbilung wesentlich ist.                           Energieverwendung,","722               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nbb) Reproduktionstechnik, reprotechnische Ver-          3. im Prüfungsfach Rechtschreibung             60 Minuten,\nfahrenswege,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ncc) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,            und Sozialkur\"lde                           60 Minuten.\ndd) Gestaltung, Medienherstellung, Wirkung von\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nMedienkomponenten,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nee) Betriebssysteme und Netzwerke, Hardware,            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nff)  Informationsübertragung,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ngg) Datenträger, Datenformate;                          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) in der Fachrichtung Gestaltung:                          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\naa) Zahlen- und Maßs.ysteme,                            mündlichen das doppelte Gewicht.\nbb) Flächenberechnungen,                                  (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\ncc) reprotechnische Berechnungen,                       Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\ndd) Material- und Energieverbrauch, Material- und\nEnergiekosten,                                       (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;         keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nb) in der Fachrichtung Medienoperating:                     stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\naa) Zahlen- und Maßsysteme,\n§10\nbb) Flächenberechnungen,\nÜbergangsregelung\ncc) informationstechnische Berechnungen,\ndd) Material- und Energieverbrauch, Material- und         Auf Berufsausbildungsverhältnisse In den Berufen\nEnergiekosten,                                     Druckvorlagenhersteller/Druckvorlagenherstellerin       und\nWerbevorlagenhersteller/Vi/erbevorlagenherstellerin, die\nee) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:                            herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nGroß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusam-             Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nmenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie              schriften dieser Verordnung.\nZeichensetzung;\n§ 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-     Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbil-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                        dung zum Druckvorlagenhersteller vom 1. August 1974\n(BGBI. 1S. 1742) und die Verordnung über die Berufs-\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,      ausbildung zum Werbevorlagenhersteller/zur Werbevorta-\n2. im Prüfungsfach Technische                                  genherstellerin vom 13. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 802) außer\nMathematik                                  90 Minuten,     Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                 723\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1   1       2      1 3\n1                 2                                           3                                        4\n1   Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)             Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisa-       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ntion des Ausbildungs-          erläutern\nbetriebes                  b) _Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)             Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern                                Nr.1 bis4\nwährend der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nAusbildung zu vennitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz und               Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-        b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nverwendung                     nahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben ·\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf} zur Venneidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","724               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                           3                                        4\n5   Arbeitsabläufe planen      a) Scribble herstellen\nund vorbereiten            b) Vorlagen bemaßen                                         8\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Maßsysteme umrechnen und anwenden\n6   Vorlagen technisch         a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\numsetzen, in Teil-\nb) Korrekturen anzeichnen und ausführen\nprodukte zerlegen                                                                      4\nund bearbeiten             c) Texte Korrektur lesen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n7   Texte und Bilder nach      a) grafische Darstellungen zeichnen\nLayout gestalten                                                                      12\nb) typografische und grafische Elemente kombinieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen                  2\n8   Bilder bearbeiten          a) eine Bildkonzeption entwickeln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)         b) räumliche Situationen gestalten\n6\nc) Bildvorlagen digitalisieren                              6\n9   Teilprodukte zu Gesamt-    a) Teilprodukte maßstabsgerecht anordnen\nvorlagen zusammenfüh-                                                                 10\nb) Teilvorlagen zu einer Gesamtvorlage montieren\nren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nc) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\n4\nd) Datenträger auswählen, Daten sichern und archivieren\nII. Gemeinsame berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung           in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                2                                           3                                        4\n1   Arbeitsabläufe planen      a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nund vorbereiten                entsprechenden Verfahrensweg festlegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                                                                                     4\nb) technische und terminliche Kundenvorgaben bei der\nPlanung berücksichtigen\nc) einzusetzende Programme auswählen                                  2\n2   Vorlagen technisch         a) Programme für die Text- und Bildbearbeitung hand-\numsetzen, in Teil-             haben\nprodukte zerlegen         b) Strich- und Rasterreproduktionen herstellen, dabei                 8\nund bearbeiten                Maßstabsveränderungen berücksichtigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nc) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-\n6\nstellen, entfernen und ergänzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                 725\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                            3                                      4\nd) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be-              2\nurteilen\n3    Texte und Bilder nach      a) Texte und Bilder produktorientiert zueinander an-\nLayout gestalten               ordnen und dabei die Bedingungen der technischen                 4\n(§4Abs.1 Nr.     n             Weiterverarbeitung berücksichtigen\nb) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel werbe-\n10\nwirksam einsetzen\n4    Bilder bearbeiten          a) Arbeiten mit Zeichenprogrammen ausführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)         b) Bilddaten übernehmen und in die Konzeption ein-\nfließen lassen\nc) Schwarzweiß-Bilder programmunterstützt verändern                  8\nund verfremden\nd) Korrekturen für Bildveränderungen anzeichnen und\nausführen\n5   Teilprodukte zu Gesamt-     a) aus digitalen Datenträgern mit Layoutprogrammen\n2\nvorlagen zusammenfüh-          den Seitenaufbau durchführen\nren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)         b) mehrfarbige Composingarbeiten durchführen                               6\nIII. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Gestaltung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                            3                                      4\n1    Arbeitsabläufe für die     a) bei der Beurteilung von Vorlagen satz-, repro- und\nWerbevorlagenherstel-          drucktechnische Kriterien berücksichtigen                                     4\nlung planen und vorbe-\nreiten                     b) organisatorische Abwicklung eines Auftrags realisieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1          c) technische Beratung bei der Umsetzung von Werbe-\nBuchstabe a)                                                                                                 4\nideen durchführen, Einhaltung von Kundenabspra-\nchen kontrollieren\n2    Reinlayouts gestalten      a) Vorlagen unter Beachtung der Werbewirksamkeit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1              gestalten\nBuchstabe b)                                                                                                 8\nb) verschiedene Gestaltungsideen und Konzeptionen in\nBezug auf die Optimierung der Gestaltung diskutieren","726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.            Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1           2          3\n1                 2                                            3                                      4·\nc) Reinlayouts zur visuellen Präsentation und Korrektur\nanfertigen\nd) Reinlayouts programmunterstützt anfertigen                                    10\ne) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\n3   Illustrationen herstellen   a) Farbbilder programmunterstützt bearbeiten\nund Bilder bearbeiten       b) mit Proofs Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vor-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                                                                            10\ngaben und Eignung für die weitere Verarbeitung prü-\nBuchstabe c)                    fen und beurteilen\n4   Werbevorlagen als End-       a) mehrfarbige und mehrseitige Composingarbeiten\n6\nprodukt herstellen              durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d)                b) Präsentationsvor1agen als Kundenmuster herstellen\nc) Werbevorlagen auf digitalen Datenträgern für die wei-                         10\ntere Verarbeitung ausgeben\n8. Fachrichtung Medienoperating\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2          3\n2                                             3                                      4\nArbeitsabläufe für die     a) Datenträger und Datenformate analysieren und für die\nMehrfachnutzung von             weitere Verwendbarkeit beurteilen\nDaten planen und vor-      b) Arbeitsabläufe für das Übernehmen, Transferieren\nbereiten                        und Konvertieren von Daten auftragsbezogen struktu-\n(§ 4Abs. 2 Nr. 2                rieren und festlegen\nBuchstabe a)\nc) geeignete Systemkonfigurationen, Systemkompo-                                   6\nnenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen\nauswählen\nd) Datenorganisation und -archivierung auftragsbezo-\ngen planen\ne) technische Beratung für die Mehrfachnutzung von\nDaten durchführen; Einhaltung von Kundenanforde-\nrungen sicherstellen\n3\nf) bei der Arbeitsablaufplanung Qualitätssicherungskri-\nterien berücksichtigen\n2   Systemkonfiguration         a) Systemkomponenten als Bestandtefl eines Systems\nund -komponenten für            erkennen, integrieren und handhaben\ndie Mehrfachnutzung         b) lokale Netzwerke und Fernnetze unterscheiden und\nvon Daten einrichten            ihre Möglichkeiten erkennen                                                    5\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)                c) Betriebssysteme und Anwendungssoftware installie-\nren und optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                727\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nLfd.           Teil des\nselbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens    im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2          3\n1                 2                                           3                                      4\n3   Daten übernehmen,         a) Daten auftragsbezogen zusammentragen\nbearbeiten und aus-       b) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, transfe-\ngeben                         rieren und konvertieren\n(§ 4Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)              c) Daten auftragsbezogen bearbeiten\nd) Daten unter Berücksichtigung des Ausgabemediums                               10\naufbereiten\ne) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-\nschiedenen Medien ausgeben\nf) Daten organisieren, sichern und archivieren\n4   Daten in Medienpro-       a) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und\n8\ndukte umsetzen                handhaben\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)              b) verschiedene Datentypen im Hinblick auf unter-\nschiedliche Verwendungsmöglichkeiten unter An-                              14\nwendung geeigneter Softwaretools kombinieren\nc) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und be-\nurteilen\n4\nd) Arbeitsergebnisse korrigieren und optimieren\ne) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-\ngeben\n5   Qualitätssicherung        a) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2             gaben kontrollieren und gegebenenfalls Systemein-\nBuchstabe e)                  stellungen korrigieren                                                        2\nb) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten\nGeräte als qualitätssichernde Maßnahme erkennen","728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung\nVom 30. Mai 1996\nAuf Grund des                                                      bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n- § 28n Satz 1 Nr. 2 bis 4, 6 und 7 des Vierten Buches                    \"Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p\nSozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die                     Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nSozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom                       und auf begründete Anforderung den Ein-\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch                  zugsstellen zu übersenden.\"\nArtikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1824) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                     n(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeit-\ngeber innerhalb eines Monats nach Abschluß der\n- § 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der               Prüfung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung Ist\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni .1995               vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzu-\n(BGBI. 1 S. 890) neugefaßt worden ist, verordnet das               bewahren.\"\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nheit und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n- § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit                   aa) In Satz 1 Nr. 7 wird der zweite Halbsatz wie\nder Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -                   folgt gefaßt:\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. I                   \"ausgenommen sind Sachbezüge und Beleg-\nS. 1450) verordnet das Bundesministerium für Arbeit                     schaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeich-\nund Sozialordnung:                                                      nungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht nicht\nbesteht,\".\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                        aaa) Das Wort „Schlechtwettergeld\" wird\nÄnderung der                                              durch das Wort \"Winterausfallgeld\" er-\nBeitragsüberwachungsverordnung                                        setzt.\nDie Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai                          bbb) Die Wörter .ausgefallene meldepflichtige\n1989 (BGBI. 1 S. 992), zuletzt geändert durch die Ver-                            Arbeitsentgelt\" werden durch die Wörter\nordnung vom 3. November 1995 (BGBI. 1 S.1500), wird                               „fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1\nwie folgt geändert:                                                               des Arbeitsförderungsgesetzes\" ersetzt.\ncc) In Satz 4 sind die Wörter „Lohn- und Gehalts-\nabrechnungszeitraum\" durch das Wort „Ent-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngeltabrechnungszeitraum\" zu ersetzen.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „über den\naa) In Satz 1 werden die Wörter \"den Fällen des              Beginn der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse\"\n§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 1 und\" durch die            durch die Wörter \"nach § 175 Abs. 2 des Fünften\nWörter \"dem Fall\" ersetzt.                              Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                  729\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Einzugsstelle\"\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                      durch die Wörter „des Versicherungsträgers\" er-\nsetzt.\naa) Das Wort „Schlechtwettergeld\" wird durch\ndas Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Wörter „ausgefallene meldepflichtige Ar-\nbeitsentgelt\" werden durch die Wörter „fiktive          a) In der Überschrift werden die Wörter „der Einzugs-\nArbeitsentgelt nach § 163 Abs. 1 des Arbeits-                stelle\" durch die Wörter „des Versicherungs-\nförderungsgesetzes\" ersetzt und nach dem                     trägers\" ersetzt.\nWortbestandteil „Kranken-\" ein Komma sowie              b) In Absatz 1 werden die Wörter „bei der Einzugs-\nder Wortbestandteil „Pflege-\" eingefügt.                     stelle\" durch die Wörter „beim Versicherungs-\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                              träger\" ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                   9. § 11 Abs. 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. Die Anlage 1 zu § 4 wird durch die neue Anlage 1 zu\naa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semiko-\n§ 4 ersetzt.\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„bei einer Änderung der Anlage können bis zu\neiner Neuauflage die bisherigen Muster ver-       11. In der neuen Anlage 1 zu§ 4 werden die Wörter,,*) Tag\nwendet werden.\"                                         nur angeben, wenn der Lohnabrechnungszeitraum\nvom Kalendermonat abweicht.\" durch die Wörter ,, *)\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Tag nur angeben, wenn der Entgeltabrechnungszeit-\n,,In den Fällen des§ 3 Abs. 1 Satz 2 ist derbe-         raum vom Kalendermonat abweicht.\" und die Wörter\nsondere Beitragsnachweis nach dem Muster                ,,Kurzarbeiter-/Schlechtwettergeld im Lohnabrech-\nder Anlage 2 nur für die Korrektur von Zeiten           nungszeitraum *)\" durch die Wörter „Kurzarbeiter-/\nvor 1995 zu verwenden.\"                                 Winterausfallgeld im Entgeltabrechnungszeitraum *)\"\nersetzt und im Kopfteil des Vordrucks ein weiteres\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ~ngefügt:\nzum Ankreuzen bestimmtes Feld mit der Bezeichnung\n,,Hat der Arbeitgeber im Entgeltabrechnungszeit-              „bisheriger Dauer-Beitragsnachweis\nraum Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld ge-\nzahlt, ist der Beitragsnachweis ebenfalls zu kenn-\ngilt erneut ab nächsten Monat*)    •\"\nangefügt.\nzeichnen.\"\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter-\n12. In der Anlage 3 zu § 5 werden in Nummer 6.5 die\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nWörter „ein Altersruhegeld\" durch die Wörter „eine\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:                   Rente wegen Alters\" ersetzt.\n„(7) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden\nBeiträge sind in den Beitragsnachweis nicht aufzu-\nnehmen.\"                                                                             Artikel2\nÄnderung der Beitragszahlungsverordnung\n5. § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nDie Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989\n,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und      (BGBI. 1S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 16 in Ver-\nPrüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Die              bindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1994\nPrüfer sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen        (BGBI. 1S. 1229), wird wie folgt geändert:\nund eine versicherungs- und beitragsrechtliche Aus-\nwertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbe-\nricht nach § 1 Abs. 3 festzuhalten; im Prüfbericht sind      1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:\ndie Gründe festzuhalten, wenn von einer Auswertung                 ,,(4) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches\nabgesehen wurde. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung                  Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind\nbleibt unberührt.\"                                               auf einem beim von der Beitragszahlung freigestellten\nLeistungsträger zu führenden Sachbuchkonto bei den\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                                   nach der Satzung,\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        b) Trägern der Rentenversicherung und der Bundes-\n„Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim                   anstalt für Arbeit am Fünfzehnten des Folgemonats\nArbeitgeber über den Bereich der Lohn- und                  in Einnahme zu buchen. Ist eine Krankenkasse der\nGehaltsabrechnung, jedoch nicht über den Be-                Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte\nreich des Rechnungswesens hinaus zu prüfen.\"                Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem\nentsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                     buchen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 2\nund 4\" durch die Angabe,,§ 6\" ersetzt.                  2. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\n3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter \"unter Berück-                                Artikel4\nsichtigung von § 5 Abs. 2 Satz 3\" gestrichen.\nInkrafttreten\n4. § 8 wird gestrichen.                                        (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1996 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht\nArtikel 3                          etwas anderes bestimmt ist.\nNeufassung                              (2) Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9 und 12, Artikel 2\nder Beitragsüberwachungsverordnung                  Nr. 4 sowie Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung\nund der Beitragszahlungsverordnung                 in Kraft.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung         · (3) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nkann den Wortlaut der Beitragsüberwachungsverordnung        Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch-\nund der Beitragszahlungsverordnung in der ab 1. Januar      stabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a und b\n1996 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-        sowie Nr. 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1995\nmachen.                                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Mai 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                      731\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 10)\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nArbeitgeber                                                                    Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers\n7                Zeitraum\nvon:Tagj          Monat        Jahr\nrn\nbis: Tag\")\nrn\nMonat\nrn\nJahr\n(Name und Anschrift\nder Krankenkasse)                                                     rn                 rn           rn\n; Tag nur angeben, wenn der Lohnabrechnungs-\nzeitraum vom Kalendermonat abweicht.\nDauer-Beitragsnachweis\")               D\nL                                                            _J               Korrektur-Beitragsnachweis\nfür abgelaufene Kalenderjahre;\nKurzarbeiter-/Schlechtwettergeld\n•D\nim Lohnabrechnungszeitraum*)\nj Zutreffendes ankreuzen.\nBeitragsgruppe          Gesamtsumme\nBeitragsnachweis                                                                  alphab.         numer.         DM        Pf\nBeiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag -                             G             100\nBeiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag -                                H            200\nBeiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag -                              F            300\nBeiträge zur sozialen Pflegeversicherung                                             p            006\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter                                         K            010\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten                                     L            020\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit                                               M             001\nBeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil -                1/2 K           030\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil -            1/2 L           040\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil -                      1/2 M            002\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Krankheitsaufwendungen            U1            000\nUmlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Mutterschaftsaufwendungen         U2            009\nGesamtsumme\n-                                           Beiträge\nzur Kranken-\nfür freiwillig_ versicherung\nEs wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen   Kranken-\nzur Pflege-\nversicherte; versicherung\nübereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.\nabzüglich Erstattung\ngemäß § 10 LFZG\nzu zahlender\nBetrag/Guthaben\nDatum, Unterschrift                                                          ; Freiwillige Angabe des Arbeitgebers.","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 31. Mai 1996\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes                durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 276\nvom. 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23            S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018)              Nr. 2945/95 der Kommission vom 20. Dezember\ngeändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes               1995 zur Änderung der Verordnung (EWG)\nüber Ordnungswiqrigkeiten in der Fassung der Bekannt-               Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verord-                Aufzeichnung von Informationen über den Fisch-\nnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                  fang durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308\nschaft und Forsten:                                                 S. 18), oder mit der Verordnung (EG) Nr. 3090/95\ndes Rates vom 22. Dezember 1995 über Maß-\nArtikel 1                                 nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der\nFischereiressourcen im Regelungsbereich des\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                Übereinkommens über die zukünftige multilate-\nlichen Fischereirechts vom 18. April 1994 (BGBI. 1S. 831),          rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fische-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. August                rei Im Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330\n1995 (BGBI. 1S. 1059), wird wie folgt geändert:                     S. 108) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig\".\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 1, 3 Buchstabe a, b und c, Nummer 5,\na) In der Einleitung wird die Angabe \"Verordnung               6 und 7 wird jeweils die Angabe ,,Artikel 5 Abs. 1\n(EG) Nr. 1173/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur             erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93\"\n16. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86               ersetzt durch die Angabe ,,Artikel 7 Abs. 1 erster\nüber technische Maßnahmen zur Erhaltung der                 Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95\".\nFischbestände (ABI. EG Nr. L 118 S. 15)\" ersetzt\ndurch die Angabe \"Verordnung (EG) Nr. 2251/95            c) Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern\ndes Rates vom 18. September 1995 zur 18. Ände-              8 bis 11 eingefügt:\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über\ntechnische Maßnahmen zur Erhaltung der Fisch-               ,,8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Ver-\nbestände (ABI. EG Nr. L 230 S. 11 )\".                             ordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätig-\nkeit in einem dort genannten Fanggebiet\nb) In Nummer 13 Ist die Angabe \"oder Abs. 8 Unter-                   ohne Genehmigung ausübt,\nabs. 1\" durch die Angabe \"' Abs. 8 Unterabs. 1\noder Abs. 19 oder Artikel 9b\" zu ersetzen.                    9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung\nmit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht\na) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:                             richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\n.Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5                     oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein\n10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c\nGebot oder Verbot der Verordnung (EWG)\nAbs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung\nNr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur\nmit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1\nEinführung einer Kontrollregelung für die gemein-\noder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung\nsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 S. 1),\n(EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht,\ndes Rates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Ein-                   11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der\nführung einer Kontrollregelung für die gemein-                   Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort ge-\nsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 301 S. 1),                   nannte Angabe nicht oder nicht richtig in\nauch in Verbindung mit der Verordnung (EWG)                     . einem Logbuch erfaßt,\".\nNr. 2807/83 der Kommission vom 22. September\n1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Auf-           d) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num-\nzeichnung von Informationen über den Fischfang              mer 12.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                 733\ne) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-                 11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-\nmer 13.                                                        ordnung {EG) Nr. 3090/95 bei einer Kontrolle\nnicht Hilfe leistet,\n3. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                   12. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung\n,,§ 7                                  (EG) Nr. 3090/95 bei der Fischerei auf\nSchwarzen Heilbutt die zuständigen Behörden\nDurchsetzung besfimmter                            nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder\nErhaltungs- und Bewirtschaftungs-\nmaßnahmen zugunsten der Fischbestände                  13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung\nim Regelungsbereich des NAFO-Übereinkom'!lens                   (EG) Nr. 3090/95 die gefangenen Mengen\nSchwarzer Heilbutt nicht, nicht richtig oder nicht\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des               rechtzeitig meldet.\"\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des\nRates vom 22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur           4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:\nErhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-\n,,§ 7a\ncen im Regelungsbereich des Übereinkommens\nüber die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf                     Durchsetzung bestimmter Kontroll-\ndem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996)              maßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter\n(ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt, indem er als             im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\n1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG)                  des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän\nNr. 3090/95 Fische der dort genannten Arten in          vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der\nden dort jeweils bezeichneten Teilen des Rege-          Verordnung {EG) Nr. 3069/95 des Rates vom\nlungsbereichs über den Rahmen der dort fest-           21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-\ngelegten Quoten hinaus fängt,                           Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahr-\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2            zeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbe-\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Netz         reich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemeinschafts-\nmit einer kleineren Maschenöffnung als der vor-         beobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht\ngeschriebenen Mindestmaschenöffnung ver-                unterstützt.\"\nwendet,\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der     5. § 9 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 3090/95 eine Bescheini-\nNach der Angabe ,.(ABI. EG Nr. L 21 S. 4)\" wird\ngung nicht an Bord mitführt,\nfolgende Angabe eingefügt: ,, , geändert durch die\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-          Verordnung {EG) Nr. 3068/95 des Rates vom\nordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Hilfsmittel oder           21. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung\neine Vorrichtung verwendet,                             (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter Kon-\ntrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-\nim Nordwestatlantik {ABI. EG Nr. L 329 S. 3),\".\nordnung (EG) Nr. 3090/95 einen größeren als\nden zulässigen Anteil an den dort bezeichneten\nArten an Bord hat,                                   6. § 1O wird wie folgt geändert:\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder              a) In der Einleitung wird die Angabe „ Verordnung\nAbs. 4 Satz 2 der Verordnung {EG) Nr. 3090/95               {EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember\ndas Fanggebiet oder den Fangort nicht oder                  1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfang-\nnicht rechtzeitig verläßt,                                  mengen und entsprechender Fangbedingungen\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung             für bestimmte Fischbestände oder -bestands-\n(EG) Nr. 3090/95 Fisch mit einer geringeren als             gruppen für 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 1)\" ersetzt\nder dort festgelegten Mindestgröße nicht unver-             durch die Angabe „ Verordnung (EG) Nr. 307 4/95\nzüglich wieder ins Meer wirft,                              des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle-\ngung der zulässigen Gesamtfangmengen und\n8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-              entsprechender Fangbedingungen für bestimmte\nordnung (EG) Nr. 3090/95 die dort genannten                 Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996)\nInformationen nicht im Bordbuch aufzeichnet,                (ABI. EG Nr. L 330 S. 1)\".\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-          b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nordnung (EG) Nr. 3090/95 beim gezielten Fang                „Verordnung (EG) Nr. 3362/94\" ersetzt durch die\neiner oder mehrerer der dort genannten Arten                Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3074/95\".\nein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an\nBord mitführt,                                          c) In Nummer 1 ist das Komma am Ende der Vor-\nschrift durch das Wort „oder\" und in Nummer 2\n1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-              das Komma am Ende der Vorschrift durch einen\nordnung {EG) Nr. 3090/95 ein Bordbuch oder                  Punkt zu ersetzen.\neinen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig führt,                                      d) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.","734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                 b) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe\n„Verordnung (EG) Nr. 3367/94\" ersetzt durch die\na) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 3081/95\".\n(EWG) Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991\n(ABI. EG Nr. L 201 S. 1)\" ersetzt durch die\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 2250/95 des Rates         11. § 17 wird wie folgt geändert:\nvom 18. September 19~5 zur fünften Änderung                a) In der Einlqitung wird die Angabe „Verordnung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über be-                      (EG) Nr. 3371/94 des Rates vom 20. Dezember\nstimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung                     1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\nder Fischereiressourcen in der Ostsee, den Selten              schaftung der Fischbestände für Schiffe unter\nund dem Öresund (ABI. EG Nr. L 230 S. 1)\".                     litauischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a                     S. 93)\" ersetzt durch die Angabe „ Verordnung\neingefügt:                                                     (EG) Nr. 3085/95 des Rates vom 21. Dezember\n1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\n„1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung                 schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\n(EWG) Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten               zeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG\nGebieten zu der dort angegebenen Sperrzeit               Nr. L 330 S. 88)\".\nDorsch fängt,\".\nb) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe\n„Verordnung (EG) Nr. 3371/94\" ersetzt durch die\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                     Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3085/95\".\na) In der Einlßitung wird die Angabe „ Verordnung\n(EG) ~r. 3364/94 des Rates vom 20. Dezember           12. § 18 wird wie folgt geändert:\n1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\na) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung\nschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\n(EG) Nr. 3376/94 des Rates vom 20. Dezember\nzeuge unter färöischer Flagge (1995) (ABI. EG\n1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\nNr. L 363 S. 50)\" ersetzt durch die Angabe „Ver-\nschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\nordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom\nnorwegischer Flagge für den Zeitraum bis zum\n21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhal-\n31. März 1995 (ABI. EG Nr. L 363 S. 114)\" ersetzt\ntung und Bewirtschaftung der Fischbestände für\ndurch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 3075/95\nFischereifahrzeuge unter färöischer Flagge (1996)\ndes Rates vom 22. Dezember 1995 über Maß-\n(ABI. EG Nr. L 330 S. 54)\".\nnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der\nb) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe                 Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der\n„Verordnung (EG) Nr. 3364/94\" ersetzt durch die                Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nAngabe „ Verordnung (EG) Nr. 3077/95\".                        s.   43)\".\nb) In den Nummern 1 bis 6 wird jeweils die Angabe\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                     „Verordnung (EG) Nr. 3376/94\" ersetzt durch die\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 3075/95\".\na) In der Einleitung wird die Angabe „ Verordnung\n(EG) Nr. 3369/94 des Rates vom 20. Dezember\n1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-         13. Nach § 18 werden folgende neue §§ 18a und 18b\nschaftung der Fischbestände für Schiffe unter let-         eingefügt:\ntischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363 S. 82)\"                                    ,,§ 18a\nersetzt durch die Angabe „Verordnung (EG)\nNr. 3083/95 des Rates vom 21. Dezember 1995                         Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nüber Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-                     gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen\ntung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge                 Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nunter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330          Seefischereigesetzes handelt, .wer gegen ein Gebot\ns. 78)\".                                                   oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des\nb) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe             Rates vom 21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur\n„Verordnung (EG) Nr. 3369/94\" ersetzt durch die            Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 3083/95\".                      