{"id":"bgbl1-1996-18-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":18,"date":"1996-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_18.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes (BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)","law_date":"1996-03-22T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                 533\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes\n(BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)\nVom 22. März 1996\nAuf Grund des § 11 a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in   werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahme-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995           genehmigung nicht erhoben.\n(BGBI. 1 S. 990) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                                     §4\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,\nHat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nlich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nnach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kosten-\nschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung\n§1                               zu rechnen ist.\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                                     §5\n(Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Zusam-\nDie Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des\nmenhang mit der Entscheidung über die Erteilung von\nKostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen\nAusnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futter-\nKosten ermäßigt werd~, wenn an dem Inverkehrbringen\nmittelgesetzes und deren Verlängerung Kosten (Gebühren\ndes Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstof-\nund Auslagen) nach dieser Verordnung.\nfes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller\neinen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaft-\n§2                               lichen Nutzen nicht erwarten kann.\nDie gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Ge-                                     §6\nbührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis\nder Anlage.                                                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser\n§3                               Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten\nnach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei\nEs werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwal-      den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehen-\ntungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben.          den Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung\nAuslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger           ausdrücklich vorbehalten ist.\nBonn, den 22. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nAnlage\n(zu§ 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                      inDM\n1         Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für\n1.1       Einzelfuttermittel                                                              1 500- 4 000\n1.2       Zusatzstoffe\n1.2.1     Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis\nund der Kokzidiose •.......................................                     2 000-10 000\n1.2.2     Spurenelemente, Vitamine ................................ .                     1 500- 4 000\n1.2.3     Mikroorganismen, Enzyme ................................. .                     2 000- 6 000\n1.2.4     andere Zusatzstoffe ...................................... .                      750- 3 000\n1.3       Vormischungen .......................................... .                        750- 2 500\n2         Änderung einer Ausnahmegenehmigung für\n2.1       Einzelfuttermittel                                                                500- 1 000\n2.2       Zusatzstoffe\n2.2.1     Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis\nund der Kokzidiose ....................................... .                      500- 5 000\n2.2.2     Spurenelemente, Vitamine ................................ .                       250- 1 000\n2.2.3     Mikroorganismen, Enzyme ................................. .                       500- 3 000\n2.2.4     andere Zusatzstoffe ...................................... .                      250- 1 000\n2.3       Vormischungen .......................................... .                        500- 1 500\n3         Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Übertragung\nder Ausnahmegenehmigung auf einen anderen Inhaber ....... .                       200-     500\n4         Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahmegenehmigung, soweit\nder Betroffene dazu Anlaß gegeben hat ...................... .      bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-\ngebühr\n5         Rücknahme eines Antrages, nachdem mit der sachlichen Be-\narbeitung begonnen worden ist ............................. .       bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-\ngebühr\n6         Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzu-\nständigkeit .............................................. .        bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-\ngebühr"]}