{"id":"bgbl1-1996-23-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":23,"date":"1996-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_23.pdf#page=3","order":4,"title":"Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)","law_date":"1996-04-23T00:00:00Z","page":623,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996                623\nGesetz\nzur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz -AFBG)\nVom 23. April 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2. in Teilzeitform\na) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,\nErster Abschnitt                           b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten\nabschließen und wenn\nFörderungsfähige Maßnahmen\nc) in der Regel innerhalb von sechs Monaten an min-\n§1                                       destens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltun-\nZiel der Förderung\ngen stattfinden.\nJeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine\nZiel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist    Unterrichtsstunde.\nes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der\nberuflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den\nKosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell                                     §3\nzu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden                          Ausschluß der Förderung\ngewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig\nDie Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem\nnicht zur Verfügung stehen.\nGesetz nicht gefördert, wenn für sie\n§2                              1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-\nförderungsgesetz geleistet wird,\nMaßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung\n2. Unterhaltsgeld nach § 44 des Arbeitsförderungs-\n(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-         gesetzes oder nach§ 6 Abs. 1 des Beruflichen Reha-\nmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die                   bilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1\n1. einen Abschluß in einem nach § 25 des Berufsbildungs-          S. 1311, 1314) geleistet wird oder\ngesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung aner-        3. ein Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation nach\nkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bun-           § 56 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsförderungsgesetzes\ndes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluß           oder§ 567 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherfmgsord-\noder einen sonstigen Nachweis über eine entspre-              nung besteht oder vergleichbare Leistungen nach der\nchende berufliche Qualifikation voraussetzen und              für einen anderen Rehabilitationsträger im Sinne des\n2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-           Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur\nrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grund-            Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ),\nlage der§§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes           zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nund der §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung                29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), geltenden Vorschriften\noder auf vergleichbare Abschlüsse nach bundes- und            erbracht werden.\nlandesrechtlichen Regelungen (Fortbildungsziel) vor-\nDer Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf\nbereiten.\ndie Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn\nDiese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstän-         die Kosten der Maßnahme nach § 45 in Verbindung mit\ndigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.              § 46 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erstat-\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-recht-        tet werden. Die Teilnahme an einer Maßnahme, die vor der\nlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der         Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, ist von einer\nDauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den         Förderung nach diesem Gesetz insoweit ausgeschlossen,\nUnterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfah-          als für nach dem 31. Dezember 1995 liegende Maß-\nrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine         nahmezeiträume ein Darlehen nach den Richtlinien des\nerfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies     Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung von be-\nwird in der Regel angenommen, solange keine Umstände          ruflichen Fortbildungsmaßnahmen (BF-Darlehen) vom\nvorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur          25. März 1994 (BAnz. S. 4046) in der jeweils geltenden\nVorbereitung auf die Abschlußprüfung nach Absatz 1 Nr. 2      Fassung in Anspruch genommen worden ist.\nentgegenstehen.\n(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie                                            §4\n1. in Vollzeitform                                                                    Fernunterricht\na) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,\nDie Teilnahme an einem Femunterrichtslehrgang ist för-\nb) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen           derungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fem-\nund wenn                                              unterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne\nc) in der Regel in jeder Woche an fünf Werktagen Lehr-    unter die Bestimmungen des Femunterrichtsschutzgeset-\nveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens        zes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger ver-\n25 Unterrichtsstunden stattfinden;                    anstaltet wird. Die Mindestdauer nach§ 2 Abs 3 und die","624                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996\nFörderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der              (3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes\nAnzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fern-       Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die\nlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für        Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein unabweis-\nPräsensphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu be-            barer Grund maßgebend war.\nmessen.                                                           (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von\nKrankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird\n§5\ndie Förderung bis zu drei Monaten weitergeleistet. In die-\nAusbildung im In- und Ausland                   sen Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßi-\n(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die    gen Teilnahme als unterbrochen.\nTeilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt                (5) Die Wiederholung einer Maßnahme wird nur geför-\nwerden.                                                         dert, wenn\n(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die teilweise in ande-      1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies recht-\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt            fertigen und\nwerden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von          2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-\nVereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für           dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förde-\ndie Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchge-             rungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzu-\nführt wird.                                     .\nholen.\n§6                                  (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits\nabsolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.\nErste Fortbildung, Fortbildungsplan\n(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-\n(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in Ab-        abschnitte entsprechend.\nsatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungs-\nziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die\nTeilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Förde- ·                             Zweiter Abschnitt\nrung wird nicht geleistet. wenn der Antragsteller bereits\neine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von                       Persönliche Voraussetzungen\nihm angestrebten Fortbildungsabschluß mindestens\ngleichwertig ist. Besteht die Maßnahme aus mehreren                                          §8\nAbschnitten, so sind diese von dem Teilnehmer in seinem                             Staatsangehörigkeit\nersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzu-\ngeben.                                                            (1) Förderung wird geleistet\n(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der           1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\nvon dem\"'Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,         2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über\nwenn er                                                            die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\n1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen                gebiet in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs-\nMaßnahmeabschnitt entspricht,                                 nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar-             9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354),\nstellt oder\n3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\n3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme-                  Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asyl-\nabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend         verfahrensgesetz anerkannt sind,\nersetzt\n4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nund soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach                   Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes\n§ 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.                               über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfs-\n(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im        aktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980\nSinne des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur gefördert, wenn           (BGBI. 1S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nder Zugang zu ihm erst durch das Erreichen des ersten               Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), sind,\nFortbildungsziels eröffnet worden ist.                         5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nInland haben und auf Grund des Abkommens vom\n§7                                    28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die\nKündigung, Abbruch,                            Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967\nUnterbrechung und Wiederholung                       (BGBI. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik\n(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förde-         Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet\nrung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertrag-                der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüber-\nlichen Dauer vom Teilnehmer abgebrochen oder vom Trä-              gehend zum Aufenthalt berechtigt sind,\nger gekündigt wurde.                                           6. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland\n(2) Wird nach einem Abbruch aus unabweisbarem                  haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des\nGrund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der               Grundgesetzes ist,\nTeilnehmer nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit           7. Ausländern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen\ndemselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird                Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nder Teilnehmer hierfür erneut gefördert.                           anderen Vertragsstaates des Abkommens über den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996                625\nEuropäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland          sehe Mark und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des\nvor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungs-          Bundeskindergeldgesetzes um 250 Deutsche Mark.\nverhältnis gestanden haben; zwischen der darin aus-\n(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Ver-\ngeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbil-\nmögen des Antragstellers und seines nicht dauernd ge-\ndung muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammen-\ntrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge anzu-\nhang bestehen.\nrechnen.\n(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn\nsie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt fünf                                      § 11\nJahre im Inland\nFörderungsdauer\n1. aufgehalten haben und\n(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird\n2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.                      bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis\n(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen        zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förde-\nanderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben un-      rungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die För-\nberührt.                                                      derungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit\n1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines\n§9\nKindes bis zum Alter von fünf Jahren, die Betreuung\nEignung                                 eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder\nschwere Krankheit des Teilnehmers, die Pflege eines\nDie Leistungen des Teilnehmers müssen erwarten\nim Sinne der§§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften\nlassen, daß er die Maßnahme erfolgreich abschließen\nBuches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383\nkann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er an\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\nder Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen\nnahen Angehörigen, die nicht von einem anderen im\nAbschluß der Maßnahme bemüht. Er muß bis zum\nHaushalt lebenden Angehörigen übernommen werden\nAbschluß seiner fachlichen Vorbereitung die Vorausset-\nkann, oder\nzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.\n2. andere besondere Umstände des Einzelfalles\nDritter Abschnitt                        dies rechtfertigen oder\nLeistungen                            3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-\ndungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\n§10                              In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungs-\nUmfang der Förderung                        höchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlän-\ngert werden.\n(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein\nBeitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahme-           (2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an gelei-\nbeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen     stet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen\naus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die    wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats\nhierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird     an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem\nder Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen              planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.\ngeminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende er-            (3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem\nhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen              Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur\nKosten der Betreuung eines Kindes bis zu zehn Jahren,         ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn\nhöchstens aber um 200 Deutsche Mark für jeden Monat           dieses Monats aufgenommen.\nje Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird in den Fällen\ndes § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hinaus ein Beitrag zur       (4) Die Förderungsdauer umfaßt bei Maßnahmen in Voll-\nDeckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) ge-         zeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im\nleistet.                                                      Maßnahmejahr. Überschreiten die Ferien 77 Ferienwerk-\ntage, so wird die Förderungsdauer für jeden angefange-\n(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teil-  nen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalender-\nnehmer, der                                                   monat gekürzt. Ferienzeiten, die am Anfang oder am Ende\n1. nicht bei seinen Eltern wohnt, der Bedarfssatz nach        einer Maßnahme liegen, werden vorbehaltlich der Ab-\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a des Bun-      sätze 2 und 3 bei der Förderungsdauer nicht berücksich-\ndesausbildungsförderungsgesetzes,                         tigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Maßnahmen von weniger\nals zwölf Kalendermonaten Dauer entsprechend.\n2. bei seinen Eltern wohnt, der Bedarfssatz nach § 13\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und § 13a des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes.                                                         §12\n§ 13 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 3a des Bundesausbil-                               Förderungsart\ndungsförderungsgesetzes sowie die §§ 8 und 9 der Ver-\n(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3\nordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem\nbesteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem\nBundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974\nAnspruch auf .\n(BGBI. 1 S. 1449) in der jeweils geltenden Fassung sind\nentsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht          1. Abschluß eines Darlehensvertrages in Höhe der Lehr-\nsich für den Teilnehmer um 100 Deutsche Mark, für den             gangsgebühren und Prüfungsgebühren bis zu 20 000\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten um 420 Deut-            Deutsche Mark mit der Deutschen Ausgleichsbank und","626                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996\n2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses      für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der\nDarlehen für die Dauer der Maßnahme und eine an-           Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich\nschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für      eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom\neinen Zeitraum von vier Jahren, und                        Hundert. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Ab-\nsatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6\n3. einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten der Kinder-\num einen Risikozuschlag in Höhe von 0, 7 vom Hundert.\nbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.\n(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme\nSoweit die Dauer der Maßnahme zwei Jahre überschrei-\nund einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren,\ntet, wird die Karenzzeit entsprechend gekürzt.\nlängstens jedoch während eines Zeitraums von vier Jah-\n(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge       ren, für den Darlehensnehmer zins- und tilgungsfrei.\nnach § 1O Abs. 2 Satz 3 um mehr als 200 Deutsche Mark\n(4) Das Darlehen nach§ 12 Abs. 2 ist bis zu der im Be-\nübersteigt, wird er zur Hälfte als Zuschuß geleistet. Im\nwilligungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich\nübrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4\nim voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden\nund Absatz 3 ein Anspruch auf\nDarlehen bis zu 50 Deutsche Mark monatlich für den\n1. Abschluß eines Darfehensvertrages mit der Deutschen         Bewilligungszeitraum in einem Betrag im voraus gezahlt.