{"id":"bgbl1-1996-19-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":19,"date":"1996-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_19.pdf#page=14","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Siebte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 7. BtMÄndV)","law_date":"1996-03-29T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1996\nSiebte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(Siebte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 7. BtMÄndV)\nVom 29. März 1996\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgeset-          d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März                   Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die\n1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet die Bundesregierung                 Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von\nnach Anhörung von Sachverständigen:                                 Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und\nWeinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der\n· Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschä-\nArtikel 1                                   ferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes                        § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte\nMindestgröße erreichen oder überschreiten und\nIn Anlage I Teil B wird die Ausnahmeregelung der                 der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saat-\nPosition Cannabis (Marihuana) wie folgt gefaßt:                     gut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des\n,,- ausgenommen                                                     Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April\na) deren Samen,\n1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, bei\nb) wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom              deren Sorten der Gehalt an Tetrahydrocannabinol\nHundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen           0,3 vom Hundert nicht übersteigt (Nutzhanf)-\".\n(ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerb-\nlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu                                   Artikel2\nRauschzwecken ausschließen,\nInkrafttreten\nc) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüch-\ntung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder                                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. März 1996\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}