{"id":"bgbl1-1996-18-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":18,"date":"1996-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)","law_date":"1996-03-14T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":3,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996     527\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft\n(Sechste Ausbildereignungs-Änderungsverordnung gewerbliche Wirtschaft)\nVom 14. März 1996\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, und in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)\nund dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nnach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nbildung gemäß §§ Sa, 19 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBI. I S. 78):\nArtikel 1\nIn § 6 der Ausbildereignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft vom 20. April\n1972 (BGBI. 1S. 707), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 1991\n(BGBI. 1S. 2110) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz ange-\nfügt:\n\"(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3\nerforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung\nsichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt\ndie zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.\"\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Aüttgers","528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nsowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen\nVom 21. März 1996\nAuf Grund des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des          e) Nach der den § 34 betreffenden Zeile wird fol-\n§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 17h Nr. 1, des§ 73a,             gende Zeile eingefügt:\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4             ,,§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen\".\nund Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nmit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2, des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit§ 78 sowie des§ 79a des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Wiederkäuer\"\n20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2038) verordnet das                     das Wort ,, , Kameliden\" eingefügt.\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und               b) In Nummer 14a werden die Worte „Drüsen, innere\nForsten, hinsichtlich des § 79a des Tierseuchengesetzes               Organe und sonstige Produkte oder Nebenpro-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-                     dukte der Schlachtung\" durch das Wort „ Waren\"\nsundheit:                                                             ersetzt.\nc) In Nummer 14c wird die Angabe „nach § 1 Nr. 2\"\ngestrichen.\nArtikel 1\n3. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nÄnderung der\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                                               ,,§ 10a\nVerbringungsverbot\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der\nfür bestimmte tote Tiere und sonstige Waren\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995\n(BGBI. I S. 431) wird wie folgt geändert:                            Das innergemeinschaftliche Verbringen\n1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    teter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-\na) Nach der den § 10 betreffenden Zeile wird fol-                krank oder verdächtig gewesen sind, sowie\ngende Zeile eingefügt:                                    2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4\n,,§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote                 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter, von solchen Tieren\nTiere und sonstige Waren\".                            stammender Waren\nb) Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird fol-            ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-\ngende Zeile eingefügt:                                    worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-\nchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde\n,,§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und              kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn\nHalbaffen\".                                       sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet\nc) Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird fol-            werden.\"\ngende Zeile eingefügt:\n4. In § 13 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-\n,,§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und\nfügt:\nsonstige Waren\".\n„Während der Dauer der behördlichen Beobachtung\nd) Die den § 25 betreffende Zeile wird wie folgt             darf der Besitzer der Tiere diese, auch im Falle des\ngefaßt:                                                   Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen\n,,§ 25   Besondere Einfuhrverbote\".                       Behörde aus dem Betrieb verbringen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                   529\n5. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:               8. In § 17 werden die Worte .Schlachthäusern, Betrie-\nben oder Reinigungsanlagen\" durch die Worte \"Sam-\nn§ 13a                              melstellen, Schlachthäusern oder Betrieben\" ersetzt.\nBesondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen\n(1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen         9. Dem § 22 wird folgender Absatz angefügt:\nMitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zustän-.          ,,(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare,\ndigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen                     Wolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 6 entspre-\nBetrieb verbracht werden.                                      chend.\"\n(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen\nwerden, wenn                                               10. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richt-\nlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung                „Abweichend von § 22 gilt für die Einfuhr von\nerfüllt sind und                                                1. Tieren und Waren der in Anlage 3 Spalte 1\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach                        genannten Arten oder Verwendungszwecke,\nAnhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der                      ausgenommen Schafe und Ziegen, aus Nor-\njeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\"                      wegen und\n2. Schafen und Ziegen aus Island\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                       § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5 entspre-\nchend.\"\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Satz 2 werden die Worte „Finnland, Norwegen,\n,,(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwas-                 österreich und Schweden\" durch das Wort „Nor-\nserfische der für die Infektiöse hämatopoetische                wegen\" ersetzt.\nNekrose der Salmoniden 0HN) oder die Virale\nhämorrhagische Septikämie der Salmoniden\n11. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem\nzugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen                                           ,,§24a\nFischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innerge-                                     Einfuhrverbot\nmeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder                    für bestimmte tote Tiere und sonstige Waren\neinen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in\nausgenommenem Zustand verbracht werden.••                      Die Einfuhr\n1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getö-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nteter Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchen-\n,,(4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen             krank oder verdächtig gewesen sind, sowie\nFischhaltungsbetrieb In einem anderen Mitglied-            2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9\nstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines ande-              Abschnitt II aufgeführter, von solchen Tieren stam-\nren Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur                   mender Waren\nverbracht werden, wenn sie\nist verboten, wenn diese keiner Behandlung unter-\n1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verord-            worfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseu-\nnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder           chenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde\neinem nach§ 13 der Fischseuchen-Verordnung            kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn\nzugelassenen Gebiet stammen oder                      sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet\n2. , im Falle von Süßwasserfisch~n, die den für die        werden.