{"id":"bgbl1-1996-20-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":20,"date":"1996-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung","law_date":"1996-03-08T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["566                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. Aprii' 1996\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung\nVom& März 1996\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, der§§ 15,                              „3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der\n16, 17 Abs. 2 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur                                   Faserlein und der Nutzhanf nicht auf\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen In                                  stillgelegten Flächen gemäß Artikel 7 der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                                     Verordnung (EWG) Nr.1765/92 des Rates\n1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 94                          vom 30. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 181\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018),                                   S. 12) angebaut worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                             4.. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-\nErklärung, daß nur die in den in § 1\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\ngenannten Rechtsakten zugelassenen\nSorten mit einem Tetrahydrocannabinol-\nArtikel 1\ngehalt von höchstens 0,3 Prozent ange-\nbaut worden sind.•\nDie Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der                      bb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort\nBekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115),                             ,,Faserlein\" die Worte „oder der Nutzhanf\"\nzuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom                             eingefügt und das Wort „Aussaatflächen-\n2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:                     erklärung\" durch das Wort „Anbauflächen-\nerklärung\" ersetzt.\n1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt               c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngefaßt:\n,,(3) Eine Anbauflächenerklärung, in der die\n,,(Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)\".                           Summe der mit Faserlein ausgesäten Flächen\n3 Hektar oder mehr beträgt oder die die mit Nutz-\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  hanf ausgesäten Flächen betrifft, kann nur dann\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,(Faserlein)\"                  anerkannt werden, wenn die Angaben bei Faser-\ndie Worte „oder eine der in den in § 1 genannten                lein von einer anerkannten Organisation und bei\nRechtsakten aufgeführte Hanfsorte (Nutzhanf)\" und               Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der\nnach dem Wort „oder\" die Worte „den Fasertein\"                  Anbauflächenerklärung bestätigt worden sind.\"\neingefügt.\n5. Vor§ 5 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\nb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „2.\" die\nWorte „für Faserlein\" eingefügt.                           ,,II. Besondere Vorschriften für den Faserleinanbau\".\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Aussaatflächenerklärung\"\n„3. als Besitzer von Flachs- oder Hanffasern einen         durch das Wort „Anbauflächenerklärung\" ersetzt.-\n41gervertrag abgeschlossen hat sowie\".\nd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:          7. Der Abschnittsüberschrift „Lagerbeihilfe\" vor § 7 wird\ndie Angabe „III.\" vorangestellt.\n,,4. im Falle des Nutzhanfanbaus nach den betäu-\nbungsmittelrechtlichen Vorschriften dazu be-\nrechtigt ist.\"                                    8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Flachsfasern\"\n3. Die Abschnittsüberschrift vor § 4 „II. Flächenbeihilfe\"              durch die Worte „Flachs- und/oder Hanffasern\"\nwird aufgehoben.                                                    ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Flachssektor\"\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                         durch die Worte „Flachs- oder Hanfsektor\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Faserlein\"\ndie Worte „und Nutzhanf\" eingefügt und das             9. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefaßt:\nWort „Aussaatflächenerklärung\" durch das Wort              ,,Öffentliches Register bei Lagerung von Flachsfasem\".\n,,Anbauflächenerklärung\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      10. Der Abschnittsüberschrift „Überwachung\" vor § 9\nwird die Angabe „IV.\" vorangestellt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Aussaatflächen-\nerklärung\" durch das Wort „Anbauflächen-\nerklärung\" ersetzt. Der Punkt nach dem          11. § 9 wird wie folgt geändert:\nWort „vornimmt\" wird durch ein Komma                 a) In Absatz 1 werden nach der Angabe,,§ 3 Abs. 2\nersetzt und folgende Nummern 3 und 4                       Nr. 1 und 2\" die Worte „sowie die in § 4 Abs. 2 Nr. 2\nangefügt:                                                 genannten Vertragspartner\" eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 9. April 1996               567\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Flachsfasern\" durch die         zu geeignete und von ihr zu bestimmende öffentlich-\nWorte „Flachs- und/oder Hanffasern\" ersetzt.              rechtliche Einrichtungen oder private Untersuchungs-\ninstitute, deren Leiter gemäß § 36 der Gewerbeord-\n12. § 10 wird wie folgt geändert:                                 nung bestellte und vereidigte Sachverständige sind,\nmit der Untersuchung der Rückstellprobe. Das Ergeb-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnis dieser Untersuchung ist für die Entscheidung über\n,,(1) Zum Zwecke der Überwachung und Prüfung            den Beihilfeantrag maßgeblich.\nhaben die Beihilfeberechtigten und die in § 4\n(3) Der Erzeuger hat die bei der Untersuchung der\nAbs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner den\nRückstellprobe entstandenen Kosten zu erstatten,\nBediensteten der Bundesanstalt das Betreten der\nwenn er unterliegt.\"\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle\ndes§ 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit\nFaserlein oder Nutzhanf angebauten Flächen,          14. § 11 wird wie folgt geändert:\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Erzeuger\" die\ngestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-              Worte „von Faserlein und Nutzhanf\" eingefügt und\nden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege                das Wort „Aussaatflächenerklärung\" durch das\nund sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-               Wort „Anbauflächenerklärung\" ersetzt.\nlegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nUnterstützung zu gewähren.\"                               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Flachsfasern\" durch die               ,,(2a) Jeder Erzeuger von zur Papierherstellung\nWorte „Flachs- und/oder Hanffasern\" ersetzt.                  und Fasererzeugung bestimmtem Nutzhanf ist\nverpflichtet, der Bundesanstalt bis spätestens\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Bei-\nzum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den ge-\nhilfeberechtigten\" die Worte „und die in § 4\nschätzten Durchschnittsertrag je Hektar an rohem\nAbs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner\" ein-\nStroh der vorangegangenen Ernte zu melden.\"\ngefügt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Flachs\" durch die _\n13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                         Worte „Flachs- und Hanffasern\" und das Wort\n,,Flachsfasermengen\" durch das Wort „Faser-\n,,§10a                                   mengen\" ersetzt.\nProbenahme bei Anbau von Nutzhanf                  d) In Absatz 4 wird das Wort „Aussaatflächen-\n(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten                  erklärung\" durch das Wort „Anbauflächen-\nvorgeschriebenen Probenahmen und Kontrollunter-                   erklärung\" ersetzt.\nsuchungen zur Bestimmung des Tetrahydrocannabi-\nnolgehaltes bei Nutzhanf werden von der Bundes-          15. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Aussaatflächen-\nanstalt vorgenommen.                                          erklärung\" durch das Wort „Anbauflächenerklärung\"\nersetzt.\n(2) Enthält der Nutzhanf nach dem Ergebnis der\nKontrolluntersuchung einen Tetrahydrocannabinol-\ngehalt von mehr als 0,3 Prozent, kann der Erzeuger       16. Der Abschnittsüberschrift „Schlußbestimmung\" wird\ndie Untersuchung einer Rückstellprobe bei der Bun-            die Angabe „V.\" vorangestellt.\ndesanstalt beantragen. Der Antrag soll innerhalb\neines Monats, gerechnet ab dem Tag des Zugangs\nArtikel2\nder Mitteilung über das Ergebnis der Kontrollunter-\nsuchung bei dem Erzeuger, bei der Bundesanstalt             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt hier-      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}