{"id":"bgbl1-1996-18-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":18,"date":"1996-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_18.pdf#page=13","order":8,"title":"Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1996-03-25T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                537\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 25. März 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur              der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nÄnderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung                   s. 1397),\nvom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2067) wird nach-           zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der §§ 15 und 16,\nstehend der Wortlaut der Rinder- und Schafprämien-Ver-             jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8\nordnung in der seit dem 1. November 1995 geltenden Fas-            Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n1. die am 12. Februar 1993 in Kraft getretene Verordnung           Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nvom 5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200),                           machung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1397),\nzu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\n2. die am 4. April 1993 in .Kraft getretene Verordnung vom\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie\n29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396),\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\n3. die am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung              Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nvom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992),                             der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1\n4. die am 6. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung             und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nvom 23. Dezember 1993 (BGBI. 19941 S. 49),                      24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden\n5. den am 26. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der          sind,\nVerordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 582),            zu 7. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie\n6. die am 24. Dezember 1994 in Kraft getretene Verord-             des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung\nnung vom 17. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3846),                    der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\n7. den am 28. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der         sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\nVerordnung vom 19. April 1995 (BGBI. 1S. 528),                  (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1\nSatz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 17 des Geset-\n8. die mit Wirkung vom 1. November 1995 in Kraft getre-            zes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018) geändert\ntene eingangs genannte Verordnung.                              worden sind,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund           zu 8. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , sowie\nzu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,               des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nbis 4. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie          Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der            der Bekanntmachung vom 20. September 1995\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung              (BGBI. 1 S. 1146).\nBonn, den 25. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","538               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nfür männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe\n(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)\n1. Abschnitt                          4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die\njährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-\nAllgemeines\nschen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-\nden Kalenderjahres\n§1\nstellen.\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                                  2. Abschnitt\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\nGemeinsame Vorschriften\ngemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für\nSchaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-\nfür die Sonderprämie, die Mutter-\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte                kuhprämie und die Mutterschafprämie\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-\nsichtlich der Gewährung einer                                                              §4\n1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),                                Kennzeichnung\n2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes               Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutter-\n(Mutterkuhprämie),                                        kuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach § 19b\n3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter-         der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.\nschafprämie),\n4. Saisonentzerrungsprämie.                                                                §5\nBestandsregister\n§2\n(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutterkuh-\nZustlndigkeit                          prämie oder die Mutterschafprämie beantragen will, hat\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverord-\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-         nung zu führen. Das Bestandsregister für Rinder kann\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                    nach Prämienarten getrennt geführt werden.\n(2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie\n§2a                               und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben\nBetriebssitz                          enthalten:\nDer für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle        1. bei Mutterkühen die Rasse und\nmaßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger     2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert\nzu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei                  sind.\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\n(3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschafprämie\nmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk\nzusätzlich folgende Angaben enthalten:\nsich die Geschäftsleitung befindet.\n1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die mindestens ein-\n§3                                   mal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt\nsind (prämienfähige Mutterschafe), und\nAnträge, Muster\n2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und              prämienfähigen Mutterschafe.\ndie Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach\n(4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Bestands-\nden Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,\nregisters ist mit jedem Antrag auf Sonderprämie, Mutter-\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt\nkuhprämie oder Mutterschafprämie und bei der Sonder-\nmacht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zu-\nprämie zusätzlich mit der Abgabe der Beteiligungs-\nständigen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landes-\nerklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß Erzeuger mehr-\nstellen für die Anträge und die Beteiligungserklärung ent-\nfach im Kalenderjahr Anträge auf Sonderprämie stellen,\nsprechend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke\nkönnen die Landesstellen Ausnahmen von Satz 1 zulas-\nbereithalten, sind diese Vordrucke zu verwenden.