{"id":"bgbl1-1996-19-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":19,"date":"1996-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_19.pdf#page=6","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken","law_date":"1996-03-27T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken\nVom 27. März 1996\nAuf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung tierarzneimittelrecht-\nlicher Vorschriften vom 27. März 1996 (BGBI. 1 S. 552) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der ab 4. April\n1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1S. 752),\n2. den am 1. April 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n11. März 1988 (BGBI. 1S. 303),\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\nAbschnitt II Nr. 32 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n19_90 II S. 885, 1086),\n4. die am 4. März 19~5 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Februar 1995\n(BGBI. 1S. 260),\n5. den am 4. April 1996 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom\n27. März 1996 (BGBI. 1S. 552).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 54 Abs. 1, 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1S. 1294),\nzu 4. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und. 2 und Abs. 2, des § 48 Abs. 2 Nr. 4 und\nAbs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3 sowie des § 56a Abs. 3 des Arznei-\nmittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), die durch\nArtikel 1 Nr. 5, 35 und 55 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1\nS. 2071) geändert worden sind,\nzu 5. des § 54 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 12 und Abs. 3, des § 56a Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 und des§ 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018).\nBonn, den 27. März 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 :reil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996                   555\nVerordnung\nüber tierärztliche Hausapotheken\n(TÄHAV)\n§1                               1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischungen\nzur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln oder\nAnwendungsbereich\n2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für den              Tieren in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchs-\nErwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung            tierhaltungen, Tierkliniken, Besamungsstationen oder\nund die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte                  einer von der zuständigen Behörde zugelassenen\n(Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch               Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung\nApotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, für die Ver-\nschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch              erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließlich\nTierärzte sowie für die Herstellung von Fütterungsarznei-     der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. § 4 gilt\nentsprechend, soweit dies für den ordnungsgemäßen\nmitteln im Auftrag von Tierärzten.\nBetrieb erforderlich ist. Ein Betriebsraum nach Satz 1\nNr. 1- darf von mehreren Tierärzten unterhalten werden,\n§2                               jedoch nur, wenn ein Tierarzt bestimmt ist, der die Ver-\nVerantwortlichkeit des Tierarztes                antwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb über-\nnimmt und dieser die Übernahme der Verantwortung der\n(1) Der Tierarzt ist persönlich für den ordnungs-          zuständigen Behörde mitgeteilt hat.\ngemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke ver-\nantwortlich. Er darf sich nur durch einen Tierarzt vertre-\n§4\nten lassen.\nGeräte und Hilfsmittel\n(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren\nKenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie sind            (1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhan-\nvom Tierarzt zu beaufsichtigen.                               den sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der\nbetreffenden tierärztlicheri Hausapotheke benötigt wer-\n(3) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb von\nden. In den Betriebsräumen muß ferner eine geeignete\nApotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen\nKühleinrichtung vorhanden sein. Die Geräte müssen sich\naus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei-          in einwandfreiem Zustand befinden.\nchungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig\nsind, dürfen nur vom Tierarzt oder auf dessen ausdrück-          (2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen\nliche Weisung für den betreffenden Einzelfall an Tier-        Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,\nhalter ausgehändigt werden.                                   Betäubungsmitteln, Sera und Impfstoffen, Lebensmitteln\nund Futtermitteln, die Arzneimittelpreisverordnung, die\nGebührenordnung für Tierärzte und die amtliche Aus-\n§3\ngabe des Arzneibuches verfügbar sein.\nBetriebsräume\n(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß                                    §5\nüber geeigneten Betriebsraum verfügen.                                       Herstellung von Arzneimitteln\n(2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der                (1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Arznei-\njeweiligen tierärztlichen Praxis entsprechend nach Art,       buches herzustellen. Soweit es keine Vorschriften Ober\nZahl, Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein,         die Herstellung enthält, sind sie nach den allgemein\ndaß sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Auf-          anerkannten Regeln der pharmazeutischen und vete-\nbewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen;            rinärmedizinischen Wissenschaft herzustellen.