\nAusgleichsbank und                                         Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit\n2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses      dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-\nDarlehen für die Dauer der Maßnahme und eine an-           züglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist bis zu\nschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für      der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, höch-\neinen Zeitraum von vier Jahren.                            stens bis zu einem Betrag von 8 000 Deutsche Mark,\nunbar in einem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11      höherer Darlehen trifft die Deutsche Ausgleichsbank mit\nAbs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der        dem Darlehensnehmer eine Vereinbarung unter Berück-\nUnterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förde-          sichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.\nrungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als\nZuschuß geleistet.                                                (5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit inner-\nhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens\n(3) Der Teilnehmer kann den Abschluß des Darlehens-         der Rechtslage - in monatlichen Raten von mindestens\nvertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist      250 Deutsche Mark zurückzuzahlen. Die Deutsche Aus-\nbeginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides fol-        gleichsbank kann die Zahlung für jeweils drei aufeinander-\ngenden Monat.                                                  folgende Monate in einem Betrag verlangen. Die Rückzah-\nlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am\n§13                               Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise\nDarlehensbedingungen                        jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rück-\nzahlungsbetrag wird von der De~schen Ausgleichsbank\n(1) Die Deutsche Ausgleichsbank hat auf Verlangen des       im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen\nAntragstellers mit diesem einen privatrechtlichen Vertrag      kann auch in Teilbeträgen von vollen tausend Deutschen\nüber ein Darlehen in der im Bewilligungsbescheid ange-         Mark vorzeitig zurückgezahlt werden.\ngebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann\nauch über einen von dem Antragsteller bestimmten gerin-           (6) Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer nach\ngeren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen wer-          bestandener Abschlußprüfung innerhalb der Karenzzeit\nden. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebene             nach Absatz 3 ein Unternehmen oder eine freiberufliche\nDarlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend          Existenz und trägt er dafür überwiegend die unternehme-\nangepaßt. Im Falle einer Änderung zugunsten des Antrag-        rische Verantwortung, wird ihm auf sein Verlangen die\nstellers gilt dies nur, soweit dieser es verlangt. Zu Unrecht  Hälfte des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ent-\ngezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Deut-       fallenden Restdarlehens erlassen, wenn\nsche Ausgleichsbank zurückzuzahlen. Der Darlehensver-          1. er dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Exi-\ntrag muß die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingun-           stenz ein Jahr führt und\ngen enthalten.\n2. er am Ende dieses Jahres mindestens zwei Personen\n(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als            für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialver-\nZinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des         sicherungspflichtig beschäftigt.\nGleichbleibens der Rechtslage - der Frankfurt lnterbank\nOffered Rate (FIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten        Im Existenzgründungsjahr fällige Rückzahlungsraten wer-\nAdressen auf dem deutschen Markt mit einer Laufzeit von        den auf Verlangen des Darlehensnehmers bis zu dem\nsechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Okto-         Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet.\nber, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in            Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2\nHöhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten         gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen\nStichtage nicht auf einen Tag, an dem ein FIBOR-Satz           Erlaß nach Satz 1 nicht erfüllt werden.\nermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte FIBOR-Satz.       (7) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer\nAb dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist        glaubhaft macht, daß\nauf Verlangen des Darlehensnehmers zum 1. April oder\n1. sein Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des\n1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes nicht über-\nDarlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu ver-\nsteigt,\neinbaren. Die Festzinsvereinbarung muß einen Monat im\nvoraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbe-   2. er ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder erzieht oder\nhaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz          ein behindertes Kind betreut und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996                627\n3. er nicht oder wöchentlich nicht mehr als zehn Stunden      2. Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,\nerwerbstätig ist,\n3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,\nwird auf sein Verlangen die Rückzahlungsrate nach\nAbsatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf      4. Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten\nMonaten gestundet. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,          Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2\nwährend der Dauer der Stundung jede nach der Geltend-             geltenden FIBOR-Satzes,\nmachung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ein-      5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des\ntretende Änderung seiner in diesem Zusammenhang maß-              Darlehensnehmers nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.\ngeblichen Verhältnisse der Deutschen Ausgleichsbank\nschriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer die-       Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13\nser Verpflichtung nicht nach, gerät er mit jeder zu Unrecht   Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Deutsche\ngestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach            Ausgleichsbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe\nAblauf des Stundungszeitraums werden die gestundenen          des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.