{"id":"bgbl1-1996-24-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":24,"date":"1996-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_24.pdf#page=13","order":9,"title":"Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes (KostVGes)","law_date":"1996-04-29T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996                   665\nAllgemeine Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes\n(KostVGes)\nVom 29. April 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes             d) Fraßgifte in Köderbehältnissen             3200DM,\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416) und des § 10d                 e) biologische oder integrierte oder\nAbs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, der durch das                     landschaftsgestalterische Verfahren        3200OM,\nGesetz vom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 621) eingefügt\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-           f) physikalische Mittel oder physikalisch-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                    chemische Verfahren zum Fangen,\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesund-                  Töten oder Fernhalten von Schädlingen 2 800 DM,\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                g) Ausbringungsgerät                          2 100 DM.\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                    Für die Übertragung der Anerkennung auf ein Mittel,\nVerfahren oder Gerät gleicher Zusammensetzung bezie-\n§1                               hungsweise Funktion beträgt die Gebühr jeweils die\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-           Hälfte der Prüfungsgebühr nach Satz 1.\nprodukte, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen\nbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Robert\nsich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die\nKoch-Institut erheben für die in dieser Verordnung\nHälfte.\ngenannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-\nlagen) nach dieser Verordnung.                                  (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genann-\nten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz\n§2\n1. im Falle der Anwendung gegen Nagetiere         3 200 DM,\n(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Ver-\n2. im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere 1 600 DM\nfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung)\nund von Ratten und Mäusen nach§ 10c Abs. 2 Nr. 2 des          an Gebühren zu erheben.\nBundes-Seuchengesetzes betragen\n(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren\n1. je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wild-           beträgt die Gebühr\nnagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im\nGehege-, Batterie- oder Kammertest für:                   1. bei der Befallsermittlung vor Ort                260 DM,\na) Fraßgifte                                              2. bei der Bestimmung von Schädlingen               160OM.\n- als schüttfähige Fertigköder             4200DM,        (5) An Gebühren sind zu erheben\n- als schüttfähige Köder in Selbst-                    1. für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels,\nherstellung                             4 700DM,        Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 1Oe Abs. 1\n- als Fertigköder in Portionsbeuteln       5300DM,         Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes 100 DM,\n- als Formköder                            5300DM,     2. für die Wiederaufnahme in eine aktuaJisierte Ausgabe\nder Liste nach § 1 Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-\nbei Prüfung auf Haltbarkeit der jeweiligen                 Seuchengesetzes 320OM,\nFertigformulierung                         4 200 DM,\n3. für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach\nb) Haftgifte sowie Haft- und Fraßgift-                        § 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes\nkombinationen                              5 800 DM,       gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte\nc) Tränkgifte                                 5800DM,         320 DM.\nd) Geräte (Fallen u. a.)                      5300DM,                                  §3\ne) Verfahren                                                 (1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und\n- zur Köderanbietung und -ausbringung 4 200 DM,        Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 1Oe\nAbs. 2 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes betragen zur\n- zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien\nBestimmung\n(physikalische u.a.)                    6 300 DM;\n1. der mikrobiziden Wirkung eines\n2. bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur\nDesinfektionsmittels                          5 300 DM,\nBekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im\nLaboratorium mit jeweils einer Konzentration oder         2. des praktischen Desinfektionswertes\nAufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tier-             eines chemischen oder chemothermischen\nstadium oder -stamm je Gerät:                                 Desinfektionsverfahrens                       6 300 DM;\na) Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen,                     erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-\nGießen und Stäuben                         4 700 DM,       suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM,\nb) Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibe-               3. des praktischen Desinfektionswertes eines\nmittel                                     3 700 DM,       physikalischen Desinfektionsverfahrens        5 300 DM;\nc) Vernebelungs-, Räucher-, Ver-                              erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-\ndampfungs- oder Begasungsmittel            5800DM,         suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.","666              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\n(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten                                       §8\nMittels oder Verfahrens in die Liste nach § 1Oe Abs. 1\n(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten\nSatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes beträgt die Gebühr\nAmtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich\n100DM.\nhohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte\nder danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der\n§4\nGebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung\nDie Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung und       der Gebühr zu rechnen ist.