\nsie müssen sich stets in einem ordnungsgemäßen bau-              (2) Stellt der Tierarzt Arzneimittel auf Vorrat her, so hat\nlichen und hygienischen Zustand befinden, insbesondere        er Aufzeichnungen über das Datum der Herstellung, die\nsauber, trocken und gut belüftbar sein, und über aus-         Art und Menge der hergestellten Arzneimittel und die\nreichende Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse            zugrundeliegenden Herstellungsvorschriften zu machen.\nsowie über ausreichende Beleuchtung verfügen.\n(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, muß der\n(3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken          herstellende Betrieb eine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des\nnicht verwendet werden. Sie sind nach ihrer Funktion          Arzneimittelgesetzes besitzen oder nach § 30 Abs. 1\nkenntlich zu machen. Behandlungsräume dürfen als              Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2\nBetriebsräume nur genutzt werden, wenn eine nach-             Nr. 2 der Futtermittelverordnung anerkannt sein.\nteilige Beeinflussung von Arzneimitteln nicht zu befürch-\n(4) Läßt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel herstellen,\nten ist.\nso darf die Gesamtmenge der hergestellten Fütterungs-\n(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebsräu-        arzneimittel die für die betreffende Behandlung veterinär-\nmen der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt sind, dürfen   medizinisch gerechtfertigte Menge nur in dem technisch\nnur unterhalten werden, sofern sie für                        unvermeidbaren Umfang überschreiten.","556                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996\n§6                               5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß gekenn-\nAuftragsherstellung                           zeichnet und ausgeliefert wird.\nvon Fütterungsarzneimitteln                       (5) Der Tierarzt hat sich in den Fällen des Absatzes 3\nSatz 2 durch Kontrolle des vom Hersteller nach Absatz 2\n(1) Sollen Fütterungsarzneimittel in einem Betrieb nach    Satz 6 ergänzten Herstellungsauftrages über die ord-\n§ 5 Abs. 3 hergestellt werden, so muß der Tierarzt die-       nungsgemäße Ausführung des Herstellungsauftrages zu\nsem einen Herstellungsauftrag erteilen, der alle Angaben      vergewissern. Er hat sich in regelmäßigen Zeitabständen\nnach Anlage 1 enthält. Der Betrieb ist dafür verantwort-      persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Tier-\nlich, daß die Fütterungsarzneimittel entsprechend den         arzt beim Hersteller zu vergewissern, daß die Herstellung\nVorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln herge-        entsprechend dem erteilten Auftrag erfolgt ist und ins-\nstellt und gekennzeichnet werden.                             besondere die Verpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt wor-\n(2) Der Tierarzt hat den Herstellungsauftrag auf einem     den sind. § 8 Abs. 3a bleibt unberührt.\nFormblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausferti-         (6) Der Betrieb, der die Herstellung ausführt, hat die\ngungen (Original und vier Durchschriften) zu erteilen. Das    Herstellungsaufträge zeitlich geordnet drei Jahre aufzu-\nOriginal des Herstellungsauftrages sowie die ersten drei      bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nDurchschriften sind an den Hersteller zu senden; die          unverzüglich vorzulegen.\nvierte Durchschrift verbleibt beim Tierarzt. In dringenden\nFällen darf der Herstellungsauftrag durch Fernkopie                                       §6a\nerteilt werden; die Originalfassung des Herstellungsauf-\ntrages ist unverzüglich nachzureichen. Der Herstellungs-                              (weggefallen)\nauftrag hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei\nWochen. Eine wiederholte Herstellung auf diesen Auftrag                                    §7\nhin ist nicht zulässig. Der Hersteller hat den Herstel-              Verschreibung von Fütterungsarznefmitteln\nlungsauftrag durch die von ihm einzutragenden Angaben\ngemäß Anlage 1 zu ergänzen. Er hat die erste Durch-              (1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Form-\nschrift mit dem Fütterungsarzneimittel an den Tierhalter      blatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausfertigun-\nauszuhändigen. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag            gen (Original und vier Durchschriften) Im Durchschreibe-\nder Herstellung hat er die zweite Durchschrift an die im      verfahren verschrieben werden. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8\nHerstellungsauftrag angegebene, für die arzneimittel-         gilt entsprechend.\nrechtliche Überwachung des Tierbestandes zuständige              (2) Der Tierarzt hat die bei ihm verbleibenden Durch-\nBehörde und die dritte Durchschrift an den auftragertel-      schriften nach Ausstellungsdaten geordnet drei Jahre\nlenden Tierarzt zu übersenden.                                aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-\ngen vorzulegen.