{"id":"bgbl1-1996-22-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":22,"date":"1996-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_22.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Lohnstatistik","law_date":"1996-04-03T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Lohnstatistik\nVom 3. April 1996\nAuf Grund des Artikels 5 des Statistikänderungsgesetzes vom 2. März 1994\n(BGBI. 1 S. 384) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Lohn-\nstatistik in der seit dem 11. März 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958\n(BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-\nlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451),\n2. das am 7. August 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 4. August 1971\n(BGBI. 1S. 1217),\n3. das am 1. November 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Oktober 1985\n(BGBI. 1S. 2006),\n4. das am 1 . November 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Oktober 1989\n(BGBI. 1S. 1912),\n5. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 3. April 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996                                599\nGesetz\nüber die Lohnstatistik\nErster Abschnitt                                                       Dritter Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                                       laufende Statistik\nüber Arbeitsverdienste\n§1                                                     und Arbeitszeiten im Produzie-\n(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine                                        renden Gewerbe, Handel sowie\nLohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie um-                                Kredit- und Versicherungsgewerbe\nfaßt\n1. eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und                                                   §4\nArbeitszeiten in der Landwirtschaft,                                    (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf\n2. eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und                 1. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in\nArbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel                          folgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:\nsowie Kredit- und Versicherungsgewerbe,\nKraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Bäcker,\n3. eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste\nFleischer, Klem.pner, Gas- und Wasserinstallateure,\nund Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten.\nElektroinstallateure, Maler und Lackierer, Zentralhei-\n(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in den                    zungs- und Lüftungsbauer;\nLändern Freie und Hansestadt Hamburg und Freie\nHansestadt Bremen sowie im Land Berlin und im Saar-                       2. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in\nland durchgeführt.                                                            den Wirtschaftsbereichen: Energie- und Wasserver-\nsorgung, Bergbau, Verarbeitende Industrie, Hoch-\nund Tiefbau mit Handwerk;\nZweiter Abschnitt\n3. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Angestellte\nlaufende Statistiken                                   in den unter Nummer 2 genannten Wirtschaftsbe-\nüber Arbeitsverdienste und                                  reichen sowie in den Wirtschaftsbereichen: Handel,\nArbeitszeiten in der Landwirtschaft                                Kredit- und Versicherungsgewerbe.\n§2                                       (2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18 000          2\n)\nund für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusam-\n(1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf              men insgesamt 28 000 2) Betriebe repräsentativ auszu-\n1. die Wirtschaftsbereiche Allgemeine Landwirtschaft                      wählen.\nund Allgemeiner Gartenbau sowie\n§5\n2. die dort ständig vollzeitig beschäftigten Arbeiter im\nStundenlohn und im Monatslohn, die nicht in die                         Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1\nHausgemeinschaft aufgenommen sind.                                   Nr. 2 sind:\n(2) Für die Statistik ist eine repräsentative Auswahl von              1. für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat\nBetrieben heranzuziehen; dabei Ist die Repräsentation so                      a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,\nzu bemessen, daß 3 500 1) der in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-\nneten Arbeiter einbezogen werden.                                              b) Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,\nc) angewandte Tarifregelungen,\n§3\nd) Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,\nErhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1\nNr. 1 für die Arbeiter sind:                                                  e) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-\nnungszeit,\n1. Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohn-\ngruppe,                                                                   f) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde ge-\nlegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;\n2. Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe\nder Mehrarbeitsstunden,                                              2. für die Arbeiter nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jewei-\nligen Berichtsmonat\n3. Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Ver-\ndienstbestandteile,                                                       a) Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe\ngegliedert nach der Tätigkeit im allgemeinen Ackerbau,                             der Mehrarbeitsstunden,\nin der Viehhaltung oder in Sonderkulturen, Stunden-\n2) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom\noder Monatslohn, Geschlecht, ,Alter und Qualifikation.                       26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von § 4:\n\"a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „18 000\" durch die Zahl „27 000\"\n') Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März           ersetzt.\n1991 (BGBI. I S. 846) gilt abweichend von§ 2:                              b) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl \"28 000\" durch die Zahl \"40 500\"\n\"In § 2 Abs. 2 wird die Zahl \"3 500\" durch die Zahl „6 500\" ersetzt.\"          ersetzt.\"","600                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nb) Bruttoverdienst,                                                 b) Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des\ngegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik                       Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohn-\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1                        steuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozial-\nNr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach                    versicherung,\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2                 c) tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,\nnach Qualifikation;\nd) ausgeübte Tätigkeit,\n3. für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jewei-\nligen Berichtsmonat· Bruttoverdienst, gegliedert nach               gegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuerklasse\nGeschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart;                    und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation, Arbeits-\nzeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit zum Unter-\n4. für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte\nnehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern Lohnform, bei\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr\nAngestellten Beschäftigungsart;\na) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,\n3. für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganzjährig\nb} Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und                   beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahres-\nAngestellten,                                                   verdienst unter besonderer Angabe der Einmalzah-\nc) Bruttojahresverdienst,                                           lungen und des Nettojahresverdienstes in der in Num-\ngegliedert nach Arbeitern, Angestellten und Ge-                     mer 2 genannten Gliederung.