{"id":"bgbl1-1996-26-10","kind":"bgbl1","year":1996,"number":26,"date":"1996-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_26.pdf#page=15","order":10,"title":"Verordnung über die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz und zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie","law_date":"1996-05-30T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996                707\nVerordnung\nüber die Ausstellung von Bescheinigungen\nnach dem Ölschadengesetz und zur Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\nVom 30. Mai 1996\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes vom         2. Sicherheit:\n30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770, 1995 1 S. 2084)\neine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nim Sinne des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes.\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821), des\nArtikels 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu            (2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des\nden Internationalen Übereinkommen vom 29. November           Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBI. 1996 II\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-       S. 670) und des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBI.\nzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die              1996 II S. 685).\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschä-\ndigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II\n§2\nS. 301) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung                                 Zuständigkeit\nvom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit              Für die Ausstellung und Einziehung der Ölhaftungsbe-\ndem Bundesministerium der Finanzen:                          scheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und\nHydrographie zuständig.\nArtikel 1\n§3\nVerordnung\nüber die Ausstellung von Bescheini-                                     Voraussetzungen\ngungen nach dem Ölschadengesetz                      (1) Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung\n(Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung)                setzt einen schriftlichen Antrag des Eigentümers voraus.\nDer Antrag muß enthalten:\n§1\n1. den Namen, das Unterscheidungssignal und den\nBegriffsbestimmungen                           Heimathafen des Schiffes;\n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist                        2. den Namen des Eigentümers;\n1. Ölhaftungsbescheinigung:                                  3. die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigen-\neine Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Ölschaden-            tümers einschließlich der Telefon- und, sofern vor-\ngesetzes,                                                    handen, der Telefax-Nummer.","708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                              (4) Ist eine Ölhaftungsbescheinigung unbrauchbar\ngeworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren\n1 . eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß\ngegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung\na) die Sicherheit den Voraussetzungen des Haf-            ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Ölhaftungs-\ntungsübereinkommens von 1992 entspricht und           bescheinigung ist zurückzugeben.\nb) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die\ndazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzun-                                 §5\ngen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei\nMonate nach Anzeige der Beendigung oder der                         Pflichten des Eigentümers\nÄnderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und\nDer Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendi-\nHydrographie wirksam wird,\ngung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt,\n2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,            daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3\n3. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge        des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich\nberechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevoll-     dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mit-\nmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungs-           zuteilen.\nbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.                                  §6\n(3) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2                              Einziehung\nnicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so\nist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer            Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\ngefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizu-         kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn\nfügen.\n1. eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht ge-\ngeben war oder später wieder entfallen ist,\n§4\n2. zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrich-\nAusstellung\ntige oder unvollständige Angaben gemacht worden\n(1) Sind die Voraussetzungen des § 3 und des § 2              sind.\nAbs. 3 des Ölschadengesetzes erfüllt, so wird eine Öl-\nhaftungsbescheinigung in deutscher Sprache und eng-                                      §7\nlischer Übersetzung nach dem Muster der Anlage 1, im\nFalle des§ 12 Abs. 1 des Ölschadengesetzes nach dem                            Ordnungswidrigkeiten\nMuster der Anlage 2 ausgestellt.                                (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des\n(2) Die Geltungsdauer der Ölhaftungsbescheinigung          Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndarf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf     lässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht\neinen kürzeren Zeitraum befristet werden.                     rechtzeitig macht.\n(3) Wird die Ölhaftungsbescheinigung für ein Schiff          (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungs-        von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8\nbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird           Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Ölschadengesetzes wird auf das\neine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht         Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertra-\nhinterlegt.                                                   gen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996              709\nAnlage 1\n(zu§ 4 Abs. 1)\nBundesrepublik Deutschland\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nFederal Republic of Germany\nFederal Maritime and Hydrographie Agency\nBescheinigung\nüber die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit\nfür die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nCertificate\nof lnsurance or other Financial Security\nin respect of Civil Liability for Oil Pollution Damage\nAusgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden.\nlssued in accordance with the provisions of Article VII of the International Convention on Civil Liability for Oil\nPollution Damage, 1992.","710                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nName des Schiffes           Unterscheidungssignal             Heimathafen                   Name und Anschrift des Eigentümers\nName of ship                Oistinctive number or letters     Port of registry              Name and address of owner\n-\nHiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit\nnach Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden besteht.\nThis is to certify that there is in force in respect of the above-named ship a policy of insurance or other financial\nsecurity satisfying the requirements of Article VII of the International Convention on Civil Liability for Oil Pollution\nDamage, 1992.\nArt der Sicherheit\nType of Security\nGeltungsdauer der Sicherheit\nDurat io n of Security\n----------------------------------\nName und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)\nName and Address of the fnsurer(s) and/or Guarantor(s)\nName\nName\nAnschrift\nAddress\nDiese Bescheinigung gilt bis\n----------------------------------\nTh is certificate is valid until\nAusgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nlssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,\nFederal Maritime and Hydrographie Agency\nin/at Hamburg                                                 am/on _______________________\nDatum/Date\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)\n(S1gnature and Title of issuing or certifying official)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996                    711\nAnlage 2\n(zu§ 4 Abs. 1)\nBundesrepublik Deutschland\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nFederal Republic of Germany\nFederal Maritime and Hydrographie Agency\nBescheinigung\nüber die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit\nfür die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nCertificate\nof lnsurance or other Financial Security\nin respect of Civil Liability for Oil Pollution Oamage\nAusgestellt nach Artikel VII des Internationalen Überein-      Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Überein-\nkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für          kommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden.                                       Ölverschmutzungsschäden.\nlssued in accordance with the provisions of Article VII of     lssued in accordance with the provisions of Article VII of\nthe International Convention on Civil Liability for Oil Pol-   the International Convention on Civil Liability for Oil Pol-\nlution Damage, 1969.                                           lution Damage, 1992.","712                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nName des Schiffes            Unterscheidungssignal             Heimathafen                   Name und Anschrift des Eigentümers\nNameofship                  Distinctive number or letters     Port of registry              Name and address of owner\nHiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine            Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine\nVersicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach            Versicherungspolice oder sonstige fmanzielle Sicherheit nach\nMaßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens              Maßgabe des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens\nvon 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-          von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-\nschäden besteht.                                                         schäden besteht.\nThis is to certify that there is in force in respect of the above-       This is to certify that there is in force in respect of the above-\nnamed ship a policy of insurance or other financial security             named ship a policy of insurance or other financial security\nsatisfying the requirements of Article VII of the International          satisfying the requirements of Article VII of the International\nConvention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1969.            Convention on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1992.\nArt der Sicherheit\nType of Security\nGeltungsdauer der Sicherheit\nOuratio n of Security\n-----------------------------------\nName und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)\nName and Address of the lnsurer(s) and/or Guarantor(s)\nName\nName\nAnschrift\nAddress\nDiese Bescheinigung gilt bis\nTh is certificate is valid until\n------------------------------------\nAusgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie\nlssued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,\nFederal Maritime and Hydrographie Agency\nin/at Hamburg                                                 am/on ________________________\nDatum/Date\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)\n(Signature and Title of issuing Of certifying official)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996                    713\nArtikel 2\nÄnderung\nder Kostenverordnung für Amtshandlungen\ndes Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie vom 12. Dezem-\nber 1995 (BGBI. 1 S. 1649) wird wie folgt geändert:\n1 . In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Instrumente\" das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\n,,Festlandsockel\" die Wörter „und der Ölhaftungsbescheinigungen\" eingefügt.\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Abschnitt „V. Festlandsockel\" wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:\nlfd.                                                                                                  Gebühr\nGebührentatbestand                                Rechtsgrundlage\nNr.                                                                                                Deutsche Mark\n„Va. Ölhaftungsbescheinigungen\nAusstellung einer Ölhaftungsbescheinigung                      § 4 Abs. 1 Ölhaftungsbe-\nscheinigungs-Verordnung15)\n5101       Erstmalige Ausstellung                                                                          250,-\n5102       Folgebescheinigung                                                                              170,-\n5103       Ersatzausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung                § 4 Abs. 4 Satz 1                 50,-\nÖlhaftungsbescheinigungs-\nVerordnung\n5104       Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung                       § 6 Ölhaftungsbescheini-         130,-\".\ngungs-Verordnung\nb) Folgende Fußnote wird angefügt:\n., 15) Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 707)\".\nArtikel 3\n1nkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ölhaftungsbescheinigung-Ver-\nordnung vom 10. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1337) außer Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nBerichtigung\ndes Jahressteuergesetzes 1996\nVom 9. Mai 1996\nDas Jahressteuergesetz 1996 vom 11 . Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist wie\nfolgt zu berichtigen:\nArtikel 2 wird wie folgt berichtigt:\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Beitragspflicht\" das Wort\n,,der\" durch das Wort „zur\" ersetzt.\n2. In § 19 Abs. 4 wird die Angabe,,§ 77\" durch die Angabe ,,§ 78\" ersetzt.\nBonn, den 9. Mai 1996\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nSarrazin\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n23.4.96     Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-\nrungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-\nregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                      5449    (89      11. 5. 96)    23.5.96\n96-1-2-150\n23.4.96     fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach lnstru-\nmentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)             5449    (89      11. 5. 96)    23.5.96\n96-1-2-151\n25.4.96     Zwölfte Verordnung des. Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-\nflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Erfurt) 5450    (89      11. 5. 96)   23.5.96\n96-1-2-111\n10.5.96    Verordnung über das Inverkehrbringen von zweischaligen Weich-\ntieren aus Tunesien                                             5833    (95      23. 5. 96)   24.5.96\nneu: 2125-40-62\n15.5.96    Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für\nLuftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb\nin Luftfahrtunternehmen)                                        5929    (97      25. 5. 96)    26.5.96\n96-1-14-1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996                                                                          715\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n_Nr. 22, ausgegeben am 14. Mai 1996\nTag                                                                         I n h a It                                                                            Seite\n9.   5. 96  Gesetz zu dem Internationalen Kakao-übereinkommen von 1993 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            770\nFNA: neu: 188- 72\nGESTA: XF001\n16. 11. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale\nPatentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    824\nPreis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 23, ausgegeben am 21. Mai 1996\nTag                                                                        I n h a It                                                                             Seite\n15. 5. 96  Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfern-\nstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze . . . . . . . . . . . . . .                                                      826\nFNA: neu: 188-69\nGESTA: XJ007\n15. 5. 96  Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau\neiner Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      835\nFNA: neu: 188-70\nGEST A: XJ008\n15. 5. 96  Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Polen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der\npolnischen Landesstraße 274 sowie über den Bau einer Grenzbrücke Im Raum Guben und\nGubinek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  843\nFNA: neu: 188-71\nGESTA: XJ009\n26. 3. 96  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kultur und Bildung der Republik Litauen über\njugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  853\n17. 4. 96  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          856\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","716                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1996\nHerausgeber: Bundesministenum der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVOfschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) ZolltarifvOfSChriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 au~gegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM 6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten). bei           Bundesanzeigef' Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPostvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepubiik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\n·                   des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                      - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2966/95 der Kommission\nvom 19. Dezember 1995 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr\n1996 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischerei-\nerzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der Verordnung (EWG)\nNr. 3759/92 des Rates (ABI. Nr. L 310 vom 22.12.1995)                               L 86/86                     4.4.96\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2970/95 der Kommission\nvom 19. Dezember 1995 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fische-\nreierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1996 (ABI. Nr. L 310 vom\n22.12.1995)                                                                         L 86/87                     4.4.96\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 des Rates vom 22.De-\nzember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschafts-\nzollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und ge-\nwerbliche Waren (1. Serie 1996) (ABI. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995)                    L 89/46                  10. 4.96\nBerichtigung der Veror9nung (EG) Nr. 268/96 der Kommission\nvom 13. Februar 1996 zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 121/94\nund (EG) Nr. 1606/94 über die Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse\nmit Ursprung in der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechi-\nschen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und\nder Republik Rumänien (ABI. Nr. L 36 vom 14. 2. 1996)                                L 92/38                  13. 4.96\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n(ABI. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992)                                                   L 97/38                   18.4.96\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. De-\nzember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen\nfür bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern\nfür den Zeitraum 1995-1998 (ABI. Nr. L 348 vom 31. 12. 1994)                        L 97/38                   18.4.96\nBerichtigung der Verordnung (EG) Nr. 3050/95 des Rates vom\n22. Dezember 1995 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-\nsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren, die zur Verwendung\nbeim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der Instandsetzung von Luft-\nfahrzeugen bestimmt sind (ABI. Nr. L 320 vom 30. 12. 1995)                          L 97/38                   18.4.96"]}