\n(3) Der Tierarzt muß den Herstellungsvorgang persön-\nlich beaufsichtigen oder durch einen von ihm beauftrag-                                    §8\nten Tierarzt beaufsichtigen lassen. Er kann die Beauf-\nsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung auf                         Prüfung der Arzneimittel\neine sachkundige Person nach § 31 Abs. 1 in Verbin-              (1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, daß Arznei-\ndung mit Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Futtermittelverordnung        mittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder\nübertragen, sofern der den Herstellungsauftrag aus-           angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind, indem\nführende Betrieb bereit und in der Lage ist, den Ver-         er die Arzneimittel prüft oder unter seiner Verantwortung\npflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen. Der Tierarzt         prüfen läßt, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittel-\nhat die Übertragung der Beaufsichtigung des techni-           bar aus der Apotheke oder mit einem Zertifikat über die\nschen Ablaufs der Herstellung im Herstellungsauftrag zu       erfolgte Prüfung bezogen; Arzneimittel, die leicht verder-\nvermerken.                                                    ben oder deren Wirkstoffgehalt sich leicht verändert,\n(4) Der Hersteller darf einen Herstellungsauftrag nur      sind in angemessenen Zeiträumen wiederholt zu prüfen.\nausführen, wenn der Herstellungsauftrag mit den An-              (2) Die im Arzneibuch aufgeführten Arzneimittel müs-\ngaben nach Anlage 1 vollständig vorliegt. Er hat dafür        sen nach dessen Vorschriften geprüft sein. Arzneimittel,\nSorge zu tragen, daß                                          die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, müssen nach\n1. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Aufsicht über den       den sonst allgemein anerkannten Regeln der pharma-\ntechnischen Ablauf der Herstellung des Fütterungs-        zeutischen Wissenschaft geprüft sein.\narzneimittels der sachkundigen Person unterliegt,           (3) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind stich-\nprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die\n2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt emp-\nSinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen wer-\nfangene Arzneimittel-Vormischung gegen Zugriff Un-\nden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die\nbefugter geschützt wird,\nZweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Arznei-\n3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-~or-           mittels begründen.\nmischung in vorgeschriebener Menge und in homo-\n(3a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die auf\ngener Verteilung enthält,\nGrund eines Herstellungsauftrages hergestellt werden,\n4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe             stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dabei\n(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit dem          darf von einer über die Homogenitätsprüfung hinausge-\nNamen des Tierarztes, des Herstellungsdatums, der        henden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine\nBezeichnung der Arzneimittel-Vormischung sowie           Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ein-\neiner Chargennummer gekennzeichnet und drei              wandfreien Beschaffenheit des Fütterungsarzneimittels\nMonate aufbewahrt wird und                               begründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996                 557\n(4) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht ein-     den, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflus-\nwandfrei beschaffen ist, so ist es entweder unter ent-          sung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht, Tempe-\nsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern                ratur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen. Fertig-\noder sofort zu vernichten.                                      arzneimittel dürfen darüber hinaus nur in ihrem Original-\nbehältnis mitgeführt werden.\n§9                                  (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen\nAufbewahrung                            Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen,\ndaß der regelmäßige tägliche Bedarf der tierärztlichen\n(1) Arzneimittel sind in den Betriebsräumen aufzube-\nPraxis nicht überschritten wird.\nwahren. Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen\nnur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwendung in der\nEinrichtung bestimmt sind, in der sich der örtlich                                           § 12\ngetrennte Betriebsraum befindet.                                                  Abgabe der Arzneimittel\n(2) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt von                        an Tierhalter durch Tierärzte\nanderen Mitteln aufzubewahren. Sie dürfen Unbefugten               (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der\nnicht zugänglich sein.                                          Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen\n(3) Arzneimittel sind so aufzubewahren, daß ihre ein-       aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabrei-\nwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die Vorschrif-        chungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig\nten des Arzneibuches über die Aufbewahrung sind zu              sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen\nbeachten.                                                       einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder\nTierbeständen abgegeben werden.\n(4) (weggefallen)\n(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt\n(5) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und           insbesondere ein, daß nach den Regeln der tierärztlichen\ndeutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt ein-      Wissenschaft\ndeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arzneibuch\naufgeführt sind, muß eine der dort angegebenen                  1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem\nBezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die                Umfang untersucht worden sind und\nim Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch-         2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-\nliche wissenschaftliche Bezeichnupg zu verwenden.                    lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.\n(6) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind in            (3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener\nschwarzer Schrift auf weißem Grunde auszuführen,                Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam\nsoweit nicht im Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist.          gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.\nAufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel, die         (4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils\nim Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer Zusam-       erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen\nmensetzung oder Wirkung den \"vorsichtig\" oder \"sehr             über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben.\nvorsichtig\" aufzubewahrenden Mitteln des Deutschen\nArzneibuches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere              (5) Arzneimittel dürfen nicht zur Anwendung bei Tieren\nMittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sind in      abgegeben werden, die noch nicht geboren oder die\nroter Schrift auf weißero Grunde bzw. weißer Schrift auf        noch nicht im Bestand des künftigen Tierhalters einge-\nschwarzem Grunde auszuführen.                                   stellt sind; dies gilt nicht, sofern die ungeborenen Tiere\nselbst behandelt werden oder sofern sich bei der Be-\nhandlung der Muttertiere die Anwendung bei den neuge-\n§ 10\nborenen Tieren innerhalb der ersten Lebenswoche als\nAbgabebehältnisse                         notwendig erweist. Dies gilt nicht für Tiere, die nach\n(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben       Abgabe der Arzneimittel eingestellt werden, sofern die\nwerden, die gewährleisten, daß die einwandfreie Be-             Anwendung der Arzneimittel im Rahmen eines für den\nschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird.       ordnungsgemäß behandelten Bestand festgelegten\nHygiene- und Prophylaxeprogramms, welches eine\n(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel     tierärztliche Kontrolle und Untersuchung mindestens ein-\nvom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, auch           mal pro Monat vorsieht, am Tage der Einstellung not-\nsofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit         wendig ist.\nden Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittel-\ngesetzes zu kennzeichnen. Fütterungsarzneimittel müs-                                        § 12a\nsen ferner unbeschadet der Kennzeichnung nach futter-                            Hinweis auf die Wartezeit\nmittelrechtlichen Vorschriften nach § 56 Abs. 4 Satz 3\ndes Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sein. Werden              (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die\nFütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Ein-        der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet\nrichtungen befördert, so genügt es, wenn die erforder-         oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst\nlichen Angaben in mitgeführten, für den Tierhalter              oder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so\nbestimmten Begleitpapieren enthalten sind.                     hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Einhaltung der\nWartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu lassen. § 13\nAbs. 1 bleibt unberührt.\n§ 11\n(2) Im Falle des § 21 Abs. 2a oder des § 56a des Arz-\nIn der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel\nneimittelgesetzes müssen die Wartezeiten so bemessen\n(1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits  werden, daß ·die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\ngeschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt wer-            des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines","558               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996\nGemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von               4.   für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwen-\nHöchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-                dung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittel-\nrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 224               gewinnung dienen, eine vollständig ausgefüllte Aus-\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder in einer Ver-          fertigung des Vordruckes gemäß Anlage 2, für die\nordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des                     Abgabe der übrigen Arzneimittel die Aufzeichnungen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festge-               im Tagebuch der Praxis oder in der Patientenkartei\nsetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.                   über Art und Menge sowie Name und Anschrift des\nSofern nicht auf einem Fertigarzneimittel eine Wartezeit           Empfängers, wobei diese Eintragungen gegenüber\nfür die betreffende Tierart angegeben ist, darf die festzu-        anderen Eintragungen besonders hervortreten müs-\nlegende Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschrei-            sen,\nten:\n4a. für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln die\n- Eier zehn Tage,                                                  dritte und vierte Durchschrift des Herstellungsauftra-\n- Mi1ch sieben Tage,                                               ges nach § 6 Abs. 2,\n- eßbare Gewebe von Geflügel und Säugetieren 28 Tage,         5.   