{"id":"bgbl1-1996-17-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":17,"date":"1996-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_17.pdf#page=5","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1996-03-14T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgeg~ben zu Bonn am 25. März 1996                         513\nDritte Verordnung\nzur Änderung der fünfzehnten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)\nVom 14. März 1996\nAuf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz-                      1. In § 3 Abs. 1 Nr. 6 werden am Ende der Punkt durch ein\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                      Komma ersetzt und die Worte angefügt:\n1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundesregierung:\n„die durch die Richtlinie 95/27/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABI. EG\nNr. L 168 S. 14, 1996 Nr. L 12 S. 14) geändert worden\nArtikel 1                                     ist.\"\nDie Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November                     2. In§ 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:\n1986 (BGBI. 1 S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 32\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436),                       ,,(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nwird wie folgt geändert:                                                    und Reaktorsicherheit gibt die zugelassenen Stellen im\nBundesanzeiger bekannt.\"\n•) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/27/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur\nÄnderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräusch-                               Artikel2\nemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschi-\nnen, Ladern und Baggerladern (ABI. EG Nr. L 168 S. 14, 1996 Nr. L 12    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nS.14).                                                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. März 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","514               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Anzeigenverordnung\nVom 19. Mlrz 1996\nAuf Grund des § 22 und des § 24 Abs. 4 des Gesetzes         3. Die§§ 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt:\nüber das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64) in Ver-                                        \"§4\nbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der                                  Anzeigen nach§ 13\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das                           des Gesetzes über das Kreditwesen\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 22. Januar                                  (Großkredite)\n1996 (BGBI. 1 S. 100) verordnet das Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen                (1} Anzeigen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über\nBundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der                  das Kreditwesen sind der für das Kreditinstitut\nKreditwirtschaft:                                                 zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank\nunverzüglich mit dem Vordruck \"Großkreditanzeige\nnach § 13 KWG\" (Anlage 4) in dreifacher Ausfertigung\nArtikel 1\neinzureichen. Für jeden Kreditnehmer ist ein ge-\nDie Anzeigenverordnung vom 6. Juli 1993 (BGBI. 1               sonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach § 19\nS. 1141) wird wie folgt geändert:                                 Abs. 2 dieses Gesetzes mehrere Schuldner als ein\nKreditnehmer, so Ist für jeden Schuldner ein geson-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 derter Vordruck und außerdem für die Kreditnehmer-\na) In Absatz 1 Satz 3 und 6 werden jeweils die Worte         einheit der Vordruck \"Zusammenstellung der Groß-\n\"oder Satz 2\" durch die Worte \"oder Satz 2 Nr. 1\"         kredite nach § 13 KWG an eine Kreditnehmereinheit\nersetzt.                                                  nach § 19 Abs. 2 KWG\" (Anlage 5) zu verwenden.\nBereits angezeigte Großkredite sind unverzüglich\nb) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 1           unter Verwendung der vorgenannten Vordrucke er-\nNr. 1\" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buch-         neut anzuzeigen, wenn sie um 20 vom Hundert\nstabe a\" ersetzt.                                         oder mehr des zuletzt angezeigten Betrages erhöht\nc} Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           werden.