{"id":"bgbl1-1996-22-10","kind":"bgbl1","year":1996,"number":22,"date":"1996-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/22#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_22.pdf#page=20","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung","law_date":"1996-04-16T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["616                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung\nVom 16. April 1996\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a des                  Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Be-\nGesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geänderten                  rechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spä-\n§ 53c Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b                 testens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mit-\ndes eingangs genannten Gesetzes eingefügten § 53c                       zuteilen.\"\nAbs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet               c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6\ndas Bundesministerium der Finanzen:                                     angefügt:\n,,(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach§ 1 Abs. 4\nArtikel 1                                   Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt\ndie Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der\nDie Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-\nmathematischen Reserven.\nber 1983 (BGBI. 1S. 1451), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 24. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1511), wird wie                     (5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabi-\nfolgt geändert:                                                         litätsspanne ein vom Hundert des Vennögens der\nGemeinschaften.\n1. In § 3 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1\" durch die                  (6) Bei Geschäften der Verwaltung von Versor-\nAngabe.,§ 156a Abs. 1\" ersetzt.                                      gungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die\n2. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird fol-                Solvabilitätsspanne vier vom Hundert des verwalte-\ngende Zwischenüberschrift eingefügt:                                 ten Vermögens, soweit das Unternehmen das Kapi-\n„Unterabschnitt 1                              talanlagerisiko übernimmt. Soweit das Unterneh-\nmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des\nLebensversicherung                              Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwal-\nmit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen\".                    tungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht,\nvennindert sich die Solvabilitätsspanne auf ein vom\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Hundert.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 156a Abs. 1\naa) Nach Satz 4 in Buchstabe b werden folgende              Nr. 1\" durch die Angabe.,§ 156a Abs. 1\" ersetzt.\nSätze eingefügt:\n,,Können bei versicherten Personen verschie-       5. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndene Ereignisse Leistungspflichten des Ver-\n.,Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Höchst-\nsicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein\nwerte übersteigt,_ nicht zu berücksichtigen; für Ver-\nRisikokapital gesondert zu ennitteln; dabei ist\nsicherungen mit aufsichtsbehördlich genehmigten\nvon der Annahme auszugehen, daß das ent-\nTarifen gilt dies nur, soweit der Zillmersatz 35 vom Tau-\nsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertrag-\nsend der Versicherungssumme oder des Zwölffachen\nlich ein Tannin festgesetzt ist, zu diesem ein-\nder versicherten Jahresrente übersteigt.\"\ntritt. Von den so ennittelten Beträgen ist der\nhöchste als Risikokapital für die versicherte\nPerson anzusetzen. Das Risikokapital eines         6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe .,§ 156a Abs. 1 Nr. 1\"\ndurch die Angabe,.§ 156a Abs. 1\" ersetzt.\nVertrages ist die Summe der Risikokapitalien für\ndie in diesem Vertrag versicherten Personen.\"\n7. Nach § 7 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\nbb) Nach dem bisherigen Satz 5 von Buchstabe b\nwerden folgende Sätze eingefügt:                                             „Unterabschnitt 2\n„Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen                             Pensions- und Sterbekassen\nist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie                                         §8\ndie Deckungsrückstellung, jedoch ohne\n(1) Für die Ennittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4\nBerücksichtigung einer Ausscheideordnung zu\nAbs. 1, 1a, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den\nberechnen. Besteht bei einem der zu berück-\nfolgenden Absätzen andere Regelungen getroffen\nsichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Lei-\nsind.\nstungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von\nBeiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der              (2) Bei Pensionskassen kann die Berechnung des\naufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für              Risikokapitals von Rentenversicherungen für den Alt-\ndessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt.\"           bestand im Sinne des § 11 c in Verbindung mit § 156a\nAbs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:            anstelle des Verfahrens des § 4 Abs. 1 Buchstabe b\n,,(1 a) läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1           Satz 5 bis 10 auch in der Weise erfolgen, daß die\nBuchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein          Summe der am Berechnungsstichtag versicherten\ngleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem                 Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die\ngetragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter             Summe der laufenden Jahresrenten mit zehn multi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996                617\npliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in                nungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen\ndiesem Fall als Risikokapital im Sinne des§ 4 Abs. 1               zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Ände-\nBuchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des                rung ist insbesondere dann auszugehen, wenn seit\nAltbestandes des Unternehmens anzusetzen.                          Beginn des der Ermittlung des geschätzten jähr-\nlichen Überschusses zugrunde liegenden Zeit-\n(3) Für Pensions- und Sterbekassen, deren jährliche\nraums die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt\nBeiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000\nwurden.\nECU nicht überschritten haben, sind anstelle der Vom-\nhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Ver-          2. Wird satzungsgemäß nicht in jedem Geschäftsjahr\nbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort                 ein Überschuß ermittelt, ist abweichend von § 6\ngenannten Vomhundertsätze anzusetzen.                              Abs. 1 Satz 3 für die Berechnung des geschätzten\njährlichen Überschusses ein anderer Zeitraum als\n§Ba                                    die letzten fünf Geschäftsjahre zulässig. Der andere\nZeitraum hat in diesem Fall mit dem Stichtag einer\n(1} Für Pensionskassen beträgt der Garantiefonds\nÜberschußermittlung zu beginnen, mit dem Stich-\nmindestens. 100 000 ECU für jede angefangenen\ntag der letzten Überschußermittlung zu enden, min-\n500 000 ECU jährliche Beiträge. Dabei ist der Durch-\ndestens fünf Geschäftsjahre zu umfassen und der\nschnittswert der Beiträge der letzten drei Geschäfts-\nkürzeste Zeitraum zu sein, der diese Bedingungen\njahre, höchstens jedoch vier Millionen ECU, zugrunde\nerfüllt.\nzu legen.\n3. Ergibt sich der Überschuß im Sinne des § 6 Abs. 1\n(2) Absatz 1 gilt erstmals ab dem Geschäftsjahr, dem            Satz 3 nicht oder nicht vollständig aus der Gewinn-\ndrei aufeinanderfolgende Jahre vorangehen, in denen                und Verlustrechnung, sind andere Nachweise, ins-\ndie jährlichen Beiträge 500 000 ECU überschritten                  besondere ein satzungsmäßig vorgeschriebener\nhaben.                                                             versicherungsmathematischer Jahresabschluß oder\n(3) Für Sterbekassen entfällt ein Mindestbetrag des             das versicherungsmathematische Gutachten ge-\nGarantiefonds.                                                     mäß § 22 der Verordnung über die Berichterstat-\ntung der Versicherungsunternehmen gegenüber\n§Sb                                     dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\n§ 6 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:                   wesen, zulässig.\"\n1. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 sind bei der Er-\nmittlung des geschätzten jährlichen Überschusses\nArtikel2\nwesentliche Änderungen der im Rechnungszins und            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin den sonstigen versicherungstechnischen Rech-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. April 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","618               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nVerordnung\nzur Bestimmung von Pensionskassen\nals Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung\n(PKewBV)\nVom 16. April 1996\nAuf Grund des § 156a Abs. 6 des Versicherungsauf-          2. Pensionskassen, bei denen ausschließlich Personen\nsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 78 des Gesetzes           versichert und versicherbar sind, die weder in einem\nvom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) angefügt worden ist,           Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis ste-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                     hen noch ihren Anspruch auf Leistungen im Rahmen\neines solchen Beschäftigungsverhältnisses erworben\n§1                                   haben;\nAls Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher            3. Pensionskassen, bei denen\nBedeutung sind Pensionskassen anzusehen, bei denen\ndie Bilanzsumme mindestens 500 Millionen Deutsche                 a) neben den in Nummer 2 genannten Personen\nMark und die jähr1iche Prämieneinnahme mindestens                    auch andere Personen versichert oder versicher-\n25 Millionen Deutsche Mark betragen.                                 bar sind,\nb) die Prämien der in Nummer 2 genannten Personen\n§2                                      mindestens 500 000 Deutsche Mark abzüglich\n(1) Überbetriebliche Pensionskassen, die die Voraus-              50 000 Deutsche Mark je Unternehmen, das die in\nsetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind alsJJnternehmen               Nummer 1 Buchstabe b genannte Mindestprämie\nvon erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen,                erreicht, betragen und\nwenn seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit minde-\nstens fünf Jahre vergangen sind, ihre Bilanzsumme min-            c) die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe c vor-\ndestens 100 Millionen Deutsche Mark und die jährlichen               liegt.\nPrämieneinnahmen mindestens fünf Millionen Deutsche\nMark betragen.