für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in einem\nbesonderen Arzneimitteltagebuch oder auf Unter-\n- eßbare Gewebe von Fischen 500 dividiert durch die                lagen nach den Nummern 1, 2 oder 4.\nmittlere Wassertemperatur (Grad Celsius) = Anzahl\nder Tage der Wartezeit.                                    Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sind nicht erforder-\nlich für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der\nDie Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, deren          Apotheken zugelassen sind.\nVerdünnung die sechste Dezimalpotenz nicht unter-\nschreitet, darf auf null Tage festgesetzt werden. Über die       (2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\nfestgesetzten Wartezeiten sind Aufzeichnungen gemäß           Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb\n§ 13 und bei Verschreibungen auf der Verschreibung            von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zuberei-\ngemäß § 13a zu machen.                                        tungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund Ihres Ver-\nabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflich-\n§13                               tig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat, wenn\nNachweispflicht                        1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-\nsen, daß Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimit-\n(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,             teln nicht beachtet worden sind, oder\nsofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den\n2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den Nach-\nVerbleib der Arzneimittel, ferner über die Herstellung von\nweis über den ordnungsgemäßen Bezug und den\nFütterungsarzneimitteln und von Arzneimitteln auf Vorrat\nVerbleib der Arzneimittel nicht erlauben.\nNachweise zu führen. Bei der Abgabe von Arzneimitteln,\ndie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der           Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die\nGewinnung von Lebensmitteln dienen, ist der Vordruck          Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Liefe-\ngemäß Anlage 2 in doppelter Ausfertigung auszufüllen.         ranten und die Menge der Abgabe erkennen lassen. Aus\nEine Ausfertigung ist für den Tierhalter bestimmt, die        den Nachweisen über die Abgabe müssen femer das\nzweite verbleibt beim Tierarzt und ist von diesem drei        Untersuchungsdatum, Art, Zahl und Alter der behandel-\nJahre aufzubewahren. Bei der Anwendung von Stoffen            ten Tiere, Name und Adresse des Tierhalters, die Dia-\nmit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung im         gnose, das verabreichte oder abgegebene Arzneimittel\nSinne des § 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmako-        sowie dessen Chargenbezeichnung, die verabreichte\nlogischer Wirkung hat der Tierarzt außerdem gesonderte        oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie die Dauer\nNachweise zu führen, aus denen sich der Name und die          der Anwendung der Arzneimittel und der einzuhaltenden\nAdresse des Tierhalters, die Identität der behandelten        Wartezeiten ersichtlich sein.\nTiere, die Diagnose sowie der Zeitpunkt, die Art und die         (3) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-\nDosierung der angewendeten Arzneimittel ergibt.               net drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen\n(2) Als ausreichende Nachweise im Sinne des Absat-         Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch als\nzes 1 Satz 1 sind Insbesondere anzusehen:                     Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen\n1.   für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der        Datenträgern aufbewahrt werden. Bei der Aufbewahrung\nLieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine,     der Nachweise auf Datenträgern muß insbesondere\naus denen sich Lieferant, Art und Menge und, soweit     sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der\nvorhanden, die Chargenbezeichnung der Arzneimit-        Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer\ntel ergeben müssen, _                                    angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.\n2.    für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Herstel-\n§ 13a\nlungsbuch oder auf Karteikarten,\nVersclvelbung\n3.    für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs-\nvon Arzneimitteln für Tiere,\nbuch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte,\ndie der Lebensmittelgewinnung dienen\nwenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus- .\napotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeichnun-         (1) verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur\ngen müssen Angaben über Lieferant, Art und Menge Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebens-\nder untersuchten Arzneimittel, über das Datum des mittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei Ausfertigun-\nErwerbs oder der Herstellung sowie über Ort, Art gen (Original und zwei Durchschriften) im Durchschreibe-\nund Datum der Untersuchung enthalten,                   verfahren verschrieben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996                      559\n(2) Das Original der Verschreibung sowie die für die           9. entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in den\nApotheke bestimmte erste Durchschrift sind dem Tier-                    Betriebsräumen aufbewahrt,\nhalter auszuhändigen. Die zweite Durchschrift verbleibt          10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich\nbeim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt zeitlich geordnet drei\ngetrennten Betriebsräumen aufbewahrt,\nJahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nVerlangen vorzulegen.                                            