\n\"(3} Solange eine bedeutende Beteiligung be-              (2) Anzeigen nach § 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes\nsteht, hat ihr Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in         über das Kreditwesen sind dem Bundesaufsichtsamt\neinfacher und der Hauptverwaltung der für das            in einfacher Ausfertigung und der für das Kreditinstitut\nbetroffene Kreditinstitut zuständigen Landes-            zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in\nzentralbank in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen,        zweifacher Ausfertigung unverzüglich einzureichen.\nwenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-          Sofern diese Anzeigen die Großkrediteinzelober-\npäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des             grenze betreffen, sind sie mit den Vordrucken gemäß\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-              Anlagen 4 und 5, andernfalls formularungebunden zu\nraum als Kreditinstitut zugelassen wird, Mutter-         erstatten.\nunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat\noder Vertragsstaat zugelassenen Kreditinstituts              (3) Die Kreditinstitute haben einmal jährlich\nwird oder die Kontrolle über ein in einem anderen        Sammelaufstellungen der Großkredite, die nicht nach\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassenes            § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen von\nKreditinstitut übernimmt.\"                               der Anzeigepflicht ausgenommen sind, dem Bundes-\naufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes-\nzentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-          Kreditgenossenschaften haben die Sammelaufstel-\ngefügt:                                                  lungen nach dem Stand vom 31. März, alle übrigen\n.,Die Anzeige über die Berechnung nicht reali-           Kreditinstitute nach dem Stand vom 30. September\nsierter Reserven zum Bilanzstichtag ist spätestens       einzureichen. Die Sammelaufstellungen sind, erstmals\nzusammen mit dem aufgestellten Jahresabschluß            1997, bis zum Fünfzehnten des auf den jeweiligen\neinzureichen.\"                                           Stichtag folgenden übernächsten Kalendermonats\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem                  einzureichen. Sind anzeigepflichtige Großkredite am\nBundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung\"           Stichtag nicht oder nicht mehr vorhanden, ist Fehl-\ndurch die Worte „dem Bundesaufsichtsamt in               anzeige zu erstatten. Die Landeszentralbanken über-\neinfacher Ausfertigung und der für das Kredit-           senden den Kreditinstituten vorbereitete Sammel-\ninstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes-            aufstellungen; werden eigene Vordrucke verwendet,\nzentralbank in zweifacher Ausfertigung\" ersetzt.          sind Form, Inhalt und Struktur der vorbereiteten\nSammelaufstellungen einschließlich der Reihenfolge\nc) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz                der Kreditnehmer zu übernehmen. Die vorbereiteten\nangefügt:                                                 Sammelaufstellungen enthalten alle Kreditnehmer\n„Das Ausscheiden eines Sachverständigen oder              aus der zuletzt eingereichten· Sammelaufstellung,\nÄnderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die            berichtigt um Angaben auf Grund zwischenzeitlich\nnach Satz 2 anzugeben sind, sind mit den Aus-             eingegangener Einzelanzeigen, soweit sie durch die\nfertigungen nach Satz 1 anzuzeigen.\"                      Deutsche Bundesbank bereits EDV-technisch erfaßt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996                515\nworden sind. Ist ein in der vorbereiteten Sammel-                (2) Die übergeordneten Kreditinstitute haben für\naufstellung enthaltener Kreditnehmer nicht mehr               die von den gruppenangehörigen Unternehmen ins-\nGroßkreditnehmer, so ist sein Name zu streichen;             gesamt gewährten Großkredite, die nicht nach § 20\nfehlende Kreditnehmer sind (gegebenenfalls auf               Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen von der\nZwischenblättern) zu ergänzen.                               Anzeigepflicht ausgenommen sind, Sammelaufstel-\n(4) Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 des            lungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 einzureichen.\nGesetzes über das Kreditwesen sind dem Bundes-                   (3) Für die von übergeordneten Kreditinstituten zu\naufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für das       erstattenden Anzeigen der von den gruppenange-\nKreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes-          hörigen Unternehmen insgesamt zugesagten Kredit-\nzentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.         rahmenkontingente gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.\n(5) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten              Es soll der Vordruck „Anzeige von Kreditrahmen-\n(§ 13 Abs. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen) sind         kontingenten nach § 13 Abs. 6 KWG\" (Anlage 6)\nzu den für die Sammelaufstellungen gemäß Absatz 3            verwendet werden.\nSatz 2 maßgebenden Stichtagen bis zum Fünfzehn-                                          §6\nten des auf den jeweiligen Stichtag folgenden über-\nnächsten Kalendermonats anzuzeigen. Die Kredit-                             Anzeigen nach § 14 Abs. 1\ninstitute sollen hierzu den Vordruck ,,Anzeige von                     des Gesetzes über das Kreditwesen\nKreditrahmenkontingenten nach§ 13 Abs. 6 KWG\"                                    (Millionenkredite)\n(Anlage 6) verwenden. Werden eigene Vordrucke, bei              (1) Meldestichtage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 5\nzahlreichen gleichartigen Geschäften auch als Listen,        des Gesetzes über das Kreditwesen sind der jeweils\nverwendet, sind diese nach Inhalt und Struktur an .          letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September\ndem Vordruck gemäß Anlage 6 auszurichten. Die                und Dezember.\nAnzeigen sind in dreifacher Ausfertigung der für das\nKreditinstitut zuständigen Zweiganstalt der Landes-             (2) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 sind\nzentralbank einzureichen.                                    die Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen mit dem Vordruck „Millionen-\n(6) Ein Kreditinstitut, das ein anderes Kreditinstitut    kreditanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KWG\" (Anlage 9),\ndurch Verschmelzung übernommen hat, hat unmittel-            die Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes\nbar im Anschluß an die Neufestsetzung seines haf-            mit dem Vordruck „Millionenkreditanzeige nach § 14\ntenden Eigenkapitals die bestehenden Großkredite,            Abs. 1 Satz 2 KWG\" (Anlage 10) der für das Kredit-\ndie nicht nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das             institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-\nKreditwesen von der Anzeigepflicht ausgenommen               bank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für\nsind, bis zum Fünfzehnten des auf die Neufestsetzung         jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu\nfolgenden übernächsten Kalendermonats unter Ver-             benutzen. Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes\nwendung der Vordrucke gemäß Anlagen 4 und 5                  mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist\nanzuzeigen oder, falls unmittelbar im Anschluß an die        für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck zu\nNeufestsetzung keine anzeigepflichtigen Großkredite          verwenden. In die Betragszeilen sind die am Melde-\nmehr bestehen, Fehlanzeige zu erstatten. Der Antrag          stichtag in Anspruch genommenen oder sonst ge-\nauf Neufestsetzung des haftenden Eigenkapitals muß\nschuldeten Beträge einzusetzen.\ninnerhalb von zwei Wochen nach dem Vollzug der\nVerschmelzung gestellt werden, anderenfalls ist                 (3) Die Landeszentralbanken übersenden den\nStichtag für die Startmeldung der Vollzug der Ver-           beteiligten Kreditinstituten vorbereitete Anzeigen für\nschmelzung. Die Anzeigen sind durch ein Summen-              den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer\nblatt zu ergänzen, das die Deutsche Bundesbank den           enthalten, die vom Kreditinstitut zum vorhergehenden\nKreditinstituten für diese Zwecke auf Anforderung            Meldetermin angezeigt wurden; für jedes gruppen-\nzur Verfügung stellt. Für Kreditinstitute, deren Eigen-      angehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1\nmittelbasis oder Kreditbestand sich durch Abspaltung         Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erhalten\noder Vermögensübertragung verändert, gelten die              die beteiligten Kreditinstitute eine gesonderte vor-\nSätze 1 bis 3 entsprechend.                                  bereitete Anzeige. Einzelanzeigen sind wegen solcher\n§5                               Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereiteten\nAnzeige nicht genannt sind. Ist der Kredit an einen in\nAnzeigen nach § 13a                         der vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer\ndes Gesetzes über das Kreditwesen                  nicht mehr anzuzeigen, so sind die Kreditnehmer-\n(Großkredite von Kreditinstituts-                nummer, der Name des Kreditnehmers und die\ngruppen und Finanzholding-Gruppen)                  Betragsspalten zu streichen. Bei Änderungen des\n(1) Für die von übergeordneten Kreditinstituten           Namens/der Firma, des Wohnsitzes/Sitzes, der\nnach § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1            Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges oder der\ndes Gesetzes über das Kreditwesen zu