{"id":"bgbl1-1996-2-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":2,"date":"1996-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_2.pdf#page=12","order":5,"title":"Neufassung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1996-01-10T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung\nder Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 10. Januar 1996\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung\ndes Artikels 20 Nr. 5 Buchstabe b des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-\nsicherungsteuer-Durchführungsverordnung unter neuer Überschrift in der seit\ndem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15-1, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451),\n2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493),\n3. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 226?),\n4. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni\n1991 (BGBI. 1S. 1322),\n5. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen\nArtikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944).\nBonn,den10.Januar1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996                    29\nVersicherungsteuer-Durchführungsverordnung\n(VersStDV 1996)\nA. Allgemeine Bestimmungen                         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inlän-\ndische Geschäftsstelle eines ausländischen Versicherers,\n§1                              der die Leitung des Geschäfts Im Inland übertragen ist.\nÖrtliche Zuständigkeit                                                   §3\n(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk                           (weggefallen)\nder Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-\nnen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren                                          §4\nBetriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat\nder Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevoll-                    Steuerberechnlßlg bei Einrechnung\nmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig,                    der Steuer In das Versicherungsentgelt\nin dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts-              Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2\nleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.                  des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-\n(2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt   entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem Ge-\nzuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine           samtbetrag statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert, statt\nGeschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.         3 vom Hundert 2,913 vom Hundert, statt 10 vom Hundert\n9,091 vom Hundert, statt 13,75 vom Hundert 12,088 vom\n(3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu        Hundert, statt 14 vom Hundert 12,281 vom Hundert und.\nentrichten (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt      statt 15 vom Hundert 13,043 vom Hundert zu erheben.\nzuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer\nseine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder                                     §5\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Finanzamt\nist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Ver-                               Ausnahme von der\nmittlers (§ 8 Abs. 5 Sau.2 des Gesetzes) zuständig.                        Besteuerung bei Viehversicherungen\n(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht        Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versiche-\naus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zustän-      rungssumme feste Entschädigungsbeträge fOr jedes StOck\ndig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1         Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4\nAbs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. Trifft dies für        Nr. 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der\nmehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das            Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versieh•\nFinanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des      rungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versiche-\nversicherten Gegenstandes oder der versicherten Gegen-          rungsentgelts 7 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nstände befindet.\nB. Besteuerungsverfahren\n§2\nAnmeldungspflicht                                      1. Entrichtung der Steuer\ndurch den Versicherer\n(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines\nGeschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt\nanzumelden. Das gleiche gilt für eine Person oder eine                                   §§6bis9\nPersonenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag                                 (weggefallen)\n. Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt Ist.\n(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem                                   §10\nFinanzamt anzuzeigen, ob er die Erfüllung der Steuer-                 Entrichtung der Steuer Im Pauschverfahren\npflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme\nvon Prämlenzahlungen ermächtigten Personen (Bevoll-               Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die Feststellung\nmächtigten) übertragen will. In der Anzeige hat der Ver-       der Untertagen für die Steuerfestsetzung unverhlltnis-\nsicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der     mäßig schwierig sein wOrde, die Berechnung und Entrich-\nSteuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohn-         tung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.\n~itzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der\nUbertragung aufzuführen.                                                    II. Entrichtung der Steuer\ndurch den Versicherungsnehmer\n(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung\n(Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben\nhat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Finanzamt                                        § 11\nanzuzeigen.                                                                            (weggefallen)"]}