{"id":"bgbl1-1996-21-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":21,"date":"1996-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_21.pdf#page=4","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1996","law_date":"1996-03-29T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 15. April 1996\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1996\nVom 29. März 1996\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsge-         Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern,\nsetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 977) verordnet      wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnah-\ndas Bundesministerium der Finanzen:                          men zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem\ntatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzu-\n§1                                führen.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und                 (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1996            Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsver-\nkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-\nden Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im           verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-\nAusgleichsjahr 1996 wird der Zahlungsverkehr nach § 14       anteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vor-\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die\nläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist\nAblieferung des Bundesanteils an der durch Landes-\ndas Bundesministerium der Finanzen an monatlichen\nfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die fol-\nVorauszahlungen an Brandenburg 222 152 000 DM, an\ngenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:\nMecklenburg-Vorpommern 254 563 000 DM, an Sach-\nBaden-Württemberg                             72,3 v.H.,     sen 522 620 000 DM, an Sachsen-Anhalt 373 356 000 DM\nBayern                                        70,0 v.H.,     und an Thüringen 342 471 000 DM. Die Zahlungen wer-\nden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBerlin                                         2,2v.H.,\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBrandenburg                                                  behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\nBremen                                        18,5 v.H.,     desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nHamburg                                       85,4 v.H.,     eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nmens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nHessen                                        72,9 v.H.,     werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nMecklenburg-Vorpommern                                       Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nrechnet.\nNiedersachsen                                 41,1 v.H.,\n(5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in\nNordrhein-Westfalen                           72,8 v.H.,\nMonatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen\nRheinland-Pfalz                               48,3v.H.,      des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nSaarland                                      49,9 v.H.,     berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nleistungen für den Fonds „Deutsche Einheit\" wird außer\nSachsen\nauf Berlin (West) vorläufig auch auf. die anderen zah-\nSachsen-Anhalt                                               lungspflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt.\nSchleswig-Holstein                            52,7 v.H.,     Dabei sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3\ndes Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berück-\nThüringen                                          -.        sichtigen.\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-                                     §2\nphisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-\nInkrafttreten\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die          1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. März 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}