erstattenden            Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19\nAnzeigen der von den gruppenangehörigen Unter-               Abs. 2 dieses Gesetzes ist entsprechend zu ver-\nnehmen insgesamt gewährten Großkredite, die nicht            fahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 2 Ein-\nnach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes von der Anzeige-            zelanzeigen einzureichen, in welchen in dem Feld\npflicht ausgenommen sind, gilt § 4 Abs. 1, 2 und 6           „Erläuterungen\" auf die eingetretenen Änderungen\nentsprechend. Für die Anzeigen sind der Vordruck             mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung\n.,Großkreditanzeige nach § 13a KWG\" (Anlage 7)               hinzuweisen ist. Änderungen von bestehenden\nsowie der Vordruck ,,Zusammenstellung der Groß-              Kreditnehmereinheiten sind zu begründen. Auf dem\nkredite nach § 13a KWG an eine Kreditnehmereinheit           Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist die Stück-\nnach § 19 Abs. 2 KWG\" (Anlage 8) zu verwenden.               zahl und die Summe der in der vorbereiteten Anzeige","516                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996\nangezeigten Kredite aufzuführen. Danach ist die                 dem Kredit beschränkt, so zeigt jedes der beteiligten\nStückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller                Kreditinstitute den eigenen Anteil an. Bei der Erst-\neinzeln angezeigten Kredite anzugeben und eine                  anzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld\nGesamtsumme aller gemeldeten Kredite, aufgeglie-                \"Erläuterungen• unter Nennung des Kreditgesamt-\ndert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden. Das             betrags und der Konsorten, daß es sich um einen\nSchlußblatt der vorbereiteten Anzeige Ist rechts-               Gemeinschaftskredit handelt; die Konsorten geben in\n• verbindlich zu unterschreiben; die Unterzeichnung                dem Feld \"Erläuterungen\" an, daß es sich um einen\nder Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.       Gemeinschaftskredit handelt, und vermerken dort\n(4) Hat ein Kreditinstitut zu einem Meldetermin             außerdem den Kreditgesamtbetrag und den Namen\nkeine vorbereitete Anzeige, aber mehr als eine                  des Konsortialführers.\nEinzelanzeige einzureichen, so ist den Anzeigen, für               (8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne\ngruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14                 des § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13a\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen                 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\njeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizu-                 an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gelten die\nfügen. Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der               Absätze 6 und 7 entsprechend.\"\nAnzeigen und die Summe aller angezeigten Kredite\nenthalten, die nach den Zeilen des Vordrucks auf-           4. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nzugliedern sind. Sie ist rechtsverbindlich zu unter-                                      \"§8\nzeichnen; die Unterzeichnung der Einzelanzeigen ist\nAnzeigen nach§ 16\nin diesem Fall nicht erforderlich.\ndes Gesetzes über das Kreditwesen\n(5) Bei Krediten, an denen mehrere anzeige-                                      (Organkredite)\npflichtige Kreditinstitute in der Weise beteiligt sind,\n(1) Anzeigen nach § 16 Satz 1 und 2 des Gesetzes\ndaß ein Kreditinstitut den Kredit gewährt und ein\nüber das Kreditwesen sind mit dem Vordruck\nanderes Kreditinstitut den Kredit durch Gewähr-\n\"Organkreditanzeige nach § 16 KWG\" (Anlage 11)\nleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise\ndem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung\nsichert, hat\nund der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig-\n1. das kreditgebende Kreditinstitut den Kredit je nach          anstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfer-\nArt in den Zeilen 2 und 3 sowie gegebenenfalls            tigung einzureichen. Gelten nach § 19 Abs. 2 dieses\nin der entsprechenden Darunter-Position des               Gesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so\nVordrucks anzuzeigen und in Satzart 7 die Kredit-         ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck zu\ngeber-Nummer oder, wenn diese nicht bekannt               verwenden. Der Anzeige ist eine Zusammenstellung\nist, den Namen des anderen anzeigepflichtigen             der Kredite an alle Unternehmen und Personen\nInstituts sowie die Höhe des gesicherten Betrags          beizufügen, die als ein Kreditnehmer gelten. Bereits\nzu vermerken,                                             angezeigte Organkredite sind unverzüglich unter\n2. das den Kredit sichernde Kreditinstitut die                  Verwendung des vorgenannten Vordrucks erneut\nGewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art           anzuzeigen, wenn sie um 20 vom Hundert oder mehr\nder Sicherung in den Zeilen 3, 5 und 6 und in Satz-       des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden.\nart 6 des Vordrucks anzuzeigen und zusätzlich in             (2) Die Kreditinstitute haben alle fünf Jahre, be-\nSatzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder, wenn               ginnend mit dem Jahr 1996, jeweils nach dem\ndiese nicht bekannt ist, den Namen des anderen            Stand vom 30. September Sammelanzeigen der\nKreditinstituts zu vermerken.                             am Stichtag bestehenden Organkredite, die nicht von\nBei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften ande-              der Anzeigepflicht ausgenommen sind, als Sammlung\nrer Kreditinstitute gesichert sind, ist entsprechend zu         fortlaufend numerierter Teilanzeigen (Anlage 11) dem\nverfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppen-            Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und\nangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1                 der für das Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt\nSatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei Kredit-            der Landeszentralbank In zweifacher Ausfertigung\ngewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise             einzureichen; auf die Zusatzangaben auf dem\nbeteiligt sind.                                                 Vordruck gemäß Anlage 11 Blatt 2 kann verzich-\ntet werden. Die Sammelanzeigen sind bis zum\n(6) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat           15. November des jeweiligen Jahres einzureichen.\nder Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur\nFalls anzeigepflichtige Organkredite am Stichtag\nVerfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine          nicht oder nicht mehr vorhanden sind, ist Fehlanzeige\nHaftung übernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die              zu erstatten.\"\nKonsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch\nfür Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortial-\nführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch              5. § 9 wird wie folgt geändert:\ngenommen werden kann. Die anderen beteiligten                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nKreditinstitute nennen in Satzart 6 den Namen des                    \"(2) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teilsatz 1\nKonsortialführers sowie den eigenen Anteil am                      bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen sind für\nGemeinschaftskredit.                                               jede unmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck\n(7) Werden bei einem Gemeinschaftskredit die                   nAnzeige nach § 24· Abs. 1 Nr. 3 KWG\" (Anlage 12)\nKreditmittel auch von den einzelnen beteiligten Kre-               dem Bundesaufsichtsamt in .einfacher und der\nditinstituten zur Verfügung gestellt oder ist bei einem            für das Kreditinstitut zuständigen Zweiganstalt\nKonsortial-Avalkredit die Haftung des Konsortial-                  der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung\nführers gegenüber dem Gläubiger auf seinen Anteil an               einzureichen. Sammelanzeigen der unmittelbaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996                    517\nBeteiligungen und Sammelanzeigen der mittel-                  anstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-\nbaren Beteiligungen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Teil-               fertigung anzuzeigen. Sofern die Änderungsan-\nsatz 4 dieses Gesetzes sind nach dem Stand vom                zeige an die zuständige Behörde des Aufnahme-\n31. Dezember bis zum 15. Juni eines jeden Jahres              staats nicht in einer Amtssprache dieses Staates\ndem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-                 abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte\ngung und der für das Kreditinstitut zuständigen               Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen.\"\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher\nAusfertigung einzureichen; Angaben zu mittel-          7. In § 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe,.§ 20\nbaren Beteiligungen, die für das Kreditinstitut           Abs. 1 Nr. 1\" durch die Angabe ,.§ 20 Abs. 2 Nr. 1\nbis zu diesem Termin nicht verfügbar sind, sind           Buchstabe a\" ersetzt.