\"\nIHN oder VHS nicht empfänglichen Arten\nangehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb         12. In § 25 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\nstammen, in dem ausschließlich Süßwasser-             ,,Besondere Einfuhrverbote\".\nfische dieser Arten gehalten werden und der\nnicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern       13. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nin Verbindung steht.\"\n,,(2) Aus Norwegen eingeführte Schlachtrinder,\nc) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen.                      -schweine und -einhufer dürfen jedoch auch unmittel•\nbar auf einen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelasse-\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                  nen Schlachttiermarkt verbracht werden.\"\na) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgende neue             14. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nNummer 4 ersetzt:\n,,§34a\n\"4. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Ver-\nbindung mit § 34a, •.                                            Eingeführte Affen und Halbaffen\nBei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               sprechend.\"\n,,Dieses gibt die zugelassenen Märkte, Sammel-\nstellen, Schlachthäuser und Betriebe unter Ertei-      15. In§ 35 Satz 3 werden die Worte „Finnland, Norwegen,\nlung einer Veterinärkontrollnummer im Bundes-              Österreich oder Schweden\" durch das Wort „Nor-\nanzeiger bekannt.\"                                         wegen\" ersetzt.","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\n16. § 38 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 ist nach der Angabe §§ 8, 9,\" die An-\n11                          aa) Nummer Sa wird wie folgt gefaßt:\ngabe \"13a,\" einzufügen.\n\"Sa. entgegen § 8 Abs. 6, auch in Verbindung\nb) Nummer 3a wird wie folgt gefaßt:                                         mit § 22 Abs. 5, unbearbeitete Borsten,\n\"3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder ,                           Haare, Wolle, federn oder Federteile\n-kutschfahrten für weniger als 24 Stunden                          innergemeinschaftlich verbringt oder\ndie Grenze überschreiten,\".                                        einführt,\".\nbb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer ein-\n17. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  gefügt:\na) In den Eingangsworten wird nach der Angabe 9,\"    11\n\"7a. entgegen§ 10a Satz 1 ein dort genann-\ndie Angabe \"1 0a,\" eingefügt.\ntes totes Tier oder eine Ware innerge-\nb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Worte                          meinschaftlich verbringt,\".\n\"Finnland, Norwegen, österreich und Schweden\"\ndurch das Wort \"Norwegen\" ersetzt.                            cc) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern\neingefügt:\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:\n,,9a. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 ein Nutz-\n\"3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Aus-                           oder Zucht-Hausrind oder -schwein\nlandseinsätzen aus anderen Mitgliedstaaten\nohne Genehmigung aus dem Betrieb\nverbracht oder eingeführt wird, wenn im Falle                      verbringt,\nvon Fleisch aus Drittländern oder bestimm-\nten Teilen von Drittländern, ausgenommen                       9b. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbin-\naus Norwegen,                                                      dung mit § 34a, einen Affen oder Halb-\na) das Fleisch in einem luftdicht verschlos-                       affen verbringt,\".\nsenen Behältnis mit einem Fc-Wert von                dd) Nummer 14 wird gestrichen.\nmindestens 3,00 erhitzt worden ist oder\nee) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer ein-\nb) das jeweilige Drittland oder der jeweitige                gefügt:\nTeil in einer Entscheidung aufgeführt ist,\ndie die Europäische Gemeinschaft auf                      „20a. entgegen § 24a ein dort genanntes\nGrund des Artikels 3 der Richtlinie                               totes Tier oder eine Ware einführt,\".\n72/462/EWG oder des Artikels 9 der\nRichtlinie 91/494/EWG in der jeweils gel-   19. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\ntenden Fassung erlassen hat und das\nBundesministerium für Ernährung, Land-          a) In den Nummern 10.1 , 10.2, 10.4 und 10.5 wird in\nwirtschaft und Forsten diese Entschei-               Spalte 3 jeweils die Angabe ,,Artikel 12, 13 und 14\"\ndung im Bundesanzeiger bekanntge-                    durch die Angabe ,,Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und\nmacht hat.\"                                         14\" ersetzt.\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                         b) In Nummer 11.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\naa) Die Angabe\"§ 25 Abs. 1 oder 2\" wird durch                 „ 11.1 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS\ndie Angabe ,,§ 25 Abs. 1, 2 oder 3\" ersetzt.                     empfänglichen Arten, die für einen zugelas-\nsenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-\nbb) Nach den Wörtern \"innergemeinschaftlich ver-\nlassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem\nbracht oder eingeführt werden\" werden fol-\nzugelassenen Gebiet.\"\ngende Wörter \"und, soweit es sich um Fleisch\nerlegter Wildklauentiere und -einhufer oder          c) In Nummer 11.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\num einzelne erlegte Wildklauentiere oder -ein-\n\"11.2 Süßwasserfische der für die IHN oder VHS\nhufer aus einem Drittland oder einem Teil\nempfänglichen Arten, die für einen zugelas-\neines Drittlandes handelt, dieses Drittland\nsenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zuge-\noder dessen Teil in einer Entscheidung aufge-\nlassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem\nführt ist, die die Europäische Gemeinschaft\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb.\"\nauf Grund des Artikels 3 der Richtlinie\n72/462/EWG erlassen hat und das Bundes-              d) In Nummer 11 .3 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n\"11.3 Weichtiere, die für einen zugelassenen\nund Forsten diese Entscheidung im Bundes-\nFischhaltungsbetrieb oder ein zugelasse-\nanzeiger bekanntgemacht hat\" eingefügt.\nnes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-\n18. § 41 wird wie folgt geändert:                                            lassenen Gebiet.\"\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                    e) In Nummer 11.4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\naa) Die Angabe\"§ 13 Abs. 4 Satz 2\" wird durch die            „ 11.4 Weichtiere, die für einen zugelassenen\nAngabe ,,§ 10a Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 oder                   Fischhaltungsbetrieb o~er ein zugelasse-\n3\" ersetzt.                                                      nes Gebiet bestimmt sind, aus einem zuge-\nlassenen Fischhaltungsbetrieb.\"\nbb) Die Angabe \"§ 14 Abs. S oder 7\" wird durch\ndie Angabe ,,§ 13a Abs. 2, auch in Verbindung         f) Nach Nummer 11.4 werden folgende Nummern\nmit § 34a\" ersetzt.                                      eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                             531\nArt,                                   Bescheinigung                              Rechtsgrundlagen für\nVerwendungszweck                                                                       zusätzliche Voraussetzungen\n2                                              3\n11.5 Süßwasserfische einer nicht für IHN      amtliche Transportbescheinigung nach           Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/\noder VHS empfänglichen Art, die für     Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG             EWG in der jeweils geltenden Fassung,\neinen zugelassenen Fischhaltungs-       der Kommission vom 11. Dezember\nArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in\nbetrieb oder ein zugelassenes Ge-       1992 zur Festlegung der in Artiket 14 der      der jeweils geltenden Fassung\nbiet bestimmt sind, aus einem Fisch-    Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorge-\nhaltungsbetrieb                         sehenen Muster der Transportbeschei-\nnigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der\njeweils geltenden Fassung\n11.6 Süßwasserfische einer nicht für IHN      amtliche Transportbescheinigung nach           Artiket 12 und 13 der Richtlinie 91/67/\noder VHS empfänglichen Art, die für     Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG           EWG in der jeweils geltenden Fassung,\neinen zugelassenen Fischhaltungs-       in der jeweils geltenden Fassung               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in\nbetrieb oder ein zugelassenes Ge-\nder jeweils geltenden Fassung\nbiet bestimmt sind, nicht aus einem\nFischhaltungsbetrieb stammend\n20. In Anlage 4 Abschnitt II werden nach Nummer 3                        b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:\nfolgende Nummern angefügt:\n,.