{"id":"bgbl1-1996-25-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":25,"date":"1996-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_25.pdf#page=4","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten","law_date":"1996-05-09T00:00:00Z","page":672,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["672                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten*)\nVom 9. Mai 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                 4.   Rechnungswesen:\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24             4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                 4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                   4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung,\n(BGBI. I S. 705) und dem Organisationsertaß vom 17. No-\n4.4 Erstellen von Abschlüssen;\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnen das Bundes-\nministerium der Finanzen und das Bundesministerium für                5.   betriebswirtschaftliche Facharbeit:\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  5.1 Auswerten der Rechnungslegung,\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:\n5.2 Finanzierung;\n§1                                  6.   steuertiche Facharbeit:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     6.1 Abgabenordnung,\nDer Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuer-               6.2 Umsatzsteuer,\nfachangestellte wird staatlich anerkannt.                             6.3 Einkommensteuer,\n§2                                 6.4 Körperschaftsteuer,\n6.5 Gewerbesteuer,\nAusbildungsdauer\n6.6 Bewertungsgesetz,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n6. 7 Vermögensteuer.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                        §4\nAusbildungsrahmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   (1) Die Fertigkeiten und l(enntnisse nach § 3 sollen\nnach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen\n1.    Ausbildungspraxis:\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n1.1 Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der                bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nsteuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,               von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n1.2 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grund-               und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nlagen,                                                          besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n1.3 Berufsbildung,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-              und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\ngieverwendung;                                                  zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n2.    Praxis- und Arbeitsorganisation:                                Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\n2.2 Kooperation und Kommunikation;                                     Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nnachzuweisen.\n3.    Anwenden von Informations- und Kommunikations-\ntechniken;\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                        Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum     bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996                 673\n§6                               2. Prüfungsfach Rechnungswesen:\nBerichtsheft                              In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertig-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           keiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            und Zusammenhänge versteht:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                      a) Buchführung,\nb) Jahresabschluß;\n§7\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nZwischenprüfung\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             gaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche zu-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den          und beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere\nAnlagen I und II für das erste Ausb}ldungsjahr und die für        folgende Gebiete in Betracht:\ndas zweite Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 4.2             a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\nBuchstabe d und laufender Nummer 4.3 aufgeführten\nb) Schuld- und Sachenrecht,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-                c) Handels- und Gesellschaftsrecht,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          d) Finanzierung.\nwesentlich ist.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-    besondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens          programmierter Form durchgeführt wird.\n180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzu-\nführen:                                                          (5) Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbear-\nbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüf-\n1. Steuerwesen,                                               ling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vor-\n2. Rechnungswesen,                                            bereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl\ngestellten Aufgaben zeigen, daß er berufspraktische Vor-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ngänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-      darstellen kann. Für das Prüfungsgespräch kommen ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in        besondere folgende Gebiete in Betracht:\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                       a) allgemeines Steuer- und Wirtschaftsrecht,\nb} Einzelsteuerrecht,\n§8\nc) Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze,\nAbschlußprüfung\nd) Rechnungslegung.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nDas Prüfungsgepräch soll für den einzelnen Prüfling nicht\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nlänger als 30 Minuten dauern.