{"id":"bgbl1-1996-24-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":24,"date":"1996-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_24.pdf#page=4","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften","law_date":"1996-05-02T00:00:00Z","page":656,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\nGesetz\nzur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften\nVom 2. Mal 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              4. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                             .,§49a\nErstattung, Verzjnsung\nArtikel 1                                  (1) Soweit ein Verwaltungsakt rnit Wirkung für die\nÄnderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes                    Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wor-\nden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976                 unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Lei-\n(BGBI. 1S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5         stungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist\ndes Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),              durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.\nwird wie folgt geändert:\n(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der\nVerzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                         Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfer-\n.,4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,\".                     tigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der\nBereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen,\nsoweit er die Umstände kannte oder infolge grober\n2. § 48 wird wie folgt geändert:\nFahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum\na) In Absatz 2 werqen die Sätze 5 bis 8 aufgehoben.             Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungs-\naktes geführt haben.\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\n(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der\n3. ·§ 49 wird wie folgt geändert:                                   Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom\nHundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-           schen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Gel-\nfügt:                                                        tendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere\n.,(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine ein-       dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die\nmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare              Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur\nSachleistung zur Erfüllung eines bestimmten                  Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben,\nZweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist,              nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag\nkann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,             innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet\nganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Ver-               (4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Aus-\ngangenheit widerrufen werden,                                zahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so\n1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der          können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Ver-\nErbringung oder nicht mehr für den in dem Ver-          wendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt wer-\nwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;            den; § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\"\n2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage ver-        5. In § 50 werden die Worte .,§ 49 Abs. 2, 3 und 5\" durch\nbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder        die Worte .,§ 49 Abs. 2 bis 4 und 6\" ersetzt.\nnicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt\nhat.\n§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.\"                                                    Artikel2\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird                  Änderung der Bundeshaushaltsordnung\ndas Wort „späteren\" durch das Wort „anderen••\n§ 44a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August\nersetzt.                                                1969 (BGBI. 1 S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-            Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) ge-\nsätze 5 und 6.                                          ändert worden ist, wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996                657\nArtikel3                                 können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Ver-\nwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; § 47\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                     Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\"\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-\nzes vom 18. August 1980, BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt\nArtikel4\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt ge-                 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nändert:\n§ 151 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 10 des\n1. § 47 wird wie folgt geändert:                                Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) ge-\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngefügt:\n,,(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwal-         1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.\ntungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur\nErfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt            2. Die Absatzbezeichnung ,,(2)\" wird gestrichen.\noder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nach-\ndem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teil-\nArtikel 5\nweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit\nwiderrufen werden, wenn                                                        Änderung des\nGesetzes zur Durchführung\n1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbrin-\nder Gemeinsamen Marktorganisationen\ngung oder nicht mehr für den in dem Verwal-\ntungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,             Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\n2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden        organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nist und der Begünstigte diese nicht oder nicht     20. September 1995 (BGBI. 1S. 1146) wird wie folgt ge-\ninnerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.   ändert:\nDer Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Ver-        1. § 10 wird wie folgt geändert:\ngangenheit nicht widerrufen werden, soweit der\nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes            a) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt\nvertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit              gefaßt:\ndem öffentlichen Interesse an einem Widerruf                    ,,§ 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und\nschutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel                Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind\nschutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Lei-               anzuwenden.\"\nstungen verbraucht oder eine Vermögensdisposi-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ntion getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter\nunzumutbaren Nachteilen rückgängig machen                       ,,§ 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nkann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht             gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nberufen, soweit er die Umstände kannte oder in-                 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzu-\nfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum               wenden.\"\nWiderruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"                      2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Empfangs\"\nb) De~ bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         durch die Worte „ihrer Entstehung\" ersetzt; der Punkt\nwird durch ein Komma ersetzt und folgender Wortlaut\nwird angefügt:\n2. In§ 50 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a\neingefügt:                                                       „soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts\nanderes vorsehen.\"\n,,(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der\nUnwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund\ndessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen                                       Artikel6\noder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit\nInkrafttreten\n3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der\nDeutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der            (1) Dieses Gesetz tritt am 21. Mai 1996 in Kraft.\nGeltendmachung des Zinsanspruchs kann insbeson-\ndere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte                (2) Die Artikel 1 und 3 finden auch auf Verwaltungs-\ndie Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder           akte Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten erlassen\nzur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt               worden sind; die Erhebung von Zinsen wegen des\nhaben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden       Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkraft-\nBetrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten          treten dieses Gesetzes erbracht wurden, richtet sich nach\nFrist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der     den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Be-\nAuszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so            stimmungen.","658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Mai 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996                   659\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(Zweites SGB VI-Änderungsgesetz - 2. SGB VI-ÄndG)\nVom 2. Mal 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 änderung des aktuellen Rentenwerts geltenden\nVerfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitritts-\ngebiet ermittelten Werte maßgebend.\"\nArtike•1\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                            ,,(3) Für die Veränderung des aktuellen Renten-\n(860-6)                                  werts (Ost) zum 1. Juli 1996 wird der am 31. De-\nzember 1995 maßgebende aktuelle Rentenwert\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                     (Ost) zugrunde gelegt.\"\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),\n6. § 255b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt                a) Die Worte \"zur Aufrechterhaltung des in § 255a\ngeändert:                                                             Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer\nverfügbaren Standardrente und dem durchschnitt-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 302b             lichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforder-\ndie Worte \"Hinzuverdienst bei\" gestrichen.                         lichen\" werden durch die Worte „zum 1. Juli eines\nJahres maßgebenden\" ersetzt und die Worte \"und\n2. Dem§ 43 Abs. 2 wird angefügt:                                      den Termin für seine Veränderung\" werden gestri-\nchen.\n„Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit\nvollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige             b) Folgender Satz wird angefügt:\nArbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.\"                        \"Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweili-\ngen Jahres erfolgen.\"\n3. § 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Erwerbsunfähig ist nicht, wer                             7. § 302b wird wie folgt geändert:\n1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder                     a) In der Überschrift werden die Worte „Hinzuver-\n2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist            dienst bei\" gestrichen.\ndie jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksich-         b) Nach Absatz 2 wird angefügt:\ntigen.\"\n\"(3) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin-\nderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Juni 1996 be-\n4. In § 45 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:                         gonnen hat, gelten § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2\n,,Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksich-          Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 nicht.\"\ntigen.\"\nArtikel 2\n5. § 255a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                   Inkrafttreten\n,,(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Ver-    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Mai 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Errichtung eines Umweltbundesamtes\nVom 2. Mai 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel1\nDas Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli\n1974 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:\n1.. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.\"\n2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:\n.(2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Des-\nsau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nheit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\"\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Mai 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 681\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 23. April 1996\nAuf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) in Ver-\nbindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 1-5. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726), wird wie folgt geändert:\n1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Beförderungen zum Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte\nDienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Oberstabsgefreiten von min-\ndestens 6 Jahren voraus.•\n2. § 13b Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufs-\nbezeichnung Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Kranken-\nschwester, Kinderkrankenschwester besitzt;•.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}