(1 a) Lebende Süßwasserfische der für die IHN\n,,4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schwei-                       oder VHS nicht empfänglichen Arten dürfen in ein\nnen, Schafen und Ziegen, die vor dem 1. Januar                  zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen\n1994 aufbereitet worden sind                                    Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn\n5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der                       sie\nvor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist\n1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in\n6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zoo-                        dem keine der für IHN oder VHS empfänglichen\ntiere aus wenig gefährlichen Stoffen im Sinne der                      Arten gehalten werden und der nicht mit Was-\nRichtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden                        serläufen oder Küstengewässern in Verbindung\nFassung, die nicht auf eine Kerntemperatur von                        steht, und die Sendung von einer Bescheinigung\nmindestens 90 °c erhitzt wurden, ausgenommen                          nach dem Muster des Anhangs I der Entschei-\nRohmaterial\".                                                         dung 93/22/EWG der Kommission vom 11. De-\nzember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der\nArtikel2                                             Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vorgesehenen\nMuster der Transportbescheinigungen (ABI. EG\nÄnderung der Fischseuchen-Verordnung                                     Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung\nbegleitet ist,\nDie Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994\n(BGBI. 1S. 3936) wird wie folgt geändert:                                   2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus\neinem in einem nach Absatz 1 zugelassenen\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                                  Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stam-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                            men und die Sendung von einer Bescheinigung\nnach dem Muster des Anhangs I der Entschei-\n,,(1) Lebende Süßwasserfische der für IHN oder                          dung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nVHS empfänglichen Arten dürfen in ein zugelasse-                          sung begleitet ist oder\nnes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhal-\ntungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus                     3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen\n1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen                           und die Sendung von einer Bescheinigung nach\nund die Sendung von einer Bescheinigung nach                         dem Muster des Anhangs II der Entscheidung\ndem Muster des Anhangs E Kapitel 1 der Richt-                        93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fas-                        begleitet ist.\nsung begleitet ist oder                                             (1 b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1\n2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungs-                      und 1a sind vom Empfänger der Sendung minde-\nbetrieb stammen und die Sendung von einer                      stens vier Jahre aufzubewahren und der zuständi-\nBescheinigung nach dem Muster des Anhangs E                    gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\"\nKapitel 2 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung begleitet ist.                            c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDer Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines                      ,,(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwas-\nFischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entspre-                    serfische der für die IHN oder VHS empfänglichen\nchende Zulassungen gleich, die in einem anderen                     Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens                      oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nach den                      in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelasse-\ngeltenden Vorschriften der Europäischen Gemein-                     nen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem\nschaft erteilt werden.\"                                             Zustand verbracht werden.\"","532               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nd) In Absatz 3 wird die Angabe \"des Absatzes 1\" durch                                Artikels\ndie Angabe \"der Absätze 1 und 1a\" ersetzt.\nÄnderung der Bienenseuchen-Verordnung\n2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           In§ 7 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 24. November 1995\na) In Nummer 5 wird die Angabe \"§ 17 Abs. 1 Satz 1        (BGBI. 1S. 1552) wird folgender Satz angefügt:\noder Abs. 2\" durch die Angabe \"§ 17 Abs. 1 Satz 1,\n\"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur\nAbs. 1a oder 2\" ersetzt.\nVerfütterung an Bienen bestimmt ist.\"\nb) In Nummer 7 wird die Angabe \"§ 17 Abs. 1 Satz 2\"\ndurch die Angabe \"§ 17 Abs. 1b\" ersetzt.                                         Artikel&\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\nArtikel3\n§ 19d Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fas-\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung                 sung der Bekanntmachung vom 29. August 1995 (BGBI. 1\nS. 1092, 1248) wird wie folgt gefaßt:\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der\n,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-\nBekanntmachung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1\nzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung einer\nS. 3930), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. No-\nanerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbestand\nvember 1995 (BGBI. 1S. 1549) geändert worden ist, wird\nzu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung\nwie folgt geändert:\nsich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vor-\ngenommene Kennzeichnung zu unterrichten.\"\n1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:                                                                                Artikel7\n\"§ 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt                             Änderung der\nentsprechend.\"                                                               Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung\n2. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 3,\"             über eine Beschränkung des Verbringens\ndie Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2,\" eingefügt.                         von Schlachtschweinen aus bestimmten\nGebieten zur Bekämpfung der Schweinepest\nArtikel4                                Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über eine Beschränkung des Verbringens\nÄnderung der                            von Schlachtschweinen aus bestimmten Gebieten zur\nVerordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen             Bekämpfung der Schweinepest vom 6. Februar 1996\n(BAnz. S. 1161) wird aufgehoben.\nIn § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-\nchen vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1178), die zuletzt durch                                Artikels\nArtikel 2 der Verordnung vom 24. November 1995 (BGBI. I\nS. 1549) geändert worden ist, wird nach Nummer 21                                      Inkrafttreten\nfolgende Nummer eingefügt:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,.21 a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),\".               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                 533\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes\n(BLE-Futtermittel-Kostenverordnung)\nVom 22. März 1996\nAuf Grund des § 11 a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in   werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahme-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995           genehmigung nicht erhoben.\n(BGBI. 1 S. 990) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                                     §4\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,\nHat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nlich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nnach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kosten-\nschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung\n§1                               zu rechnen ist.