{"id":"bgbl1-1996-2-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":2,"date":"1996-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_2.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung des Versicherungsteuergesetzes","law_date":"1996-01-10T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["22              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996\nBekanntmachung -\nder Neufassung des Versicherungsteuergesetzes\nVom 10. Januar 1996\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Versicherungsteuer-            7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 14\ngesetzes in der Fassung des Artikels 20 Nr. 5 Buchstabe b         des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),\ndes Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember           8. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 2\n1984 (BGBI. 1S. 1493) wird nachstehend der Worttaut des           des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nVersicherungsteuergesetzes unter neuer Überschrift in             s. 2262),\nder seit dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                        9. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1249),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, GUederungsnum-\nmer 611-15, veröffentlichte bereinigte Fassung des       10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des               Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts                   Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nvom 1O. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des            Abschnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom\nGesetzes über den Abschluß der Sammlung des                   31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 988),\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1              11. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 des\ns. 1451),                                                     Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1318),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft getre-       12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49\ntenen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 1969             des Gesetzes vom 27. April,1993 (BGBI. 1S. 512, 2436),\n(BGBI. I S.141),\n13. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in\n3. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Artikel 3           Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni\ndes Gesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBI. I S.\"846),              1993 (BGBIA S. 944),\n4. das am 22. Dezember 1974 in Kraft getretene Gesetz       14. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 23\nvom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3610),                       des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 18          s. 2310),\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1              15. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 29\ns. 3341),                                                     des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),\n6. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 20     16. den mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1                   Artikel 36 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995\nS.1493),                                                      (BGBI. 1S. 1250).\nBonn,den10.Januar1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu ~onn am 16. Januar 1996                    23\nVersicherungsteuergesetz 1996\n(VersStG 1996)\n1n h altsü bers icht\n§\nGegenstand der Steuer\nVersicherungsverträge                                                         2\nVersicherungsentgelt                                                          3\nAusnahmen von der Besteuerung                                                 4\nSteuerberechnung                                                              5\nSteuersatz                                                                    6\nSteuerschuldner                                                               7\nÖrtliche Zuständigkeit                                                        7a\nAnmeldung, Fälligkeit                                                         8\nErstattung der Steuer                                                         9\nAufzeichnungspflichten und Außenprüfung                                      10\nMitteilungspflicht                                                           10a\nAnwendungsvorschriften                                                       10b\nErmächtigungen                                                               11\n§1                                   (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im\nGebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nGegenstand der Steuer\ngemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\n(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungs-     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nieder-\nentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige        gelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer\nWeise entstandenen Versicherungsverhältnisses.                  bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\n(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im\nGesetzes und liegt, sofern es sich um keine natürliche Per-\nGebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nson handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsstätte\ngemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-\noder die entsprechende Einrichtung nicht im Geltungs-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum niederge-\nbereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei\nlassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn\nder Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\nder Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, nur,\nbis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten Voraus-\nsofern er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen\nsetzungen.\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natür-            (4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem\nliche Person ist, sich bei Zahlung des Versicherungsent-        außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäi-\ngelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die ent-         schen Wirtschaftsgemeinschaft ·und der anderen Ver-\nsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungs-         tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes          Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so ent-\nbefindet. Voraussetzung der Steuerpflicht ist außerdem          steht die Steuerpflicht, wenn\nbei der Versicherung von\n1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Ver-\n1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbe-                sicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhn-\nsondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befind-             lichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich\nliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durch-               dieses Gesetzes hat oder\nfuhrgut, daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich\n2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begrün-\ndieses Gesetzes befinden;\ndung des Versicherungsverhältnisses im Geltungs-\n2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daß das               bereich dieses Gesetzes war.\nFahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein\namtliches oder amtlich anerkanntes Register einzu-                                      §2\ntragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält;\nVersicherungsverträge\n3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-\nrungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr           (1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes\nals vier Monaten, daß der Versicherungsnehmer die zur       gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen\nEntstehung des Versicherungsverhältnisses erforder-         oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schä-\nlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses           den gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Ver-\nGesetzes vornimmt.                                          sicherung bilden können.","24                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996\n(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch    6. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskas-\nden der Versicherer sich verpflichtet, für den Versiche-             se, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist,\nrungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu                   um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstüt-\nleisten.                                                             zen;\n7.  für eine Vereinbarung im Sinne des§ 2 Abs. 1, soweit\n§3\nsie die Gewährung von Rechtsschutz oder von\nVersicherungsentgelt                             Unterstützungen bei Streik, Aussperrung oder Maß-\nregelung durch einen Berufsverband zum Gegen-\n(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist\nstand hat;\njede Leistung, die für die Begründung und zur Durch-\nführung des Versicherungsverhältnisses an den Versiche-          8.  für eine Versicherung, die von einem der nachste-\nrer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vor-              hend bezeichneten Versicherungsnehmer genom-\nbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem                 men wird:\nEintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Ver-              a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte\nsicherungsscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Ver-                     diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staa-\nsicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer                   ten,\nSonderleistung des Versicherers oder aus einem sonsti-\ngen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers                 b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten\nliegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die                   diplomatischen Vertretungen und Personen, die\nAusstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).                             zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen\ngehören und der inländischen Gerichtsbarkeit\n(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und                nicht unterliegen,\nnur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil\nan den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschieds-              c) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene\nbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine                  konsularische Vertretungen außerdeutscher\nVerrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht                        Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Ange-\nmöglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinn-                    höriger des Entsendestaates ist und außerhalb\nanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech-                       seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland\nnung vorgelegt wird.                                                      keine Erwerbstätigkeit ausübt,\nd) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene\n§4                                          Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vize-\nA~snahmen von der Besteuerung                               konsuln, Konsularagenten) und Personen, die\nzum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter\nVon der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des                    gehören, wenn sie Angehörige des Entsende-\nVersicherungsentgelts                                                     staates sind und außerhalb ihres Amtes in der\n1. für eine Rückversicherung;                                           Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätig-\nkeit ausüben.\n2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffent-\nlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um             Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitig-\nAufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körper-               keit gewährt wird;\nschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversor-        9   für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versiche-\ngung ihrer Mitglieder auszugleichen;                          rungssumme 7 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n3.   für eine Unfallversicherung nach der Reichsversiche-           Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Ver-\nrungsordnung, soweit sie nicht auf den §§ 843, 1029           sicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlos-\nund 1198 beruht;                                              sen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur,\nwenn die versicherten Beträge zusammen die Frei-\n4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeits-\ngrenze nicht übersteigen;\nförderungsgesetz sowie für eine Versicherung, die\nauf dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungs-         10    für eine Versicherung beförderter Güter gegen Ver-\ngesetzes beruht; dies gilt auch für eine Versicherung,         lust oder Beschädigung als Transportgüterversiche-\ndie bei einer Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1             rung einschließlich Valorenversicherung und Kriegs-\ndes Lohnfortzahlungsgesetzes genommen wird;                    risikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf\nGüter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im\n5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapi-\ngrenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der\ntal-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des\nDurchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der\nErlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbs-\nBeförderung von Gütern zwischen inländischen\nunfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonde-\nOrten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Aus-\nren Notfällen begründet werden. Dies gilt auch für\nland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des\nPflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versiche-\nVersicherungsentgelts für eine Haftpflichtversiche-\nrungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeit-\nrung bleibt unberührt.\npunkt sie genommen worden ist. Dies gilt nicht für\ndie Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung\nund sonstige Sachversicherungen; Nummer 3 bleibt                                      §5\nunberührt;                                                                    Steuerberechnung\nSa. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt\n(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen\ndes Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der\nberechnet, und zwar\nbetrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember\n1974 (BGBI. I S. 3610) beruht;                         1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996                    25\n2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der       4. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert\nLandwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versiche-            des Versicherungsentgelts;\nrung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen\n5. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr\ngegen Hagelschaden von der Versicherungssumme\n3 vom Hundert des Versicherungsentgelts.\nund für jedes Versicherungsjahr.\nDas Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer                                     §7\nnicht nach der lsteinnahme, sondern nach dem im Anmel-\nSteuerschuldner\ndungszeitraum (§ 8 Abs. 2) angeforderten Versicherungs-\nentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berech-      (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für\nnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte     die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für\nVersicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der      Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist\nSteuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem          die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des\nder Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in      Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen, so\nAbgang gestellt hat.                                         haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.\n(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versiche-      (2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem\nrungsentgelt zu berechnen ist, darf der Versicherer die       Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in\nSteuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte            einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nberechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsent-       Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmäch-\ngelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in     tigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts\ndas Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den     bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall\nGeschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die            hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Ver-\nSteuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer         sicherungsnehmers zu entrichten.\nvon dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnE!n.                   (3) Hat der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz)\nnoch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des\n(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der   Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nLandwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung         schen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertrags-\nvon Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen               staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nHagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer              schaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer\ngestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssum-        zu entrichten.\nme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu\nberechnen.                                                      (4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem\nVersicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versiche-\n(4) Pfennigbeträge von 5 Pfennig oder mehr sind auf        r:ungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen\n10 Pfennig nach oben, Pfennigbeträge von weniger als         Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.\n5 Pfennig auf 10 Pfennig nach unten abzurunden.\n§7a\n(5) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der\nSteuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor-                             Örtliche Zuständigkeit\nschriften umzurechnen.\n(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk\nder Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-\n§6                               nen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren\nSteuersatz                           Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat\nder Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevoll-\n(1) Die Steuer beträgt 15 vom Hundert des Versiche-        mächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in\nrungsentgelts; dies gilt nicht für die in Absatz 2 bezeich-  dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts-\nneten Versicherungen.                                        leitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.\n(2) Die Steuer beträgt                                        (2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,\nWohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses\n1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebs-     Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finanzen das\nunterbrechungsversicherung 1O vom Hundert des Ver-        zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz-\nsicherungsentgelts;                                       verwaltungsgesetzes.