{"id":"bgbl1-1996-18-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":18,"date":"1996-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_18.pdf#page=4","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"1996-03-21T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nsowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 21. März 1996\nAuf Grund des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des          e) Nach der den § 34 betreffenden Zeile wird fol-\n§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 17h Nr. 1, des§ 73a,             gende Zeile eingefügt:\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4             ,,§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen\".\nund Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nmit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2, des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit§ 78 sowie des§ 79a des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Wiederkäuer\"\n20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038) verordnet das                     das Wort ,, , Kameliden\" eingefügt.\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und               b) In Nummer 14a werden die Worte „Drüsen, innere\nForsten, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes               Organe und sonstige Produkte oder Nebenpro-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-                     dukte der Schlachtung\" durch das Wort „ Waren\"\nsundheit:                                                             ersetzt.\nc) In Nummer 14c wird die Angabe „nach § 1 Nr. 2\"\ngestrichen.\nArtikel 1\n3. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nÄnderung der\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                                               ,,§ 10a\nVerbringungsverbot\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der\nfür bestimmte tote Tiere und sonstige Waren\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995\n(BGBI. I S. 431) wird wie folgt geändert:                            Das innergemeinschaftliche Verbringen\n1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    teter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-\na) Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird fol-                krank oder verdächtig gewesen sind, sowie\ngende Zeile eingefügt:                                    2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4\n,,§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote                 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter, von solchen Tieren\nTiere und sonstige Waren\".                            stammender Waren\nb) Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird fol-            ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-\ngende Zeile eingefügt:                                    worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-\nchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde\n,,§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und              kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn\nHalbaffen\".                                       sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet\nc) Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird fol-            werden.\"\ngende Zeile eingefügt:\n4. In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-\n,,§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und\nfügt:\nsonstige Waren\".\n„Während der Dauer der behördlichen Beobachtung\nd) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt             darf der Besitzer der Tiere diese, auch im Falle des\ngefaßt:                                                   Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen\n,,§ 25   Besondere Einfuhrverbote\".                       Behörde aus dem Betrieb verbringen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                   529\n5. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:               8. In § 17 werden die Worte .Schlachthäusern, Betrie-\nben oder Reinigungsanlagen\" durch die Worte \"Sam-\nn§ 13a                              melstellen, Schlachthäusern oder Betrieben\" ersetzt.\nBesondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen\n(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen         9. Dem § 22 wird folgender Absatz angefügt:\nMitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zustän-.          ,,(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare,\ndigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen                     Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 6 entspre-\nBetrieb verbracht werden.                                      chend.\"\n(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen\nwerden, wenn                                               10. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richt-\nlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung                „Abweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von\nerfüllt sind und                                                1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach                        genannten Arten oder Verwendungszwecke,\nAnhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der                      ausgenommen Schafe und Ziegen, aus Nor-\njeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\"                      wegen und\n2. Schafen und Ziegen aus Island\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                       § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entspre-\nchend.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Satz 2 werden die Worte „Finnland, Norwegen,\n,,(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwas-                 österreich und Schweden\" durch das Wort „Nor-\nserfische der für die Infektiöse hämatopoetische                wegen\" ersetzt.\nNekrose der Salmoniden 0HN) oder die Virale\nhämorrhagische Septikämie der Salmoniden\n11. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem\nzugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen                                           ,,§24a\nFischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innerge-                                     Einfuhrverbot\nmeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder                    für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren\neinen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in\nausgenommenem Zustand verbracht werden.••                      Die Einfuhr\n1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-\n,,(4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen             krank oder verdächtig gewesen sind, sowie\nFischhaltungsbetrieb In einem anderen Mitglied-            2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9\nstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines ande-              Abschnitt II aufgeführter, von solchen Tieren stam-\nren Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur                   mender Waren\nverbracht werden, wenn sie\nist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-\n1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verord-            worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-\nnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder           chenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde\neinem nach§ 13 der Fischseuchen-Verordnung            kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn\nzugelassenen Gebiet stammen oder                      sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet\n2. , im Falle von Süßwasserfisch~n, die den für die        werden.\"\nIHN oder VHS nicht empfänglichen Arten\nangehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb         12. In § 25 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\nstammen, in dem ausschließlich Süßwasser-             ,,Besondere Einfuhrverbote\".\nfische dieser Arten gehalten werden und der\nnicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern       13. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nin Verbindung steht.\"\n,,(2) Aus Norwegen eingeführte Schlachtrinder,\nc) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen.                      -schweine und -einhufer dürfen jedoch auch unmittel•\nbar auf einen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelasse-\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                  nen Schlachttiermarkt verbracht werden.\"\na) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgende neue             14. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nNummer 4 ersetzt:\n,,§34a\n\"4. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Ver-\nbindung mit § 34a, •.                                            Eingeführte Affen und Halbaffen\nBei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               sprechend.\"\n,,Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Sammel-\nstellen, Schlachthäuser und Betriebe unter Ertei-      15. In§ 35 Satz 3 werden die Worte „Finnland, Norwegen,\nlung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-              Österreich oder Schweden\" durch das Wort „Nor-\nanzeiger bekannt.\"                                         wegen\" ersetzt.","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\n16. § 38 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 ist nach der Angabe §§ 8, 9,\" die An-\n11                          aa) Nummer Sa wird wie folgt gefaßt:\ngabe \"13a,\" einzufügen.\n\"Sa. entgegen § 8 Abs. 6, auch in Verbindung\nb) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt:                                         mit § 22 Abs. 5, unbearbeitete Borsten,\n\"3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder ,                           Haare, Wolle, federn oder Federteile\n-kutschfahrten für weniger als 24 Stunden                          innergemeinschaftlich verbringt oder\ndie Grenze überschreiten,\".                                        einführt,\".\nbb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein-\n17. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  gefügt:\na) In den Eingangsworten wird nach der Angabe 9,\"    11\n\"7a. entgegen§ 10a Satz 1 ein dort genann-\ndie Angabe \"1 0a,\" eingefügt.\ntes totes Tier oder eine Ware innerge-\nb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Worte                          meinschaftlich verbringt,\".\n\"Finnland, Norwegen, österreich und Schweden\"\ndurch das Wort \"Norwegen\" ersetzt.                            cc) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern\neingefügt:\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,9a. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 ein Nutz-\n\"3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Aus-                           oder Zucht-Hausrind oder -schwein\nlandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten\nohne Genehmigung aus dem Betrieb\nverbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle                      verbringt,\nvon Fleisch aus Drittländern oder bestimm-\nten Teilen von Drittländern, ausgenommen                       9b. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbin-\naus Norwegen,                                                      dung mit § 34a, einen Affen oder Halb-\na) das Fleisch in einem luftdicht verschlos-                       affen verbringt,\".\nsenen Behältnis mit einem Fc-Wert von                dd) Nummer 14 wird gestrichen.\nmindestens 3,00 erhitzt worden ist oder\nee) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer ein-\nb) das jeweilige Drittland oder der jeweitige                gefügt:\nTeil in einer Entscheidung aufgeführt ist,\ndie die Europäische Gemeinschaft auf                      „20a. entgegen § 24a ein dort genanntes\nGrund des Artikels 3 der Richtlinie                               totes Tier oder eine Ware einführt,\".\n72/462/EWG oder des Artikels 9 der\nRichtlinie 91/494/EWG in der jeweils gel-   19. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung erlassen hat und das\nBundesministerium für Ernährung, Land-          a) In den Nummern 10.1 , 10.2, 10.4 und 10.5 wird in\nwirtschaft und Forsten diese Entschei-               Spalte 3 jeweils die Angabe ,,Artikel 12, 13 und 14\"\ndung im Bundesanzeiger bekanntge-                    durch die Angabe ,,Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und\nmacht hat.