\n§3\n(2) Überbetriebliche Pensionskassen im Sinne des Ab-\nsatzes 1 sind                                                    Als Prämien im Sinne dieser Verordnung gelten die\ngesamten laufenden Prämien des letzten Geschäfts-\n1. Pensionskassen, bei denen                                  jahres und der Durchschnitt der gesamten Einmai-\na) Mitarbeiter von mindestens zehn Unternehmen            prämien der letzten drei Geschäftsjahre. Dabei bleiben\nversichert sind, wobei miteinander verbundene         Nebenleistungen der Versicherungsnehmer und Prämien\nUnternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengeset-        aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie\nzes als ein Unternehmen gelten,                       aus gutgeschriebenen Überschußanteilen unberücksich-\nb) mindestens zehn Unternehmen jeweils mindestens         tigt.\n50 000 Deutsche Mark Prämie, einschließlich der\nPrämien der Mitarbeiter, leisten und\n§4\nc) keines der Unternehmen, einschließlich der Prämien\nseiner Mitarbeiter, mehr als 25 vom Hundert des          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nPrämienaufkommens der Pensionskasse leistet;          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. April 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996               619\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nVom 17. April 1996\nAuf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungs-           2. In§ 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte \"95 vom Hun-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    dert der vorauskalkulierten Erlöse\" durch die Worte\n10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), der durch Artikel 11 des         ,,die vorauskalkulierten Erlöse\" ersetzt.\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:           3. In Anlage 3 wird der Anhang 2 zur Leistungs- und\nKalkulationsaufstellung wie folgt geändert:\na) In der Fußnote 23 wird in Buchstabe a die Angabe\nArtikel 1                                   ,,x 95 %\" gestrichen.\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung                     b) In der Fußnote 24 wird in Buchstabe a die Angabe\n,,x 95 %\" gestrichen.\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September\nc) In der Fußnote 27 wird in Satz 2 die Angabe\n1994 (BGBI. 1 S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord-\n,,x 95 %\" gestrichen.\nnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel2\n1 . § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert:                                        Übergangsvorschriften\nDie Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze\na) In Satz 1 werden die Worte \"um mehr als 15 vom\nfür das Jahr 1996 richtet sich nach den entsprechenden\nHundert (Bandbreite)\" und die Worte „darüber\nVorschriften dieser Verordnung. Für Fallpauschalen und\nhinausgehenden\" gestrichen.\nSonderentgelte, die für den Pflegesatzzeitraum 1995\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          erhoben werden, gilt § 11 Abs. 8 Satz 1 in der bisherigen\nFassung.\n,,Ist ein~ Berichtigung nach § 12 Abs. 5 durch-\nzuführen, beginnt der Ausgleich erst ab diesem                                    Artikel 3\nBerichtigungsbe~rag.\"\nInkrafttreten\nc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2 Satz 1 tritt am Tage nach der Verkündung in\n„Die Vertragsparteien können im voraus einen von       Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996\nSatz 1 abweichenden Ausgleich vereinbaren.\"            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. April 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","620                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechts~orschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 1O DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM 6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                                Postvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nVerordnung\nzur Änderung der Pflege-Personalregelung\nVom 17. April 1996\nAuf Grund des § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-                                  4. Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 1 werden die Worte\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                         ,,die nach Absatz 2 zusätzlich vereinbarten Personal-\n10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886) in Verbindung mit Artikel 24                                stellen\" durch die Worte „vereinbarte Personalstellen\" .\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)                                        ersetzt.\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nArtikel2\nÄnderung der Pflege-Personalregelung\nÜbergangsvorschrift\n§ 11 der Pflege-Personalregelung vom 21. Dezember\n1992 (BGBI. 1 S. 2266, 2316), die durch Artikel 5 der                                      Die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze\nVerordnung vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750)                                     für das Jahr 1996 richtet sich nach den entsprechenden\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                           Vorschriften dieser Verordnung.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Übergangs- und Ausgleichsvorschrift\".\n2. Absatz 1 wird gestrichen.                                                                                           Artikel3\n3. Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefaßt:                                                                     Inkrafttreten\n\"(1) Für den Pflege~satzzeitraum 1996 wird die Perso-                             Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nnalbemessung nicht nach dieser Regelung vereinbart;                               Im übri·gen tritt die Verordnung am 1. Januar 1996 in\n§ 5 Abs. 1 wird nicht angewandt.\"                                                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den17.April1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}