{"id":"bgbl1-1996-22-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":22,"date":"1996-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_22.pdf#page=15","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1996-04-15T00:00:00Z","page":611,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996             611\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 15. April 1996\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1793) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBI. 1\nS. 1944) wird wie folgt geändert:\n1. In Anhang I Nr. 4, 6.2 und 6.3 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n2. Anhang II wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.1 werden die Angaben „bis 50 Liter\", ,,über 50 Liter\" und „86,- DM\" gestrichen.\nb) Nummer 1.1.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1.1.2 .2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungs-\nstelle 82,- DM.\"\nc) In Nummer 1.1.3.1 werden nach den Worten „für die Vorprüfung\" die Worte „ohne die Prüfung des Stand-\nsicherheitsnachweises\" angefügt.\nd) In Nummer 1.1.3.2 wird die Angabe „ 1,35\" durch die Angabe „ 1,50\" ersetzt.\ne) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „ 1,25\" durch die Angabe „ 1,35\" ersetzt.\nf) In den Nummern 4.1, 4.4.2 und 4.4.3 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n3. Anhang III erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.\n4. In Anhang IV Nr. 1, 4 und 5.2 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n5. Anhang V wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 8.1.1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für die Prüfung der Meß-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\"\nb) Nummer 8.1.2 wird wie folgt gefaßt:\n,,8.1.2        Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:\n8.1.2.1     für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen\n- für jede Förder- und Abgabeeinheit                                            69,- DM,\n-für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Meß-, Rechen- oder\nAnzeigeeinheit mit Fernübertragung)                                           34,50 DM,\n8.1.2.2     für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder\nzusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der\nFördereinheiten überschreitet!                                                  13,- DM,\n8.1.2.3     für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage                         34,50 DM.\n8.1.2.4     Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\"","612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nc) Nummer 8.2.1 wird wie folgt gefaßt:\n\"8.2.1     Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich\ngeschlossene Anlage eine Grundgebühr von                                      64,-DM\nund ein Zuschlag für jede Trennstelle von                                      13,-DM\nerhoben.\"\nd) In den Nummern 11, 13.2 und 13.3 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n6. In Anhang VI Nr. 1 und 2.2 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996                   613\nAnlage\n(zu Art i k e 1 1 Nr. 3)\nAnhang III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Aufzugsanlagen\n1. 1     Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr\nbesteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht\nmit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach\nNummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1 .2     G rund geb üh r\nArt der Aufzugsanlagen                                                                             Grundgebühr G\nin DM\nGruppe 1:                                                                                                  200,-\na)  Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb)  Personen-Umlaufaufzug\nc)  Mühlenaufzug\nd)  Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne)  Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)\nf)  Behindertenaufzug\nGruppe II:                                                                                                 155,-\na)  Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)  Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)  Lagerhausaufzug\nd)  Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne)  Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe III:                                                                                                100,-\na)  Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)  Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)  Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd)  Ablaßvorrichtung\ne)  Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nf)  Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung\nGruppe IV:                                                                                                 220,-\na) Fassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter\ndie Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die\nGruppe III.\n1.3      Prüfungsfaktoren\nArt der Prüfung                                                        Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\n1         II          III       IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\n1.3.1    für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage                            1,20      1,20        1,20      1,20\n1.3.2    für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren\nAufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes             0,60      0,60        0,60      0,60","614             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nArt der Prüfung                                                      Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\n1         II          III       IV\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3   für die erste Aufzugsanlage                                          1,55      1,55        1,55      1,55\n1.3.4   für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage\nzu Ende geführt ist                                                  1,40      1,40        1,40      1,40\n1.3.5   Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung           1,30\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.6   für die erste Aufzugsanlage                                          1,00      1,00        1,00      1,00\n1.3.7   für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage\nzu Ende geführt ist                                                  0,90      0,90        0,90      0,90\n1.3.8   Zwischenprüfung                                                      0,50      0,50        0,75      0,90\n1.4     Zuschläge\n1.4.1   Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle                   20,- DM.\n1.4.2   Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m           40,- DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1\nberechnet werden.\n1.4.3   Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt\nder Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1000 kg                                             20,- DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.\n1.4.4   Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren\nund angefangenen 100 kg                                                                             19,- DM.\n1.4.5   Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste\nNetzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                                     75,- DM.\nDieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten\nLastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder fest-\ngelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.\n1.4.6   Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaß-\nnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzu-\ngang                                                                                                20,- DM.\n1.4.7   Bei Aufzügen\n- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder\nFahrkorbtür oder\n- mit Rampenfahrt oder\n- mit Umgehungsschaltung oder\n- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                                38,- DM.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8   Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                               75,- DM.\n1.4.9   Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der\nZuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                                    36,- DM.\n1.4.1 0 Bei Aufzügen mit Anschluß an eine Femnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag                        38,- DM.\n1.4.11   Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug                                  nach Zeitaufwand.\n1.5      Prüfung der statischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzü-\ngen wird·- unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem\nZeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.\n1.6      Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996            615\n2     Aufzugswärterprüfung\n2.1   Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                                          50,- DM.\n2.2   Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der\nGebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3     Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem\nZeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann\nder Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt\nfür jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.\n4     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt wurden\n4.1   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1\nohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n4.3   Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschrie-\nbenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Num-\nmer 3 erhoben werden.\n5     Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n100 v. H. erhoben.\n5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger\nals eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 35,- DM für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 35,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n35,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist\ndie Reisezeit anteilig zu berechnen.\n5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu\nberechnen."]}