{"id":"bgbl1-1996-24-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":24,"date":"1996-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_24.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996","law_date":"1996-04-29T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["654               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\nGesetz\nzur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996\nVom 29. April 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            dem für das Jahr 1995 vereinbarten und nach § 12\nAbs. 4 bis 6 der Bundespflegesatzverordnung ermittel-\n§1                                  ten flexiblen Budget, den nach§ 11 Abs. 8 der Bundes-\npflegesatzverordnung berichtigten Erlösen aus Fall-\n(1) Abweichend von dem Krankenhausfinanzierungs-              pauschalen und Sonderentgelten einschließlich der\ngesetz und hierauf beruhenden Rechtsverordnungen ist             Zu- und Abschläge, den Erlösen aus vor- und nach-\nfür das Jahr 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines          stationärer Behandlung und ambulantem Operieren\nKrankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten,               sowie auf Grund von Modellvorhaben,\nAbteilungspflegesätzen, dem Basispflegesatz, vor- und\nnachstationärer Behandlung und ambulantem Operieren          2. bei Krankenhäusern, die nicht im Jahr 1995 das neue\nsowie auf Grund von Modellvorhaben zu vereinbaren. Der           Entgeltsystem eingeführt haben, der Gesamtbetrag\nGesamtbetrag darf nicht höher sein als die Berechnungs-          aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten festen Budget\ngrundlage nach § 2 für das Jahr 1995, erhöht um den von          einschließlich der Vergütungen für vor- und nach-\nden Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz            stationäre Behandlung und für ambulantes Operieren\nder linearen Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-             sowie aus den erzielten Erlösen aus Sonderentgelten\nAngestelltentarifvertrag; die Beträge nach Absatz 2 sind         und auf Grund von Modellvorhaben.\nzusätzlich einzurechnen. Werden mehrere Vomhundert-\nsätze für unterschiedliche Personalgruppen vereinbart,       Ausgleichs- ·und Berichtigungsbeträge für vorhergehende\nwird der Vomhundertsatz zugrunde gelegt, der für den         Pflegesatzzeiträume sowie außerordentliche Beträge,\ngrößten Personalkostenanteil maßgeblich ist. Der Vom-        deren Finanzierungsgrund im Jahr 1996 ganz oder teil-\nhundertsatz wird für das in Artikel 3 des Einigungs-         weise nicht mehr vorliegt, sind aus den für das Jahr 1995\nvertrages genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet        geltenden Budgets herauszurechnen.\ngetrennt ermittelt.\n(2) Bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags nach                                        §3\nAbsatz 1 sind vorgeschriebene Ausgleiche und Berich-\ntigungen für Vorjahre durchzuführen, die Erhöhung des           (1) Weicht im Jahr 1996 die nach § 1 Abs. 1 maß-\nAbzugsbetrags für wahlärztliche Leistungen nach § 7          gebliche Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung           Angestelltentarifvertrag von der der Budgetvereinbarung\nabzuziehen sowie Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten        zugrunde gelegten voraussichtlichen Entwicklung ab,\nfür medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit diese     wird das Budget um den daraus zu errechnenden\nauf Grund der Krankenhausplanung des Landes erstmals         Unterschiedsbetrag t:1erichtigt.\nfür das Jahr 1996 wirksam und nicht durch einen gleich-         (2) Abweichend von § 12 Abs. 4 und § 11 Abs. 8\nzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Folge-         der Bundespflegesatzverordnung werden Mehrerlöse\nkosten von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f       gegenüber dem Gesamtbetrag nach § 1 vollständig\nder Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember        ausgeglichen. § 12 Abs. 5 und 6 der Bundespflegesatz-\n1994 geltenden Fassung sind zusätzlich einzubeziehen,        verordnung wird nicht angewendet.\nsoweit sie in der Berechnungsgrundlage nicht ganzjährig\nenthalten sind. Entsprechendes_ gilt für Krankenhäuser,         (3) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 und die\ndie nach Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes           auszugleichenden Beträge nach Absatz 2 sind über das\nerstmals im Jahr 1995 in Betrieb genommen wurden.            nächstmögliche Budget eines folgenden Pflegesatzzeit-\nraums zu verrechnen. Die Verrechnung von Teilbeträgen\n§2                              ist möglich.\nBerechnungsgrundlage für die Erhöhung der Erlöse\nnach§ 1 ist                                                                              §4\n1. bei Krankenhäusern, die im Jahr 1995 das neue Ent-          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es tritt\ngeltsystem eingeführt haben, der Gesamtbetrag aus       mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 655\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 29. April 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}