\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                                     §5\n(Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Zusam-\nDie Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des\nmenhang mit der Entscheidung über die Erteilung von\nKostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen\nAusnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futter-\nKosten ermäßigt werd~, wenn an dem Inverkehrbringen\nmittelgesetzes und deren Verlängerung Kosten (Gebühren\ndes Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstof-\nund Auslagen) nach dieser Verordnung.\nfes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller\neinen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaft-\n§2                               lichen Nutzen nicht erwarten kann.\nDie gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Ge-                                     §6\nbührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis\nder Anlage.                                                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser\n§3                               Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten\nnach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei\nEs werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwal-      den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehen-\ntungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben.          den Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung\nAuslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger           ausdrücklich vorbehalten ist.\nBonn, den 22. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nAnlage\n(zu§ 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                      inDM\n1         Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für\n1.1       Einzelfuttermittel                                                              1 500- 4 000\n1.2       Zusatzstoffe\n1.2.1     Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis\nund der Kokzidiose •.......................................                     2 000-10 000\n1.2.2     Spurenelemente, Vitamine ................................ .                     1 500- 4 000\n1.2.3     Mikroorganismen, Enzyme ................................. .                     2 000- 6 000\n1.2.4     andere Zusatzstoffe ...................................... .                      750- 3 000\n1.3       Vormischungen .......................................... .                        750- 2 500\n2         Änderung einer Ausnahmegenehmigung für\n2.1       Einzelfuttermittel                                                                500- 1 000\n2.2       Zusatzstoffe\n2.2.1     Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis\nund der Kokzidiose ....................................... .                      500- 5 000\n2.2.2     Spurenelemente, Vitamine ................................ .                       250- 1 000\n2.2.3     Mikroorganismen, Enzyme ................................. .                       500- 3 000\n2.2.4     andere Zusatzstoffe ...................................... .                      250- 1 000\n2.3       Vormischungen .......................................... .                        500- 1 500\n3         Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Übertragung\nder Ausnahmegenehmigung auf einen anderen Inhaber ....... .                       200-     500\n4         Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahmegenehmigung, soweit\nder Betroffene dazu Anlaß gegeben hat ...................... .      bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-\ngebühr\n5         Rücknahme eines Antrages, nachdem mit der sachlichen Be-\narbeitung begonnen worden ist ............................. .       bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-\ngebühr\n6         Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzu-\nständigkeit .............................................. .        bis zu 75 v. H. der Amtshandlungs-\ngebühr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                 535\nDreiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 25. Mlrz 1998\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2               b) In Absatz 2 Satz 2 Nr._ 2 wird die Angabe\nSatz 1 und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4                 ,,Absatz 1 Satz 6\" durch die Angabe ,,Absatz 1\nSatz 1 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung                    Satz 8\" ersetzt.\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1             4. In § 8b Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder nach\nS. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernäh-              § 7a zur zeitweiligen Nutzung überlassen\" gestri-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit              chen.\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\n5. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nArtikel 1                              „Eine Durchschrift der Bescheinigung nach Absatz 1\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung             Satz 1 Nr. 1 erhalten der ursprüngliche Inhaber\nder Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. 1                     der Referenzmenge und, wenn der neue und der\nS. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                ursprüngliche Inhaber der Referenzmenge an unter-\n26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2575), wird wie folgt              schiedliche Käufer liefern, der bisherige Käufer.\"\ngeändert:\n6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  a) Die Worte „bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes\na) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:                    Zwölfmonatszeitraumes\" werden durch die Worte\n,,vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo-\n\"Die Übertragung oder Überlassung von Refe-\nrenzmengen nach Satz 2 Nr. 1 wird wirksam in                  natszeitraumes\" ersetzt.\ndem Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag auf            b) In der Nummer 1 werden nach dem Komma die\nAusstellung der Bescheinigung nach § 9 Abs. 1                  Worte „ wobei die nach den in § 1 genannten\nNr. 1 bei der zuständigen Landesstelle eingegan-               Rechtsakten in Verbindung mit§ Sb freigesetzten\ngen ist.\"                                                      Referenzmengen gesondert auszuweisen sind,\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geän~ert:                              eingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „auslaufenden\"\n7. In § 15 Nr. 2 wird das Wort „zweiten\" durch das\ngestrichen.\nWort „dritten\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pächter\"\ndie Worte „bei einem auslaufenden Pachtver-       8. In § 16 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 6\"\ntrag im Sinne des Satzes 1\" eingefügt.               durch die Angabe ,,§ 7b Abs. 1 Satz 8\" ersetzt.\n2. In § 7a Abs. 1 erster Halbsatz werden die Worte\n9. § 16e Abs. 1a wird durch folgende neue Absätze 1a\n„Der Milcherzeuger kann\" durch die Worte „Der\nund 1b ersetzt:\nInhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge kann, so-\nfern er selbst Milch oder Milcherzeugnisse an einen            ,,(1 a) Eine vorläufige Referenzmenge, die im vor-\nKäufer liefert,\" ersetzt.                                    angegangenen Zwölfmonatszeitraum zu weniger als\n80 vom Hundert beliefert worden ist, wird mit Ablauf\n3. § 7b wird wie folgt geändert:                                des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes, beginnend\nmit dem zwölften Zwölfmonatszeitraum, nach Maß-\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende neue              gabe der folgenden Bestimmungen zugunsten des-\nSätze 3 und 4 eingefügt:                                 jenigen Landes freigesetzt~ in dem der Betrieb oder\n,,Anlieferungs-Referenzmengen, die nach den in            der Betriebsteil liegt, dem die vorläufige Referenz-\n§ 1 genannten Rechtsakten in Verbindung mit              menge zugeordnet war. Der freizusetzende Teil der\n§ 8b freigesetzt worden sind, dürfen nicht nach          vorläufigen Referenzmenge errechnet sich aus der\nSatz 1 zugeteilt werden. Bei der Zuteilung sind          Differenz zwischen der dem Milcherzeuger bei\nÄnderungen, die dem Käufer nach dem in § 11              Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zuste-\nAbs. 3 genannten Datum bekannt werden und die            henden Referenzmenge und der um 10 vom Hundert\nAuswirkungen auf die nach Satz 2 vorgesehene              erhöhten, unter Berücksichtigung des Fettgehaltes\nBerechnung haben könnten, nicht mehr zu                  zu bestimmenden Anlieferungsmenge des jeweiligen\nberücksichtigen; die Änderungen sind bei der             Zwölfmonatszeitraumes. Die rechnerische Erhöhung\nZuteilung im folgenden Zwölfmonatszeitraum zu             der Anlieferungsmenge nach Satz 2 bleibt bei de,\nberücksichtigen.