{"id":"bgbl1-1996-22-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":22,"date":"1996-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_22.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)","law_date":"1996-04-15T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["604               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nVerordnung\nzur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze\n(ErmäBigungssatz-Anpassungsverordnung - KostGErmAV)\nVom 15. April 1996\nAuf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A                                        §2\nAbschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des\nÜbergangsvorschrift\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990               Die Neufestsetzung der Ermäßigungssätze steht dem\n(BGBI. 1990 II S. 885, 937, 941) verordnet das Bundes-        Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73\nministerium der Justiz:                                       des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kosten-\nordnung, des § 38 des Gesetzes über Kosten der\n§1                                 Gerichtsvollzieher, des § 18 des Gesetzes über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen und\nNeufestsetzung der Ermäßigungssätze                  des § 134 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nDie in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III      anwälte gleich.\nNr. 19, 20 und 23 bis 26 jeweils in Buchstabe a sowie in\nAbschnitt IV Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages                                    §3\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 935, 936, 940)\nInkrafttreten\nbestimmten Ermäßigungssätze werden auf 10 vom Hun-\ndert festgesetzt.                                               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.\nBonn,den15.Apnl1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996           605\nÄnderungsverordnung 1995\nzur Ersten bis Dritten Verordnung\n· zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 15. April 1996\nAuf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das\nBEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§ 126 geän-\ndert und der § 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der 1. DY-BEG\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-\nordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November\n1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:\n1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt,\nb) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort „und\" angefügt,\nc) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:\n„ab 1. April 1995                                                                    von 850 Deutsche Mark\".\n2. § 21a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.10.1994\nbis\n31.3.1995\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n1 421\n1 421\n714\n541\n396\n356\n714\n1 069\n714\".","606               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\n3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zeitbestimmungen \"ab 1. 10. 1994\" und „ab 1. 1. 1995\" in der jeweiligen\nvorletzten und letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge\"):\n,,ab 1. 4. 1995     39 576      48 807      65 246    85 354\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66 2/3 % aus Nr. 1]\"):\n,,ab 1. 4. 1995     26 384      32 538      43 497    56 903\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]\"):\n,,ab 1. 4. 1995     15 828      19 524      26 100    34 140\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]\"):\n,,ab 1.4.1995        7 920       9 756      13 044    17 076\".\nArtikel 2\nÄnderung der 2. DY-BEG\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. November\n1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:\n1 . § 15 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der drittletzten Zeile wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt,\nb) am Ende der vorletzten Zeile wird das Wort \"und\" angefügt,\nc) zwischen der vorletzten und der letzten Zeile wird folgende neue Zeile eingefügt:\n\"ab 1. April 1995                                                                   von 850 Deutsche Mark\".\n2. § 21a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.10.1994\nbis\n31.3.1995\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n718\n896\n1 070\n1 248\n1 423\n1 774\".\n3. § 21 b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n\"vom\n1.10.1994\nbis\n31.3.1995\nDM\",","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996            607\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n1 656\".\n4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zeitbestimmungen „ab 1. 10. 1994\" und „ab 1. 1. 1995\" in der jeweiligen\nletzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst\"):\n„ab 1. 4. 1995     33 036       34 344      35 652      36 960    38 268    39 576\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1.4.1995       34 512       37 368      40 224      43 092    45 948    48 804\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 4. 1995     41 640       45 288      48 924      52 572    56 220    59 868\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 4. 1995     54 084       58 308      62 544      66 768    71 004    75228       79 464\".\nArtikel 3\nÄnderung der 3. DY-BEG\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der Ver-\nordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. November\n1994 (BGBI. 1S. 3465), wird wie folgt geändert:\n1. § 22a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.1.1995\nbis\n31.3.1995\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n3178\".\n2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1.10.1994\nbis\n31.3.1995\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n935\".","608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\n3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n\"Die bisher geltenden Rentenbeträge werden ab 1. April 1995 um weitere 3,2     v. H. erhöht, wobei der Höchstbetrag\nvon 3 178 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf.\"\n4. § 33a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n\"vom\n1.1.1995\nbis\n31.3.1995\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n\"ab\n1.4.1995\nDM\n3178\".\n5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n\"vom\n1.10.1994\nbis\n31.3.1995\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n1 610\n2 025\n166\".\n6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung \"ab 1. Oktober 1994\" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch\ndie Zeitbestimmung \"bis 31. März 1995\",\nb) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,\nc) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Absatz 3 Satz 1: \"ab 1. April 1995 1 465 Deutsche Mark\",\nbb) in Absatz 3 Satz 2: \"ab 1. April 1995     166 Deutsche Mark\",\ncc) in Absatz 4 :       ,,ab 1. April 1995    528 Deutsche Mark\",\ndd) in Absatz 5:        ,,ab 1 . April 1995   690 Deutsche Mark\".\n7. § 38a wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:\na) in Absatz 1:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n1 009\",","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996               609\nb) in Absatz 2:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n775\",\nc) in Absatz 3:\n„ab\n1.4.1995\nDM\n387\".