{"id":"bgbl1-1996-24-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":24,"date":"1996-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_24.pdf#page=9","order":3,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1996-04-23T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 681\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 23. April 1996\nAuf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) in Ver-\nbindung mit Artikel 18 des Gesetzes vom 1-5. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726), wird wie folgt geändert:\n1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Beförderungen zum Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte\nDienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Oberstabsgefreiten von min-\ndestens 6 Jahren voraus.•\n2. § 13b Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufs-\nbezeichnung Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Kranken-\nschwester, Kinderkrankenschwester besitzt;•.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","862                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\nVerordnung\nzur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher\nVerordnungen über Stoffe und Zubereitungen\n(Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV)\nVom 25. April 1996\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                          führen (ABI. EG Nr. L 333 S. 1) aus Drittländern ohne\noder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der\n- des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-\nKommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Ver-\nstabe b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\nordnung oder\nBekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1703)\nnach Anhörung der beteiligten Kreise sowie                  2. Erzeugnissen, die in Artikel 9 Abs. 1 bis 3 der Verord-\nnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember\n- des § 26 Abs. 1 Nr. 11 ·Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3\n1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht\nSatz 2 des Chemikaliengesetzes:\nführen (ABI. EG Nr. L 333 S. 1) genannte Stoffe enthal-\nten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2\n§1                                     der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne\nStraftaten nach der                             des Artikels 13 Abs. 1 der genannten Verordnung\nVerordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe,               ist verboten.\ndie zum Abbau der Ozonschicht führen\n(2) Nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-      gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nkaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung         1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 geregelte Stoffe oder\n(EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABI. EG          2. entgegen Absatz 1 Nr. 2 Erzeugnisse\nNr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-   in den Verkehr bringt.\nsig\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich,                                    §3\nAbs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unter-                        Ordnungswidrigkeiten nach der\nabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5                  Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über Stoffe,\nUnterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1 oder                 die zum Abbau der Ozonschicht führen\nAbs. 7 Unterabs. 1 nicht sicherstellt, daß dort genannte\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1\nStoffe über den .dort zugelassenen Umfang hinaus\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-\nnicht hergestellt werden,\nnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich,     über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABI.\nAbs. 2 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 3 Unter-         EG Nr. L 333 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\nabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 5        lässig\nUnterabs. 1 zweiter Anstrich, Abs. 6 Unterabs. 1,\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 den\nAbs. 7 Unterabs. 1 oder Abs. 8 Unterabs. 1 nicht\nErwerb des dort bezeichneten Rechts der Kommission\nsicherstellt, daß dort genannte Stoffe über den dort\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzugelassenen Umfang hinaus nicht in den Verkehr\nzeitig mitteilt,\ngebracht oder nicht für eigene Zwecke verwendet\nwerden,                                                    2. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 2. jeweils auch in Ver-\nbindung mit Artikel 13 Abs. 1, dort genannte Stoffe in\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2, 3 oder 4 dort genannte             Nichtvertragsstaaten oder nicht unter das Protokoll fal-\nStoffe über den dort zugelassenen Umfang hinaus ver-\nlende Gebiete ausführt,\nwendet oder\n3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, 2 oder 3 der Kommission\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit               oder der nach§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikalien-\nAbs. 2 bis 4 dort genannte Geräte ab Inkrafttreten der          gesetzes zuständigen Bundesoberbehörde eine vor-\ndort genannten Verwendungsbeschränkungen in Ver-                geschriebene Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\nkehr bringt.                                                     ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder mitteilt.\n§2\n§4\nEinfuhr geregelter Stoffe und                                 Ordnungswidrigkeiten nach der\ngeregelte Stoffe enthaltender Erzeugnisse                              Verordnung (EWG) Nr. 2455/92\n(1) Das Inverkehrbringen von                                             betreffend die Ausfuhr und Einfuhr\nbestimmter gefährlicher Chemikalien\n1. geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11\n1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht            Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996                   663\nVerordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli             1. entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der\n1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter ge-             Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht\nfährlicher Chemikalien (ABI. EG Nr. L 251 S. 13) verstößt,         vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                               nicht rechtzeitig übermittelt,\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine Mit-       2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Kom-\nteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     mission die dort genannten Angaben nicht, nicht voll-\nrechtzeitig vornimmt,                                          ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, obwohl die\nKommission oder der Rat einen entsprechenden\n2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß auf die\nBeschluß nach, dem Verfahren des Artikels 15 gefaßt\nBezugsnummer der Notifizierung verwiesen wird,\nhaben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in\n3. entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Angaben\nVerbindung mit Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine erneute\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ntelt oder vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat\nnicht rechtzeitig vornimmt, obwohl\neinen entsprechenden Beschluß nach dem Verfahren\na) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen                des Artikels 15 gefaßt haben und ihm dieser bekannt\nGemeinschaften das Erfordernis einer erneuten              gegeben worden ist,\nNotifizierung wegen einer wesentlichen