\nsen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Erzeuger\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die                    bei der Abgabe von Anträgen mindestens in Abständen\n1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,           von sechs Monaten ein aktuelles Bestandsregister vor-\nlegen. Die Verpflichtung, das Bestandsregister mit der\n2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis     Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt\nzum 15. Mai,                                             unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit\n3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum     Zustimmung der Landesstelle auch auf elektronischen\n31. Januar und                                           Datenträgern vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                   539\n§6                               3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus\nGeburtsdatum                                 der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und\n4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen\nWird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach-\nin empfindlichen Zonen.\nweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum\neines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als\nam letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat                                             §9\nangegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats\nÜbertragung von Prämienansprüchen\ngeboren.\n(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem\n§7                              Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten\nNutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den\nFutterfläche                          übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt\n(1) Der Erzeuger, der nach den in§ 1 genannten Rechts-    des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid\nakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die Son-        des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurück-\nderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten·zu können,        genommen oder widerrufen wird.\nhat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in           (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich\nder Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung für\n1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom 1. Sep-\nden Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist. Für die\ntember bis 31. Januar für den nächsten in § 3 Abs. 2\nAngaben zur Futterfläche können die Länder Muster\nNr. 2 und\n· bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die\nLänder Muster bekanntmachen oder Vordrucke bereithal-         2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom 1. Juni\nten, sind diese zu verwenden.                                      bis 31. Oktober für den nächsten in§ 3 Abs. 2 Nr. 3\n(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende             genannten Zeitraum gestellt werden.\nFläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens            (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden\naus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen.          Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der\nAbweichend von Satz 1 können die Landesregierungen            Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie\ndurch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch           haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des über-\neine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von            tragenden Erzeugers im Original und, wenn der überneh-\n0, 1 Hektar zulassen.                                         mende Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat,\nauch den des übernehmenden Erzeugers im Original bei-\n(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für     zufügen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben\ndie Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung       bei der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen\nstehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli        Zuteilungsbescheid.\ndes gleichen Kalenderja~res.\n(4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen\nzuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei\n§ 7a                             der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem\nDatenabgleich                          Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-\nbleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag\nHinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für\nstattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in\ndie die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich\ndoppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämien-\ndurch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde\nansprüche nutzen zu können, beantragt der überneh-\nbeauftragte Stelle. Die erforderlichen Angaben werden\nmende Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle\nanonymisiert von der zuständigen Landesstelle gemeldet.\neinen neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist\nnach Absatz 2 nicht gebunden ist. Einern Antrag hat er\neinen gegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lauten-\nden Zuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung\n3. Abschnitt                          des neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden\nErzeugers im Original jeweils zum Verbleib bei der Lan-\nGemeinsame Vorschriften\ndesstelle beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattge-\nfür die Mutterkuhprämie\ngeben, wenn er im Zuteilungsbescheid des übertragenden\nund die Mutterschafprämie                     Erzeugers als Empfänger genannt ist und sich aus diesem\nZuteilungsbescheid die Anzahl der Prämienansprüche,\n§8                              die auf ihn tatsächlich übergehen sowie der Zeitraum der\nZuteilung von Prämienansprüchen                   Übertragung ergibt.\n(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes\n(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers\nmüssen bei der Mutterkl•.,prämie mindestens drei Prä-\nwird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle\nmienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen\ndurch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).\nwerden.\n(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:\n§10\n1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä-\nmienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,                             Nationale Reserve\n2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen            (1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-\nReserve zugeführt werden,                               gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nReserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie                                    § 11\nund der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert.                                Zusätzliche Reserven für\n(2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprüche                 Erzeuger in benachteiligten Gebieten\nfür die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei           (1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige Über-        rechnerisch nach den in§ 1 genannten Rechtsakten ent-\ntragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve        standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-\nbeim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt           dig.\n15 vom Hundert.\n(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der\n(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen       zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für\nnach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch         die Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.\noder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen               (3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämien-\nAnteile an der nationalen Reserve zuständig.                  ansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,\n(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der        die nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen\nnationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die       Reserve in Betracht kommen.\nAnträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nZeiträumen\n1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende\n4. Abschnitt\nKalen~erjahr,                                                                   Sonderprämie\n2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\nWirtschaftsjahr                                                                      §12\ngestellt werden.                                                             