{"id":"bgbl1-1996-22-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":22,"date":"1996-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_22.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV)","law_date":"1996-04-16T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["618               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nVerordnung\nzur Bestimmung von Pensionskassen\nals Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung\n(PKewBV)\nVom 16. April 1996\nAuf Grund des § 156a Abs. 6 des Versicherungsauf-          2. Pensionskassen, bei denen ausschließlich Personen\nsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 78 des Gesetzes           versichert und versicherbar sind, die weder in einem\nvom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) angefügt worden ist,           Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis ste-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                     hen noch ihren Anspruch auf Leistungen im Rahmen\neines solchen Beschäftigungsverhältnisses erworben\n§1                                   haben;\nAls Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher            3. Pensionskassen, bei denen\nBedeutung sind Pensionskassen anzusehen, bei denen\ndie Bilanzsumme mindestens 500 Millionen Deutsche                 a) neben den in Nummer 2 genannten Personen\nMark und die jähr1iche Prämieneinnahme mindestens                    auch andere Personen versichert oder versicher-\n25 Millionen Deutsche Mark betragen.                                 bar sind,\nb) die Prämien der in Nummer 2 genannten Personen\n§2                                      mindestens 500 000 Deutsche Mark abzüglich\n(1) Überbetriebliche Pensionskassen, die die Voraus-              50 000 Deutsche Mark je Unternehmen, das die in\nsetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind alsJJnternehmen               Nummer 1 Buchstabe b genannte Mindestprämie\nvon erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen,                erreicht, betragen und\nwenn seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit minde-\nstens fünf Jahre vergangen sind, ihre Bilanzsumme min-            c) die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe c vor-\ndestens 100 Millionen Deutsche Mark und die jährlichen               liegt.\nPrämieneinnahmen mindestens fünf Millionen Deutsche\nMark betragen.\n§3\n(2) Überbetriebliche Pensionskassen im Sinne des Ab-\nsatzes 1 sind                                                    Als Prämien im Sinne dieser Verordnung gelten die\ngesamten laufenden Prämien des letzten Geschäfts-\n1. Pensionskassen, bei denen                                  jahres und der Durchschnitt der gesamten Einmai-\na) Mitarbeiter von mindestens zehn Unternehmen            prämien der letzten drei Geschäftsjahre. Dabei bleiben\nversichert sind, wobei miteinander verbundene         Nebenleistungen der Versicherungsnehmer und Prämien\nUnternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-        aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie\nzes als ein Unternehmen gelten,                       aus gutgeschriebenen Überschußanteilen unberücksich-\nb) mindestens zehn Unternehmen jeweils mindestens         tigt.\n50 000 Deutsche Mark Prämie, einschließlich der\nPrämien der Mitarbeiter, leisten und\n§4\nc) keines der Unternehmen, einschließlich der Prämien\nseiner Mitarbeiter, mehr als 25 vom Hundert des          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nPrämienaufkommens der Pensionskasse leistet;          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. April 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}