{"id":"bgbl1-1996-27-10","kind":"bgbl1","year":1996,"number":27,"date":"1996-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/27#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_27.pdf#page=20","order":10,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1996-05-31T00:00:00Z","page":736,"pdf_page":20,"num_pages":11,"content":["736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 31. Mai 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Anderung der Verord-\nnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 31. Mai\n1996 (BGBI. 1 S. 732) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts in der ab 8. Juni 1996\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 27. April 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 18. April 1994\n(BGBI. 1 S. 831),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 91 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),\n3. die am 28. April 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 13. April 1995\n(BGBI. 1 S. 524),\n4. die am 26. August 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. August 1995\n(BGBI. 1 S. 1059),\n5. die am 8. Juni 1996 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.   des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1\nS. 876) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\ns. 602),\nzu 3. des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1\nbis 5. S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).\nBonn, den 31. Mai 1996\n, Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","---------····--··---- - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996               737\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\n§1                               10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der\nDurchsetzung                                Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als\ntechnischer Erhaltungsmaßnahmen                        den zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an\nBord behält,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n11.  a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n(EWG) Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom\neiner Maschengröße unter 32 mm oder\n7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-\ntung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt         b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung\ngeändert durch die Verordnung (EG) Ni'. 2251/95 des                   (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten\nRates vom 18. September 1995 zur 18. Änderung der Ver-                Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten\nordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen               Sprotten fängt,\nzur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 230 S. 11 ),\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig   12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder\nUnterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-\nNr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen-             zeitig unterrichtet,\nöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen-\nöffnung verwendet,                                     13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-\nstabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1\n2.   entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung             oder 3, Abs. 8 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder\n(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen            Artikel 9b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den\ngrößeren als den zulässigen Anteil an geschützten           dort bezeichneten Gebieten ein nicht zugelassenes\nArten an Bord behält oder anlandet,                         Fanggerät verwendet,\n3.   entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG)         14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nNr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein-          nung (EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ring-\nholen sortiert und einen Fang geschützter Arten,            waden einen größeren als den zulässigen Anteil an\nwelche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen,          den dort bezeichneten Arten an Bord behält,\nnicht unverzüglich wieder über Bord wirft,\n15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3\n4.   entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der\nBuchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren be-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder\nnutzt,\nverstaut an Bord mit sich führt,\n15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG)\n5.   entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 mit einem Fischereifahrzeug, das nicht\nNr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder\nden dort genannten Kriterien entspricht, eine in\nein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen-\nArtikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)\nöffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest-\nNr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,\nmaschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet,\n16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)\n6.   entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung\nNr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit\n(EWG) Nr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt,\neinem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,\n7.   entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-\n17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der\nnung (EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebs-\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen ex-\ntiere oder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1\nplosive, giftige oder betäubende Stoffe oder Schuß-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort\ngeräte benutzt,\nbezeichneten Gebieten oder mit unzulässigen\nNetzen gefangenen Lachs oder Meerforelle umlädt,       18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Ver-\nanlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum        ordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeich-\nVerkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig          neten Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom\nwieder über Bord wirft,                                     verwendet,\n8.   entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG)         19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummer-                     Nr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer\nscheren aus den dort genannten Regionen und                 Snurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort\nGebieten anlandet,                                          bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\n9.   entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der         Sperrzeiten betreibt,\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle        20.  entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)\noder Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies              Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an\nverboten ist,                                               Bord hat,","738                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\n21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)                    Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7\nNr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder                 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)\nandere Fischarten Schulen oder Gruppen von                       Nr. 3090/95, eine Fangmeldung\nMeeressäugetieren mit Ringwaden einkreist,                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n22. entgegen Artikel 9a Abs. ·1 der Verordnung (EWG)               zeitig abgibt,\nNr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr          4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Ver-\nals der dort bezeichneten Länge an Bord hält oder            ordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht\nzur Fangtätigkeit benutzt oder                               richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne\n23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG)                Bestätigung der Mitteilung einen Fang anlandet,\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an           5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1\nBord vornimmt oder zuläßt.                                   oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit\n§2                                   Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)\nNr. 3090/95, die zuständigen Behörden nicht, nicht\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen                      richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-        6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder                Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom              Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1\n12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für         erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95,\ndie gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261 S. 1),          die vorgeschriebenen Angaben den zuständigen\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 des                 Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nRates vom 8. Dezember 1995 zur Änderung der Verord-                nicht rechtzeitig übermittelt,\nnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontroll-\nregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG           7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder\nNr. L 301 S. 1), auch in Verbindung mit _der Verordnung            Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,\n(EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September                 auch in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz\n1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung              der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, die vorgeschriebe-\nvon Informationen Ober den Fischfang durch die Mit-                nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,\ngliedstaaten (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), geändert durch           8. entgegen Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung\ndie Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom                 (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort\n20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG)                genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,\nNr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeich-       9. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit\nnung von Informationen über den Fischfang durch die                Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter\nMitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 308 S. 18), oder mit der            Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93\nVerordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom 22. Dezem-               eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nber 1995 Ober Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-                  schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich\ndes Übereinkommens über die zukünftige multilaterale          10. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord-               erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c\nwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108) verstößt,           Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                   Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Mel-\ndung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der\nVerordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung         11. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung\nmit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung            (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht\n(EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 7 Abs. 1 erster Halb-          oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,\nsatz der Verordnung (EG) Nr. 3090/95, ein Logbuch        12. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,            nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut oder\nNr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder       13. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-\nnicht rechtzeitig abgibt,                                     nung (EWG) Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine\n3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             Bestandsgruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2             die betreffende Quote als ausgeschöpft gilt.\nAbs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83\noder Artikel 7 Abs. 1 erster- Halbsatz der Verord-\n§3\nnung (EG) Nr. 3090/95, eine Anlandeerklärung,\nDurchsetzung bestimmter\nb) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nKontrollmaßnahmen bel Erzeuger-\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2\norganisationen und Transportunternehmen\nAbs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83\noder Artikel 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verord-       Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nnung (EG) Nr. 3090/95, eine Umladungserklärung       fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\noder                                                  1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung\nc) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr.              (EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Ein-\n2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der            richtung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                  739\nentsprechenden anderen zugelassenen Stelle eine          13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nVerkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht              Nr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen\nrechtzeitig übermittelt,                                        Flapper anbringt,\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)     14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14\nNr. 2847/93 als Käufer Erzeugnisse ohne Vorlage einer           Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-\nVerkaufsabrechnung abtransportiert oder                         netz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-\n3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung                 nen Weise anbringt,\n(EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder         15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nnicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-          Nr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,\nführt.                                                   16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt,\n§4\n17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen\nDurchsetzung bestimmter Netzvorschriften                     nach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3440/84 nicht entspricht oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-     18. entgegen Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission                 Nr. 3440/84 eine Torquette anbringt.\nvom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich-\ntungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen                                         §5\nNetzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert durch\nDurchsetzung bestimmter Heringsfangverbote\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom\n14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt, indem er      Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nals Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                      Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung         Verordnung (EWG) Nr. 2115fl7 des Rates vom 27. Sep-\n(EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor-         tember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der\nrichtungen anbringt oder festmacht,                     Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne\nBestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 oder Abs. 3     Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nSatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen           oder fahrlässig\nOberseiten-Scheuerschutz anbringt,\n1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung              in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz             Zwecke fängt oder\nverwendet,\n2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115n7\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung              für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.\nin den dort bezeichneten Gebieten verwendet,\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9                                 §6\nder Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen                       Durchsetzung bestimmter Fang-\nHievsteert verwendet,\nbedingungen für die Fischerei auf Lodde\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 der See-\nMaschenöffnung als der dort vorgeschriebenen            fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der\nMindestmaschenöffnung verwendet,                        Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985\nzur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG)          Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens\nNr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit     über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf\neiner Maschenöffnung von mehr als 70 mm anbringt,       dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb\n8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung     der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet,           Vertragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179\nS. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung\nlässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem\n(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette\nNetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm\nverwendet oder anbringt,\nfischt.