\nRaten erfassen, soweit der Darlehensnehmer das Vorlie-\n(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen\ngen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach-\nnach § 18 erhält die Deutsche Ausgleichsbank neben den\nweist. Außer den Kindern des Darlehensnehmers werden\nnotwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für\ndie ihnen nach § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\nzwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe\nGleichgestellten berücksichtigt.\nvon 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens\n(8) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer teilt die      jedoch 250 Deutsche Mark.\nDeutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbe-\nschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach\n§15\nAbsatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem\nZeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monat-                                 Aufrechnung\nlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.\nMit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen\n(9) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die          kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen\nDarlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.      für abgelaufene Zeiträume in voller Höhe aufgerechnet\nwerden.\n§14\n§16\nDeutsche Ausgleichsbank\nRückzahlungspflicht\n(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der\nDarlehensrückzahlung wird der Deutschen Ausgleichs-              Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Förde-\nbank auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines        rung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für\nDarlehensnehmers erstattet, von dem eine termingerechte       den sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der Bewilli-\nZahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der      gungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu\nFall, wenn                                                    erstatten, als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkom-\nmen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksich-\n1. der Darlehensnehmer die Rückzahlungsrate für sechs         tigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten\naufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder       und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.\nfür diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vier-\nfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rück-\nstand ist,\nVierter Abschnitt\n2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichs-\nbank entsprechend den geltenden Bestimmungen                     Einkommens- und Vermögensanrechnung\nwirksam gekündigt worden ist,\n3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-                                    §17\noder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des\nEinkommens- und Vermögensanrechnung\nDarlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer\nnachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,            Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-\n4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist           gens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme der Ermäch-\noder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-           tigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 21\nsozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem         Abs. 1a und Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des\nArbeitsförderungsgesetz erhält oder                       Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Ver-\nordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als          sonstigen Einnahmen nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundes-\nsechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.              ausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem         (BGBI. 1S. 2078) in der jeweils geltenden Fassung mit der\nDarlehensvertrag auf den Bund über.                           Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes für\nAusbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige\n(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden jeweils zum\nBehörde tritt und daß in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3\n30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den An-\nJahres erstattet:\ntrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird.\n1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer nach         § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n§ 13 Abs. 3 freigestellt ist,                             ist entsprechend anzuwenden.","628                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996\nFünfter Abschnitt                        des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt,\nwenn dem besondere gesetzliche Verwendungsrege-\nOrganisation                           lungen entgegenstehen.\n§18                                (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-\nderlich ist, hat\nÜbergegangene Darlehensforderungen\n1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-\nDie nach § 14 Abs. 1 auf den Bund übergegangenen                mer und seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\nDarlehensforderungen werden von der Deutschen Aus-                 gatten sowie der zuständigen Behörde eine Beschei-\ngleichsbank verwaltet und eingezogen.                              nigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohn-\nsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag\nauszustellen,\nSechster Abschnitt\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffent-\nVerfahren                                lichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzver-\nsorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen\n§19                                  Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters-\nAntrag                                 und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und\nseines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu\n(1) Über die Förderungsleistung entscheidet die zustän-         erteilen.\ndige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahme-              (5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1\nbeitrag muß spätestens bis zum Ende der Maßnahme               bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine ange-\noder des Maßnahmeabschnittes beantragt werden.                 messene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage\n(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen          von Urkunden setzen.