\"                                        Ermittlung des Vomhundertsatzes nach Satz 1","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nunberücksichtigt. Für die Freisetzung gilt § 1O mit      10. § 16h wird wie folgt geändert:\nder Maßgtlbe entsprechend, daß die Mitteilung auch\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nan die zuständige Landesstelle zu richten ist.\nKomma ersetzt, und folgende neue Nummer 3\n(1 b) Dem Milcherzeuger wird die nach Absatz 1a               wird angefügt:\nfreigesetzte Referenzmenge auf Antrag, der späte-\n\"3. im Falle des § 16e Abs. 1b, daß die Voraus-\nstens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des\nsetzungen für die Wiederzuteilung der Refe-\njeweiligen Zwölfmonatszeitraumes bei der zuständi-\nrenzmenge gegeben sind.\"\ngen Landesstelle einzureichen ist, wieder zugeteilt,\nwenn                                                          b) In Absatz 2 werden die Worte „und 1a\" gestri-\nchen.\n1. die Milcherzeugung im jeweils vorangegangenen\nZwölfmonatszeitraum von einem außergewöhnli-\nchen Ereignis, insbesondere wegen einer Sanie-       11. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nrung des Viehbestandes, nachhaltig betroffen war          a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nund der Milcherzeuger deshalb nicht in der Lage              \"sowie\" ersetzt.\nist, die Milchanlieferung bis zu der nach Ab-\nb) Die Nummer 4 wird gestrichen.\nsatz 1a Satz 1 erforderlichen Ausnutzung der vor-\nläufigen Referenzmenge zu steigern, oder                  c) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.\n2. Tatsachen, wie insbesondere der Wiedereinrich-\ntungsplan oder getätigte Investitionen, die An-      12. In der Anlage (zu § 7 Abs. 2a) wird die Nummer 5\nnahme rechtfertigen, daß die vortäufige Referenz-         wie folgt gefaßt:\nmenge bis zu einem von der zuständigen Lan-               \"5. Niedersachsen einschließlich des Landes Bre-\ndesstelle festzulegenden Zeitpunkt in vollem                  men\".\nUmfang ausgeschöpft wird.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Milcherzeuger nachweis-\nlich, insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung\nArtlkel2\nvon der Milcherzeugung dienenden Einrichtungen\noder Flächen oder durch Veräußerung des Viehbe-             Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\nstandes, die Absicht zu erkennen gegeben hat, daß        Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8 und 9 am 1. April 1996 in\ner seine vorläufige Referenzmenge bis zu einem von       Kraft; Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt am Tage nach der\nder zuständigen Landesstelle festzulegenden Zeit-        Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3, 8 und 9 tritt am\npunkt nicht in vollem Umfang ausschöpfen wird.\"          31. März 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                537\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 25. März 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur              der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nÄnderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung                   s. 1397),\nvom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2067) wird nach-           zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der §§ 15 und 16,\nstehend der Wortlaut der Rinder- und Schafprämien-Ver-             jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8\nordnung in der seit dem 1. November 1995 geltenden Fas-            Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n1. die am 12. Februar 1993 in Kraft getretene Verordnung           Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nvom 5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200),                           machung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1397),\nzu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\n2. die am 4. April 1993 in .Kraft getretene Verordnung vom\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie\n29. März 1993 (BGBI. 1 S. 396),\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\n3. die am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung              Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\nvom 18. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 992),                             der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1\n4. die am 6. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung             und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nvom 23. Dezember 1993 (BGBI. 19941 S. 49),                      24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden\n5. den am 26. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der          sind,\nVerordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 582),            zu 7. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie\n6. die am 24. Dezember 1994 in Kraft getretene Verord-             des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung\nnung vom 17. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3846),                    der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\n7. den am 28. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der         sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\nVerordnung vom 19. April 1995 (BGBI. 1S. 528),                  (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1\nSatz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 17 des Geset-\n8. die mit Wirkung vom 1. November 1995 in Kraft getre-            zes vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 2018) geändert\ntene eingangs genannte Verordnung.                              worden sind,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund           zu 8. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 , sowie\nzu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und 16,               des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nbis 4. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie          Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\ndes § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der            der Bekanntmachung vom 20. September 1995\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung              (BGBI. 1 S. 1146).\nBonn, den 25. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","538               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nfür männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe\n(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)\n1. Abschnitt                          4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die\njährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-\nAllgemeines\nschen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-\nden Kalenderjahres\n§1\nstellen.\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                                  2. Abschnitt\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der\nGemeinsame Vorschriften\ngemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für\nSchaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-\nfür die Sonderprämie, die Mutter-\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte                kuhprämie und die Mutterschafprämie\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-\nsichtlich der Gewährung einer                                                              §4\n1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),                                Kennzeichnung\n2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes               Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie oder die Mutter-\n(Mutterkuhprämie),                                        kuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach § 19b\n3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter-         der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.\nschafprämie),\n4. Saisonentzerrungsprämie.                                                                §5\nBestandsregister\n§2\n(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutterkuh-\nZustlndigkeit                          prämie oder die Mutterschafprämie beantragen will, hat\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und       ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverord-\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-         nung zu führen. Das Bestandsregister für Rinder kann\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                    nach Prämienarten getrennt geführt werden.