{"id":"bgbl1-1996-22-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":22,"date":"1996-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_22.pdf#page=6","order":1,"title":"Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen","law_date":"1996-04-15T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 22. April 1996\nGesetz\nzur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen\nVom 15. April 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberech-\ntigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne\n§1                              des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder\nbis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des\nDie in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschät-\nBuchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August             ze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben       Bewilligung, die nach§ 12 Abs. 2 des Bundesberggeset-\nsind nicht mehr anzuwenden.                                   zes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.\n§2                                 (3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absat-\nzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Arti-   der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Auf-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen-       suchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs\nden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und         Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung\nBergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3         durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach\nAbs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben        Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist\nunberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach An-         nicht bereits vorher abläuft.\nlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buch-\nstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung\n§3\nangemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über\nderen Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nworden ist.                                                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. April 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}