\nschlecht.\n§8\nVierter Abschnitt                              (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits-\nkosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbei-\nStatistiken über die\nter und Angestellte der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten\nStruktur der Arbeitsverdienste und\nWirtschaftsbereiche.\nArbeitszeiten sowie über Arbeitskosten\n(2) Für die Statistik sind 24 000 ) Unternehmen reprä-\n4\n§6                               sentativ auszuwählen.\n(1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struktur\nder Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich                                                  §9\nauf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1 Abs. 1              Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten\nNr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.                               sind:\n(2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative Aus-        1. Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und\nwahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die Re-                       der Betriebe\npräsentation so zu bemessen, daß 590 000 3) der in\nAbsatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbe-             sowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten\nzogen werden.                                                        2. Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten\nund Auszubildenden,\n§7\nErhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der             3. Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage,\nArbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:                            4. Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der\n1. für die Betriebe jeweils im Oktober                                    Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeitsfreier\nTage,\na) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,\n5. Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur\nb) Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik\nSozialversicherung und nach dem Schwerbehinder-\neinzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach\ntengesetz, Umlage für das Konkursausfallgeld und\nGeschlecht,\nandere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen,\nc) Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb\ngehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,              6. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung\nund andere Vorsorgeeinrichtungen,\nd) angewandte Tarifregelungen,\n7. Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für\ne) Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,\nWohnung und Familie,\nf) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-\n8. Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiterbil-\nnungszeit,\ndung,\ng) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde ge-\nlegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;           9. Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheits-\ndienst und andere Belegschaftseinrichtungen,\n2. für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter\nund Angestellten jeweils im Oktober                           10. Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungsent-\nschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeit-\na) Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter be-\nvergütungen, Naturalleistungen und andere betrieb-\nsonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,\nliche Zuwendungen.\n3) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom\n26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von § 6:          \") Gemäß Artikel 8 Nr. 4 der Statistikanpassungsverordnung vom\n\"In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „590 000\" durch die Zahl \"940 000\"    26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von § 8:\nersetzt.\"                                                          ,,In § 8 Abs. 2 wird die Zahl \"24 000\" durch die Zahl \"34 000\" ersetzt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996                          601\nFünfter Abschnitt                                                            §12\nGemeinsame Bestimmungen                                     (1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des\nNamens und der Telefonnummer der für eventuelle\n§ 10                                    Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Auskunfts-\npflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber.\nDie in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von Be-\ntrieben oder Unternehmen erfolgt nach mathematischen                          (2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1\nAuswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der durch die                      Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuaus-\nAuswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2                      wahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von\num bis zu 300, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im                     Betrieben für die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist späte-\nFalle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1               stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Land-\nsowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3                        wirtschaftszählung, für die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nzusammen um bis zu jeweils 2 000, die Anzahl der durch                     in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 spätestens nach Vor-\ndie Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im                      liegen der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung\nFalle des § 6 Abs. 2 um bis zu 1O000 sowie die Anzahl                      und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nder ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2                       mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach Vorliegen der\num bis zu 1 000 überschritten werden, soweit dies zur                      Ergebnisse der nächsten Arbeitsstättenzählung vorzu-\nGewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage                      nehmen.\nerforderlich ist. 5)\n§13\n§ 11                                       (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für\n(1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind:                                 den Monat September durchzuführen.\n1. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name                             (2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nund Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur                   mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat Mai durch-\nVerfügung stehenden Person,                                           zuführen. Die Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-\ndung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen\n2. für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik\nüber die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeits-                  a) vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli\nzeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche                      und Oktober,\nKennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer.                         b) zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr.\n(2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzube-                       (3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste\nziehenden Arbeitnehmer· verwendet werden, falls eine                       und Arbeitszeiten nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in Abständen\nbetriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In diesem                     von fünf Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1990\nFalle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichtigen über                   nach Maßgabe des § 7 durchzuführen.\ndie Erhebung zu unterrichten.\n(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits-\n(3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die                  kosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren\nHilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerkmale                      durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durch-\nmit denen der nächstfolgenden Erhebung verwendet\nzuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\nwerden. Nach diesem Vergleich sind die Erhebungsbö-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.\ngen zu vernichten.\n5\n) Gemäß Artikel 8 Nr. 5 der Statistikanpassungsverordnung vom\n26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) gilt abweichend von§ 10 Satz 2:                                Sechster Abschnitt\n„Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter                         Schlußbestimmungen\nim Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 300, für die Erhebungen ab 1992 um\nbis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4\nAbs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2 000, für die                              §14\nErhebungen ab 1992 um bis zu 4 000 sowie für die Statistik nach § 4\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 7 000, die Anzahl der durch                               (weggefallen)\ndie Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6\nAbs. 2 um bis zu 60 000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unterneh-\nmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2 000 überschritten werden,                                    §15\nsoweit dies zur Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grund-\nlage erforderlich ist.\"                                                       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)","602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nGesetz\nzur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen\nVom 15. April 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberech-\ntigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne\n§1                              des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder\nbis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des\nDie in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschät-\nBuchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August             ze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben       Bewilligung, die nach§ 12 Abs. 2 des Bundesberggeset-\nsind nicht mehr anzuwenden.                                   zes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.\n§2                                 (3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absat-\nzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Arti-   der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Auf-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen-       suchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs\nden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und         Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung\nBergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3         durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach\nAbs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben        Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist\nunberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach An-         nicht bereits vorher abläuft.\nlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buch-\nstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung\n§3\nangemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über\nderen Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nworden ist.                                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. April 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996 603\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Gleichstellung von Prüfungs-\nzeugnissen der Berufsfachschule\nfür das Holz und Elfenbein verarbeitende\nHandwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesel-\nlenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen\nVom 10. April 1996\nAuf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt\ndurch Artikel 1 Nr. 17 und 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän-\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem\nOrganisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 Satz 4 des Berufs-\nbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-\nnuar 1994 (BGBI. 1S. 78) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\ndung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:\nArtikel 1\nIn § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der\nBerufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in\nMichelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen-\nprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1\nS. 1460), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 3007) geändert worden ist, wird das Datum „30. September 1995\" durch\ndas Datum „30. September 2001\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. April 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","604               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nVerordnung\nzur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze\n(ErmäBigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)\nVom 15. April 1996\nAuf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A                                        §2\nAbschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des\nÜbergangsvorschrift\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990               Die Neufestsetzung der Ermäßigungssätze steht dem\n(BGBI. 1990 II S. 885, 937, 941) verordnet das Bundes-        Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73\nministerium der Justiz:                                       des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kosten-\nordnung, des § 38 des Gesetzes über Kosten der\n§1                                 Gerichtsvollzieher, des § 18 des Gesetzes über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen und\nNeufestsetzung der Ermäßigungssätze                  des § 134 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nDie in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III      anwälte gleich.\nNr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils in Buchstabe a sowie in\nAbschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages                                    §3\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 935, 936, 940)\nInkrafttreten\nbestimmten Ermäßigungssätze werden auf 10 vom Hun-\ndert festgesetzt.                                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.\nBonn,den15.Apnl1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}