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit \"mangel-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern\nhaft\" und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens\nSteuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozial-        „ausreichend\" bewertet worden, so ist auf Antrag des\nkunde und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorien-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ntierte Sachbearbeitung durchzuführen.\nin einem der mit „mangelhaft\" bewerteten Prüfungsfächer\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nnachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit         von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\nanfertigen:                                                  Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das\nPrüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\n1. Prüfungsfach Steuerwesen:                                 Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind\nIn 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Fälle    die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen\noder Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er        Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nFertigkeiten und Kenntnisse steuerlicher Facharbeit          (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nerworben hat und wirtschafts- und steuerrechtliche       die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\nZusammenhänge versteht. Hierfür kommen insbeson-\ndere folgende Gebiete in Betracht:                           (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis, im Prüfungsfach Steuerwesen und in\na) Steuern vom Einkommen und Ertrag,                     mindestens zwei weiteren der vier in Absatz 2 genannten\nb) Steuern vom Vermögen,                                 Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen er-\nbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem\nc) Steuern vom Umsatz,\nPrüfungsfach mit \"ungenügend\" bewertet, ist die Prüfung\nd) Abgabenordnung;                                       nicht bestanden.","674              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996\n§9                                                           §10\nÜbergangsregelung                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten     Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-     dung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsbera-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-    tenden Berufen vom 15. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 269)\nser Verordnung.                                             außer Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996                   675\nAnlagel\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1.        Ausbildungspraxis\n(§3Nr.1)\n1.1       Bedeutung, Stellung und gesetz-          a) die Ausbildungspraxis und ihre Aufgaben in den gesamtwirt-\nliehe Grundlagen der steuerberaten-         schaftlichen Zusammenhang einordnen\ntenden und wirtschaftsprüfenden          b) Aufgaben der für die Ausbildungspraxis wichtigen Organisatio-\nBerufe                                      nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Finanz-\n(§ 3 Nr. 1.1)                               behörden darstellen\nc) Aufgaben der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Be-\nrufe erklären\nd) wesentliche Vorschriften des Berufsrechts der Steuerberater\nund Steuerbevollmächtigten sowie der Wirtschaftsprüfer und\nvereidigten Buchprüfer erläutern\ne) Vorschriften über Verschwiegenheitspflichten und Auskunfts-\nverweigerungsrechte beachten sowie die Folgen ihrer Verletzung\nbeschreiben\n1.2       Personalwesen, arbeits- und              a) für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis in Betracht kom-\nsozialrechtliche Grundlagen                 mende Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts erläutern\n(§ 3 Nr. 1.2)\nb) die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis wichtigen Nach-\nweise erklären\nc) Personaleinsatzplanung an praktischen Beispielen erläutern\nd) Anforderungen an handlungskompetente Mitarbeiter in der Aus-\nbildungspraxis beschreiben\ne) die durch das Berufsrecht gesetzten Grenzen des selbständigen\nHandelns bei der eigenen Arbeit beachten\n1.3       Berufsbildung                            a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung erklären\n(§ 3 Nr. 1.3)\nb) Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte\nund Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, er-\nläutern\nc) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen\nd) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten und ihren Nutzen dar-\nstellen\n1.4       Arbeitssicherheit, Umweltschutz          a) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nund rationelle Energieverwendung            ten einhalten und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten\n(§ 3 Nr. 1.4)                            b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nliehen Einwirkungsbereich beitragen\nc) zur sparsamen Material- und Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungsbereich beitragen","676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n2.        Praxis- und Arbeitsorganisation\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Inhalt und Organisation der Arbeits-  a) Organisation der Ausbildungspraxis in Aufbau und Ablauf dar-\nabläufe                                   stellen\n(§ 3 Nr. 2.1)                         b) Zeichnungs- und Vertretungsregelung sowie Weisungsbefug-\nnisse beachten\nc) Posteingang und Postausgang bearbeiten\nd) Termine planen und bei Fristenkontrolle mitwirken\ne) Aktenvermerke verfassen, Schriftstücke entwerfen und gestalten\nf) Registratur- und Fachbibliotheksarbeiten durchführen\ng) Vorgänge des Zahlungsverkehrs bearbeiten\nh) Möglichkeiten humaner Arbeitsgestaltung an Beispielen der\nAusbildungspraxis erläutern\ni) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen\nArbeitsplatz sachgerecht gestalten\nk) den eigenen Aufgabenbereich selbstverantwortlich und zeit-\nökonomisch gestalten\n2.2       Kooperation und Kommunikation         a) Möglichkeiten der gegenseitigen Information und der Koopera-\n(§ 3 Nr. 2.2)                             tion innerhalb der Ausbildungspraxis nutzen\nb) Gespräche und Korrespondenz mandantenorientiert führen\n3.        