11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbe-\nwahrt, daß sie Unbefugten zugänglich sind,\n§ 14                              12. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so\nApotheken der tierärztlichen Bildungsstätten                      aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit\nerhalten bleibt,\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die\nApotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der            12a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Behältnis nicht\nAusbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und                    oder nicht richtig kennzeichnet,\nder arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere       13. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder ent-\nim Hochschulbereich dienen, entsprechende Anwen-                        gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in\ndung.                                                                   der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,\n(2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bildungs-      13a. entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt oder\nstätte hat die nach den Vorschriften dieser Verordnung\ndem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Er         13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Warte-\ndarf sich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 auch durch                   zeit hinweist oder hinweisen läßt oder\neinen Apotheker vertreten lassen.                                14. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4 die vor-\n(3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeich-              geschriebenen Nachweise nicht, nicht richtig oder\nneten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt oder                    nicht vollständig führt oder sie entgegen § 13\nabgegeben werden.                                                       Abs. 3 Satz 1 oder§ 13a Abs. 2 Satz 2 nicht auf-\nbewahrt oder nicht vorlegt.\n§15                                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31\nOrdnungswidrigkeiten                          des Arzneimittelgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig als Hersteller eines Fütterungsarznei-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31\ndes Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           mittels\nfahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer       1.   entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungsarzneimittel\ntierärztlichen Bildungsstätte                                          hergestellt,\n1. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu pra-            1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 den Herstellungsauftrag\nxisfremden Zwecken verwendet,                                   nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergänzt,\n2.   entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unter-           1b. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durchschrift nicht\nhält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsge-             aushändigt,\nwalt unterstehen,                          ·\n2.   entgegen § 6 Abs. 2 Satz 8 eine Durchschrift des\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach                Herstellungsauftrages der zuständigen Behörde oder\nden allgemein anerkannten Regeln der pharmazeu-                 dem Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,\ntischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft\nherstellt,                                                3.    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstellungsauf-\ntrag ausführt,\n4. entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschriebene Auf-\nzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-     4.    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt,\ndig macht,                                                      daß die dort genannten Verpflichtungen erfüllt wer-\nden, oder\n5. entgegen§ 5 Abs. 4 Fütterungsarzneimittel herstel-\nlen läßt,                                                 5.    entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungsauftrag nicht\n6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Herstellungsauf-                 aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\ntrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,\n6a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 sich nicht durch Kon-                                         § 15a\ntrolle des Herstellungsauftrages über dessen ord-                                   (weggefallen)\nnungsgemäße Ausführung vergewissert,\n7. entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder                                        §16\nabgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaf-\n(weggefallen)\nfenheit vergewissert zu haben,\n8.   entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaffene\n§ 17\nArzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlich-\nmachung gesondert lagert oder sofort vernichtet,                                    (Inkrafttreten)","580                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996\nAnlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nVom Tierarzt auszufüllen                                                                  .            