{"id":"bgbl1-1996-21-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":21,"date":"1996-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_21.pdf#page=2","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Zweites BtMG-Änderungsgesetz - 2. BtMG-ÄndG)","law_date":"1996-04-04T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 15. April 1996\nzweites Gesetz\nzur Änderung_ des Betäubungsmittelgese~~s\n(Zweites BtMG-Anderungsgesetz - 2. BtMG-AndG)\nVom 4. April 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              rung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                den. Die Anzeige muß enthalten:                ·\n1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des\nArtikel 1\nLandwirtes, bei juristischen Personen den Namen\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes                       des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des\ngesetzlichen Vertreters,\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358),               2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der\nzuletzt geändert durch die Verordnungen vom 14. Sep-                zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mit-\ntember 1995 (BGBI. 1 S. 1161) und vom 29. März 1996                 glieds-/Katasternummer,\n(BGBI. 1S. 562), wird wie folgt geändert:\n3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen\nEtiketten,\n1. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buch-             4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe\nstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Mari-                der Katasternummer, anstelle der Katasternummer\nhuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Überwachung             kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung,\ndurch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und                   Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die\nErnährung. Für die Überwachung gelten die §§ 9, 10               von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nund 1Oa der Verordnung über die Gewährung von                    Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert\nFlächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und               werden.\nHanf entsprechend.\"                                           Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nübersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung\n2. Nach§ 24 wird folgender§ 24a eingefügt:                       der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat\n,,§24a                               ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen\nPolizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren\nAnzeige des Anbaus von Nutzhanf                     Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung\nDer Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d        von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. lie-\nder Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in               gen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nAnlage I Teil Bist bis zum 15. Juni des Anbaujahres in       rung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf\ndreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Land-          nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der\nwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben        Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in An-\nnach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das          lage I Teil B entspricht, teilt sie dies der örtlich zustän-\nvon der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-          digen Staatsanwaltschaft mit.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 15. April 1996              583\n3. § 32 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\na} Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              und folgender Halbsatz angefügt:\naa} In Nummer 13 wird das Wort „oder\" durch ein                „im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt\nKomma ersetzt.                                            für Landwirtschaft und Ernährung.\"\nbb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14\neingefügt:                                                                  Artikel 2\n„ 14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                        Inkrafttreten\nnicht rechtzeitig anzeigt oder\".                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ncc) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 4. April 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 15. April 1996\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1996\nVom 29. März 1996\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsge-         Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern,\nsetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 977) verordnet      wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnah-\ndas Bundesministerium der Finanzen:                          men zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem\ntatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzu-\n§1                                führen.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und                 (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1996            Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsver-\nkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-\nden Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im           verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-\nAusgleichsjahr 1996 wird der Zahlungsverkehr nach § 14       anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vor-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die\nläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landes-\ndas Bundesministerium der Finanzen an monatlichen\nfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die fol-\nVorauszahlungen an Brandenburg 222 152 000 DM, an\ngenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:\nMecklenburg-Vorpommern 254 563 000 DM, an Sach-\nBaden-Württemberg                             72,3 v.H.,     sen 522 620 000 DM, an Sachsen-Anhalt 373 356 000 DM\nBayern                                        70,0 v.H.,     und an Thüringen 342 471 000 DM. Die Zahlungen wer-\nden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBerlin                                         2,2v.H.,\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBrandenburg                                                  behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\nBremen                                        18,5 v.H.,     desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nHamburg                                       85,4 v.H.,     eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nmens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nHessen                                        72,9 v.H.,     werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nMecklenburg-Vorpommern                                       Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nrechnet.\nNiedersachsen                                 41,1 v.H.,\n(5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in\nNordrhein-Westfalen                           72,8 v.H.,\nMonatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen\nRheinland-Pfalz                               48,3v.H.,      des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nSaarland                                      49,9 v.H.,     berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nleistungen für den Fonds „Deutsche Einheit\" wird außer\nSachsen\nauf Berlin (West) vorläufig auch auf. die anderen zah-\nSachsen-Anhalt                                               lungspflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt.\nSchleswig-Holstein                            52,7 v.H.,     Dabei sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3\ndes Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berück-\nThüringen                                          -.        sichtigen.\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-                                     §2\nphisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-\nInkrafttreten\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die          1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. März 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 15. April 1996                      585\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung\nVom 4. April 1996\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17             als Anbauflächenerklärung nach den in § 1 genannten\nAbs. 2 sowie des§ 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit§ 6         Rechtsakten, sofern der Erzeuger dies erklärt.\"\nAbs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung        2. § 10a wird wie folgt geändert:\nvom 20. September 1995 (BGBI. 1S. 1146) verordnet das\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Probe-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nnahme\" die Worte „und Kontrolluntersuchung\" ein-\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der\nFinanzen und für Wirtschaft:                                          gefügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                     ,,(1) Die Bundesal\"'!stalt nimmt Probenahmen und\nKontrolluntersuchungen zur Bestimmung des Tetra-\nDie Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fas-                hydrocannabinoigehaltes bei Nutzhanf vor. Sie gibt\nsung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1                    die bei Probenahmen und Kontrolluntersuchungen\nS. 1115), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                   anzuwendenden Methoden vor Kontrollbeginn im\n8. März 1996 (BGBI. 1S. 566), wird wie folgt geändert:                Bundesanzeiger bekannt.\"\n1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                   3. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§4a                                ,,Das gleiche gilt für die in § 4a Abs. 1 genannte Anzeige.\"\nAnzeige nach Betäubungsmittelgesetz\nArtikel2\nDie nach § 24a des Betäubungsmittelgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom       Kraft. Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung gilt vom\n4. April 1996 (BGBI. 1S. 582)geändert worden ist, bis    15. Oktober 1996 an wieder in ihrer am 15. April 1996 maß-\nzum 15. Juni des Anbaujahres der Bundesanstalt           gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bun-\nvorzulegende Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gilt        desrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 4. April 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 15. April 1996\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1996\n- 2 BvL 39/93, 2 BvL ,40/93 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 55 Absatz 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung von Arti-\nkel 2 Nummer 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes\nzum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst\n- BGAD -) vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1849) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes nicht vereinbar, soweit Soldaten, die im Ausland unter Fort-\nzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet\nwerden, ein erhöhter Auslandszuschlag gewährt, Beamten in gleicher Verwen-\ndung diese Leistung vorenthalten wird.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 29. März 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)   lnkrafttretens\n8.3.96    Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Köln/Bonn)                                         4309     (69       11. 4. 96)   23.5.96\n96-1-2-147\n28.3.96     Hundertsiebenundsechzigste Durchführungsverordnung des\nLuftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Barth)                          4437     (71       13. 4. 96)   25.4.96\nneu: 96-1-2-167\n1.4.96    Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Dresden)                                               4438     (71       13. 4. 96)   25.4.96\n96-1-2-112"]}