Gewährung als Schlachtprämie\n(5) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern           Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als\nPrämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1          Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1\ngenannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich-        der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom\nnet worden sind. Bei der Mutterkuhprämie können auch          23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für\nErzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen        die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)\nhöheren Bestand an Mutterkühen als an Prämien-                Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für\nansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen        Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nüber die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen.          Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391 S. 20) in der jeweils gelten-\nErzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen      den Fassung gewährt.\nAntrag auf Mutterkuhprämie stellen wollen, können nur\ndann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum                                      §13\nZeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung\nAbrechnung, Schlachtbescheinigung\n1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter-           (1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für\nkühe benötigen,                                          die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten\n2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten         oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu\nBetriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder         sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4\nangebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in\n3. glaubhaft machen können, daß sie die Prämienan-            der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-\nsprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantra-     scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder\ngung der Mutterkuhprämie nach ihrer Zuteilung nutzen     die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß zu-\nwerden.                                                  sätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten\nÜber die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämien-      Angaben folgendes enthalten:\nansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämien-          1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar\nansprüche zugeteilt werden.                                        ist, das Lebendgewicht,\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kategorie.\nschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer               (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-\nnoch nicht von den Ländern nach Absatz 3 verwalteten         nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum\nReserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung         Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\nübertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich    der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere\naus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der       Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist\nErzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die       besteht, bleiben unberührt.\nLänder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für\n(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei\nunabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur\nMonate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung\nMeldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-\nzu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die\nferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nzur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienan-\nDurchführungsverordnung unterliegen.\nsprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach\nSatz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig             (4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-\ngekürzt.                                                     den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlacht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996               541\nbescheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt                                    §16\nnicht für versandte oder ausgeführte Tiere.                                       Begleitdokumente\n(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-\n§ 13a                             geben.\nBeteiligungserklirung                        (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\n(1) Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem       sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-\n1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die Son-        ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.\nderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei der Lan-\ndesstelle abgegeben werden.\n5. Abschnitt\n(2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für mehrere\nJahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, die darin ent-                       Mutterkuhprämie\nhaltenen Angaben zur Person und die für ein bestimmtes\nKalenderjahr genannte Zahl von Tieren, für die er in etwa                                  §17\ndie Prämie beantragen will, für die Folgejahre nicht zu                        Mindestzahl Je Antrag\nändern. Der Erzeuger muß in der Beteiligungserklärung\nangeben, ob er sie für jedes Kalenderjahr neu oder mit          Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere\nGeltung für mehrere Kalenderjahre abgeben will.               beantragt werden.\n. § 17a\n§14\nBestandswechsel\nAntragstellung und Nachweis\nbei der Versendung oder der Ausfuhr                   Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die\nMutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt\n(1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung     auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.\nin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stel-\nlen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeu-                                6. Abschnitt\ngers verlassen wird.\nMutterschafprämie\n(2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männ-\nlicher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-                                     §18\npäischen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein\nEmpfindliche Zonen\nDrittland nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die              (1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie\nBuchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach           sind\n§ 4 enthalten.\n1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas-\n(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handelsbetei-       serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch-\nligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exem-           wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der\nplaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller Kopien             zweiten Deichlinie,\nzur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die bei       2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen\nihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind            oder Hochufern dienen,\nvom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalen-\n3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-\nderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzu-\nbecken.\nbewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere\nAufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.                  (2) Die Landesstelle kann PrämienansprOche zuteilen,\ndie ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt\nwerden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der\n§15                               Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar\nRegionale Höchstgrenze                       nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger\nführen würde.