{"id":"bgbl1-1996-26-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":26,"date":"1996-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_26.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung","law_date":"1996-05-20T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nVerordnung\nüber die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung\nVom 20. Mai 1996\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 9, Abs. 2 und Abs. 3                                     §4\nSatz 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. Septem-                            Rechtsverhältnisse\nber 1994 (BGBI. 1S. 2771) verordnet das Bundesministe-                      der Angestellten und Arbeiter\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                (1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbei-\nschaft:                                                      ter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes gelten-\nden Bestimmungen.\nErster Abschnitt                           (2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsver-\nträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe lla der\nOrganisation                          Anlage 1a zum Bundesangestelltentarifvertrag und höher\nbedarf der Vorstand der Zustimmung des Bundesmini-\n§1                                steriums.\nSitz\n§5\nDie Anstalt „Solidarfonds Abfallrückführung\" (Anstalt)\nhat ihren Sitz in Bonn.                                                             Verwaltungsrat\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern:\n§2\n1. einem Vertreter des Bundesministeriums,\nVorstand\n2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-\n(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom         schaft,\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\n3. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finan-\ntorsicherheit (Bundesministerium) berufen werden, wobei\nzen,\nzumindest ein Mitglied ein Vertreter der Wirtschaft sein\nmuß. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen        4. drei Vertretern der Wirtschaft,\nder Anstalt nach Maßgabe des Abfallverbringungsgeset•         5. drei Vertretern der Länder, jeweils ein Vertreter aus\nzes, dieser Verordnung, der Geschäftsordnung sowie                der Umwelt-, Wirtschafts- und Finanzverwaltung.\nnach den Weisungen des Bundesministeriums. Der Vor-\nstand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates zu              Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen die Voraus-\nberücksichtigen. Über einen Antrag auf lnanspruch•            setzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundes-\nnahme der Anstalt Im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallver-      tag erfüllen.\nbringungsgesetzes entscheidet der Vorstand mit Zustim-           (2) Die Vertreter der Wirtschaft werden vom Bundes-\nmung des Verwaltungsrates.                                    ministerium auf Vorschlag des Bundesverbandes der\n(2) Ein Mitglied des Vorstandes wird vom Bundesmini-       deutschen Industrie e.V. und des Deutschen Industrie-\nsterium zum Vorsitzenden, das andere Mitglied zum             und Handelstages bestellt und abberufen. Ihre Bestel-\nstellvertretenden Vorsitzenden als ständigem Vertreter        lung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein\ndes Vorsitzenden bestellt.                                    Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den\n(3) Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung der      Rest der Amtszeit bestellt.\nAnstalt; er führt die Aufsicht über den gesamten Dienst•         (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von\nbetrieb und vertritt die Anstalt gerichtlich und außer-       den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der\ngerichtlich.                                                  Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.\n§3                                   (4) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates ist für\nden Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich\nAufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis                zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlages und der Be-\n(1) Der Vorstand kann Zuständigkeiten sowie die · stellung der Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\nabschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvor• sprechend. Der Stellvertreter des Vertreters des Bundes-\ngänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an ministeriums übernimmt nicht die Funktio·n des Vor-\nBeschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie sitzenden.\ndie Form der Zeichnung ist in der Geschäftsordnung zu           (5) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den\nregeln.                                                      Vorsitz im Verwaltungsrat. Stellvertretender Vorsitzender\n(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der          des Verwaltungsrates ist der Vertreter der Länder, der\nSchriftform.                                                 