\n2 bei der Gebäudeversicherung und bei der Hausratver-           (3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte\nsicherung, wenn bei ihnen ein Anteil des Versiche-        Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem\nrungsentgelts als Feueranteil auch der Steuer nach § 1    Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3     nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig;\ndes Feuerschutzsteuergesetzes unterliegt, insoweit        für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember\nbei der Gebäudeversicherung 13, 75 vom Hundert            1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für\nsowie bei der Hausratversicherung 14 vom Hundert          Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über.\ndes Versicherungsentgelts;\n3. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der                                    §8\nLandwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versiche-\nAnmeldung, Fälligkeit\nrung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen\ngegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr               (1) Der Versicherer(§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte\n20 Pfennig für je 1 000 Deutsche Mark der Versiche-       (§ 7 Abs. 2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf\nrungssumme oder einen Teil davon;                         eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)","26                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996\n1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung             1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs-\nabzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum ent-            nehmers,\nstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steuer-           2. die Nummer des Versicherungsscheins,\nanmeldung), und\n3. die Versicherungssumme,\n2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu\nentrichten.                                                4. das Versicherungsentgelt,\n(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat die        5. den Steuerbetrag.\nSteuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt            Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene\nnicht mehr als 6 000 Deutsche Mark betragen, so ist             Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich nieder-\nAnmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.                     gelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bun-\n(3) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für          desamt für Finanzen auf Anforderung ein vollständiges\ndenselben Versicherungsnehmer in der Weise gemein-              Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Ver-\nschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Ver-         sicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten An-\nsicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und ver-        gaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch\npflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch    dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die\nfür die anderen Versicherer entrichten. Er hat in diesem        Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für\nFall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in              gegeben hält.\nseinen Geschäftsbüchern nachrichtlich zu vermerken. Die            (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Ver-\nanderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern            sicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen\nangeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.                 Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermitt-\n(4) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis        lung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem\nzum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung              Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193\nnicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als Zeit-     bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als\npunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf      sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer\ndes Anmeldungszeitraums.                                        Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7\nAbs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.\n(5) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrich-;\nten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung          (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Per-\ndem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche              sonenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im\nPflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer sol-    Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Versiche-\nchen Versicherung vermittelt hat, wenn er sein~                 rungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer\nGeschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im           verpflichtet sind.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungs-            (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung\nnehmer hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des         nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen\nMonats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden          mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum\nist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbst-             festzusetzen.\nberechnete Steuer zu entrichten.\n§ 10a\n§9                                                   Mitteilungspflicht\nErstattung der Steuer                         (1) Die ,mit der Aufsicht über die Versicherungsunter-\n(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil         nehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu\nzurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört          ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.\noder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungs-              (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen\nsumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf           oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von\nAntrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung         Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt\ndieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die              auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre\nSteuer wird dem Versicherer(§ 7 Abs. 1) oder dem Bevoll-        Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch\nmächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des Versicherungs-         bezeichnen.\nnehmers und im Fall des § 7 Abs. 3 dem Versicherungs-\nnehmer erstattet.                                                                           §10b\n(2) Die Steuer wird nicht erstattet                                           Anwendungsvorschriften\n1. bei Erstattung von Prämienreserven,\nWird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Ver-\n2. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert           sicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der\nwar.                                                       neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf\nVersicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkraft-\n§10                             treten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen\nBefreiungsvorschrift fällig werden. Wird die Fälligkeit des\nAufzeichnungspflichten und Außenprüfung\nVersicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höhe-\n(1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte   rer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde die\n(§ 7 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes\nder Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu              führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen.\nführen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die       Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur\nBesteuerung von Bedeutung sind, insbesondere                   Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekün-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil· 1Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996                 27\ndigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fällig-      3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den UmfanQ\nkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor           der Besteuerungsgrundlage,\nAbschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die       4. (weggefallen)\nSätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar 1993 vorge-\nnon1mene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungs-         5. (weggefallen)\nentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1. Juli 1993 und    6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in\nab dem 1. Januar 1995.                                           das Versicherungsentgelt,\n7. die Steuerberechnung nach der Versicherungslei-\n§ 11\nstung,\nErmächtigungen\n8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-           Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen              die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten\nüber                                                             und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in\nkeinem angemessenen Verhältnis stehen würden,\n1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwen-\ndeten Begriffe,                                           9. die Erstattung der Steuer.\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang            (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses\nder Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuer-         Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-         Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit\nmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von         neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundes-\nUnbilligkeiten in Härtefällen erforderf ich ist,          gesetzblatt bekanntmachen."]}