\n(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet\n1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-\ndersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,                                7. Abschnitt\nSaarland und Schleswig-Holstein auf 2 193 920 prä-                        Besondere Vorschriften\nmienfähige Tiere und\nfür das Gebiet der Länder Bertin,\n2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä-                    Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nmienfähige Tiere                                                 Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nfestgesetzt.\n§19\n(2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-\nIndividuelle und regionale Höchstgrenze\njahr überschritten, macht das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten den für das betrof-       (1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und von § 15 gelten\nfene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonder-          bis zu einer anderweitigen Regelung im Gebiet der Länder\nprämie im Bundesanzeiger bekannt.                             Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-","542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Prämien nach       der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-\n§ 1 hinsichtlich der Festlegung individueller oder regio-    rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und\nnaler Hö.chstgrenzen die nachfolgenden Absätze 2 bis 5.      Betriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit\nSatz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem Stand vom     zu· gestatten und auf Vertangen die in Betracht kommen-\n3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach dem Stand vom          den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\n30. Juni 1993, zu den in Satz 1 genannten Ländem gehör-      Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nten.                                                         und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei\n(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet      automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die In Satz 1\ngilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und      genannten Personen verpflichtet, auf Ihre Kosten die\nKalenderjahr für die Sonderprämie nicht.                     erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landes-\nstellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.\n(3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger\ndie Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bean-            (3) Die Verpflichtung nach den Absitzen 1 und 2 gelten\ntragen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1          im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges\ngenannten Gebiet nicht festgesetzt.                          des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit\ndiese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht\n(4) Werden die In dem in Absatz 1 genannten Gebiet        mehr erfüllt werden können.\ngeltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuh-\nprämie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die\nKürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen                                9. Abschnitt\nBundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1\ngenannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere                                       §22\nbeantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in\n§ 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist,                          Obergangsvorschrlft\ndaß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt           Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutter-\noder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und        kuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 4\nzu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern       nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der\nfür die Fleischerzeugung dient.                              am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\nsind, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995\nerfolgt ist.\n8. Abschnitt\n§23\nMitteilungs-, Duldungs-\nund Mitwirkungspflichten                                    Meldepflichten der Länder\nDie Länder melden dem Bundesministerium für\n§20                              Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nMitteilungspflichten                     1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen\nDer Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die          und der zusätzlichen Reserve,\ndazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-  2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2\nnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im          genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate\nAntrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle              vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nanzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-         Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der\nlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-              zusätzlichen Reserve,\nschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine         3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung\nandere Frist vorgeschrieben ist.                                 aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im\nKalenderjahr Anträge gestellt wurden,\n§21\n4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                    der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt\n(1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei       wurde, und\nihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsuntertagen,       5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung\ndas Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die       ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen\nPrämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum            Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechts-\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der              akten bestehenden Meldepflichten erforderlichen\nGewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,             Angaben.\nnach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nbleiben unberührt.                                                                        §24\n(2) Zum Zwecke der Überwachung haben                                     Kälberverarbeitungsprimie\n1. der Antragsteller und                                       Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene\nPrämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von\n2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, verbrin-    Milchrassen wird nicht gewährt.\ngen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen\nhaben oder die unmittelbar oder mittelbar am\nGeschäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen                                   §25\noder teilgenommen haben,                                              (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996 543\nAllgemeine Anordnung\nüber die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich des Bundeseisenbahnvermögens\nVom 22. Februar 1996\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 4 79), das zuletzt durch\nArtikel 12 Abs. 7 des Postneuordnungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\nS. 2325) geändert worden ist, ordne ich an:\n1.\nZur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je inner-\nhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:\n-   Dienststelle Berlin,\n-   Dienststelle Essen,\n-    Dienststelle Frankfurt (Main),\n-   Dienststelle Hannover,\n-    Dienststelle Karlsruhe,\n-    Dienststelle Köln,\n-   Dienststelle München,\n-   Dienststelle Nürnberg,\n-   Dienststelle für Sozialangelegenheiten Frankfurt (Main)\ndes Bundeseisenbahnvermögens.\nDies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwal-\ntung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.\nIch behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisen-\nbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nFrankfurt (Main), den 22. Februar 1996\nBundeseisenbahnvermög en\nDer Präsident\nHeine"]}