\n8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmungen „ab 1.10.1994\" und „ab 1.1.1995\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4\nwerden ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31.3.1995\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst\"):\n„ab 1 . 4. 1995    35 654        38 269     39 576\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1.4.1995       40 228        45 947     48 807\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 4. 1995     48 929        56 218     59 863\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 4. 1995     62 542        71 000     75229         79 458\".\n9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmungen „ab 1. 10. 1994\" und „ab 1. 1. 1995\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4,\nNr. 1 bis 4, werden ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 3. 1995\",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995    35654         38269      39 576\",\nin Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995   16 044        24875      28 890\",\nin Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995   10 692        16 584     19 260\",\nin Abschnitt 1 Nr. 4: .,ab 1. 4. 1995       891        1 382       1 605\";\nbb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1 . 4. 1995   40228         45 947     48 807\",\nin Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995   18103         29866      35 629\",\nin Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995   12 072        19 908     23 748\",\nin Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1 . 4. 1995    1 006        1 659       1 979\";\ncc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995    48 929        56 218     59 863\",\nin Abschnitt 3 Nr. 2: .,ab 1. 4. 1995   22 018        36542      43 700\",\nin Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 4. 1995   14 676        24 360     29136\",\nin Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 4. 1995     1 223        2030        2 428\";\ndd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 4. 1995    62 542        71 000     75229     79 458\",\nin Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 4. 1995   22 046        39 050     51 908    57 210\",\nin Abschnitt 4 Nr. 3: .,ab 1. 4. 1995   14 700        26 028     34608     38136\",\nin Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 4. 1995     1 225        2169        2884     3178\".\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.","610           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996             611\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 15. April 1996\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1793) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBI. 1\nS. 1944) wird wie folgt geändert:\n1. In Anhang I Nr. 4, 6.2 und 6.3 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n2. Anhang II wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.1 werden die Angaben „bis 50 Liter\", ,,über 50 Liter\" und „86,- DM\" gestrichen.\nb) Nummer 1.1.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1.1.2 .2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungs-\nstelle 82,- DM.\"\nc) In Nummer 1.1.3.1 werden nach den Worten „für die Vorprüfung\" die Worte „ohne die Prüfung des Stand-\nsicherheitsnachweises\" angefügt.\nd) In Nummer 1.1.3.2 wird die Angabe „ 1,35\" durch die Angabe „ 1,50\" ersetzt.\ne) In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „ 1,25\" durch die Angabe „ 1,35\" ersetzt.\nf) In den Nummern 4.1, 4.4.2 und 4.4.3 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n3. Anhang III erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.\n4. In Anhang IV Nr. 1, 4 und 5.2 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n5. Anhang V wird wie folgt geändert:\na) Der Nummer 8.1.1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für die Prüfung der Meß-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\"\nb) Nummer 8.1.2 wird wie folgt gefaßt:\n,,8.1.2        Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:\n8.1.2.1     für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen\n- für jede Förder- und Abgabeeinheit                                            69,- DM,\n-für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Meß-, Rechen- oder\nAnzeigeeinheit mit Fernübertragung)                                           34,50 DM,\n8.1.2.2     für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder\nzusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der\nFördereinheiten überschreitet!                                                  13,- DM,\n8.1.2.3     für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage                         34,50 DM.\n8.1.2.4     Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.\"","612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nc) Nummer 8.2.1 wird wie folgt gefaßt:\n\"8.2.1     Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich\ngeschlossene Anlage eine Grundgebühr von                                      64,-DM\nund ein Zuschlag für jede Trennstelle von                                      13,-DM\nerhoben.\"\nd) In den Nummern 11, 13.2 und 13.3 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\n6. In Anhang VI Nr. 1 und 2.2 wird die Angabe „31,- DM\" durch die Angabe „35,- DM\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996                   613\nAnlage\n(zu Art i k e 1 1 Nr. 3)\nAnhang III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Aufzugsanlagen\n1. 1     Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr\nbesteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht\nmit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach\nNummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1 .2     G rund geb üh r\nArt der Aufzugsanlagen                                                                             Grundgebühr G\nin DM\nGruppe 1:                                                                                                  200,-\na)  Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb)  Personen-Umlaufaufzug\nc)  Mühlenaufzug\nd)  Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne)  Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)\nf)  Behindertenaufzug\nGruppe II:                                                                                                 155,-\na)  Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)  Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)  Lagerhausaufzug\nd)  Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne)  Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe III:                                                                                                100,-\na)  Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nb)  Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc)  Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd)  Ablaßvorrichtung\ne)  Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nf)  Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung\nGruppe IV:                                                                                                 220,-\na) Fassadenaufzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter\ndie Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die\nGruppe III.