\n10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht                                   §7\nin der vorgeschriebenen Weise anbringt,                                  Durchsetzung bestimmter\n11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,                     Erhaltungs- und Bewlrtschaftungs-\nder den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder                 maßnahmen zugunsten der Fischbestände\nArtikel 1O Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)              im Regelungsbereich des NAFO-Überelnkommens\nNr. 3440/84 nicht entspricht,                              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\n12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend         fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nden Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder    Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 des Rates vom\nArtikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)           22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nNr. 3440/84 anbringt,                                   Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-","740                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nbereich des Übereinkommens über die künftige multi-              Regelungsbereich (ABI. EG Nr. L 329 S. 5) einen Gemein-\nlaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei             schaftsbeobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht\nim Nordwestatlantik (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 108)            unterstützt.\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95                                      §8\nFische der dort genannten Arten in den dort jeweils\nDurchsetzung\nbezeichneten Teilen des Regelungsbereichs über den\nbestimmter Fangbedingungen\nRahmen der dort festgelegten Quoten hinaus fängt,\nfür die Fischerei des Blauen Wrttling\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 3090/95 ein Netz mit einer            Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nkleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen          fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nMindestmaschenöffnung verwendet,                           oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der 'Verordnung\n(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Ver-      Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische\nordnung (EG) Nr. 3090/95 eine Bescheinigung nicht          Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Gel-\nan Bord mitführt,                                          tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung       tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei\n(EG) Nr. 3090/95 ein Hilfsmittel oder eine Vorrichtung     im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der\nverwendet,                                                 Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-\neinkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung       Blauem Wittling pelagische Schleppnetze mit einer\n(EG) Nr. 3090/95 einen größeren als den zulässigen\nMaschenöffnung von weniger als 35 mm verwendet.\nAnteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 das Fang-                                        §9\ngebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig\nDurchsetzung bestimmter\nverläßt,\nMeldepflichten für die Fischerei\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)          Im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nNr. 3090/95 Fisch mit einer geringeren als der dort\nfestgelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder            Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nins Meer wirft,                                            fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)\n8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung       Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-\n(EG) Nr. 3090/95 die dort genannten Informationen          dung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation\nnicht im Bordbuch aufzeichnet,                             für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung       S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3068/95 des\n(EG) Nr. 3090/95 beim gezielten Fang einer oder            Rates vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Ver-\nmehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer       ordnung (EWG) Nr. 189/92 zur Anwendung bestimmter\nkleineren Maschenöf!nung an Bord mitführt,                 Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im\nNordwestatlantik (ABI. EG Nr. l 329 S. 3), nicht nach den\n10. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\nim Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmun-\n(EG) Nr. 3090/95 ein Bordbuch oder einen Lagerplan\ngen die dort genannten Angaben übermittelt.\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 3090/'95 bei einer Kontrolle nicht Hilfe leistet,                             §10\n12. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)                         Durchsetzung bestimmter\nNr. 3090/95 bei der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt                 Fangbedingungen für die Fischerei auf\ndie zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig          bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen\nbenachrichtigt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\n13. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n(EG) Nr. 3090/95 die gefangenen Mengen Schwarzer\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom\nHeilbutt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Ge-\nmeldet.\nsamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen\nfür bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen\n§7a                                 (1996) (ABI. EG Nr. L 330 S. 1) verstößt, indem er als\nDurchsetzung bestimmter Kontroll-                    Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nmaßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter                    f: entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nim Regelw,gsbereich des NAFO-Übereinkommens                       Nr. 3074/95 Fänge von Beständen, für die TAC oder\nQuoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nanlandet oder\nfischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG)           2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur                      Nr. 3074/95 mit anderen Arten vermengten Hering, der\nEinführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord                   mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde,\nvon Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-                    an Bord behält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996                741\n§ 11                             11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen                        Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder\nin der Ostsee, den Bellen und dem 0resund                     betäubende Substanzen benutzt,\n12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nNr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung ein-\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom\nsetzt oder\n12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen\nzur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den      13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\nSelten und dem 0resund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt             Nr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/95 des                   nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder\nRates vom 18. September 1995 zur fünften Änderung der                Stör fängt.\nVerordnung {EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte techni-\nsche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen\nin der Ostsee, den Selten und dem 0resund {ABI. EG\nNr. L 230 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich                                 §12\noder fahrlässig                                                                     Durchsetzung der\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                    Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen\nNr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den           und der an Bord mitzuführenden Dokumente\ndort genannten Gebieten während der angegebenen            Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSchonzeiten gefangen werden, an Bord behält,            Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n1a. entgegen Artikel 2 Abs. 1a der Verordnung (EWG)         Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommis-\nNr. 1866/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu        sion vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten\nder dort angegebenen Sperrzeit Dorsch fängt,            für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von\nFischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt,\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht\nrechtzeitig ins Meer zurückwirft,                       1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der\n3.  entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                   Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge\nNr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer kleine-             oder\nren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest-            b) entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nmaschenöffnung verwendet oder schleppt,                          Nr. 1381/87 kleine Boote an Bord von Fischerei-\n4.  entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                   fahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Ob-\nNr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer klei-           jekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu\nneren Maschenöffnung als der festgesetzten Min-                  bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät\ndestmaschenöffnung verwendet,                                    befindet,\n5.  entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)              nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-\nNr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren              zeichnet,\nMaschenöffnung als der festgesetzten Mindest-           2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)\nmaschenöffnung verwendet,                                   Nr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei-\n6.  entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung {EWG)              fahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder\nNr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht          unleserlich werden läßt,\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord        3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)\nverstaut,                                                   Nr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an\n7.  entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)              Bord mitführt oder\nNr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre-        4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)\nwade oder ähnlichem Netz das dort bezeichnete\nNr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-\nGebiet befischt,\n.,          staates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung\n8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               vorlegt.\nNr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten\nin den dort genannten Gebieten mit den dort\ngenannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen\nfängt,                                                                               § 12a\n9.  entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                       Durchsetzung von Bestimmungen\nNr. 1866/86 beim Lachs- oder Meerforellenfang                          Ober spezielle Fangerlaubnisse\nnicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über          Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\ndie zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder            fischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nErsatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hin-       oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach\naus an Bord mitführt,                                   Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnu_ng (EG)\n10. entgegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG)           Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung\nNr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu     allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fang-\nanderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr            erlaubnisse {ABI. EG Nr. L 171 S. 7) Fische fängt, an Bord\nanzulanden,                                             behält, umlädt oder anlandet.","742               Bundesgesetzblatt Jahrgang ·1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\n§12b                              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nDurchsetzung von Bestimmungen                        Nr. 3077/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\nüber Mindestangaben In Fanglizenzen                 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3077/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nOrdnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nSeefischereigesetzes handelt. wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom          5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EG)\n20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft-              Nr. 3077/95 gezielt Hering fängt oder\nlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen       6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EG)\n(ABI. EG Nr. L 341 S. 93) verstößt, indem er als Kapitän          Nr. 3077/95 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in\nvorsätzlich oder fahrlässig                                       dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen\n1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)                  Sperrzeit verwendet.\nNr. 3690/93 die Lizenz nicht an Bord mitführt oder\n2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG)                                          §15\nNr. 3690/93 ohne gültige Fanglizenz Fische fängt, an\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nBord behält, umlädt oder anlandet.\ngegenüber lettischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n§13                               Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nDurchsetzung von                         Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3083/95 des Rates vom\nKontrollmaßnahmen gegenüber                     21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nschwedischen Fischereifahrzeugen                  Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nIn den Gewissem der Gemeinschaft                   zeuge unter lettischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1994                  S. 78) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nfahrlässig\nOrdnungswidrig Im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nNr. 3083/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3237/94 der Kommission\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nvom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmun-\ngen zu der Regelung über den Zugang zu den Gewässern          2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nnach der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands,           Nr. 3083/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nNorwegens und Schwedens (ABI. EG Nr. L 338 S. 20)                 der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nverstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig        übermittelt,\n1. ohne vorherige Fanggenehmigung d~r Kommission              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nnach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)              Nr. 3083/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\nNr. 3237/94 die Fischerei in den dort genannten Ge-       4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nbieten betreibt,                                              Nr. 3083/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\n2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)           nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nNr. 3237/94 bei der Fischerei die Bedingungen des\nAnhangs IV dieser Verordnung nicht einhält oder\n§16\n3. entgegen Artikel 9 Satz 1 der Verordnung (EG)\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nNr. 3237/94 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht\ngegenüber estnischen Fischereifahrzeugen\nin der vorgeschriebenen Weise führt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\n§14                              Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3081/95 des Rates vom\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                   21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\ngegenüber fir6ischen Fischereifahrzeugen               Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nzeuge unter estnischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des           S. 68) verstößt, Indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder        fahrlässig                         ·\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3077/95 des Rates vom\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\n21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nNr. 3081 /95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nzeuge unter färöischer Flagge (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nS. 54) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder        2. entg_egen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nfahrlässig                                                        Nr. 3081/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nübermittelt,\nNr. 3077/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,           3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)                 Nr. 3081/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\nNr. 3077/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in    4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             Nr. 3081/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nübermittelt,                                                 nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.","------          - ------- - - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996               743\n§17                                                         § 18a\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                            Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ngegenüber litauischen FischereHahrzeugen                     gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3085/95 des Rates vom          Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3088/95 des Rates vom\n21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und            21. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-          Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nzeuge unter der Flagge Litauens (1996) (ABI. EG Nr. L 330     zeuge unter der Flagge Polens (1996) (ABI. EG Nr. L 330\nS. 88) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder        S. 99) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)              1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig        Nr. 3088/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,              oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)              2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in       Nr. 3088/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,                                                 übermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder         Nr. 3088/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)              4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3085/95 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder           Nr. 3088/95 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nnicht iri der vorgeschriebenen Weise anbringt.                nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n§18\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                                               §18b\ngegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen                               Durchsetzung bestimmter\nÜberwachungsmaßnahmen für die Fischerei\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nin der Ostsee, den Selten und dem \"resund\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3075/95 des Rates vom            Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n22. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Erhaltung und            Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nBewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahr-          Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom\nzeuge unter der Flagge Norwegens (1996) (ABI. EG              4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaß-\nNr. L 330 S. 43) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich   nahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Selten und\noder fahrlässig                                               dem 0resund (ABI. EG Nr. L 59 S. 1) verstößt, indem er als\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)              Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. 3075/95 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig     1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,               Nr. 414/96 einen Dorschfang aus den dort genannten\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)                 Gebieten umlädt oder übernimmt oder\nNr. 3075/95 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in    2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             Nr. 414/96 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.\nübermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 3075/95 ein Dokument nicht an Bord mitführt,                                       §19\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)                                      Zuständigkeit\nNr. 3075/95 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,               Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-\ndesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für\n5. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95         die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nBlauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der        nach § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg\ndort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-        der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nneten Gebieten fischt oder                                übertragen.\n6. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3075/95\nein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort\ngenannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit\n§20\nverwendet.                                                              (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","744               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 31. Mal 1996\nAuf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994), die zuletzt durch die Verord-\nnung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Eintragung zu Ausnahme Nr. 50 die Angabe \"- offen -• durch die Angabe\n\"(M) Freistellung von Maschinen, Verbrennungsmotoren der UN\"'.Nr. 3166\" ersetzt.\n2. Die Ausnahme Nr. 50 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausnahme Nr. 50 (M)\nFreistellung von Maschinen, Verbrennungsmotoren der UN-Nr. 3166\n1 Abweichend von\n-  § 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem IMDG-Code deutsch, Seite 9027-3\nsind Maschinen, Verbrennungsmotoren, einschließlich eingebaut in Maschinen oder Fahrzeugen, nicht der\nUN-Nr. 3166 in der Klasse 9 zuzuordnen und unterliegen somit nicht den Vorschriften der Gefahrgutverord-\nnung See.\n2 Sonstige Vorschriften\nDie Vorschriften der Nummer 1 werden auf der Grundlage des Abschnitts 22 der Allgemeinen Einleitung des\nIM DG-Code deutsch erlassen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996   745\n....,#\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Offizieren\nder Reserve bis zum Dienstgrad eines Stabshauptmanns,\nder Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften\nVom 28. Mai 1996\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737) und des Artikels 1 Abs. 2\nder Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung\nder Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBI. 1S. 775), geändert durch die Anordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und\nEntlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBI. 1S. 499), ordne ich an:\n1.\nMeine Anordnung vom 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3668), geändert durch\nAnordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. I S. 2120), wird wie folgt geändert:\n1. Nach der Überschrift „Für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten,\ndie Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder freiwil-\nligen zusätzlichen Wehrdienst leisten\" wird folgender neuer Satz eingefügt:\n„Die Ernennung und Entlassung der Offiziere, die der Besoldungsordnung A\nangehören, sowie der Unteroffiziere der Teilstreitkraft Heer, die im Militäri-\nschen Abschirmdienst verwendet werden, behalte ich mir vor.\"\n2. Abschnitt I Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Anwärter\nfür eine Laufbahn der Offiziere sowie der Soldaten, die Grundwehrdienst lei-\nsten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn\nder Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage Ich dem Amtschef\ndes Personalstammamtes der Bundeswehr.\"\n3. In Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Angehörigen\" die Wör-\nter „des Militärischen Abschirmdienstes,\" gestrichen.\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1 . Juli 1996 in Kraft.\nDer Gesamtvertrauenspersonenausschuß wurde angehört.\nBonn, den 28. Mai 1996\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1996\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten\nVom 31. Mai 1996\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1737) ordne ich an:\nArtikel 1\nArtikel 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die\nUniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1067), zuletzt geändert\ndurch die Anordnung vom 7. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 218), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In Abschnitt II Nr. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n\"Der Dienstanzug ist beim Heer grau, bei der Luftwaffe blau und bei der\nMarine dunkelblau. In bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug bei Heer\nund Luftwaffe sandfarben, bei der Marine sandfarben oder weiß.\"\n2. Abschnitt III Satz 1 Nr. 2 Buchstabe r wird wie folgt gefaßt:\n„r) Stabskapitänleutnant\nzwei mittelbreite, dazwischen zwei schmale Ärmelstreifen, auf beiden\nUnterärmeln;\".\nArtikel 2\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 31. Mai 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}