\nunverzüglich nachzureichen. Gegebenenfalls ist\nFehlanzeige zu erstatten. Die Sammelanzeigen\nder unmittelbaren Beteiligungen sind unter Ver-        8. In § 14 Abs. 3 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt\nwendung des Vordrucks gemäß Anlage 12 ein-                durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4\nzureichen. Die Sammelanzeigen der mittelbaren             angefügt:\nBeteiligungen sollen unter Verwendung des Vor-            „4. eine von der deutschen diplomatischen oder\ndrucks gemäß· Anlage 13 eingereicht werden;                    konsularischen Vertretung im Sitzstaat des\nfalls für die Sammelanzeigen der mittelbaren                   Unternehmens beglaubigte Bescheinigung der\nBeteiligungen eigene Vordrucke, bei zahlreichen                Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unter-\ngleichartigen mittelbaren Beteiligungen auch als               liegt, im Sitzstaat des Unternehmens und, falls\nListen, verwendet werden, sind diese nach Inhalt               davon abweichend, auch im Sitzstaat der Haupt-\nund Struktur an dem Vordruck gemäß Anlage 13                   verwaltung, in der die Behörde bestätigt, daß\nauszurichten.\"                                                 - das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unter-\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-                     liegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenz-\ngemeinschaft\" durch die Worte „Gemeinschaft                       aufsieht über das Unternehmen nicht besteht,\noder Vertragsstaat des Abkommens über den                      - das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.                            zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffen-\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Aufnahme-                        den Staat besitzt, soweit es sich um Bank-\nmitgliedstaates\" durch das Wort „Aufnahmestaats\"                  geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des\nersetzt.                                                          Gesetzes über das Kreditwesen handelt, oder\neine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht\nd) In Absatz 5 Teilsatz 1 wird nach dem Wort                          erforderlich ist,\n,.Anlage\" die Zahl „16\" durch die Zahl „14\"\n- sie das Unternehmen mit seinen Tochterunter-\nersetzt.\nnehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute\ne) In Absatz 7 wird nach dem Wort „Anlage\" die                        oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs•\nZahl „17\" durch die Zahl „ 15\" ersetzt.                           diensten einzustufen sind, auf konsolidierter\nBasis überwacht oder eine solche Aufsicht\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                         kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist,\na) In der Überschrift wird das Wort \"Wirtschafts-                  - das Unternehmen eine allgemeine oder beson-\ngemeinschaft\" durch die Worte „Gemeinschaft                       dere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsen-\noder Vertragsstaat des Abkommens über den                         tanz erhalten hat oder daß eine solche Erlaub-\nEuropäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.                            nis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.\"\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und 3\"\n9. § 16 wird wie folgt gefaßt:\ngestrichen und das Wort „ Wirtschaftsgemein-\nschaft\" durch die Worte „Gemeinschaft oder                                            ,.§ 16\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                                    Einreichungsweg bei\npäischen Wirtschaftsraum\" ersetzt.                                  Kreditgenossenschaften, Sparkassen\nc) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufnahme-                       und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben\nmitgliedstaates\" durch das Wort ,Aufnahmestaats\"             (1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen\nersetzt.                                                  Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die\ncf) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,.Aufnahmeland\"          Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes\ndurch das Wort ,.Aufnahmestaat\" ersetzt.                  geprüft werden, haben, sofern dem Bundesaufsichts-\namt eine entsprechende Einverständniserklärung\ne) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            des Verbands vorliegt, die nach dieser Verordnung\n,.