{"id":"bgbl1-1996-23-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":23,"date":"1996-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_23.pdf#page=1","order":3,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes","law_date":"1996-04-23T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["--- - --- ---- ----   -  ------------ -\n621\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                              25702\n1996                                          Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996                                                                                                              Nr. 23\nTag                                                                                Inhalt                                                                                             Seite\n23. 4. 96           Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               621\nFNA: 2126-1\nGESTA:M014\n23. 4. 96           Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungs-\ngesetz -AFBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    623\nFNA: neu: 2212-2-18\nGESTA:O009\n22. 4. 96           Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen . .                                                                     631\nFNA: 9513-21\n10. 4. 96           Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für\nden Bereich der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG . . .                                                                        651\nFNA: 900-10-4-9\n16. 4. 96           Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        652\nFNA: 424-2-1-1\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\nVom 23. April 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                              (2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                               kanntmachung der Liste ist bei\n1. Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseu-\nchung) das Robert Koch-Institut, das die Wirksam-\nArtikel 1                                                                   keit prüft, im Einvernehmen mit\nDas Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der                                                                    a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1                                                                              zinprodukte, das die Auswirkungen auf die\nS. 1262, 1980 1 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2                                                                  menschliche Gesundheit prüft, und\nNr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1                                                                   b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen\nS. 1809), wird wie folgt geändert:                                                                                         auf die Umwelt prüft,\n2. Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nicht-\n1. § 1Oe wird wie folgt gefaßt:\nwirbeltieren (Entwesung) und von Wirbeltieren das\n,,§ 10c                                                                Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-\nschutz und Veterinärmedizin, das die Wirksamkeit\n(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren\nKrankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Ent-                                                          mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zuge-\nseuchungen, Entwesungen und Maßnahmen zur                                                                    wiesenen Prüfungen und die Auswirkungen auf die\nBekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheits-                                                           menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem\nerreger verbreitet werden können, nur Mittel und Ver-                                                        Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\nfahren verwendet werden, die von der zuständigen                                                             dukte zugewiesenen Prüfungen prüft, im Einver-\nBundesoberbehörde in einer Liste bekannt gemacht                                                             nehmen\nworden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur,                                                          a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und\nwenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam                                                                   Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die\nsind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf                                                                      menschliche Gesundheit prüft, soweit es sich\nGesundheit und Umwelt haben.                                                                                        um Arzneimittel handelt, und","------ ------------------------\n622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. April 1996\nb) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksam- ·               (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nkeit von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung         ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nvon Nichtwirbeltieren (Entwesung) sowie von            sterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nRatten und Mäusen und die Auswirkungen auf             heit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\ndie Umwelt prüft.                                      Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände\nnäher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-\nSoweit die Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zugelas-\nmensätze vorzusehen.\nsenen oder in der ZulassungsprOfung befindlichen\nPflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Be-            (3) Bis zum Erlaß dieser Kostenverordnung gilt\nkanntmachung der Liste im Benehmen mit der Biolo-             die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kostenverordnung\ngischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft.•         vom 24. April 1992 (BGBI. 1S. 963), zuletzt geän-\ndert durch die Verordnung vom 3. März 1995 (BGBI. 1\n· 2. Nach § 1Oe wird folgender § 1Od eingefügt:                    s. 280).·\n\"§ 10d\n(1) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinsti-                               Artikel2\ntut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-\nrinärmedizin erheben für ihre Amtshandlungen nach            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 1Oe Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen).              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. April 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}