\"                                         14\" ersetzt.\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                         b) In Nummer 11.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\naa) Die Angabe\"§ 25 Abs. 1 oder 2\" wird durch                 „ 11.1 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS\ndie Angabe ,,§ 25 Abs. 1, 2 oder 3\" ersetzt.                     empfänglichen Arten, die für einen zugelas-\nsenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-\nbb) Nach den Wörtern \"innergemeinschaftlich ver-\nlassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem\nbracht oder eingeführt werden\" werden fol-\nzugelassenen Gebiet.\"\ngende Wörter \"und, soweit es sich um Fleisch\nerlegter Wildklauentiere und -einhufer oder          c) In Nummer 11.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\num einzelne erlegte Wildklauentiere oder -ein-\n\"11.2 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS\nhufer aus einem Drittland oder einem Teil\nempfänglichen Arten, die für einen zugelas-\neines Drittlandes handelt, dieses Drittland\nsenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-\noder dessen Teil in einer Entscheidung aufge-\nlassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem\nführt ist, die die Europäische Gemeinschaft\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb.\"\nauf Grund des Artikels 3 der Richtlinie\n72/462/EWG erlassen hat und das Bundes-              d) In Nummer 11 .3 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n\"11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen\nund Forsten diese Entscheidung im Bundes-\nFischhaltungsbetrieb oder ein zugelasse-\nanzeiger bekanntgemacht hat\" eingefügt.\nnes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-\n18. § 41 wird wie folgt geändert:                                            lassenen Gebiet.\"\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                    e) In Nummer 11.4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\naa) Die Angabe\"§ 13 Abs. 4 Satz 2\" wird durch die            „ 11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen\nAngabe ,,§ 10a Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 oder                   Fischhaltungsbetrieb o~er ein zugelasse-\n3\" ersetzt.                                                      nes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-\nlassenen Fischhaltungsbetrieb.\"\nbb) Die Angabe \"§ 14 Abs. S oder 7\" wird durch\ndie Angabe ,,§ 13a Abs. 2, auch in Verbindung         f) Nach Nummer 11.4 werden folgende Nummern\nmit § 34a\" ersetzt.                                      eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                             531\nArt,                                   Bescheinigung                              Rechtsgrundlagen für\nVerwendungszweck                                                                       zusätzliche Voraussetzungen\n2                                              3\n11.5 Süßwasserfische einer nicht für IHN      amtliche Transportbescheinigung nach           Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/\noder VHS empfänglichen Art, die für     Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG             EWG in der jeweils geltenden Fassung,\neinen zugelassenen Fischhaltungs-       der Kommission vom 11. Dezember\nArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in\nbetrieb oder ein zugelassenes Ge-       1992 zur Festlegung der in Artiket 14 der      der jeweils geltenden Fassung\nbiet bestimmt sind, aus einem Fisch-    Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorge-\nhaltungsbetrieb                         sehenen Muster der Transportbeschei-\nnigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der\njeweils geltenden Fassung\n11.6 Süßwasserfische einer nicht für IHN      amtliche Transportbescheinigung nach           Artiket 12 und 13 der Richtlinie 91/67/\noder VHS empfänglichen Art, die für     Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG           EWG in der jeweils geltenden Fassung,\neinen zugelassenen Fischhaltungs-       in der jeweils geltenden Fassung               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in\nbetrieb oder ein zugelassenes Ge-\nder jeweils geltenden Fassung\nbiet bestimmt sind, nicht aus einem\nFischhaltungsbetrieb stammend\n20. In Anlage 4 Abschnitt II werden nach Nummer 3                        b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:\nfolgende Nummern angefügt:\n,.(1 a) Lebende Süßwasserfische der für die IHN\n,,4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schwei-                       oder VHS nicht empfänglichen Arten dürfen in ein\nnen, Schafen und Ziegen, die vor dem 1. Januar                  zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen\n1994 aufbereitet worden sind                                    Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn\n5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der                       sie\nvor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist\n1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in\n6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zoo-                        dem keine der für IHN oder VHS empfänglichen\ntiere aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der                      Arten gehalten werden und der nicht mit Was-\nRichtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden                        serläufen oder Küstengewässern in Verbindung\nFassung, die nicht auf eine Kerntemperatur von                        steht, und die Sendung von einer Bescheinigung\nmindestens 90 °c erhitzt wurden, ausgenommen                          nach dem Muster des Anhangs I der Entschei-\nRohmaterial\".                                                         