\n(2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie\n§2a                               und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben\nBetriebssitz                          enthalten:\nDer für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle        1. bei Mutterkühen die Rasse und\nmaßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger     2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert\nzu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei                  sind.\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\n(3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschafprämie\nmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk\nzusätzlich folgende Angaben enthalten:\nsich die Geschäftsleitung befindet.\n1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die mindestens ein-\n§3                                   mal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt\nsind (prämienfähige Mutterschafe), und\nAnträge, Muster\n2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und              prämienfähigen Mutterschafe.\ndie Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach\n(4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Bestands-\nden Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,\nregisters ist mit jedem Antrag auf Sonderprämie, Mutter-\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt\nkuhprämie oder Mutterschafprämie und bei der Sonder-\nmacht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zu-\nprämie zusätzlich mit der Abgabe der Beteiligungs-\nständigen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landes-\nerklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß Erzeuger mehr-\nstellen für die Anträge und die Beteiligungserklärung ent-\nfach im Kalenderjahr Anträge auf Sonderprämie stellen,\nsprechend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke\nkönnen die Landesstellen Ausnahmen von Satz 1 zulas-\nbereithalten, sind diese Vordrucke zu verwenden.\nsen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Erzeuger\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die                    bei der Abgabe von Anträgen mindestens in Abständen\n1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,           von sechs Monaten ein aktuelles Bestandsregister vor-\nlegen. Die Verpflichtung, das Bestandsregister mit der\n2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis     Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt\nzum 15. Mai,                                             unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit\n3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum     Zustimmung der Landesstelle auch auf elektronischen\n31. Januar und                                           Datenträgern vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996                   539\n§6                               3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus\nGeburtsdatum                                 der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und\n4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen\nWird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach-\nin empfindlichen Zonen.\nweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum\neines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als\nam letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat                                             §9\nangegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats\nÜbertragung von Prämienansprüchen\ngeboren.\n(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem\n§7                              Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten\nNutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den\nFutterfläche                          übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt\n(1) Der Erzeuger, der nach den in§ 1 genannten Rechts-    des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid\nakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die Son-        des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurück-\nderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten·zu können,        genommen oder widerrufen wird.\nhat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in           (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich\nder Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung für\n1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom 1. Sep-\nden Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist. Für die\ntember bis 31. Januar für den nächsten in § 3 Abs. 2\nAngaben zur Futterfläche können die Länder Muster\nNr. 2 und\n· bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die\nLänder Muster bekanntmachen oder Vordrucke bereithal-         2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom 1. Juni\nten, sind diese zu verwenden.                                      bis 31. Oktober für den nächsten in§ 3 Abs. 2 Nr. 3\n(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende             genannten Zeitraum gestellt werden.\nFläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens            (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden\naus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen.          Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der\nAbweichend von Satz 1 können die Landesregierungen            Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie\ndurch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch           haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des über-\neine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von            tragenden Erzeugers im Original und, wenn der überneh-\n0, 1 Hektar zulassen.                                         mende Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat,\nauch den des übernehmenden Erzeugers im Original bei-\n(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für     zufügen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben\ndie Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung       bei der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen\nstehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli        Zuteilungsbescheid.\ndes gleichen Kalenderja~res.\n(4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen\nzuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei\n§ 7a                             der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem\nDatenabgleich                          Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-\nbleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag\nHinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für\nstattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in\ndie die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich\ndoppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämien-\ndurch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde\nansprüche nutzen zu können, beantragt der überneh-\nbeauftragte Stelle. Die erforderlichen Angaben werden\nmende Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle\nanonymisiert von der zuständigen Landesstelle gemeldet.\neinen neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist\nnach Absatz 2 nicht gebunden ist. Einern Antrag hat er\neinen gegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lauten-\nden Zuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung\n3. Abschnitt                          des neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden\nErzeugers im Original jeweils zum Verbleib bei der Lan-\nGemeinsame Vorschriften\ndesstelle beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattge-\nfür die Mutterkuhprämie\ngeben, wenn er im Zuteilungsbescheid des übertragenden\nund die Mutterschafprämie                     Erzeugers als Empfänger genannt ist und sich aus diesem\nZuteilungsbescheid die Anzahl der Prämienansprüche,\n§8                              die auf ihn tatsächlich übergehen sowie der Zeitraum der\nZuteilung von Prämienansprüchen                   Übertragung ergibt.\n(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes\n(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers\nmüssen bei der Mutterkl•.,prämie mindestens drei Prä-\nwird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle\nmienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen\ndurch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).\nwerden.\n(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:\n§10\n1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä-\nmienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,                             Nationale Reserve\n2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen            (1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-\nReserve zugeführt werden,                               gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen","540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nReserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie                                    § 11\nund der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert.                                