vom Bundesrat dazu benannt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996                  695\n§6                                   nahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfall-\nVertretung des Verwaltungsrates                        verbringungsgesetzes.\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamt-\nDer Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und\nlich tätig. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und\nbei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden\nsind an Weisungen nicht gebunden.\nVorsitzenden vertreten.\n§9\n§7\nGeschäftsordnung\nSitzungen des Verwaltungsrates\n(1) Zur Regelung der internen Abläufe der Geschäfte\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen,\nund Sitzungen sowie der Vorbereitung der Willensbil-\njedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind\ndung des Verwaltungsrates und des Vorstandes gibt sich\nnichtöffentlich.\ndie Anstalt eine Geschäftsordnung.\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom\n(2) Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung\nVorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stell-\nbedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder\nvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Verwaltungs-\ndes Verwaltungsrates und der Genehmigung des Bun-\nrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder\ndesministeriums.\nmindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder\nder Vorstandsvorsitzende es beantragen. Der Vorstand             (3) Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind im\nhat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.                Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde-\nstens sieben Mitglieder anwesend sind.                                                     § 10\n(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen, soweit                                  Aufsicht\nnichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der          (1) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht\nabgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei            des Bundesministeriums. Die Anstalt ist verpflichtet, dem\nder Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmen-            Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-         zu erteilen und ihm die Unterlagen der Anstalt vorzu-\nschlag.                                                      legen.\n(5) Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im              (2) Erfüllt die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder nur\nschriftlichen Verfahr,en ist zulässig. Das Nähere regelt die ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die\nGeschäftsordnung.                                            Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen beson-\n(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reise-   deren Beauftragten durchführen zu lassen.\nkostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bundes-\nreisekostengesetzes. Sitzungsvergütung wird nicht ge-\nwährt.\nZweiter Abschnitt\n§8                                                  Wirtschaftsführung\nRechte und Aufgaben des Verwaltungsrates\n§ 11\n(1) Der Verwaltungsrat\nVerwaltungshaushalt, Haushaltsführung\n1. berät die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; er\nist vom Vorstand regelmäßig über die Tätigkeit der           (1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.\nAnstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber        (2) Die Anstalt weist die im Verwaltungsbereich vor-\ndem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und        aussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwal-\nauf Anhörung zu;                                         tungshaushaltsplan aus. Er ist zwei Monate vor Beginn\n2. unterbreitet dem Bundesministerium Vorschläge in          des Haushaltsjahres dem Bundesministerium vorzu-\nAngelegenheiten aus dem fachlichen Aufgaben-             legen. Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwal-\nbereich der Anstalt und wird vom Bundesministerium       tungshaushaltsplanes, die Zahlungen, die Buchführung\nin allen die Anstalt betreffenden grundsätzlichen        und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils\nFragen, insbesondere bei einer Änderung dieser Ver-      geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.\nordnung, gehört;                                             (3) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Vorstand\n3. schlägt dem Bundesministerium die Mitglieder des          nach Anhörung des Verwaltungsrates festgestellt. Er\nVorstandes, den Vorstandsvorsitzenden und dessen         bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des\nVertreter zur Bestellung vor;                            Bundesministeriums.