Anwenden von Informations- und        a) die in der Ausbildungspraxis für unterschiedliche Arbeitsauf-\nKommunikationstechniken                   gaben, insbesondere für die Finanzbuchhaltung, eingesetzten\n(§ 3 Nr. 3)                               Datenverarbeitungsanwendungen nutzen\nb) Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen\nc) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze\nbeachten\nd) die in der Ausbildungspraxis eingesetzten Informations- und\nKommunikationstechniken nutzen\ne) Vorschriften des Datenschutzes beachten\nf)  betriebliche Regelungen zur Datensicherheit anwenden\n4.        Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1        Buchführungs- und Bilanzierungs-      a) Buchführungspflichten nach · Handels- und Steuerrecht sowie\nvorschritten                             Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachten\n(§ 3 Nr. 4.1)                         b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht beachten und von den\nBuchführungspflichten unterscheiden\nc} Vorschriften über die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluß\nanwenden\nd) Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen beachten\n4.2       Buchführungs- und Abschluß-           a} die verschiedenen Buchungstechniken nach ihren Einsatzmög-\ntechnik                                   lichkeiten unterscheiden\n(§ 3 Nr. 4.2}                         b} Kontenrahmen auswählen und Kontenpläne aufstellen\nc) Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle kontieren und buchen sowie\nKonten abschließen\nd) Nebenbücher führen und abschließen\ne) Anlagenverzeichnisse führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996               677\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n4.3       Lohn- und Gehaltsabrechnung          a) steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für die\n(§ 3 Nr. 4.3)                            Lohn- und Gehaltsabrechnung anwenden\nb) Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen\nc) Lohn- und Gehaltskonten führen\nd) die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsbuchführung notwendigen\nNachweise und Anmeldungen erstellen\ne) die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung in die Finanz-\nbuchhaltung übernehmen\n4.4       Erstellen von Abschlüssen            a) Einnahme-Überschußrechnung erstellen\n(§ 3 Nr. 4.4)\nb) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung aus der Buchführung\nentwickeln\n5.        Betriebswirtschaftliche Facharbeit\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       Auswerten der Rechnungslegung        a) Zielsetzung innerer und äußerer Betriebsvergleiche darstellen\n(§ 3 Nr. 5.1)\nb) betriebliche Kennziffern ermitteln und auswerten\nc) Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln\nd) Kosten und Erlöse im Mehrjahresvergleich gegenüberstellen\ne) Richtsatzvergleiche durchführen\n5.2       Finanzierung                         a) Finanzierungsregeln unterscheiden\n(§ 3 Nr. 5.2)\nb) Eigen- und Fremdfinanzierung; Außen- und Innenfinanzierung an\nBeispielen erläutern\n6.        Steuerliche Facharbeit\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1       Abgabenordnung                       a) mit steuerlichen Vorschriften, Richtlinien, Rechtsprechung und\n(§3 Nr. 6.1)                            Fachliteratur umgehen\nb) Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter\nsowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren unter-\nscheiden\nc) Vorschriften über die Entstehung und Festsetzung der Steuer\nsowie über die Fälligkeit beachten\nd) Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Erlaß\nsowie Aufrechnungserklärungen entwerfen\ne) Fristen und Termine berechnen, Verjährungsfristen beachten\nund Anträge auf Fristverlängerung entwerfen\nf) über die Zulässigkeit und Durchführung des außergerichtlichen\nRechtsbehelfsverfahrens sowie über die Aufhebung und Ände-\nrung von Steuerbescheiden Auskunft geben\ng) Einsprüche und Anträge auf Aufhebung und Änderung von\nSteuerbescheiden entwerfen\nh) Tatbestände der Steuerhinterziehung, der leichtfertigen Steuer-\nverkürzung und der Steuergefährdung unterscheiden\ni) über den Ablauf des finanzgerichtlichen Verfahrens Auskunft\ngeben","678            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n6.2       Umsatzsteuer                        a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassende Mel-\n(§ 3 Nr. 6.2)                           dungen erstellen\nb) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzverprobungen\ndurchführen\nc) Umsatzsteuerbescheide prüfen\n6.3       Einkommensteuer                     a) Besteuerungsgrundlagen ermitteln\n(§ 3 Nr. 6.3)                       b) Einkommensteuererklärungen erstellen\nc) Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte erstellen\nd) das zu versteuernde Einkommen ermitteln\ne) tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer berechnen\nf) Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide prüfen\ng) Anträge auf Lohnsteuerermäßigung stellen und Eintragungen auf\nder Lohnsteuerkarte prüfen\n6.4       Körperschaftsteuer                  a) Körperschaftsteuerpflicht prüfen\n(§ 3 Nr. 6.4)                       b) steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuer-\ngesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz unterscheiden\nc) Körperschaftsteuertarife, Ausschüttungsbelastung und Anrech-\nnungsverfahren erklären\n6.5       Gewerbesteuer                       a) Gewerbesteuerrückstellungen berechnen\n(§ 3 Nr. 6.5)\nb) Gewerbesteuererklärungen einschließlich Zerlegungserklärun-\ngen erstellen\nc) Gewerbesteuermeßbescheide, Zerlegungsbescheide und Ge-\nwerbesteuerbescheide prüfen\n6.6       Bewertungsgesetz                    a) Vermögensarten und die Bewertung der zu ihnen gehörenden\n(§ 3 Nr. 6.6)                           Wirtschaftsgüter sowie der Schulden und Abzüge erläutern\nb) Vermögensaufstellungen erstellen\nc) Wertfortschreibungsgrenzen prüfen\nd) Einheitswertbescheide für Betriebsvermögen und das einem\nfreien Beruf dienende Vermögen prüfen\n6.7       Vermögensteuer                      a) Vermögensteuererklärungen erstellen\n(§ 3 Nr. 6.7)                       b) Vermögensteuerbelastung errechnen\nc) Neuveranlagungsgrenzen prüfen\nd) Vermögensteuerbescheide prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996              679\nAnlage II\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten\n- Zeitliche Gliederung -\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.4, 2.1, Lernziele h, i, k, und 2.2 sind während der\ngesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbild-\npositionen 4 und 6 erfolgen.