Zusätzliche Reserven für\n(2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprüche                 Erzeuger in benachteiligten Gebieten\nfür die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei           (1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige Über-        rechnerisch nach den in§ 1 genannten Rechtsakten ent-\ntragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve        standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-\nbeim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt           dig.\n15 vom Hundert.\n(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der\n(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen       zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für\nnach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch         die Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.\noder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen               (3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämien-\nAnteile an der nationalen Reserve zuständig.                  ansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,\n(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der        die nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen\nnationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die       Reserve in Betracht kommen.\nAnträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nZeiträumen\n1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende\n4. Abschnitt\nKalen~erjahr,                                                                   Sonderprämie\n2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\nWirtschaftsjahr                                                                      §12\ngestellt werden.                                                             Gewährung als Schlachtprämie\n(5) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern           Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als\nPrämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1          Schlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1\ngenannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich-        der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom\nnet worden sind. Bei der Mutterkuhprämie können auch          23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für\nErzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen        die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)\nhöheren Bestand an Mutterkühen als an Prämien-                Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für\nansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen        Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nüber die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen.          Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391 S. 20) in der jeweils gelten-\nErzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen      den Fassung gewährt.\nAntrag auf Mutterkuhprämie stellen wollen, können nur\ndann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum                                      §13\nZeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung\nAbrechnung, Schlachtbescheinigung\n1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter-           (1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für\nkühe benötigen,                                          die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten\n2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten         oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu\nBetriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder         sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4\nangebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in\n3. glaubhaft machen können, daß sie die Prämienan-            der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-\nsprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantra-     scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder\ngung der Mutterkuhprämie nach ihrer Zuteilung nutzen     die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß zu-\nwerden.                                                  sätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten\nÜber die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämien-      Angaben folgendes enthalten:\nansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämien-          1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar\nansprüche zugeteilt werden.                                        ist, das Lebendgewicht,\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-        2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kategorie.\nschaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer               (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-\nnoch nicht von den Ländern nach Absatz 3 verwalteten         nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum\nReserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung         Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\nübertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich    der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere\naus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der       Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist\nErzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die       besteht, bleiben unberührt.\nLänder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für\n(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei\nunabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur\nMonate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung\nMeldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-\nzu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die\nferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nzur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienan-\nDurchführungsverordnung unterliegen.\nsprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach\nSatz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig             (4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-\ngekürzt.                                                     den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlacht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996               541\nbescheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt                                    §16\nnicht für versandte oder ausgeführte Tiere.                                       Begleitdokumente\n(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-\n§ 13a                             geben.\nBeteiligungserklirung                        (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\n(1) Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem       sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-\n1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die Son-        ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.\nderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei der Lan-\ndesstelle abgegeben werden.\n5. Abschnitt\n(2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für mehrere\nJahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, die darin ent-                       Mutterkuhprämie\nhaltenen Angaben zur Person und die für ein bestimmtes\nKalenderjahr genannte Zahl von Tieren, für die er in etwa                                  §17\ndie Prämie beantragen will, für die Folgejahre nicht zu                        Mindestzahl Je Antrag\nändern. Der Erzeuger muß in der Beteiligungserklärung\nangeben, ob er sie für jedes Kalenderjahr neu oder mit          Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere\nGeltung für mehrere Kalenderjahre abgeben will.               beantragt werden.\n. § 17a\n§14\nBestandswechsel\nAntragstellung und Nachweis\nbei der Versendung oder der Ausfuhr                   Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die\nMutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt\n(1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung     auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.\nin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stel-\nlen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeu-                                6. Abschnitt\ngers verlassen wird.