{"id":"bgbl1-1996-25-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":25,"date":"1996-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_25.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV)","law_date":"1996-05-06T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["670                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996\nVerordnung\nüber Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen\n(Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV)\nVom 6. Mai 1996\nAuf Grund der durch Artikel 1 Nr. 27 und 33 des             Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. l S. 1630) geänderten        mit einer der Versicherungsdauer entsprechenden Rest-\n§ 65 Abs. 1 und § 79 des Versicherungsaufsichtsgeset-          laufzeit betragen. Der für dte Bestimmung des Rech- .\nzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen im            nungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeit-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:             punkt ist der Zeitpunkt der Prämienzahlung.\n(2) Für Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufs-\n§1                                wert, die auf deutsche Währung lauten, gilt ab Beginn\nGeltungsbereich                         des Rentenbezugs für die diesem Zeitpunkt folgenden\nacht Jahre und für den Teil der Deckungsrückstellung,\n(1) Diese Verordnung gilt für                              der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, Absatz 1\n1. Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der             Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Höchst-\nSterbekassen und der Pensionskassen, bei denen            satz für den Rechnungszins 85 vom Hundert des arith-\neine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Ver-      metisGhen Mittels der letzten Monatswerte der Umlauf-\nsicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde,        renditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der\nvon der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberich-\n2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen\nten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Rest-\nmit Rückgewähr der Prämien betreiben, und\nlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren beträgt. Der\n3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen in           für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen\nder Unfallversicherung erbringen.                         Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des\n(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine         Rentenbeginns.\naufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.\n§4\n§2                                         Höchstzillmersätze und versicherungs-\nHöchstzinssatz                                   mathematische Berechnungsmethode\n(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die           (1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen\nauf deutsche Währung lauten, wird der Höchstzinssatz           auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlußkosten\nfür die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf vier         einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versi-\nvom Hundert festgesetzt.                                       cherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen\n(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeit-         gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungs-\npunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungs-            grundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt\nzins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt          wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur\nfür die gesamte Laufzeit des Vertrages.§ 5 Abs. 3 bleibt       Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb\nunberührt.                                                     bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 40 vom Tausend der\nSumme aller Prämien nicht überschreiten.\n(3) Pensionskassen können für Verträge, denen die-\nselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und                   (2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von\nGrundsätze für die Berechnung der Prämien und der              Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleiste-\nmathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen           ten, einmaligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersat-\nin Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte        zes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe\nLaufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rech-           nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die\nnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchst-          Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen höch-\nzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche       stens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Ver-\nHerabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustim-              sicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der\nmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.                Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstel-\nlung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien\nabgezogen.\n§3\n(3) Bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem\nAusnahmen\nFünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der\n(1) Für Versicherungsverträge gegen Einmaiprämie mit       Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1 S. 406),\neiner Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf deutsche           geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1994\nWährung lauten, darf der maßgebliche Rechnungszins            (BGBI. 1S. 1630), abgeschlossen sind, gelten als höchst-\nhöchstens 85 vom Hundert des letzten Monatswertes              mögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die\nder Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand          nicht zur Bildung der gesetzlich geforderten Deckungs-\ngemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren                rückstellung benötigt werden und die nach den verwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1996               671\ndeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für             Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten\nden die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im         Schätzwertes genügt nicht. Die Abschätzung künftiger\nVersicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den        Verhältnisse muß eine nachteilige Abweichung der rele-\nVersicherungsbetrieb bestimmt sind.                          vanten Faktoren von den getroffenen, aus den Stati-\nstiken abgeleiteten Annahmen beinhalten. Dies gilt\n(4) Abweichend von Absatz 1 können in Abhängigkeit\nsowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko\nvom zugrunde liegenden Tarif die vor dem 29. Juli 1994\nabzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die\nfür vergleichbare Tarife aufsichtsbehördlich genehmigten\nBewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die\nZillmersätze verwendet werden, sofern der Rechnungs-\nkeine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Die\nzins nicht mehr als 3,5 vom Hundert beträgt. Bei einem\nBeteiligung am Überschuß muß in angemessener Weise\ndiesen Zinssatz übersteigenden Rechnungszins von (3,5\nüber die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.\n+ 0, 1 t) vom Hundert ist höchstens von einem Zillmersatz\nvon (35 - 0,4 t) vom Tausend der Versicherungssumme             (2) Im fall von Verträgen mit Überschußbeteiligung\noder (35 - 0,4 t) vom Hundert des Jahresbetrags der          kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschuß-\nRente auszugehen. Bei Risikoversicherungen kann der          anteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise\nsummen- oder rentenabhängige Zillmersatz in Abhängig-        berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über\nkeit vom Rechnungszins in gleicher Weise ermittelt wer-      die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Über-\nden wie bei den aufsichtsbehördUch genehmigten ver-          schußverteilungsmethode vereinbar ist.\ngleichbaren Tarifen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die       (3) Bei einer gemäß § 341 f Abs. 2 des Handelsgesetz-\nbis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Versiche-          buchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden\nrungsverträge.                                               Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen\nReferenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete\n§5                               arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der\nöffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bun-\nVersicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen\ndesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapi-\n(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Metho-       talmarktstatistik zugrunde zu legen.\nden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrund-\nlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und                                        §6\nSchwankungen der aus den zugrunde liegenden Stati-                                  Inkrafttreten\nstiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berück-\nsichtigen und nach versicherungsmathematischen                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nGrundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Mai 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}