{"id":"bgbl1-1996-26-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":26,"date":"1996-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_26.pdf#page=11","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr","law_date":"1996-05-24T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996              703\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr\nVom 24. Mal 1996\nAuf Grund des § 103b Abs. 2 und 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. November 1993 (BGBI. 1 S. 1839, 1992) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 4. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 882) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Gebühren werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.\"\n2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben.\n3. § 4 wird gestrichen. § 5 wird§ 4.\n4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n„Anlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebührensätze in DM\nLfd.\nGebührenpflichtige Amtshandlungen\nNr.\nab 1.6.1997\n1.           Güterfernverkehr\n1.1          Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güterfern-\nverkehr (§§ 1O ff. GüKG) - Neuerteilung, Wiedererteilung -         300-520              330-540\n1.2          Erteilung einer Genehmigung für Einzelfahrten im Güterfern-\nverkehr (§ 19a GüKG)                                                30-150               40-160\n1.3          Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der\nVerordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten\nVerkehr                                                             30- 50               40- 60\n1.4          Berichtigung einer Genehmigungsurkunde (§ 15 Abs. 3 GüKG)           30-150               40-160\n1.5          Neuausstellung (Zweitschrift) der Genehmigungsurkunde               25- 70               30- 70\n1.6          Entscheidung über die Genehmigungspflicht(§ 8 Abs. 2 GüKG)          40-450               60-500\n1.7          Aufteilung einer Genehmigung in mehrere Teilgenehmigun-\ngen (§ 12a GüKG) oder Zusammenlegung mehrerer Teilge-\nnehmigungen; je Teilgenehmigung                                     30- 50               40- 60\n2.           Umzugsverkehr\n2.1          Erteilung einer Erlaubnis für den Umzugsverkehr (§ 37 GüKG)        120- 340             140- 360\n2.2          Berichtigung der Erlaubnisurkunde (§ 39, § 15 Abs. 3 GüKG)\n2.2.1        Berichtigung der ersten Ausfertigung                                25-110               30-120\n2.2.2        Berichtigung jeder weiteren Ausfertigung je                                20                  20\n2.3           Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweit-\nschrift der Erlaubnisurkunde                                        20- 70               30- 70\n2.4          Entscheidung über die Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 39 GüKG)      30-330               50-360","704        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nGebührensätze in DM\nLfd.\nGebührenpflichtige Amtshandlungen\nNr.\nab 1.6.1997\n3.     Allgemeiner Güternahverkehr\n3.1    Erteilung einer Erlaubnis für den allgemeinen Güternahver-\nkehr (§ 80 GüKG)                                                     90-460            120- 500\n3.2    Erteilung einer Erlaubnis für den Güternahverkehr mit Be-\nschränkungen (§ 80 GüKG)                                             70-270             80-300\n3.3    Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83 Abs. 1 GüKG)\n3.3.1  Berichtigung der ersten Ausfertigung                                 30 - 110           30-120\n3.3.2  Berichtigung jeder weiteren Ausfertigung je                                20                20\n3.4    Ausstellung einer weiteren Ausfertigung oder einer Zweit-\nschrift der Erlaubnisurkunde                                         20- 70              30- 70\n3.5    Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur\nAusübung des allgemeinen Güternahverkehrs(§ 89 GüKG)\n3.5.1  Ausstellung der ersten Ausfertigung                                  30- 70              40- 80\n3.5.2  Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung je                                 20                20\n3.6    Entscheidung über die Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 2, § 83 Abs. 2\nGüKG)                                                                40-440              60-480\n4.     Standortbestimmung\n4.1    Ausstellung oder Berichtigung einer Standortbescheinigung\n(§§ 6, 6a, 51 GüKG)\n4.1.1  für das erste Kraftfahrzeug mit örtlicher Prüfung des Sitzes/\nder Niederlassung                                                    30- 80              50-100\n4.1.2  für das erste Kraftfahrzeug ohne örtliche Prüfung des Sitzes/\nder Niederlassung                                                    20- 60              30- 80\n4.1.3  für jedes weitere Kraftfahrzeug je                                         20                20\n4.2    Ausstellung einer Zweitschrift der Standortbescheinigung             20- 70              30- 70\n5.     Werkfernverkehr\n5.1    Erteilung einer Meldebestätigung (§ 52 Abs. 4 GüKG)                        30                30\n6.     Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für\nden Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers\n(§ 7 Berufszugangs-Verordnung GüKG)\n6.1    Erteilung der Bescheinigung                                          40-200              40-200\n6.2    Ausstellung einer weiteren Ausfertigung der Bescheinigung            30- 85              30- 85\n7.     Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Einzelfahrtge-\nnehmigungen oder mit Zeitgenehmigungen\n7.1    Ausstellen einer Einzelfahrtgenehmigung                              15- 25              15- 25\n7.2    Ausstellen einer Mehrfahrtengenehmigung                              30-200              30-200\n7.3    Ausstellen einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung\nje Lastzug und Land)\n7.3.1  Gültig bis zu 1 Monat                                                20- 40              25- 45\n7.3.2 Gültig bis zu 3 Monaten                                              25- 80              30- 90\n7.3.3 Gültig bis zu 6 Monaten                                              30-100              40-110\n7.3.4 Gültig bis zu 12 Monaten                                             70-190              80-210\n7.4    Berichtigung und Neuausfertigung einer befristeten Genehmi-\ngung                                                                15- 30              15- 35","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996              705\nGebührensätze in DM\nLfd.\n·Nr.                  Gebührenpflichtige Amtshandlungen\nab 1.6.1997\n8.     Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit einer Gemein-\nschaftslizenz\n8.1    Erteilung und Neuausfertigung einer Gemeinschaftslizenz             100- 350           100-350\n8.2    Berichtigung der Gemeinschaftslizenz\n8.2.1  Berichtigung des Originals                                           30-135             30- 135\n8.2.2  Berichtigung jeder beglaubigten Abschrift je                                20                 20\n8.3    Ausstellung einer beglaubigten Abschrift je                          30- 80             30- 80\n9.     Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des\nCE MT-Kontingents\n9.1    Erteilung einer CEMT-Genehmigung                                     90-220            110- 250\n9.2    Berichtigung und Neuausfertigung einer CEMT-Genehmi-\ngung                                                                 20- 35             20- 40\n10.    Grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut\n10.1   Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Beför-\nderungen von Umzugsgut                                               90-200            110-230\n10.2   Berichtigung und Neuausfertigung einer Genehmigung für\ngrenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut                     20- 35             20- 40\n11.    Binnenverkehr mit EG-Kabotagegenehmigungen\n11.1   Erteilung einer Kabotagegenehmigung\n11.1.1 Gültig für 1 Monat                                                   40-100             40-100\n11.1.2 Gültig für 2 Monate                                                  50-120             50-120\n11.2   Berichtigung und Neuausfertigung einer Kabotagegenehmi-\ngung                                                                 30- 60             30- 85\n12.    Für unter den Nummern 1 bis 11 nicht aufgeführte Amtshand-\nlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von                    25-240             30-270\n13.    Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung         bis zu 75 %        bis zu 75 %\nnach den Nummern 1 bis 12 aus anderen Gründen als wegen         der Gebühr         der Gebühr\nUnzuständigkeit der Behörde/Rücknahme eines Antrags auf         für die Vor-       für die Vor-\nVornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 12           nahme der          nahme der\nnach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren        Amtshandlung       Amtshandlung\nBeendigung\n14.   Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den             bis zu 75 %        bis zu 75 %\nNummern 1 bis 12, soweit der Betroffene dazu Anlaß gege-        der Gebühr         der Gebühr\nben hat                                                         für die Vor-       für die Vor-\nnahme der          nahme.der\nAmtshandlung       Amtshandlung\n15.    Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wider-          bis zur Höhe       bis zur Höhe\nspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen        der für die        der für die\nErfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-    Vornahme der       Vornahme der\nvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-      Amtshandlung       Amtshandlung\nbeachtlich ist                                                  vorgesehenen       vorgesehenen\nGebühr             Gebühr","---------------- --------------\n706            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nGebührensätze in DM\nLfd.\nGebührenpflichtige Amtshandlungen\nNr.\nab 1. 6. 1997\n16.        Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen               bis zu 75 %          bis zu 75 %\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung                             der Gebühr            der Gebühr\nnach Nr. 15          nach Nr. 15\n17.        Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine           bis zu 10%           bis zu 10%\nKostenentscheidung richtet                                           des streitigen        des streitigen\nBetrages             Betrages\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Mai 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}