{"id":"bgbl1-1996-24-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":24,"date":"1996-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_24.pdf#page=7","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Zweites SGB VI-Änderungsgesetz - 2. SGB VI-ÄndG)","law_date":"1996-05-02T00:00:00Z","page":659,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996                   659\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(Zweites SGB VI-Änderungsgesetz - 2. SGB VI-ÄndG)\nVom 2. Mal 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 änderung des aktuellen Rentenwerts geltenden\nVerfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitritts-\ngebiet ermittelten Werte maßgebend.\"\nArtike•1\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                            ,,(3) Für die Veränderung des aktuellen Renten-\n(860-6)                                  werts (Ost) zum 1. Juli 1996 wird der am 31. De-\nzember 1995 maßgebende aktuelle Rentenwert\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                     (Ost) zugrunde gelegt.\"\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337),\n6. § 255b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824), wird wie folgt                a) Die Worte \"zur Aufrechterhaltung des in § 255a\ngeändert:                                                             Abs. 2 bestimmten Verhältnisses zwischen einer\nverfügbaren Standardrente und dem durchschnitt-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 302b             lichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforder-\ndie Worte \"Hinzuverdienst bei\" gestrichen.                         lichen\" werden durch die Worte „zum 1. Juli eines\nJahres maßgebenden\" ersetzt und die Worte \"und\n2. Dem§ 43 Abs. 2 wird angefügt:                                      den Termin für seine Veränderung\" werden gestri-\nchen.\n„Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit\nvollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige             b) Folgender Satz wird angefügt:\nArbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.\"                        \"Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweili-\ngen Jahres erfolgen.\"\n3. § 44 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Erwerbsunfähig ist nicht, wer                             7. § 302b wird wie folgt geändert:\n1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder                     a) In der Überschrift werden die Worte „Hinzuver-\n2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist            dienst bei\" gestrichen.\ndie jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksich-         b) Nach Absatz 2 wird angefügt:\ntigen.\"\n\"(3) Für Versicherte, deren Rente wegen vermin-\nderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Juni 1996 be-\n4. In § 45 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:                         gonnen hat, gelten § 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2\n,,Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksich-          Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 nicht.\"\ntigen.\"\nArtikel 2\n5. § 255a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                   Inkrafttreten\n,,(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Ver-    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. Mai 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}