Zutreffendes bitte ankreuzen                     D\n1  Name und Anschrift des Tierarztes                                                                                                           2     Datum\n3  Auftrag zur Hersten....,g. D                                                           Verschreibung D\neines FOtterungsarzneimittels                                                          (3 Jahre aufzubewahren)\n4  Name und Anschrift des Herstellers\n5  Name und Anschrift des Tierhalters                                                                                                          6     Kreis\n7  Tierart                     ja     Tierzahl\n19       Durchschnittliches Alfer oder Gewicht der Tiere\n10  Indikation                                                                                         11      Behand-                        12      Wartezeit\nlungsdauer                             (Tage)\n(Tage)\n13 Hersteller und Bezeichnung der                                                                       14      Menge                         15      Lieferant*)\nArzneimittel-Vormischung\n16  Bezeichnung des Mischfuttermittels*)                                                                                                      17      Menge\n18  Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindem und Schafen ggf. den täglichen\nBedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist: ..............• %\n19 Anleitung für die Verwendung (z.B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen\nMitteln):\n20  Anschrift der fOr den Tierhalter zuständigen ArzneimittetOberwachungsbehörde\n21  Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung1\nDurch Tierarzt     •                             Vertreter des Tierarztes               D                                    Anerkannten Hersteller            D\n22\n·······••·•·••·•·•·•••••····•········································\nEigenhändige Unterschrift\nVom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nicht ausgeführt werden.\nVom Hersteller auszufüllen                                                                                                                                       -\n23   Hergestellt am*)                     124     Ausgeliefert am                                                             125        Haltbar bis\n26   Name der Person, die die Herstellung beaufsichtigt hat*)                                           27 Chargen Nr.\n(zugleich Nr. der Chargenprobe)\n28   Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.\n.........................................................................................................\nEigenhändige Unterschrift desjenigen. der die Herstellung beaufsichtigt hat\nQm Falle der Verschreibung des Herstellers)\n1 Muß bei Verschreibung nicht ausgefüllt werden.                                                                               1. Durchschrift (rot) an Tierhalter\nHinweis für den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller                                                     2. Durchschrift (blau) an zuständige Behörde\nHinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller                                                               3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt\n4. Durchschrift (gelb) verbleibt beim Tierarzt","Anlage2\n(zu§ 13 Abs. 1)\nTierärztlicher Arzneimittel-Abgabebeleg\n[JJ\nC\n:::l\na.\nName und Anschrift                                        Name und Anschrift\n~\nNr..................... .\ndes Tierarztes                                            des Tierhalters                                                                        (Fortlaufende Belegnummer\ndes Tierantes im jeweiligen               m\nAbgegebene Arzneimittel                     Behandlungsanweisung\nJahr)                                     ~\nCT\n~\nc...\nPo>\n'::J\"\nca\nCQ\n~\n~\nZahl und Art der Tiere        Indikation          Arzneimittel-\nbezeichnung\nChargen-\nbezeichnung\nAbgabemenge            Dosierung\npro Tier und Tag\nDauer der\nAnwendung\nWartezeit                                 ~\n~\nz:\"'\n~\n!D\nPo>\nC\n~\n~(t)\ng\n:::l\n~\ng,\n:::l\n:::l\nPo>\n3\n~\nt2:\n~\n~\nAbgabedatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Unterschrift des Tierarztes oder seines Beauftragten)\nDieser Beleg ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.\nOriginal Tierhalter\n!","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996\nSiebte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(Siebte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 7. BtMÄndV)\nVom 29. März 1996\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgeset-          d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März                   Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die\n1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet die Bundesregierung                 Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von\nnach Anhörung von Sachverständigen:                                 Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und\nWeinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der\n· Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschä-\nArtikel 1                                   ferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes                        § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte\nMindestgröße erreichen oder überschreiten und\nIn Anlage I Teil B wird die Ausnahmeregelung der                 der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saat-\nPosition Cannabis (Marihuana) wie folgt gefaßt:                     gut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des\n,,- ausgenommen                                                     Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April\na) deren Samen,\n1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, bei\nb) wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom              deren Sorten der Gehalt an Tetrahydrocannabinol\nHundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen           0,3 vom Hundert nicht übersteigt (Nutzhanf)-\".