für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens\n(1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 99) verstößt, indem er\nals Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\na) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung                  Nr. 3088/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht\n(EG) Nr. 3367/94 des Rates vom 20. Dezember                    richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-                  führt,\nschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nestnischer Flagge (1995) (ABI. EG Nr. L 363\nNr. 3088/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht\nS. 72)\" ersetzt durch die Angabe „ Verordnung\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\n(EG) Nr. 3081/95 des Rates vom 21. Dezember\nzeitig übermittelt,\n1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\nschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-             3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nzeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG                  Nr. 3088/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt\nNr. L 330 S. 68)\".                                             oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996            735\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)            1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 3088/95 Kennbuchstaben oder -zittern nicht               Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise                     genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder\nanbringt.\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n§ 18b                                   Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder\numlädt.\"\nDurchsetzung bestimmter\nArtikel 2\nÜberwachungsmaßnahmen für die Fischerei\nin der Ostsee, den Selten und dem Öresund            Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zur\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des     Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot       der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des          Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nRates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Über-\nwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ost-\nArtikel 3\nsee, den Selten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 59\nS. 1) verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfahrlässig                                             in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 31. Mai 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Anderung der Verord-\nnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 31. Mai\n1996 (BGBI. 1 S. 732) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in der ab 8. Juni 1996\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 27. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 18. April 1994\n(BGBI. 1 S. 831),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 91 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),\n3. die am 28. April 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 13. April 1995\n(BGBI. 1 S. 524),\n4. die am 26. August 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. August 1995\n(BGBI. 1 S. 1059),\n5. die am 8. Juni 1996 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.   des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1\nS. 876) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\ns. 602),\nzu 3. des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1\nbis 5. S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).\nBonn, den 31. Mai 1996\n, Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","---------····--··---- - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996               737\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\n§1                               10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der\nDurchsetzung                                Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als\ntechnischer Erhaltungsmaßnahmen                        den zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an\nBord behält,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n11.  a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n(EWG) Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom\neiner Maschengröße unter 32 mm oder\n7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-\ntung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt         b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung\ngeändert durch die Verordnung (EG) Ni'. 2251/95 des                   (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten\nRates vom 18. September 1995 zur 18. Änderung der Ver-                Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten\nordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen               Sprotten fängt,\nzur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 230 S. 11 ),\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig   12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder\nUnterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-\nNr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen-             zeitig unterrichtet,\nöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen-\nöffnung verwendet,                                     13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-\nstabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1\n2.   entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung             oder 3, Abs. 8 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder\n(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen            Artikel 9b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den\ngrößeren als den zulässigen Anteil an geschützten           dort bezeichneten Gebieten ein nicht zugelassenes\nArten an Bord behält oder anlandet,                         Fanggerät verwendet,\n3.   entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG)         14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nNr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein-          nung (EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ring-\nholen sortiert und einen Fang geschützter Arten,            waden einen größeren als den zulässigen Anteil an\nwelche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen,          den dort bezeichneten Arten an Bord behält,\nnicht unverzüglich wieder über Bord wirft,\n15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3\n4.   entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der\nBuchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren be-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder\nnutzt,\nverstaut an Bord mit sich führt,\n15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG)\n5.   entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht\nNr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder\nden dort genannten Kriterien entspricht, eine in\nein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen-\nArtikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)\nöffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest-\nNr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,\nmaschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet,\n16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)\n6.   entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung\nNr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit\n(EWG) Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt,\neinem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,\n7.   entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-\n17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der\nnung (EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebs-\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen ex-\ntiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1\nplosive, giftige oder betäubende Stoffe oder Schuß-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort\ngeräte benutzt,\nbezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen\nNetzen gefangenen Lachs oder Meerforelle umlädt,       18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Ver-\nanlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum        ordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeich-\nVerkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig          neten Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom\nwieder über Bord wirft,                                     verwendet,\n8.   entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG)         19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummer-                     Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer\nscheren aus den dort genannten Regionen und                 Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort\nGebieten anlandet,                                          bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\n9.   entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der         Sperrzeiten betreibt,\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle        20.  entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)\noder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies              Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an\nverboten ist,                                               Bord hat,","738                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\n21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)                    Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7\nNr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder                 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)\nandere Fischarten Schulen oder Gruppen von                       Nr. 3090/95, eine Fangmeldung\nMeeressäugetieren mit Ringwaden einkreist,                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n22. entgegen Artikel 9a Abs. ·1 der Verordnung (EWG)               zeitig abgibt,\nNr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr          4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Ver-\nals der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder            ordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht\nzur Fangtätigkeit benutzt oder                               richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne\n23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG)                Bestätigung der Mitteilung einen Fang anlandet,\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an           5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1\nBord vornimmt oder zuläßt.                                   oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit\n§2                                   Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)\nNr. 3090/95, die zuständigen Behörden nicht, nicht\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen                      richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-        6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder                Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom              Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1\n12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für         erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95,\ndie gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 S. 1),          die vorgeschriebenen Angaben den zuständigen\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des                 Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nRates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verord-                nicht rechtzeitig übermittelt,\nnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontroll-\nregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG           7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder\nNr. L 301 S. 1), auch in Verbindung mit _der Verordnung            Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,\n(EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September                 auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz\n1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung              der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die vorgeschriebe-\nvon Informationen Ober den Fischfang durch die Mit-                nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,\ngliedstaaten (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), geändert durch           8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung\ndie Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom                 (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort\n20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG)                genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,\nNr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeich-       9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit\nnung von Informationen über den Fischfang durch die                Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter\nMitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308 S. 18), oder mit der            Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93\nVerordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezem-               eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nber 1995 Ober Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-                  schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich\ndes Übereinkommens über die zukünftige multilaterale          10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord-               erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c\nwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt,           Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                   Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Mel-\ndung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der\nVerordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung         11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung\nmit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung            (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht\n(EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halb-          oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,\nsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, ein Logbuch        12. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,            nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder\nNr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder       13. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-\nnicht rechtzeitig abgibt,                                     nung (EWG) Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine\n3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2             die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt.\nAbs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83\noder Artikel 7 Abs. 1 erster- Halbsatz der Verord-\n§3\nnung (EG) Nr. 3090/95, eine Anlandeerklärung,\nDurchsetzung bestimmter\nb) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nKontrollmaßnahmen bel Erzeuger-\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2\norganisationen und Transportunternehmen\nAbs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83\noder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord-       Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nnung (EG) Nr. 3090/95, eine Umladungserklärung       fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\noder                                                  1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung\nc) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr.              (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Ein-\n2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der            richtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                  739\nentsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine          13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nVerkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht              Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen\nrechtzeitig übermittelt,                                        Flapper anbringt,\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)     14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14\nNr. 2847/93 als Käufer Erzeugnisse ohne Vorlage einer           Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-\nVerkaufsabrechnung abtransportiert oder                         netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-\n3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung                 nen Weise anbringt,\n(EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder         15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nnicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-          Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,\nführt.                                                   16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt,\n§4\n17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen\nDurchsetzung bestimmter Netzvorschriften                     nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3440/84 nicht entspricht oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-     18. entgegen Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission                 Nr. 3440/84 eine Torquette anbringt.\nvom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich-\ntungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen                                         §5\nNetzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch\nDurchsetzung bestimmter Heringsfangverbote\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom\n14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt, indem er      Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nals Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                      Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung         Verordnung (EWG) Nr. 2115fl7 des Rates vom 27. Sep-\n(EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor-         tember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der\nrichtungen anbringt oder festmacht,                     Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne\nBestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 oder Abs. 3     Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nSatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen           oder fahrlässig\nOberseiten-Scheuerschutz anbringt,\n1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung              in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz             Zwecke fängt oder\nverwendet,\n2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung              für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.\nin den dort bezeichneten Gebieten verwendet,\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9                                 §6\nder Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen                       Durchsetzung bestimmter Fang-\nHievsteert verwendet,\nbedingungen für die Fischerei auf Lodde\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 der See-\nMaschenöffnung als der dort vorgeschriebenen            fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der\nMindestmaschenöffnung verwendet,                        Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985\nzur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG)          Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens\nNr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit     über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf\neiner Maschenöffnung von mehr als 70 mm anbringt,       dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb\n8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung     der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet,           Vertragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179\nS. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung\nlässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem\n(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette\nNetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm\nverwendet oder anbringt,\nfischt.\n10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht                                   §7\nin der vorgeschriebenen Weise anbringt,                                  Durchsetzung bestimmter\n11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,                     Erhaltungs- und Bewlrtschaftungs-\nder den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder                 maßnahmen zugunsten der Fischbestände\nArtikel 1O Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)              im Regelungsbereich des NAFO-Überelnkommens\nNr. 3440/84 nicht entspricht,                              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\n12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend         fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nden Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder    Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom\nArtikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)           22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nNr. 3440/84 anbringt,                                   Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-","740                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nbereich des Übereinkommens über die künftige multi-              Regelungsbereich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemein-\nlaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei             schaftsbeobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht\nim Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108)            unterstützt.