\nVergabe einer Genehmigungsnummer für Kondome und              (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren\nGleitmittel zur Anwendung mit Kondomen nach der             können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die\nBekanntmachung des Bundesministeriums für Gesund-           Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn\nheit vom 24. Mai 1994 (BAnz. S. 5961) beträgt200 DM.        der Antragsteller einen den Entwicklungskosten ein-\nschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen\n§5                               Nutzen nicht erwarten kann und an der Amtshandlung ein\nöffentliches Interesse besteht.\n(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer\nLebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die         (3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende· Gebühr kann\nGebühr 3 000 DM.                                            auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte\nermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung ver-\n(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels,    bundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die\ndas bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-        Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des         Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum             andererseits dies rechtfertigen.\nIn ·den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der\nDiätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf\n§9\n150 DM ermäßigt werden.\nBei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vor-\ngenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:\n§6\n1. wissenschaftliche Stellungnahmen      200 bis 1000 DM,\n(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie\nbei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine         2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM,\nGebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige Amtshandlung    3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM.\nvorgesehenen Gebühr erhoben.\n(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen                                    §10\nPrüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des\nFirmennamens oder der Anschrift oder der Produkt-              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM.                     kündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-\n§7                              Kostenverordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 963),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 1995\nFür den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-          (BGBI. 1 S. 280), außer Kraft.\nhandlung, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme\neiner Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme         (3) Für Anträge nach den§§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor\neines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden       dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden,\nKosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-         werden die Gebühren nach Maßgabe der in Absatz 2\ngesetzes erhoben.                                           genannten Kostenverordnung erhoben.\nBonn, den 29. April 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 667\nZweite Verordnung\nzum Rohstoffstatistikgesetz\n(2. RohstoffStatGV)\nVom 30. April 1996\nAuf Grund des § 8 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. Dezember 1989\n(BGBI. 1S. 2201) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:\n§1\nAbweichend von § 3 Abs. 1 des Rohstoffstatistikgesetzes werden ausge-\nsetzt:\n1. die monatlichen und vierteljährlichen Erhebungen bei den Betrieben des\nNichteisenmetallerzbergbaus gemäß Nummer 1,\n2. die monatlichen und vierteljährlichen Erhebungen bei den Betrieben der\nEdelmetallerzeugung gemäß Nummer 2,\n3. die monatliche Erhebung der Erzeugung von raffinierten Nichteisenmetallen\nund deren Legierungen und Zwischenprodukten nach Wert bei den Betrie-\nben der Nichteisenmetallerzeugung gemäß Nummer 2 Buchstabe a,\n4. die monatliche Erhebung der Erzeugung von Halbmaterial nach Wert bei\nden Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe gemäß Nummer 3 Buchstabe a,\n5. die monatliche Erhebung des Auftragseinganges von Halbmaterial nach\nMenge sowie Herkunft bei den Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe\ngemäß Nummer 3 Buchstabe b.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.\nBonn, den 30. April 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","668                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\nHerausgeber: Bundesminlstaium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichan sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\n8) velkerrechtliche Obereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ef1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschrlfen.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift fOr Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzelgerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 • 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 • 36.\nBezugspreis fOr Tell l und Tell II halbjährtlch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Di.., Preis gilt auch fOr\nBundesgeeetzblltt•, die var dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nUeferung gegen Voreinsaidung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM 3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Vertageges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen VorauSl9Chnung 6,05 DM.\nPoetvertrlebutO · Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nSiebter Erlaß\nüber die Genehmigung\nder Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen\nVom 2. Mai 1996\nArtikel 1\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-\nbiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II\n1990 S. 885, 910), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der\nEinsatzmedaille der Bundeswehr\ndurch den Bundesminister der Verteidigung.\nArtikel2\nIch genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Ver1eihungsbedingungen\ndes in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.\nArtikel3\nDie Stiftungsbestimmungen und die Ver1eihungsbedingungen sowie die\nAbbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bun-\ndesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\nArtikel 4\nJede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingun-\ngen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner\nForm und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3\nbekanntgemacht.\nBerlin, den 2. Mai 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}