(3) Änderungen hinsichtlich der nach § 24a            einzureichenden Anzeigen, Sammelaufstellungen und\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 des Gesetzes über das       Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeigen nach § 6,\nKreditwesen angezeigten Verhältnisse (Anschrift           über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen\nder Zweigstelle/Betriebstellen, Leiter der Zweig-         bestimmten Ausfertigung einzureichen. Dieser leitet\nstelle, Geschäftsplan der Zweigstelle) oder der           sie in den in dieser Verordnung bestimmten Aus•\nSicherungseinrichtung sind mindestens einen               fertigungen an das Bundesaufsichtsamt und die\nMonat vor der Durchführung der Änderungen dem             Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut\nBundesaufsichtsamt und den zuständigen Behör-             zuständigen Landeszentralbank mit seiner Stellung-\nden des Aufnahmestaats in einfacher Ausfertigung          nahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellung-\nund der für das Kreditinstitut zuständigen Zweig-         nahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.","518               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996\n(2) Die Deutsche Ausgleichsbank, Kreditanstalt               Stichtag 31. Dezember 1995, nact, dem Stand vom\nfür Wiederaufbau, landwirtschaftliche Rentenbank,               31. Dezember bis zum 15. Juni eines jeden Jahres\nAKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts-Konsor-                  als Sammlung fortlaufend numerierter Teilanzeigen\ntialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung                  mit dem Vordruck ,,Anzeige nach § 24 Abs. 3a und\neinzureichenden Anzeigen, Sammelaufstellungen und               § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG\" (Anlage 16) dem Bundes-\nUnterlagen statt bei der zuständigen Hauptver-                  aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der\nwaltung oder Zweiganstalt der Landeszentralbank                 Hauptverwaltung der für das übergeordnete Kredit-\nbei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen             institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher\nBundesbank in den jeweils vorgesehenen Ausferti-                Ausfertigung einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\ngungen einzureichen.\"                                           entsprechend.\n§18\n10. Nach § 16 werden folgende §§ 17 und 18 eingefügt:                             Erstanzeige von Großkrediten\n,,§17                                   Die am 30. Juni 1996 bestehenden Großkredite, die\nAnzeigepflicht                            nicht nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Kredit-\nfür Finanzholding-Gesellschaften                    wesen von der Anzeigepflicht ausgenommen sind,\nsind bis zum 30. September 1996 nach Maßgabe\n(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 und 3 und              des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder§ 5 Abs. 1 anzuzeigen.\n§ 12a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kredit-               Auf die Zusatzangaben auf dem Vordruck gemäß\nwesen hat eine Finanzholding-Gesellschaft für je-               Anlage 4 Blatt 2 kann verzichtet werden. Die Anzeigen\ndes ihr· nachgeordnete Unternehmen mit dem Vor-                 sind durch ein Summenb1att zu ergänzen, das die\ndruck ,,Anzeige nach § 24 Abs. 3a und § 12a Abs. 1              Deutsche Bundesbank den Kreditinstituten für diese\nSatz 3 KWG\" (Anlage 16) dem Bundesaufsichtsamt                  Zwecke zur Verfügung stellt. Die Anzeigepflichten\nin einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung               nach § 4 Abs. 1 und 6 und § 5 Abs. 1 bleiben un-\nder Landeszentralbank, in deren Bereich das über-               berührt.\"\ngeordnete Kreditinstitut (§ 10a Abs. 3 Satz 3 dieses\nGesetzes) seinen Sitz hat, in dreifacher Ausfertigung     11. Der bisherige§ 17 wird § 19.\neinzureichen. Falls das Nachordnungsverhältnis ganz\noder teilweise über zwischengeschaltete (gegebenen-\n12. Die Anlagen 1 bis 17 werden durch die Anlagen 1\nfalls auch nicht gruppenangehörige) Unternehmen\nbis 16 in der aus der Anlage*) ersichtlichen Fassung\nvermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteiligungsspiegel\nersetzt.\nbeizufügen, der die Vermittlung des Nachordnungs-\nverhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital- und\nStimmrechtsanteile darstellt. Die das Nachordnungs-                                     Artikel2\nverhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe von Firma und Sitz als „Einlagenkredit-            in Kraft.\ninstitute\", .andere Kreditinstitute\", ,,Finanzinstitute\",\n,.Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten\"\noder „sonstige Unternehmen\" einzuordnen.                  ; Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1\n(2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 des           wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\nGesetzes über das Kreditwesen sind, erstmals zum             des Verlags übersandt.\nBerlin, den 19. März 1996\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus"]}