\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95                                      §8\nFische der dort genannten Arten in den dort jeweils\nDurchsetzung\nbezeichneten Teilen des Regelungsbereichs über den\nbestimmter Fangbedingungen\nRahmen der dort festgelegten Quoten hinaus fängt,\nfür die Fischerei des Blauen Wrttling\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Netz mit einer            Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nkleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen          fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nMindestmaschenöffnung verwendet,                           oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der 'Verordnung\n(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Ver-      Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische\nordnung (EG) Nr. 3090/95 eine Bescheinigung nicht          Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Gel-\nan Bord mitführt,                                          tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung       tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei\n(EG) Nr. 3090/95 ein Hilfsmittel oder eine Vorrichtung     im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der\nverwendet,                                                 Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-\neinkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung       Blauem Wittling pelagische Schleppnetze mit einer\n(EG) Nr. 3090/95 einen größeren als den zulässigen\nMaschenöffnung von weniger als 35 mm verwendet.\nAnteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 das Fang-                                        §9\ngebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig\nDurchsetzung bestimmter\nverläßt,\nMeldepflichten für die Fischerei\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)          Im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nNr. 3090/95 Fisch mit einer geringeren als der dort\nfestgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder            Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nins Meer wirft,                                            fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)\n8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung       Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-\n(EG) Nr. 3090/95 die dort genannten Informationen          dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation\nnicht im Bordbuch aufzeichnet,                             für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung       S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3068/95 des\n(EG) Nr. 3090/95 beim gezielten Fang einer oder            Rates vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Ver-\nmehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer       ordnung (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter\nkleineren Maschenöf!nung an Bord mitführt,                 Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im\nNordwestatlantik (ABI. EG Nr. l 329 S. 3), nicht nach den\n10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\nim Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmun-\n(EG) Nr. 3090/95 ein Bordbuch oder einen Lagerplan\ngen die dort genannten Angaben übermittelt.\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 3090/'95 bei einer Kontrolle nicht Hilfe leistet,                             §10\n12. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)                         Durchsetzung bestimmter\nNr. 3090/95 bei der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt                 Fangbedingungen für die Fischerei auf\ndie zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig          bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen\nbenachrichtigt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\n13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n(EG) Nr. 3090/95 die gefangenen Mengen Schwarzer\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom\nHeilbutt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Ge-\nmeldet.\nsamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen\nfür bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen\n§7a                                 (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 1) verstößt, indem er als\nDurchsetzung bestimmter Kontroll-                    Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nmaßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter                    f: entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nim Regelw,gsbereich des NAFO-Übereinkommens                       Nr. 3074/95 Fänge von Beständen, für die TAC oder\nQuoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nanlandet oder\nfischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG)           2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur                      Nr. 3074/95 mit anderen Arten vermengten Hering, der\nEinführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord                   mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde,\nvon Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-                    an Bord behält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                741\n§ 11                             11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen                        Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder\nin der Ostsee, den Bellen und dem 0resund                     betäubende Substanzen benutzt,\n12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nNr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung ein-\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom\nsetzt oder\n12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen\nzur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den      13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nSelten und dem 0resund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt             Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/95 des                   nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder\nRates vom 18. September 1995 zur fünften Änderung der                Stör fängt.\nVerordnung {EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte techni-\nsche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen\nin der Ostsee, den Selten und dem 0resund {ABI. EG\nNr. L 230 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich                                 §12\noder fahrlässig                                                                     Durchsetzung der\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                    Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen\nNr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den           und der an Bord mitzuführenden Dokumente\ndort genannten Gebieten während der angegebenen            Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSchonzeiten gefangen werden, an Bord behält,            Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG)         Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommis-\nNr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu        sion vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten\nder dort angegebenen Sperrzeit Dorsch fängt,            für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von\nFischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt,\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht\nrechtzeitig ins Meer zurückwirft,                       1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der\n3.  entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                   Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge\nNr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer kleine-             oder\nren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest-            b) entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nmaschenöffnung verwendet oder schleppt,                          Nr. 1381/87 kleine Boote an Bord von Fischerei-\n4.  entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                   fahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Ob-\nNr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer klei-           jekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu\nneren Maschenöffnung als der festgesetzten Min-                  bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät\ndestmaschenöffnung verwendet,                                    befindet,\n5.  entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)              nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-\nNr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren              zeichnet,\nMaschenöffnung als der festgesetzten Mindest-           2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)\nmaschenöffnung verwendet,                                   Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei-\n6.  entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung {EWG)              fahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder\nNr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht          unleserlich werden läßt,\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord        3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)\nverstaut,                                                   Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an\n7.  entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)              Bord mitführt oder\nNr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre-        4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)\nwade oder ähnlichem Netz das dort bezeichnete\nNr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-\nGebiet befischt,\n.,          staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung\n8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               vorlegt.\nNr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten\nin den dort genannten Gebieten mit den dort\ngenannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen\nfängt,                                                                               § 12a\n9.  entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                       Durchsetzung von Bestimmungen\nNr. 1866/86 beim Lachs- oder Meerforellenfang                          Ober spezielle Fangerlaubnisse\nnicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über          Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\ndie zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder            fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nErsatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hin-       oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach\naus an Bord mitführt,                                   Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnu_ng (EG)\n10. entgegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG)           Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung\nNr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu     allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fang-\nanderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr            erlaubnisse {ABI. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord\nanzulanden,                                             behält, umlädt oder anlandet.","742               Bundesgesetzblatt Jahrgang ·1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\n§12b                              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nDurchsetzung von Bestimmungen                        Nr. 3077/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\nüber Mindestangaben In Fanglizenzen                 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3077/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nOrdnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nSeefischereigesetzes handelt. wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom          5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)\n20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft-              Nr. 3077/95 gezielt Hering fängt oder\nlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen       6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)\n(ABI. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän          Nr. 3077/95 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in\nvorsätzlich oder fahrlässig                                       dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen\n1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)                  Sperrzeit verwendet.\nNr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder\n2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG)                                          §15\nNr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nBord behält, umlädt oder anlandet.\ngegenüber lettischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n§13                               Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nDurchsetzung von                         Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3083/95 des Rates vom\nKontrollmaßnahmen gegenüber                     21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nschwedischen Fischereifahrzeugen                  Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nIn den Gewissem der Gemeinschaft                   zeuge unter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1994                  S. 78) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nfahrlässig\nOrdnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nNr. 3083/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nvom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmun-\ngen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern          2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nnach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands,           Nr. 3083/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nNorwegens und Schwedens (ABI. EG Nr. L 338 S. 20)                 der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nverstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig        übermittelt,\n1. ohne vorherige Fanggenehmigung d~r Kommission              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nnach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)              Nr. 3083/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\nNr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Ge-       4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nbieten betreibt,                                              Nr. 3083/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\n2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)           nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nNr. 3237/94 bei der Fischerei die Bedingungen des\nAnhangs IV dieser Verordnung nicht einhält oder\n§16\n3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG)\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nNr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht\ngegenüber estnischen Fischereifahrzeugen\nin der vorgeschriebenen Weise führt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n§14                              Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3081/95 des Rates vom\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                   21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\ngegenüber fir6ischen Fischereifahrzeugen               Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nzeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des           S. 68) verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder        fahrlässig                         ·\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\n21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nNr. 3081 /95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nzeuge unter färöischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nS. 54) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder        2. entg_egen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nfahrlässig                                                        Nr. 3081/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nübermittelt,\nNr. 3077/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,           3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)                 Nr. 3081/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\nNr. 3077/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in    4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             Nr. 3081/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nübermittelt,                                                 nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.","------          - ------- - - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996               743\n§17                                                         § 18a\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                            Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ngegenüber litauischen FischereHahrzeugen                     gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3085/95 des Rates vom          Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des Rates vom\n21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und            21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-          Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nzeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG Nr. L 330     zeuge unter der Flagge Polens (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nS. 88) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder        S. 99) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)              1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig        Nr. 3088/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,              oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)              2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in       Nr. 3088/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,                                                 übermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder         Nr. 3088/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)              4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder           Nr. 3088/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nnicht iri der vorgeschriebenen Weise anbringt.                nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n§18\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                                               §18b\ngegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen                               Durchsetzung bestimmter\nÜberwachungsmaßnahmen für die Fischerei\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nin der Ostsee, den Selten und dem \"resund\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3075/95 des Rates vom            Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und            Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-          Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom\nzeuge unter der Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG              4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaß-\nNr. L 330 S. 43) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich   nahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Selten und\noder fahrlässig                                               dem 0resund (ABI. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)              Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 3075/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig     1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,               Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort genannten\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)                 Gebieten umlädt oder übernimmt oder\nNr. 3075/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in    2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.\nübermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 3075/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt,                                       §19\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)                                      Zuständigkeit\nNr. 3075/95 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,               Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-\ndesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für\n5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95         die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nBlauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der        nach § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg\ndort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-        der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nneten Gebieten fischt oder                                übertragen.\n6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95\nein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort\ngenannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit\n§20\nverwendet.                                                              (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}