{"id":"bgbl1-1996-26-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":26,"date":"1996-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_26.pdf#page=8","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer","law_date":"1996-05-22T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["700                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nörtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer\nVom 22. Mai 1996\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung         12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der             Lettland ansässige Unternehmer,\ndurch Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2310) eingefügt worden ist, verordnet das      13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechten-\nBundesministerium der Finanzen:                                    stein ansässige Unternehmer,\n14. das Finanzamt Sömmerda für in der Republik Litauen\nArtikel 1                               ansässige Unternehmer,\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die      15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im\nUmsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom                 Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,\n21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 225) wird wie folgt geändert:      16. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern\nBerlin für in der Republik Mazedonien ansässige\n§ 1 wird wie folgt gefaßt:                                         Unternehmer,\n\"§ 1                              17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-\nlande ansässige Unternehmer,\n(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr\nUnternehmen von einem der nachfolgend genannten                18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-\nStaaten aus betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich           wegen ansässige Unternehmer,\nzuständig:\n19. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-\n1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien an-             reich ansässige Unternehmer,\nsässige Unternehmer,\n20. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik\n2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien           Polen ansässige Unternehmer,\nansässige Unternehmer,\n21. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Portugie-\n3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark            sischen Republik ansässige Unternehmer,\nansässige Unternehmer,\n22. das Finanzamt Dresden I für in Rumänien ansässige\n4. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland           Unternehmer,\nansässige Unternehmer,\n23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen\n5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finn-          Föderation ansässige Unternehmer,\nland ansässige Unternehmer,\n24. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für\n6. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik          im Königreich Schweden ansässige Körperschaften,\nansässige Unternehmer,                                       Personenvereinigungen und Vermögensmassen, das\nFinanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen im König-\n7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten\nreich Schweden ansässigen Unternehmer,\nKönigreich Großbritannien und Nordirland ansässige\nUnternehmer,                                             25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen\nEidgenossenschaft ansässige Unternehmer,\n8. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehr-\nsteuern Berlin für in der Griechischen Republik an-      26. das Finanzamt Dresden I für in der Slowakischen\nsässige Unternehmer,                                          Republik ansässige Unternehmer,\n9. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für in       27. das Finanzamt Frankfurt am Main I für im Königreich\nIrland ansässige Körperschaften, Personenvereini-            Spanien ansässige Unternehmer,\ngungen und Vermögensmassen, das Finanzamt\nHamburg-Nord für alle übrigen in Irland ansässigen      28. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik Slo-\nUnternehmer,                                                 wenien ansässige Unternehmer,\n10. das Finanzamt München II für in der Italienischen         29. das Finanzamt Dresden I für in der Tschechischen\nRepublik ansässige Unternehmer,                              Republik ansässige Unternehmer,\n11. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Republik     30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik\nKroatien ansässige Unternehmer,                              Türkei ansässige Unternehmer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996                 701\n31 . das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-     (2) Die örtliche Zuständigkeit nach§ 61 Abs. 1 Satz 1 der\nsige Unternehmer,                                      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-\ntung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland\n32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik       ansässige Unternehmer bleibt unberührt.\"\nUngarn ansässige Unternehmer,\n33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik                                   Artikel2\nWeißrußland ansässige Unternehmer.                       Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Mai 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nVom 23. Mai 1996\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und des § 32 Abs. 1 Satz 3\nund 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), die durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe dd, gg und hh des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370)\ngeändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesmini-\nsterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDem § 4 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar\n1984 (BGBI. 1S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März\n1995 (BGBI. 1S. 410) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden\nAuslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich\ngeschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}