\nMutterschafprämie\n(2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männ-\nlicher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-                                     §18\npäischen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein\nEmpfindliche Zonen\nDrittland nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die              (1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie\nBuchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach           sind\n§ 4 enthalten.\n1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas-\n(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handelsbetei-       serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch-\nligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exem-           wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der\nplaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller Kopien             zweiten Deichlinie,\nzur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die bei       2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen\nihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind            oder Hochufern dienen,\nvom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalen-\n3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-\nderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzu-\nbecken.\nbewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere\nAufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.                  (2) Die Landesstelle kann PrämienansprOche zuteilen,\ndie ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt\nwerden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der\n§15                               Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar\nRegionale Höchstgrenze                       nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger\nführen würde.\n(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet\n1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-\ndersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,                                7. Abschnitt\nSaarland und Schleswig-Holstein auf 2 193 920 prä-                        Besondere Vorschriften\nmienfähige Tiere und\nfür das Gebiet der Länder Bertin,\n2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä-                    Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nmienfähige Tiere                                                 Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nfestgesetzt.\n§19\n(2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-\nIndividuelle und regionale Höchstgrenze\njahr überschritten, macht das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten den für das betrof-       (1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und von § 15 gelten\nfene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonder-          bis zu einer anderweitigen Regelung im Gebiet der Länder\nprämie im Bundesanzeiger bekannt.                             Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-","542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1996\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Prämien nach       der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-\n§ 1 hinsichtlich der Festlegung individueller oder regio-    rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und\nnaler Hö.chstgrenzen die nachfolgenden Absätze 2 bis 5.      Betriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit\nSatz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem Stand vom     zu· gestatten und auf Vertangen die in Betracht kommen-\n3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach dem Stand vom          den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen\n30. Juni 1993, zu den in Satz 1 genannten Ländem gehör-      Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nten.                                                         und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei\n(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet      automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die In Satz 1\ngilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und      genannten Personen verpflichtet, auf Ihre Kosten die\nKalenderjahr für die Sonderprämie nicht.                     erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landes-\nstellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.\n(3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger\ndie Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bean-            (3) Die Verpflichtung nach den Absitzen 1 und 2 gelten\ntragen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1          im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges\ngenannten Gebiet nicht festgesetzt.                          des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit\ndiese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht\n(4) Werden die In dem in Absatz 1 genannten Gebiet        mehr erfüllt werden können.\ngeltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuh-\nprämie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die\nKürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen                                9. Abschnitt\nBundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1\ngenannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere                                       §22\nbeantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in\n§ 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist,                          Obergangsvorschrlft\ndaß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt           Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutter-\noder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und        kuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 4\nzu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern       nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der\nfür die Fleischerzeugung dient.                              am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\nsind, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995\nerfolgt ist.\n8. Abschnitt\n§23\nMitteilungs-, Duldungs-\nund Mitwirkungspflichten                                    Meldepflichten der Länder\nDie Länder melden dem Bundesministerium für\n§20                              Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nMitteilungspflichten                     1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen\nDer Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die          und der zusätzlichen Reserve,\ndazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-  2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2\nnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im          genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate\nAntrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle              vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nanzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-         Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der\nlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-              zusätzlichen Reserve,\nschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine         3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung\nandere Frist vorgeschrieben ist.                                 aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im\nKalenderjahr Anträge gestellt wurden,\n§21\n4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                    der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt\n(1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei       wurde, und\nihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsuntertagen,       5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung\ndas Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die       ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen\nPrämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum            Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechts-\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der              akten bestehenden Meldepflichten erforderlichen\nGewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,             Angaben.\nnach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nbleiben unberührt.                                                                        §24\n(2) Zum Zwecke der Überwachung haben                                     Kälberverarbeitungsprimie\n1. der Antragsteller und                                       Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene\nPrämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von\n2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, verbrin-    Milchrassen wird nicht gewährt.\ngen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen\nhaben oder die unmittelbar oder mittelbar am\nGeschäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen                                   §25\noder teilgenommen haben,                                              (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}