{"id":"bgbl1-1996-2-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":2,"date":"1996-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_2.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Feuerschutzsteuergesetzes","law_date":"1996-01-10T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des Feuerschutzsteuergesetzes\nVom 10. Januar 1996\nAuf Grund des Artikels 33 Abs. 1 Satz 3 des Mißbrauchsbekämpfungs- und\nSteuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) wird\nnachstehend der Wortlaut des Feuerschutzsteuergesetzes in der seit dem\n1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1979\n(BGBI. 1S. 2353),\n2. das mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetz vom\n13. Februar 1984 (BGBI. 1S. 241 ),\n3. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093),\n4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 1989 und teils am 1. Juli 1990 in Kraft\ngetretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 {BGBI. 1S. 1249),\n5. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885, 988),\n6. den teils am 28. Juni 1991 und teils am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1322),\n7. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297),\n8. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 49a des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),\n· 9. den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen\nArtikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),\n10. den teils am 1. Januar 1994, teils am 1. Juli 1994 und teils am 1. Januar 1995\nin Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\ns. 2310).\nBonn,den10.Januar1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996                     19\nFeuerschutzsteuergesetz\n(FeuerschStG)\nInhaltsübersicht\n§\nGegenstand der Steuer                                                         1\nVersicherungsentgelt                                                          2\nBemessungsgrundlage                                                           3\nSteuersatz                                                                    4\nSteuerschuldner                                                               5\nRückversicherung                                                              6\nEntstehung der Steuer                                                         7\nAnmeldung, Fälligkeit                                                         8\nAufzeichnungspflichten und Außenprüfung                                       9\nZuständigkeit                                                                10\nZerlegung                                                                    11\nMitteilungspflicht                                                           12\nAnwendungsvorschrift                                                         13\n§1                               einem sonstigen in der Person des einzelnen Versiche-\nrungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten\nGegenstand der Steuer\nfür die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.\n(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennah-\n(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und\nme des Versicherungsentgelts aus den folgenden\nnur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil\nVersicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich\nan den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschieds-\nbei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im\nbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine\nGeltungsbereich dieses Gesetzes befinden:\nVerrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht\n1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs-          möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinn-\nunterbrechungsversicherungen,                              anteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech-\n2. Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn           nung vorgelegt wird.\ndas Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren ent-\nfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein                                      §3\nkönnen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Versiche-\nBemessungsgrundlage\nrungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Ge-\nsamtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt         (1) Bemessungsgrundlage ist\nwird.\n1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Ver-\n(2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird              sicherungsentgelt,\nauch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder\nPersonenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden 2. bei Gebäudeversicherµngen, bei denen das Versiche-\ngemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Ver- .               rungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-\nsicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden können.                   stand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1\nNr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert des Gesamt-\n(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des§ 1        betrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil\nAbs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes entspre-               und\nchend.                                             ·\n3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versiche-\nrungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-\n§2\nstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1\nVersicherungsentgelt                            Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert des Gesamt-\nbetrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil.\n(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist\njede Leistung, die für die Begründung und zur Durch-             (2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungs-\nführung des Versicherungsverhältnisses an den Versiche- entgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2\nrer zu bewirken ist. Darunter fallen insbesondere Prämien, und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8\nBeiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Um- Abs. 2} vereinnahmt worden sind (lsteinnahmen). Wird das\nlagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Aus- Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt,\nfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Neben- weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder\nkosten. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so\nAbgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus mindert sich die Bemessungsgrundlage in den Fällen","20                 BuQdesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996\n1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurückgezahlten Versiche-                                      §7\nrungsentgelte und\nEntstehung der Steuer\n2. des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile (Absatz 1\nDie Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das\nNr. 2 und 3) entfallenden zurückgezahlten Entgelte.\nVersicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2),\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die        angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Ver-\nSteuer nicht nach den lsteinnahmen, sondern nach den Im        bindung mit§ 8 Abs. 4 Satz 3) worden Ist.\nAnmeldungszeitraum angeforderten Versicherungsent-\ngelten (Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen (Absatz 1 Nr. 2                                     §8\nund 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der\nBerechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht einge-                             Anmeldung, FilUgkelt\ngangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits            (1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte\nentrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmel-             (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am fünfzehnten Tag nach\ndungszeitraum (§ 8 Abs. 2) abzusetzen, in dem der Ver-         Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)\nsicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang\n1. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem\ngestellt hat.\nVordruck abzugeben, in der er die im Anmeldungszeit-\n(4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende                raum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat\nEntgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen               (Steueranmeldung), und\ngezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.\n2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu\n(5) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge               entrichten.\nsind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschrif-           (2) Anmeldungszeitraum Ist grundsätztich der Kalender-\nten umzurechnen.                                               monat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-\njahr insgesamt nicht mehr als 2 400 Deutsche Mark betra-\n§4                                gen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.\nSteuersatz                               (3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis\nzum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung\n(1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.\nnicht ab, setzt das Rnanzamt die Steuer fest. Als Zeit-\n(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das       punkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf\nVersicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der Steuer-         des Anmeldungszeitraums.\nsatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von                    (4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5\na) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom Hun-           Abs. 2), so hat er den Abschluß der Versicherung dem\ndert,                                                      Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht\nhat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen\nb) 13,75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im\nVersicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäfts-\n· Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1\nleitung, seinen Sitz oder. seinen Wohnsitz im Geltungs-\nNr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und\nbereich dieses Gesetzes hat. Der Versicherungsnehmer\nc) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im Sinne         hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3    Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden\nstatt 8 vom Hundert 7,018 vom Hundert.                     ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbst-\nberechnete Steuer zu entrichten.\n§5\n§9\nSteuerschuldner\nAufzeichnungspflichten IM'ld AuBenprOfung\n(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.\n(1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte\n(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der         (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet. zur Feststellung der Steuer und\nEuropäischen Gemeinschaften und in keinem anderen              der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen              führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die\nWirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-      Besteuerung von Bedeutung sind, Insbesondere\nnen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber Im Gel-\n1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsneh-\n:tungsberelch dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur\n·Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist            mers.\ndieser Steuerschuldner; Ist kein Bevollmächtigter bestellt,    2. die Nummer des Versicherungsscheins,\nso Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.                3. die Versicherungssumme,\n4. das Versicherungsentgelt,\n§6\n5. den Steuerbetrag.\nROckver81cherung\nIst das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene\nNimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er           Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich nieder-\nberechtigt, das VersJcherungsentgelt, das er an den            gelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bun-\nRückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer           desamt für Finanzen auf Anforderung ein vollständiges\nentsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für      Verzeichnis der sich auf diese Risiken,beziehenden Ver-\nden Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung          sicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten An-\nnimmt                                                          gaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1996                 21\ndann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die           (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am\nSteuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für        Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den\ngegeben hält.                                                 folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:\n(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Ver-       a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der\nsicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen            Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Produ-\nVersicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermitt-           zierendes Gewerbe, Handel und Verkehr sowie Dienst-\nlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem               leistungsunternehmen;\nGesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193      b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der\nbis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als           Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs Land-\nsie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer        und Forstwirtschaft, Fischerei;\nPersonen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 5\nc) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der\nAbs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.\nWohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Antei-\n(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Per-           len am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hun-\nsonenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im             dert;\nSinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben.                        d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den\n(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung            Privathaushalten.\nnachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen        Dabei sind jeweils die am 1. Februar des dem Zerlegungs-\nmit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum           jahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt ver-\nfestzusetzen.                                                 fügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.\n§10                                (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien\nund Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter\nZuständigkeit                         Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses\n(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk  Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni,\nder Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-     15. September und 15. Dezember jeden Jahres zu leisten\nnen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren          sind. Bei der Festlegung der Abschlagszahlungen in den\nBetriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat    Jahren 1994 und 1995 ist das sich aus der Neufestsetzung\nder Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz        des Steuersatzes nach § 4 ergebende höhere Aufkommen\noder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes,       an Feuerschutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zer-\nso bestimmt das Bundesamt für Finanzen das zuständige         legung für das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der\nFinanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungs-       Feuerschutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich\ngesetzes.                                                     bei öffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4\nAbs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben.\n(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 ist das Finanzamt zuständig,\nin dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäfts-\n§12\nleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.\nMitteilungspflicht\n(3) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5\nAbs. 2), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk        (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunter-\nder Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen           nehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu\ngewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder          ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.\nseinen Sitz hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Ent-          (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen\ngegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 4         oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von\nSatz 2) zuständig.                                            Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt\n(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht   auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre\naus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zustän-    Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch\ndig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1       bezeichnen.\nAbs. 1 Satz 1) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanz-                              §13\nämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen                     Anwendungsvorschrift\nBezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegen-\nstands oder der versicherten Gegenstände befindet.               Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuersatz\nauf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem\n(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte   Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig werden.\nGebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem         Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts auf einen\nTeil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher         Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines geänderten\nnicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig;      Steuersatzes geändert und würde die Änderung zur\nfür die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember          Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die\n1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für    Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ent-\nErbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über.            sprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung\nder Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und\n§ 11                            alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des\nVersicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß\nZerlegung\ndes Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2\n(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-            und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenommene\nschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach den          Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit des Ver-\nAbsätzen 2 und 3 zerlegt.                                     sicherungsentgelts."]}