{"id":"bgbl1-1996-18-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":18,"date":"1996-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_18.pdf#page=11","order":7,"title":"Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1996-03-25T00:00:00Z","page":535,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                 535\nDreiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 25. Mlrz 1998\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2               b) In Absatz 2 Satz 2 Nr._ 2 wird die Angabe\nSatz 1 und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4                 ,,Absatz 1 Satz 6\" durch die Angabe ,,Absatz 1\nSatz 1 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung                    Satz 8\" ersetzt.\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1             4. In § 8b Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder nach\nS. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernäh-              § 7a zur zeitweiligen Nutzung überlassen\" gestri-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit              chen.\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\n5. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nArtikel 1                              „Eine Durchschrift der Bescheinigung nach Absatz 1\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung             Satz 1 Nr. 1 erhalten der ursprüngliche Inhaber\nder Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1                     der Referenzmenge und, wenn der neue und der\nS. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge an unter-\n26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2575), wird wie folgt              schiedliche Käufer liefern, der bisherige Käufer.\"\ngeändert:\n6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  a) Die Worte „bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes\na) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:                    Zwölfmonatszeitraumes\" werden durch die Worte\n,,vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo-\n\"Die Übertragung oder Überlassung von Refe-\nrenzmengen nach Satz 2 Nr. 1 wird wirksam in                  natszeitraumes\" ersetzt.\ndem Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag auf            b) In der Nummer 1 werden nach dem Komma die\nAusstellung der Bescheinigung nach § 9 Abs. 1                  Worte „ wobei die nach den in § 1 genannten\nNr. 1 bei der zuständigen Landesstelle eingegan-               Rechtsakten in Verbindung mit§ Sb freigesetzten\ngen ist.\"                                                      Referenzmengen gesondert auszuweisen sind,\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geän~ert:                              eingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „auslaufenden\"\n7. In § 15 Nr. 2 wird das Wort „zweiten\" durch das\ngestrichen.\nWort „dritten\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pächter\"\ndie Worte „bei einem auslaufenden Pachtver-       8. In § 16 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 6\"\ntrag im Sinne des Satzes 1\" eingefügt.               durch die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 8\" ersetzt.\n2. In § 7a Abs. 1 erster Halbsatz werden die Worte\n9. § 16e Abs. 1a wird durch folgende neue Absätze 1a\n„Der Milcherzeuger kann\" durch die Worte „Der\nund 1b ersetzt:\nInhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge kann, so-\nfern er selbst Milch oder Milcherzeugnisse an einen            ,,(1 a) Eine vorläufige Referenzmenge, die im vor-\nKäufer liefert,\" ersetzt.                                    angegangenen Zwölfmonatszeitraum zu weniger als\n80 vom Hundert beliefert worden ist, wird mit Ablauf\n3. § 7b wird wie folgt geändert:                                des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes, beginnend\nmit dem zwölften Zwölfmonatszeitraum, nach Maß-\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende neue              gabe der folgenden Bestimmungen zugunsten des-\nSätze 3 und 4 eingefügt:                                 jenigen Landes freigesetzt~ in dem der Betrieb oder\n,,Anlieferungs-Referenzmengen, die nach den in            der Betriebsteil liegt, dem die vorläufige Referenz-\n§ 1 genannten Rechtsakten in Verbindung mit              menge zugeordnet war. Der freizusetzende Teil der\n§ 8b freigesetzt worden sind, dürfen nicht nach          vorläufigen Referenzmenge errechnet sich aus der\nSatz 1 zugeteilt werden. Bei der Zuteilung sind          Differenz zwischen der dem Milcherzeuger bei\nÄnderungen, die dem Käufer nach dem in § 11              Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zuste-\nAbs. 3 genannten Datum bekannt werden und die            henden Referenzmenge und der um 10 vom Hundert\nAuswirkungen auf die nach Satz 2 vorgesehene              erhöhten, unter Berücksichtigung des Fettgehaltes\nBerechnung haben könnten, nicht mehr zu                  zu bestimmenden Anlieferungsmenge des jeweiligen\nberücksichtigen; die Änderungen sind bei der             Zwölfmonatszeitraumes. Die rechnerische Erhöhung\nZuteilung im folgenden Zwölfmonatszeitraum zu             der Anlieferungsmenge nach Satz 2 bleibt bei de,\nberücksichtigen.\"                                        Ermittlung des Vomhundertsatzes nach Satz 1","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nunberücksichtigt. Für die Freisetzung gilt § 1O mit      10. § 16h wird wie folgt geändert:\nder Maßgtlbe entsprechend, daß die Mitteilung auch\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nan die zuständige Landesstelle zu richten ist.\nKomma ersetzt, und folgende neue Nummer 3\n(1 b) Dem Milcherzeuger wird die nach Absatz 1a               wird angefügt:\nfreigesetzte Referenzmenge auf Antrag, der späte-\n\"3. im Falle des § 16e Abs. 1b, daß die Voraus-\nstens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des\nsetzungen für die Wiederzuteilung der Refe-\njeweiligen Zwölfmonatszeitraumes bei der zuständi-\nrenzmenge gegeben sind.\"\ngen Landesstelle einzureichen ist, wieder zugeteilt,\nwenn                                                          b) In Absatz 2 werden die Worte „und 1a\" gestri-\nchen.\n1. die Milcherzeugung im jeweils vorangegangenen\nZwölfmonatszeitraum von einem außergewöhnli-\nchen Ereignis, insbesondere wegen einer Sanie-       11. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nrung des Viehbestandes, nachhaltig betroffen war          a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nund der Milcherzeuger deshalb nicht in der Lage              \"sowie\" ersetzt.\nist, die Milchanlieferung bis zu der nach Ab-\nb) Die Nummer 4 wird gestrichen.\nsatz 1a Satz 1 erforderlichen Ausnutzung der vor-\nläufigen Referenzmenge zu steigern, oder                  c) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.\n2. Tatsachen, wie insbesondere der Wiedereinrich-\ntungsplan oder getätigte Investitionen, die An-      12. In der Anlage (zu § 7 Abs. 2a) wird die Nummer 5\nnahme rechtfertigen, daß die vortäufige Referenz-         wie folgt gefaßt:\nmenge bis zu einem von der zuständigen Lan-               \"5. Niedersachsen einschließlich des Landes Bre-\ndesstelle festzulegenden Zeitpunkt in vollem                  men\".\nUmfang ausgeschöpft wird.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Milcherzeuger nachweis-\nlich, insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung\nArtlkel2\nvon der Milcherzeugung dienenden Einrichtungen\noder Flächen oder durch Veräußerung des Viehbe-             Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\nstandes, die Absicht zu erkennen gegeben hat, daß        Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8 und 9 am 1. April 1996 in\ner seine vorläufige Referenzmenge bis zu einem von       Kraft; Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt am Tage nach der\nder zuständigen Landesstelle festzulegenden Zeit-        Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3, 8 und 9 tritt am\npunkt nicht in vollem Umfang ausschöpfen wird.\"          31. März 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}