\n4. beschließt die Geschäftsordnung und deren Ände-               (4) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus-\nrungen;                                                  haltsjahres hat der Vorstand in entsprechender Anwen-\ndung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes\n5. gibt dem Bundesministerium auf dessen Verlangen\neine Jahresrechnung über die tatsächlichen Ausgaben\nunbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit und legt\naufzustellen, die dem Bundesministerium zur Prüftmg\nihm sämtliche notwendige Unterlagen und Aufzeich-\nvorzulegen sind. Die Vorprüfung obliegt der Vorprüfungs-\nnungen vor;\nstelle des Bundesministeriums; § 100 der Bundeshaus-\n6. beschließt über die Zustimmung zu einer Entschei-         haltsordnung findet entsprechende Anwendung. Das\ndung des Vorstandes hinsichtlich einer lnanspruch-       Bundesministerium erteilt die Entlastung.","696               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\n§12                                                   Dritter Abschnitt\nFondsverwaltung                                               Beitragsordnung\n(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.\n(2) Dem Bundesministerium sind vom Vorstand zum                                         § 17\n1. März eines jeden Jahres eine Bilanz über die Beitrags-\nBeitragspflicht, Beitragszahlung\neingänge und die Inanspruchnahme des Fonds sowie\nder Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr           (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Notifizierungs-\nvorzulegen.                                                   pflicht für aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Sollten die bereitzustellenden Mittel im laufe eines    land zu verbringende Abfälle. Beitragspflichtig ist die\nGeschäftsjahres zur Abdeckung der zu tragenden                notifizierende Person oder die Person, die zur Notifizie-\nKosten nicht ausreichen, sind das Bundesministerium           rung verpflichtet gewesen wäre.\nund die Bundesländer unverzüglich vom Vorstand über\ndas Erfordernis des Nachschusses zu unterrichten.                (2) Der Beitragspflichtige hat der Anstalt vor Einleitung\nder Notifizierung die für die Berechnung der Beitrags-\nschuld maßgebliche Menge und entsprechend § 18 die\n§13\nArt des zu verbringenden Abfalls zu melden. Zusammen\nInanspruchnahme des Solidarfonds                   mit der Meldung nach Satz 1 hat der Beitragspflichtige\n(1) Die Anstalt trägt die Kosten für den Fall des § 6       der Anstalt eine Errechnung des geschuldeten Beitrages,\nAbs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit                 eine Kopie des Notifizierungsbogens sowie eine Bank-\nbürgschaft oder ein anderes banktechnisches Doku-\n1. es sich um notifizierungspflichtige Abfälle nach § 4       ment, das der Anstalt die Einziehung des Beitrages\nAbs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes handelt, die        unwiderruflich ermöglicht, zuzuleiten. Die Meldung nach\naus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ver-        Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2 haben nach\nbracht wurden,                                            einem Muster zu erfolgen, das das Bundesministerium\n2. eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbrin-      im Bundesanzeiger veröffentlicht.\ngungsgesetzes besteht,\n(3) Der Beitragspflichtige erhält innerhalb von sieben\n3. ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1        Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen\ndes Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht           eine Bestätigung seiner Beteiligung am Solidarfonds, die\nrechtzeitig festgestellt werden kann oder keiner der      der für die Notifizierung zuständigen Behörde bei Einlei-\nWiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht     tung der Notifizierung vorzulegen ·ist. Die Form der\nnach§ 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgeset-\nBestätigung der Beteiligung am Solidarfonds wird in der\nzes nachkommt,\nGeschäftsordnung der Anstalt geregelt.\n4. im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1\nSatz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zustän-          (4) Die Mitteilung über den Beitrag nach Absatz 2 gilt\ndige Behörde eine Entscheidung zur Wiedereinfuhr von      als Beitragsbescheid, wenn der Betrag des Beitrages\nAbfällen oder zur Entsorgung der wiedereingeführten       darin zutreffend angegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so\nAbfälle getroffen hat und                                 kann die Anstalt auf Grund eigener Ermittlung oder\nSchätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen\n5. die zuständige Behörde einen Kostenübernahmeantrag\nMengen einen Beitragsbescheid erteilen.\nan die Anstalt gestellt hat.\n(2) Die Anstalt prüft vor einer Inanspruchnahme die in        (5) Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Meldung nach\nAbsatz 1 genannten Bedingungen sowie den Kostenplan           Absatz 2 fällig. Hat die Anstalt einen Beitragsbescheid\nüber die Maßnahmen zur Erfüllung der Wiedereinfuhr-           erteilt, in dem der festgesetzte Beitrag höher als der vom\npflicht. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.                 Beitragsschuldner gemeldete Beitrag ist, so wird der\nUnterschiedsbetrag zwei Woch.en nach Zugang des\n§14                              Bescheides fällig; für den vom Beitragsschuldner gemel-\ndeten Betrag gilt Satz· 1. Satz 2 gilt entsprechend, wenn\nBeginn der Inanspruchnahme\ndie Anstalt nach Erteilung eines Beitragsbescheides auf\nDie Anstalt kann vom Tage des lnkrafttretens dieser        Grund eigener Schätzung einen neuen Beitragsbescheid\nVerordnung an in Anspruch genommen werden.                    auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem der festge-\nsetzte Beitrag höher ist.\n§15\n(6) Die Anstalt zieht den Beitrag ein, sobald ihr die\nBundesanteil zur Nachschußpflicht                 zuständige Behörde am Versandort die tatsächlich ver-\nDer Bundesanteil zur Nachschußpflicht der Länder           brachte Menge des Abfalls mitgeteilt hat, spätestens\nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes         jedoch zwei Jahre nach Einreichung der Unterlagen nach\nbeträgt 25 vom Hundert.                                       Absatz 2.\n§16                                 (7) Ergibt sich nach Eingang der Meldung nach Ab-\nsatz 2, daß eine Beitragspflicht nicht besteht, sind die\nAnpassung der Fondshöhe\neingereichten Unterlagen zurückzugeben; ein bereits\nDie Fondshöhe beträgt abweichend von § 8 Abs. 1            entrichteter Beitrag ist zu erstatten. Hat die Anstalt im\nSatz 4 des Abfallverbringungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 2         Falle des Satzes 1 eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-\nSatz 2 des Abfallverbringungsgesetzes 30 Millionen            gestellt, ist diese vom Besitzer unverzüglich der Anstalt\nDeutsche Mark für jeweils drei Jahre.                         zur Vernichtung zu übergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996                          697\n§18                                                                      §19\nBemessung der Beiträge                                           Auskunftspflicht, Überwachung\n(1) Die Beitragshöhe beträgt pro Tonne                               (1) Die Anstalt hat die Erfüllung der Beitragspflicht zu\n1. für Abfälle zur Verwertung nach Anhang II der EG-                 überwachen.\nAbfallverbringungsverordnung 0,30 Deutsche Mark,                    (2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, die Verträge\n2. für Abfälle, die einem Verfahren mit der Bezeichnung              und sonstigen Unterlagen über die notifizierungsbedürf-\nR1 bis RB und R10 bis R12 des Anhangs 118 des                    tige Abfallverbringung vollständig zu sammeln und bis\nAbfallverbringungsgesetzes zugeführt werden,                     zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres\n3,00 Deutsche Mark,            aufzubewahren, in dem die Verbringung durchgeführt\nwurde, sowie die für die Überwachung erforderlichen\n3. für Abfälle, die einem Verfahren mit der Bezeichnung             Auskünfte zu erteilen.\nR9 des Anhangs 118 des Abfallverbringungsgesetzes,\nD10 oder 011 des Anhangs IIA des Abfallverbrin-                     (3) Die von der Anstalt mit der Überwachung beauf-\ngungsgesetzes zugeführt werden,                                 tragten Personen sind befugt, zu den Geschäftszeiten\n10,00 Deutsche Mark,           Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu\nbetreten sowie in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-\n4. für Abfälle, die einem Verfahrel') mit der Bezeichnung\nderlichen geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich-\n01 bis 09 oder 012 des Anhangs IIA des Abfallver-\ntigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die\nbringungsgesetzes zugeführt werden,\nMaßnahmen zu dulden sowie die mit der Überwachung\n15,00 Deutsche Mark.\nbeauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur\nFür Abfälle, die einem Verfahren mit der Bezeichnung                Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere\nR13 des Anhangs IIB des Abfallverbringungsgesetzes                  ihnen Räume zu öffnen, Unterlagen vorzulegen und die\noder 013 bis 015 des Anhangs IIA des Abfallverbrin-                 Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu ermöglichen.\ngungsgesetzes zugeführt werden, bestimmt sich der\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nBetrag nach dem vorgesehenen endgültigen Beseiti-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\ngungs- oder Verwertungsverfahren.\noder einen seiner in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\n(2) Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand mit               zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der\nZustimmung des Verwaltungsrates den Beitrag eines                   Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit\nBeitragspflichtigen ermäßigen, wenn dieser nachweisen               aussetzen würde.\nkann, daß er durch die Beitragspflicht in seiner wirt-\nschaftlichen Existenz bedroht ist.                                                                  §20\n(3) Von Rückführpflichtigen geleisteter Ersatz nach § 8\nInkrafttreten\nAbs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes berührt die Höhe\nder durch Beiträge zur Verfügung zu stellenden Mittel                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnicht.                                                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Mai 1996\nDie Bundesministerin\nfü r U m w e I t , N a t u r s c h u t z u n d R e a kt o r s i c h e r-h e i t\nAngela Merkel"]}