\n(ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerb-\nlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu                                   Artikel2\nRauschzwecken ausschließen,\nInkrafttreten\nc) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüch-\ntung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder                                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. März 1996\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996                    563\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995\n- 1 BvR 2011 /94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes\nvom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 301) ist mit Artikel 12 Absatz 1\ndes Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Vertretungs-\nbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land- oder Amtsgericht\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor den\ndortigen Land- und Amtsgerichten regelt.\n2. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis\nzum 31. Dezember 2004, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren\nbeteiligter Dritter in Anwaltsprozessen vor einem Land- oder Amtsgericht\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei\neinem Amts- oder Landgericht eines dieser Länder zugelassen ist.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 20. März 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.            vom)  lnkrafttretens\n6.3.96    Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertachtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen\nLeipzig/Halle)                                                   3569    (61        27.3. 96)    25.4.96\n96-1-2-128\n6.3.96    Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Dresden)      3569    (61        27. 3. 96)   25.4.96\n96-1-2-113\n28.3.96    Verordnung über das Verbot des innergemeinschaftlichen\nVerbringens und der Einfuhr von Rindern aus der Schweiz\nzur Verhütung der Einschleppung der Spongiformen Rinder-\nenzephalopathie sowie über zusätzliche Kontrollen beim inner-\ngemeinschaftlichen Verbringen und der Einfuhr von Rindern\n-Tierseuchenrechtliche BSE-Verordnung-                           3817   (63         29. 3. 96)        s.§4\nneu: 7831-10-3; 7831-10-2\n28.3.96    Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen\nSpongiformen Enzephalopathie (BSE)                               3817   (63         29. 3. 96)     s. Art. 4\n7832-1-22-4\n30.3.96    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine\nBeschränkung des Verbringens von Schlachtschweinen aus\nbestimmten Gebieten zur Bekämpfung der Schweinepest              3921   (64         30. 3. 96)    s. Art. 2\n7831-1-43-68","564                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996\nHerauageba': Bundeeministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\ngee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzbla Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzbla Teil II enthilt\n8) YM(errechtllche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekamtmachungen,\nb) Zolltarifvorschren.\nlaufender Bezug nur Im Ver1agsabonnement. Postansdvlft für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzelgerV.tagsges.m.b.H., Poetfech 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 • 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 38.\nBezugspreis fOr Tell l und Tell Hhalbjltvtlch Je 97,80 DM. ElnzelstOcke Je angefan-\ngene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Verundkosten. Dleeer Preis gilt auch für\nBundeegesetzblllt•, die v« dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nUefen.ing gegen Voreineendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausechnung.\nPnlia dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM V~kosten), bei                                 lknlesanzelgerVertagegee.m.bJt. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nPoetvertrtebast · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalt!\"; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.                  .\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr.11, ausgegeben am 21. März 1996\nTag                                                                          I n h alt                                                                 Seite\n15. 3. 96          Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember\n1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit                                                 298\nFNA: neu: 826-2-38\nGESTA:XGS\n15. 3. 96          Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 6. März 1995 zum Abkommen vom 7. Januar 1976\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über\nsoziale Sicherheit und zu der zweiten Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 zur Vereinbarung\nvom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                    301\nFNA: neu: 826·2-37\nGESTA: XG4\n9. 1.96           Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                          308\n16. 1. 96           Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 8. Juli\n1993 über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   309\n9. 2. 96          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Locamo zur Errichtung einer\nInternationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              311\n9. 2. 96          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        311\n12. 2. 96           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            312\nPreis dleNr Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}