Änderung\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die\nder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das\ndort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder\nInverkehrbringen und die Verwendung oder die\nnicht rechtzeitig vorlegt,\nKennzeichnung der betreffenden notifizierungs-\npflichtigen Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat       5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3\noder                                                       a) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes,\nb) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zu-               b) neue Daten über die physikalisch-chemischen\nbereitung in einem solchen Maße geändert hat, daß              Eigenschaften, die toxikologischen oder öko-toxi-\nauch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13               kologischen Wirkungen eines Stoffes,\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-\nc) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach\nkaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1\n§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 1\nSatz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 8, § 12 Abs. 2, 6\noder§ 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung oder\nbis 8 oder § 13 Abs. 6 Satz 1 der Gefahrstoffverord-\nnung, erforderlich ist,                                    d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhrvolu-\nmens\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Entscheidungen des Be-\nstimmungslandes nicht nachkommt, wenn diese in                 der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht\nAnhang II der Verordnung aufgenommen und im                    rechtzeitig mitteilt,\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-            6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, daß ein\nfentlicht sind, oder                                           Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder\n5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1,        Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder\nauch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengeset-           die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes\nzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6          zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht\nAbs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 bis 4, §§ 8, 9, 1OAbs. 1 oder 3,      rechtzeitig weiterleitet,\n§ 12 oder§ 13 Abs. 1 bis 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7    7. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem\nbis 9 oder 10 der Gefahrstoffverordnung, eine zur              nach Artikel 1O Abs. 1 bestimmten Berichterstatter\nAusfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder            alle verfügbaren relevanten Informationen oder die\nnicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kenn-            entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewer-\nzeichnet.                                                      tung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht\n(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EWG)             vollständig oder nicht innerhalb von sechs Mona-\nNr. 2455/92 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der          ten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach\nauf Grund des Artikels 11 der genannten Verordnung                 Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen\naktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Ge-               Gemeinschaften vorlegt,\nmeinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich.               8. entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen Prü-\nfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vor-\n§5                                  nimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach\nOrdnungswidrigkeiten nach der                        Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die Prü-\nVerordnung (EWG) Nr. 793/93                        fungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht,\nzur Bewertung und Kontrolle                        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nder Umweltrisiken chemischer Altstoffe                 9. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem\nihm bekanntgegebenen Beschluß nach Artikel 10\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verord-             Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollständig\nnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur              oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1\nBewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer               bestimmten Berichterstatter vorlegt,\nAltstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vorsätz-  10. einem Beschluß nach Artikel 12 Abs. 2 zuwider-\nlich oder fahrlässig                                               handelt, indem er vorliegende Informationen nicht,","664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,                                  §6\nVersuche nicht durchführt oder einen Bericht nicht,                               Inkrafttreten\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit\ndieser Beschluß vom Bundesministerium für Umwelt,          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzei-        Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchsetzung\nger bekannt gegeben worden ist, oder                     der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 über Stoffe, die zu\n11. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zuständige    einem Abbau der Ozonschicht führen vom 18. Juli 1991\nBehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig      (BGBI. 1S. 1587) und die Chemikalien-Bußgeldverordnung\nunterrichtet.                                            vom 30. März 1994 (BGBI. 1S. 718) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996                   665\nAllgemeine Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes\n(KostVGes)\nVom 29. April 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes             d) Fraßgifte in Köderbehältnissen             3200DM,\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416) und des § 10d                 e) biologische oder integrierte oder\nAbs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, der durch das                     landschaftsgestalterische Verfahren        3200OM,\nGesetz vom 23. April 1996 (BGBI. 1 S. 621) eingefügt\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-           f) physikalische Mittel oder physikalisch-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                    chemische Verfahren zum Fangen,\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesund-                  Töten oder Fernhalten von Schädlingen 2 800 DM,\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                g) Ausbringungsgerät                          2 100 DM.\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                    Für die Übertragung der Anerkennung auf ein Mittel,\nVerfahren oder Gerät gleicher Zusammensetzung bezie-\n§1                               hungsweise Funktion beträgt die Gebühr jeweils die\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-           Hälfte der Prüfungsgebühr nach Satz 1.\nprodukte, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen\nbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Robert\nsich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die\nKoch-Institut erheben für die in dieser Verordnung\nHälfte.\ngenannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-\nlagen) nach dieser Verordnung.                                  (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genann-\nten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz\n§2\n1. im Falle der Anwendung gegen Nagetiere         3 200 DM,\n(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Ver-\n2. im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere 1 600 DM\nfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung)\nund von Ratten und Mäusen nach§ 10c Abs. 2 Nr. 2 des          an Gebühren zu erheben.\nBundes-Seuchengesetzes betragen\n(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren\n1. je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wild-           beträgt die Gebühr\nnagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im\nGehege-, Batterie- oder Kammertest für:                   1. bei der Befallsermittlung vor Ort                260 DM,\na) Fraßgifte                                              2. bei der Bestimmung von Schädlingen               160OM.\n- als schüttfähige Fertigköder             4200DM,        (5) An Gebühren sind zu erheben\n- als schüttfähige Köder in Selbst-                    1. für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels,\nherstellung                             4 700DM,        Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 1Oe Abs. 1\n- als Fertigköder in Portionsbeuteln       5300DM,         Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes 100 DM,\n- als Formköder                            5300DM,     2. für die Wiederaufnahme in eine aktuaJisierte Ausgabe\nder Liste nach § 1 Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-\nbei Prüfung auf Haltbarkeit der jeweiligen                 Seuchengesetzes 320OM,\nFertigformulierung                         4 200 DM,\n3. für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach\nb) Haftgifte sowie Haft- und Fraßgift-                        § 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes\nkombinationen                              5 800 DM,       gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte\nc) Tränkgifte                                 5800DM,         320 DM.\nd) Geräte (Fallen u. a.)                      5300DM,                                  §3\ne) Verfahren                                                 (1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und\n- zur Köderanbietung und -ausbringung 4 200 DM,        Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 1Oe\nAbs. 2 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes betragen zur\n- zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien\nBestimmung\n(physikalische u.a.)                    6 300 DM;\n1. der mikrobiziden Wirkung eines\n2. bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur\nDesinfektionsmittels                          5 300 DM,\nBekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im\nLaboratorium mit jeweils einer Konzentration oder         2. des praktischen Desinfektionswertes\nAufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tier-             eines chemischen oder chemothermischen\nstadium oder -stamm je Gerät:                                 Desinfektionsverfahrens                       6 300 DM;\na) Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen,                     erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-\nGießen und Stäuben                         4 700 DM,       suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM,\nb) Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibe-               3. des praktischen Desinfektionswertes eines\nmittel                                     3 700 DM,       physikalischen Desinfektionsverfahrens        5 300 DM;\nc) Vernebelungs-, Räucher-, Ver-                              erfordert die Prüfung keine experimentellen Unter-\ndampfungs- oder Begasungsmittel            5800DM,         suchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM.","666              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996\n(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten                                       §8\nMittels oder Verfahrens in die Liste nach § 1Oe Abs. 1\n(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten\nSatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes beträgt die Gebühr\nAmtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich\n100DM.\nhohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte\nder danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der\n§4\nGebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung\nDie Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung und       der Gebühr zu rechnen ist.\nVergabe einer Genehmigungsnummer für Kondome und              (2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren\nGleitmittel zur Anwendung mit Kondomen nach der             können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die\nBekanntmachung des Bundesministeriums für Gesund-           Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn\nheit vom 24. Mai 1994 (BAnz. S. 5961) beträgt200 DM.        der Antragsteller einen den Entwicklungskosten ein-\nschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen\n§5                               Nutzen nicht erwarten kann und an der Amtshandlung ein\nöffentliches Interesse besteht.\n(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer\nLebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die         (3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende· Gebühr kann\nGebühr 3 000 DM.                                            auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte\nermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung ver-\n(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels,    bundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die\ndas bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-        Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des         Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum             andererseits dies rechtfertigen.\nIn ·den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der\nDiätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf\n§9\n150 DM ermäßigt werden.\nBei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vor-\ngenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:\n§6\n1. wissenschaftliche Stellungnahmen      200 bis 1000 DM,\n(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie\nbei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine         2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 200 DM,\nGebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige Amtshandlung    3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 25 bis 300 DM.\nvorgesehenen Gebühr erhoben.\n(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen                                    §10\nPrüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des\nFirmennamens oder der Anschrift oder der Produkt-              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM.                     kündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-\n§7                              Kostenverordnung vom 24. April 1992 (BGBI. 1 S. 963),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 1995\nFür den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-          (BGBI. 1 S. 280), außer Kraft.\nhandlung, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme\neiner Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme         (3) Für Anträge nach den§§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor\neines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden       dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden,\nKosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-         werden die Gebühren nach Maßgabe der in Absatz 2\ngesetzes erhoben.                                           genannten Kostenverordnung erhoben.\nBonn, den 29. April 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}