\ne.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,\n6.1 Abgabenordnung, Lernziele a und e,\n6.2 Umsatzsteuer, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziele a, b, c, d, f und g,\n4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,\n1.2 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a, b und e,\n1.3 Berufsbildung, Lernziele a bis c,\n3.    Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,\n6.3 Einkommensteuer, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.1 Abgabenordnung, Lernziele c und g,\n6.2 Umsatzsteuer, Lernziele b und c,\n6.3 Einkommensteuer, Lernziele c bis g,\n6.5 Gewerbesteuer\nzu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n6.1 Abgabenordnung, Lernziele a und e,\n6.2. Umsatzsteuer, Lernziel a,\n6.3 Einkommensteuer, Lernziele a und b,\nzu vertiefen.","680               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele d und e,\n4.4 Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,\nund in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n3.   Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,\nzu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,\n4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,\n3.   Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,\nzu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.2 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele c und d,\n2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,\n4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung\nzu vermitteln.\n3. Aus bi I dun g sj ah r\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.1 Abgabenordnung, Lernziele b, d, f, h und i,\n6.4 Körperschaftsteuer,\n6.6 Bewertungsgesetz,\n6. 7 Vermögensteuer\nzu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n6.1 Abgabenordnung, Lernziele a, c und g,\n6.2 Umsatzsteuer,\n6.3 Einkommensteuer,\n6.5 Gewerbesteuer\nzu vertiefen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1 Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziel c,\n4.4 Erstellen von Abschlüssen, Lernziel b,\nzu vemitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.    Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,\n4.2 Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele c und e,\n4.3 Lohn- und Gehaltsabrechnung,\n4.4 Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,\nzu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.3 Berufsbildung, Lernziel d,\n5.    Betriebswirtschaftliche Facharbeit\nzu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2.1 Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,\nzu vertiefen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996 681\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Verlängerung der Frist\nfür den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 9. Mai 1996\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom\n26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für\nArbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-\ntergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder Verordnung vom 30. November 1994 (BGBI. 1S. 357 4), wird wie folgt geän-\ndert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n11 5. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 1996 auf zwölf\nMonate,\".\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:\n11 6. für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1997 auf fünfzehn\nMonate\".\n2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe 30. Juni 1996\" durch die Angabe „30. Juni\n11\n1997\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996\n- 1 BvR 1651194 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch\nBeschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,\ndaß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften\nGesetzes zur Anderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-\ndesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbe-\nschwerde, längstens bis zum 15. September 1996, gilt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 24. April 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder §§ 119 bis 125 des Markengesetzes\nVom 24. Aprll 1996\nNach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird bekanntgemacht, daß\nnach Artikel 50 Abs. 2 Satz 1 die §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3082, 19951 S. 156)\nam 20. März 1996,\ndem Tag des lnkrafttretens des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider\nAbkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II\nS. 1016, 1017, 1996 II S. 557) für die Bundesrepublik Deutschland, in Kraft\ngetreten sind.\nBonn, den 24. April 1996\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nN iederleithinger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996                 683\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung\nVom 25. April 1996\nArtikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrar-\nsozialen Sicherung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1814) ist wie folgt zu\nberichtigen:\n1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind die Anführung „Satz 2\"\ndurch die Anführung „Satz 3\" und jeweils das Wort „Absatz\" durch das\nWort „Absatzes\" zu ersetzen.\n2. In Nummer 3 ist die Anführung „In § 15 Abs. 3\" durch die Anführung „Dem\n§ 15 Abs. 2\" zu ersetzen.\nBonn, den 25. April 1996\nBu ndesm in isteri um\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Beyer\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n4.4.96      Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zu~ und vom Flug-\nhafen Nürnberg)                                                4853    (78      24. 4. 96)    25.4.96\n96-1-2-121\n19. 4. 96    Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Nord über das Verbot des Wassermotorradfahrens\nauf den Nebengewässern der Elbe                                5329    (87       9. 5. 96)    10.5.96\nneu:9511-1-38"]}