\n1.3      Prüfungsfaktoren\nArt der Prüfung                                                        Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\n1         II          III       IV\nAbnahmeprüfung\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\n1.3.1    für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage                            1,20      1,20        1,20      1,20\n1.3.2    für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren\nAufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes             0,60      0,60        0,60      0,60","614             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nArt der Prüfung                                                      Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe\n1         II          III       IV\nPrüfung der Aufzugsanlage\n1.3.3   für die erste Aufzugsanlage                                          1,55      1,55        1,55      1,55\n1.3.4   für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage\nzu Ende geführt ist                                                  1,40      1,40        1,40      1,40\n1.3.5   Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung           1,30\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.6   für die erste Aufzugsanlage                                          1,00      1,00        1,00      1,00\n1.3.7   für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage\ndesselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tage\nzu Ende geführt ist                                                  0,90      0,90        0,90      0,90\n1.3.8   Zwischenprüfung                                                      0,50      0,50        0,75      0,90\n1.4     Zuschläge\n1.4.1   Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle                   20,- DM.\n1.4.2   Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m           40,- DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1\nberechnet werden.\n1.4.3   Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt\nder Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1000 kg                                             20,- DM.\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.\n1.4.4   Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren\nund angefangenen 100 kg                                                                             19,- DM.\n1.4.5   Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste\nNetzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                                     75,- DM.\nDieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten\nLastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder fest-\ngelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.\n1.4.6   Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaß-\nnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzu-\ngang                                                                                                20,- DM.\n1.4.7   Bei Aufzügen\n- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder\nFahrkorbtür oder\n- mit Rampenfahrt oder\n- mit Umgehungsschaltung oder\n- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                                38,- DM.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8   Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                               75,- DM.\n1.4.9   Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der\nZuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                                    36,- DM.\n1.4.1 0 Bei Aufzügen mit Anschluß an eine Femnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag                        38,- DM.\n1.4.11   Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug                                  nach Zeitaufwand.\n1.5      Prüfung der statischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzü-\ngen wird·- unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem\nZeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.\n1.6      Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996            615\n2     Aufzugswärterprüfung\n2.1   Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                                          50,- DM.\n2.2   Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v. H. der\nGebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3     Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem\nZeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann\nder Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt\nfür jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 35,- DM.\n4     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt wurden\n4.1   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1\nohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n4.3   Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschrie-\nbenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Num-\nmer 3 erhoben werden.\n5     Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den\nSachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu\n100 v. H. erhoben.\n5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger\nals eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 35,- DM für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 35,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n35,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist\ndie Reisezeit anteilig zu berechnen.\n5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu\nberechnen.","616                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung\nVom 16. April 1996\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a des                  Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Be-\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geänderten                  rechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spä-\n§ 53c Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b                 testens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mit-\ndes eingangs genannten Gesetzes eingefügten § 53c                       zuteilen.\"\nAbs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet               c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6\ndas Bundesministerium der Finanzen:                                     angefügt:\n,,(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach§ 1 Abs. 4\nArtikel 1                                   Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt\ndie Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der\nDie Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-\nmathematischen Reserven.\nber 1983 (BGBI. 1S. 1451), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 24. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1511), wird wie                     (5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabi-\nfolgt geändert:                                                         litätsspanne ein vom Hundert des Vennögens der\nGemeinschaften.\n1. In § 3 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1\" durch die                  (6) Bei Geschäften der Verwaltung von Versor-\nAngabe.,§ 156a Abs. 1\" ersetzt.                                      gungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die\n2. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird fol-                Solvabilitätsspanne vier vom Hundert des verwalte-\ngende Zwischenüberschrift eingefügt:                                 ten Vermögens, soweit das Unternehmen das Kapi-\n„Unterabschnitt 1                              talanlagerisiko übernimmt. Soweit das Unterneh-\nmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des\nLebensversicherung                              Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwal-\nmit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen\".                    tungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht,\nvennindert sich die Solvabilitätsspanne auf ein vom\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Hundert.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 156a Abs. 1\naa) Nach Satz 4 in Buchstabe b werden folgende              Nr. 1\" durch die Angabe.,§ 156a Abs. 1\" ersetzt.\nSätze eingefügt:\n,,Können bei versicherten Personen verschie-       5. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndene Ereignisse Leistungspflichten des Ver-\n.,Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchst-\nsicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein\nwerte übersteigt,_ nicht zu berücksichtigen; für Ver-\nRisikokapital gesondert zu ennitteln; dabei ist\nsicherungen mit aufsichtsbehördlich genehmigten\nvon der Annahme auszugehen, daß das ent-\nTarifen gilt dies nur, soweit der Zillmersatz 35 vom Tau-\nsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertrag-\nsend der Versicherungssumme oder des Zwölffachen\nlich ein Tannin festgesetzt ist, zu diesem ein-\nder versicherten Jahresrente übersteigt.\"\ntritt. Von den so ennittelten Beträgen ist der\nhöchste als Risikokapital für die versicherte\nPerson anzusetzen. Das Risikokapital eines         6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1\"\ndurch die Angabe,.§ 156a Abs. 1\" ersetzt.\nVertrages ist die Summe der Risikokapitalien für\ndie in diesem Vertrag versicherten Personen.\"\n7. Nach § 7 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\nbb) Nach dem bisherigen Satz 5 von Buchstabe b\nwerden folgende Sätze eingefügt:                                             „Unterabschnitt 2\n„Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen                             Pensions- und Sterbekassen\nist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie                                         §8\ndie Deckungsrückstellung, jedoch ohne\n(1) Für die Ennittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4\nBerücksichtigung einer Ausscheideordnung zu\nAbs. 1, 1a, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den\nberechnen. Besteht bei einem der zu berück-\nfolgenden Absätzen andere Regelungen getroffen\nsichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Lei-\nsind.\nstungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von\nBeiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der              (2) Bei Pensionskassen kann die Berechnung des\naufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für              Risikokapitals von Rentenversicherungen für den Alt-\ndessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt.\"           bestand im Sinne des § 11 c in Verbindung mit § 156a\nAbs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:            anstelle des Verfahrens des § 4 Abs. 1 Buchstabe b\n,,(1 a) läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1           Satz 5 bis 10 auch in der Weise erfolgen, daß die\nBuchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein          Summe der am Berechnungsstichtag versicherten\ngleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem                 Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die\ngetragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter             Summe der laufenden Jahresrenten mit zehn multi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996                617\npliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in                nungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen\ndiesem Fall als Risikokapital im Sinne des§ 4 Abs. 1               zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Ände-\nBuchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des                rung ist insbesondere dann auszugehen, wenn seit\nAltbestandes des Unternehmens anzusetzen.                          Beginn des der Ermittlung des geschätzten jähr-\nlichen Überschusses zugrunde liegenden Zeit-\n(3) Für Pensions- und Sterbekassen, deren jährliche\nraums die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt\nBeiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000\nwurden.\nECU nicht überschritten haben, sind anstelle der Vom-\nhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Ver-          2. Wird satzungsgemäß nicht in jedem Geschäftsjahr\nbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort                 ein Überschuß ermittelt, ist abweichend von § 6\ngenannten Vomhundertsätze anzusetzen.                              Abs. 1 Satz 3 für die Berechnung des geschätzten\njährlichen Überschusses ein anderer Zeitraum als\n§Ba                                    die letzten fünf Geschäftsjahre zulässig. Der andere\nZeitraum hat in diesem Fall mit dem Stichtag einer\n(1} Für Pensionskassen beträgt der Garantiefonds\nÜberschußermittlung zu beginnen, mit dem Stich-\nmindestens. 100 000 ECU für jede angefangenen\ntag der letzten Überschußermittlung zu enden, min-\n500 000 ECU jährliche Beiträge. Dabei ist der Durch-\ndestens fünf Geschäftsjahre zu umfassen und der\nschnittswert der Beiträge der letzten drei Geschäfts-\nkürzeste Zeitraum zu sein, der diese Bedingungen\njahre, höchstens jedoch vier Millionen ECU, zugrunde\nerfüllt.\nzu legen.\n3. Ergibt sich der Überschuß im Sinne des § 6 Abs. 1\n(2) Absatz 1 gilt erstmals ab dem Geschäftsjahr, dem            Satz 3 nicht oder nicht vollständig aus der Gewinn-\ndrei aufeinanderfolgende Jahre vorangehen, in denen                und Verlustrechnung, sind andere Nachweise, ins-\ndie jährlichen Beiträge 500 000 ECU überschritten                  besondere ein satzungsmäßig vorgeschriebener\nhaben.                                                             versicherungsmathematischer Jahresabschluß oder\n(3) Für Sterbekassen entfällt ein Mindestbetrag des             das versicherungsmathematische Gutachten ge-\nGarantiefonds.                                                     mäß § 22 der Verordnung über die Berichterstat-\ntung der Versicherungsunternehmen gegenüber\n§Sb                                     dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\n§ 6 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:                   wesen, zulässig.\"\n1. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 sind bei der Er-\nmittlung des geschätzten jährlichen Überschusses\nArtikel2\nwesentliche Änderungen der im Rechnungszins und            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin den sonstigen versicherungstechnischen Rech-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. April 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}