\nnach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke\n§22\nvorgesehen sind, sind diese zu benutzen.\nErsatzpflicht des Ehegatten\n§20                                 Hat der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des\nMitteilungspflicht                       Teilnehmers die Leistung von Förderung an den Teilneh-\nmer dadurch herbeigeführt, daß er vorsätzlich oder grob\nDie Deutsche Ausgleichsbank unterrichtet die zustän-        fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht\ndige Behörde über den Abschluß eines Darlehensver-             oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat,\ntrages nach § 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde unter-         so hat er den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu\nrichtet in diesen Fällen die Deutsche Ausgleichsbank über      ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht\nÄnderungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer            erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Dis-\nVerringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.         kontsatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu ver-\nzinsen.\n§21\n§23\nAuskunftspflichten\nBescheid\n(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den\n(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem\nzuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu\nAntragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem\nerteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung\nBescheid dem Grunde nach über die Förderung einer\nder Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durch-\nMaßnahme entschieden worden, so gilt diese Entschei-\nführung dieses Gesetzes es erfordert.\ndung für alle Maßnahmeabschnitte.\n(2) Wer Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder\n(2) In dem Bescheid sind anzugeben\nerhält, hat\n1. die Höhe des Darlehens, für das nach § 12 ein An-\n1. bei der Antragstellung alle Tatsachen anzugeben, die            spruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages mit der\nfür die Leistung erheblich sind,                              Deutschen Ausgleichsbank besteht, die Dauer der\n2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung           Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschus-\nerheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der          ses zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1\nLeistung Erklärungen abgegeben worden sind, unver-            Nr.3,\nzüglich mitzuteilen,                                      2. die Frist, bis zu der der Abschluß eines Darlehensver-\n3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der                trages verlangt werden kann, und\nzuständigen Behörde Beweisurkunden vorzulegen.            3. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 ;\nSatz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu     bei Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich\nerstatten hat, und den nicht dauernd getrennt lebenden\nEhegatten des Antragstellers.                                  4. die Höhe des Zuschußanteils zum Unterhaltsbeitrag\nnach§ 12 Abs. 2,\n(3) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen per.-\nsonenbezogene Informationen, die zur Durchführung die-         5. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und sei-\nses Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung           nes nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Ver-                 des Vermögens des Teilnehmers,\nlangen übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Be-        6. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens\nlange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder             berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung\ndas öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse              der Aufwendungen für die soziale Sicherung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996                  629\n7. die Höhe der gewährten Freibeträge,                                                       §25\n8. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge                           Änderung des Bescheides\nvon Einkommen und Vermögen des Teilnehmers sowie            Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeb-\nvom Einkommen seines nicht dauernd getrennt leben-       licher Umstand, so wird der Bescheid geändert\nden Ehegatten.\n1. zugunsten des Teilnehmers vom Beginn des Monats,\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Förderung dem               in dem die Änderung eingetreten ist, frühestens vom\nGrunde nach oder wegen der Höhe des nach § 17 anzu-                Beginn des Monats, in dem sie der zuständigen Behör-\nrechnenden Vermögens des nicht dauernd getrennt                   de mitgeteilt wurde,\nlebenden Ehegatten abgelehnt wird. Auf Verlangen des\n2. zuungunsten des Teilnehmers vom Beginn des\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das Grün-\nMonats, der auf den Eintritt der Änderung folgt,\nde anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein Ein-\nkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten            wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung\nEinkommens; dies gilt nicht, soweit der Teilnehmer im         des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 30 Deutsche\nZusammenhang mit der Geltendmachung seines                    Mark führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gel-\nAnspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonde-        ten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-\nres berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat.               gungsbezüge. Satz 1 entgegenstehende Rechtsvorschrif-\nten finden keine Anwendung; bereits erbrachte Leistun-\n(3) Über die Förderung wird in der Regel für die Dauer     gen sind zu erstatten. Abweichend von Satz 1 wird der\neiner Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewil-          Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums ge-\nligungszeitraum), längstens für einen Zeitraum von zwölf      ändert, wenn in den Fällen des§ 22 Abs. 2 und des§ 24\nMonaten, entschieden.                                         Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine\n(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu ent-    Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seines\nscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach         nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den\nfachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trä- Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförde-\ngers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen            rungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetre-\nvorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung     ten ist.\nnicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht bin-                                        §26\nnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.\nRechtsweg\n(5) Als Nachweis seines Anspruchs auf Abschluß eines\nFür öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem\nDarlehensvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank ist\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten\ndem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen, die\naus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg\nmindestens folgende Angaben enthält:\ngegeben.\n1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des                                     §27\nmonatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,\nStatistik\n2. Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahme-\nabschnitts und des Bewilligungszeitraumes,                   (1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine\nBundesstatistik durchgeführt.\n3. den gegenwärtig gültigen Nominalzins,\n(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene\n4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2      Kalenderjahr für jeden Geförderten folgende Erhebungs-\noder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,                                merkmale:\n5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12       1. von dem Teilnehmer: Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-\nAbs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,                        angehörigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden\nAusbildungsabschlusses, Fortbildungszier, Fortbil-\n6. die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbil-             dungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat\ndungsvertrag und                                              und Jahr des Beginns und des Endes der Förderungs-\n7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluß            höchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des\neines Darlehensvertrages mit der Deutschen Aus-               Maßnahmebeitrages nach § 12 Abs. 1,\ngleichsbank verlangt werden kann.                         2. von dem Teilnehmer an Maßnahmen in Vollzeitform\nzusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenver-\nhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung,\n§24                                  Höhe und Zusammensetzung des monatlichen\nZahlweise                                Gesamtbedarfs des Teilnehmers, auf den Bedarf anzu-\nrechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen\n(1) Der Zuschußanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zu-        des Teilnehmers, Monat und Jahr des Beginns und\nschuß zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1              Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusam-\nNr. 3 sind unbar monatlich im voraus zu zahlen.                   mensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages nach\n§ 12 Abs. 2, gegliedert nach Monaten, Höhe und\n(2) Der monatliche Zuschußanteil zum Unterhaltsbeitrag\nZusammensetzung des Einkommens nach § 21 und\nund der Zuschuß zu den Kinderbetreuungskosten nach\nden Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn\n§ 12 Abs. 1 Nr. 3 werden auf volle Deutsche Mark aufge-\nrundet.                                                           eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Ver-\nmögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach\n(3) Monatliche Zuschußbeträge unter 30 Deutsche Mark           § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nwerden nicht geleistet.                                           zes,","630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996\n3. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten         sachen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnis-\ndes Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe        sen nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweis-\nund Zusammensetzung des Einkommens und des                urkunden nicht vorlegt.\nFreibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen\nauf den Bedarf des Teilnehmers anzurechnende                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nBetrag.                                                   zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zustän-\ndigen Behörden.                                                                          §30\n(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus:.\nOpfer\nkunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Be-\npolitischer Verfolgung durch SED-Unrecht\nhörden.\nVerfolgten nach § 1 oder verlolgten Schülern nach § 3\nSiebter Abschnitt                        des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maß-\nAufbringung der Mittel                      nahmen, die vor dem 1. Januar 1999 beginnen, auf Antrag\nder Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als Zuschuß\n§28                              geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit\nAufbringung der Mittel                     oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung\n(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich        vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jah-\nder Erstattung an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 14      ren festgestellt wird.\nAbs. 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den\nLändern zu 22 vom Hundert getragen.                                                      §31\n(2) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 22 vom Hundert                           Übergangsregelung\ndes von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Dar-\nlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehens-            Förderung kann abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1\nnehmer seinen Wohnsitz hat.                                  rückwirkend ab dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch ab\ndem Monat, in dem die Maßnahme beginnt, geleistet wer-\nden, wenn der Förderungsantrag bis zum Ende des zwei-\nAchter Abschnitt                         ten auf die Bekanntgabe dieses Gesetzes folgenden\nMonats gestellt wird.\nBußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften\n§32\n§29\nBußgeldvorschriften                                               Inkrafttreten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996\nlässig entgegen§ 21 Abs. 2 die dort bezeichneten Tat-        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. April 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Aüttgers\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Finanzen\nThep Waigel"]}