dung 93/22/EWG der Kommission vom 11. De-\nzember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der\nArtikel2                                             Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vorgesehenen\nMuster der Transportbescheinigungen (ABI. EG\nÄnderung der Fischseuchen-Verordnung                                     Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung\nbegleitet ist,\nDie Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994\n(BGBI. 1S. 3936) wird wie folgt geändert:                                   2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus\neinem in einem nach Absatz 1 zugelassenen\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                                  Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stam-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                            men und die Sendung von einer Bescheinigung\nnach dem Muster des Anhangs I der Entschei-\n,,(1) Lebende Süßwasserfische der für IHN oder                          dung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nVHS empfänglichen Arten dürfen in ein zugelasse-                          sung begleitet ist oder\nnes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhal-\ntungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus                     3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen\n1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen                           und die Sendung von einer Bescheinigung nach\nund die Sendung von einer Bescheinigung nach                         dem Muster des Anhangs II der Entscheidung\ndem Muster des Anhangs E Kapitel 1 der Richt-                        93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fas-                        begleitet ist.\nsung begleitet ist oder                                             (1 b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1\n2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungs-                      und 1a sind vom Empfänger der Sendung minde-\nbetrieb stammen und die Sendung von einer                      stens vier Jahre aufzubewahren und der zuständi-\nBescheinigung nach dem Muster des Anhangs E                    gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\"\nKapitel 2 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung begleitet ist.                            c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDer Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines                      ,,(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwas-\nFischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entspre-                    serfische der für die IHN oder VHS empfänglichen\nchende Zulassungen gleich, die in einem anderen                     Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens                      oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nach den                      in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelasse-\ngeltenden Vorschriften der Europäischen Gemein-                     nen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem\nschaft erteilt werden.\"                                             Zustand verbracht werden.\"","532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nd) In Absatz 3 wird die Angabe \"des Absatzes 1\" durch                                Artikels\ndie Angabe \"der Absätze 1 und 1a\" ersetzt.\nÄnderung der Bienenseuchen-Verordnung\n2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           In§ 7 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 24. November 1995\na) In Nummer 5 wird die Angabe \"§ 17 Abs. 1 Satz 1        (BGBI. 1S. 1552) wird folgender Satz angefügt:\noder Abs. 2\" durch die Angabe \"§ 17 Abs. 1 Satz 1,\n\"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur\nAbs. 1a oder 2\" ersetzt.\nVerfütterung an Bienen bestimmt ist.\"\nb) In Nummer 7 wird die Angabe \"§ 17 Abs. 1 Satz 2\"\ndurch die Angabe \"§ 17 Abs. 1b\" ersetzt.                                         Artikel&\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\nArtikel3\n§ 19d Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fas-\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung                 sung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1\nS. 1092, 1248) wird wie folgt gefaßt:\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der\n,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1\nzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung einer\nS. 3930), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. No-\nanerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbestand\nvember 1995 (BGBI. 1S. 1549) geändert worden ist, wird\nzu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung\nwie folgt geändert:\nsich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vor-\ngenommene Kennzeichnung zu unterrichten.\"\n1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:                                                                                Artikel7\n\"§ 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt                             Änderung der\nentsprechend.\"                                                               Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung\n2. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 3,\"             über eine Beschränkung des Verbringens\ndie Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2,\" eingefügt.                         von Schlachtschweinen aus bestimmten\nGebieten zur Bekämpfung der Schweinepest\nArtikel4                                Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens\nÄnderung der                            von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur\nVerordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen             Bekämpfung der Schweinepest vom 6. Februar 1996\n(BAnz. S. 1161) wird aufgehoben.\nIn § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-\nchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1178), die zuletzt durch                                Artikels\nArtikel 2 der Verordnung vom 24. November 1995 (BGBI. I\nS. 1549) geändert worden ist, wird nach Nummer 21                                      Inkrafttreten\nfolgende Nummer eingefügt:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,.21 a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),\".               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter"]}