{"id":"bgbl1-1996-20-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":20,"date":"1996-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_20.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)","law_date":"1996-03-27T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["568                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996\nVerordnung\nüber Inhalt, Form und Fr.ist der Meldungen sowie\ndas Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten\n(Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)\nVom 27. März 1996\nAuf Grund des § 200 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-                                    §4\ngesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti-\nMeldungen\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1\nS. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes          (1) Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben,\nvom 10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678) geändert worden ist,         daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem\nMuster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Ein-\nschreibung. Die Hochschule hat der Krankenkasse das\n§1                                Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in· der\nUnterrichtung der                        Hochschule endet, auf dem Vordruck nach dem Muster\nStudienbewerber und Studenten                    der Anlage 2 unverzüglich zu melden. Zwischen den Spit-\nzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen\nDie staatlichen und die staatlich anerkannten Hoch-         können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften auches\nschulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von Stu-       Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Stu-\ndienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten         denten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.\nüber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran-\n(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung\nkenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das\nhaben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung\nzur Durchführung des VersicherungsverhäJtnisses einzu-\ndie Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom\nhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das\nBundesministerium für Gesundheit gibt nach Anhörung            1. Oktober bis 31. März.\nder Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen              (3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der\nInhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger               Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder\nbekannt.                                                       die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Stu-\ndenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unver-\nzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3\n§2                                mitzuteilen.\nVersicherungsbescheinigung\nJeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Ein-                                        §5\nschreibung eine Versicherungsbescheinigung nach dem                           Maschinelle Datenübertragung\nMuster der Anlage 1 einzureichen. In der Versicherungs-\nbescheinigung ist anzugeben, ob der Student versichert            Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Kran-\noder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht be-       kenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen,\nfreit oder nicht versicherungspflichtig ist.                   Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung\nmaschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen\nFällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spit-\n§3                                zenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle\ngebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige\nZuständigkeitsregelung\nKassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbän-\nFür die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung          den der Krankenkassen und den Hochschulen können\nsind zuständig:                                                abweichende Vereinbarungen getroffen werden.\n1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten\ndie Krankenkasse, bei der er versichert ist,                                            §6\n2. für einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches                          Meldungen der Praktikanten\nSozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Studenten                 und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt\ndie kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Kran-\nkenkasse,                                                     Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Prak-\n3. für einen nach § 6 des Fünften Buches· Sozialgesetz-\ntikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie\nbuch versicherungsfreien oder für einen nicht versiche-    Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei,\nrungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der\nvon der Versicherungspflicht befreit oder nicht versiche-\nzuletzt eine Versicherung bestand, im übrigen eine der     rungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte\nKrankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig\ndurch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die\nwären oder gewählt werden könnten,\nzuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem\n4. für einen Studenten, der nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünf-     Muster der Anlage 4 ausstellt.§ 3 gilt entsprechend. Die\nten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungs-         Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse\npflicht b~freit worden ist, die Krankenkasse, die die     Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie\nBefreiung vorgenommen hat.                                der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996                  569\nin Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen                                       §8\ninnerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem                  Listen für Meldungen und Bescheinigungen\nMuster der Anlage 5 oder 6 zu melden.\nDie Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können\nvereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach\n§7                                den§§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.\nMeldungen der\nAuszubildenden des Zweiten Bildungswegs                                              §9\nÜbergangsvorschrift\nDie nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Aus-            Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke\nzubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbil-        nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverord-\ndungsstätte eine Erklärung über die zuständige Kranken-       nung für die Krankenversicherung der Studenten vom\nkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Aus-       30. Oktober 1975 (BGBI. 1S. 2709) noch weiter verwendet\nbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den        werden. Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte\nBeginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil         Semester hat jeder versicherte Student eine Versiche-\neines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbil-            rungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser\ndungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach           oder nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden\ndem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der          Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen.\nKrankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse\nbescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck                                       §10\nnach dem Muster der Anlage 8 (in zweifacher Ausfer-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ntigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist.\nDie Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Kranken-            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Gleich-\nkasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster           zeitig tritt die Meldeverordnung für die Krankenversiche-\nder Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich.§ 3         rung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBI. 1\ngilt entsprechend.                                            S. 2709) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. März 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996\nAnlage1\nVersicherungsbescheinigung\nDiese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule\neinzureichen.\nName, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse               Datum\nHerr/Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\n( ) ist bei uns versichert.\n( ) ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versiche-\nrungspflichtig.\nVersicherten-Nr.\nAnlage2\nMeldung\nfür das Sommersemester 19 .. /Wintersemester 19 .. /19 ..\nName, Anschrift (und Unterschrift) der Hochschule              Datum\nHerr/Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\n( ) ist für das oben genannte Semester eingeschrieben worden am:\n( ) ist (war) mit dem Ablauf des oben genannten Semesters nicht mehr als\nStudent Mitglied dieser Hochschule.\nVersicherten-Nr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996      571\nAnlage3\nMeldung der Krankenkasse\nName, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse                    Datum\nHerr/Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\nist als Student versicherungspflichtig und\n() istabdem                                     nicht mehr bei uns versichert.\n( ) hat seine/ihre auf Grund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch uns gegen-\nüber auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.\nVersicherten-Nr.\nAnlage4\nBescheinigung der Krankenkasse\nDiese Bescheinigung ist der Ausbildungsstätte\n•.....•.•.............••••...•.•...•.•.•••••...•.••••.......•.•••.••. .*)\nvorzulegen.\nName, Ansc~rift (und Unterschrift) der Krankenkasse                    Datum\nHerr/Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\n( ) ist bei uns als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter**) pflichtver-\nsichert.\n( ) ist als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter**) versicherungsfrei, von\nder Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig.\nVersicherten-Nr.\nj Name und Anschrift der Ausbildungsstätte.\n\"*) Nicht Zutreffendes streichen.","572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996\nAnlage5\nMeldung\ndes Beginns der Ausbildung\nName, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte         Datum\nHerr/Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\nbefindet sich seit dem                            in\n( ) einer berufspraktischen Tätigkeit.\n( ) einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt.\nVersicherten-Nr.\nAnlage&\nMeldung\nder Beendigung der Ausbildung\nName, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte         Datum\nDie Ausbildung des Herrn/der Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\n( ) in einer berufspraktischen Tätigkeit\n( ) in einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt\nist am                           beendet worden.\nVersicherten-Nr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996                                  573\nAnlage7\nErklärung des Auszubildenden über die zuständige\nKrankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung\nHerr/Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\nKrankenkasse*), bei der ich versichert bin oder zuletzt versichert war:\n(Name und Anschrift)\n(Bestand noch nie ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Anschrift einer der Kran-\nkenkassen anzugeben, die kraft Gesetzes zuständig sind - See-Krankenkasse oder Bundesknappschaft, wenn eine\nVersicherung bei dieser Krankenkasse zuletzt bestanden hat-, die gewählt wurde oder bei Versicherungspflicht wählbar\nwäre.**))\nVersicherten-Nr.\nUnterschrift des Auszubildenden                                                                        Datum\n1 Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Betriebskrankenkasse, lnnungskrankenkasse, See-Krankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkasse, Bundes-\nknappschaft, Ersatzkasse.\n**) AOK, Ersatzkasse; Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine-Versicherung bei der Betriebs- oder lnnungs-\nkrankenkasse zuletzt bestanden hat oder der Ehegatte dort versichert ist.\nDer/Die oben Bezeichnete befindet sich seit dem                                          als Auszubildender/Auszubildende in einem\nförderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.\nName, Anschrift_ (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte                                              Datum","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996\nAnlage&\nBescheinigung der Krankenkasse\nAn die\n(Name und Anschrift der Ausbildungsstätte)\nHerr/Frau\nName, Vorname, Geburtsdatum,\nStraße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Wohnort,\nist bei uns als Auszubildender/Auszubildende des Zweiten Bildungswegs in einem förderungsfähigen Tell eines Ausbil-\ndungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz pflichtversichert.\nVersicherten-Nr.\nName, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse                                 Datum\nMeldung der Beendigung der Ausbildung\nDie Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungs-\ngesetz Ist am                         beendet worden.\nName, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte                            Datum"]}