{"id":"bgbl1-1996-17-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":17,"date":"1996-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung","law_date":"1996-03-13T00:00:00Z","page":510,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["51 O            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996\nVerordnung\nzur Änderung .\nder Tabaksteuer-DurchfOhrungsverordnung\nund der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung\nVom 13. März 1996\nAuf Grund des § 31 Nr. 11 des Tabaksteuergesetzes                                   Artikel2\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) und des§ 12\nÄnderung der\nAbs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August                  Hauptzollamtszustindigkeitsverordnung\n1971 (BGBI. I S. 1426, 1427) in der Fassung des Artikels 1\nNr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984           Die Hauptzollamtszuständlgkeitsverordnung vom\n(BGBI. 1 S. 1493) verordnet das Bundesministerium der       7. August 1991 (BGBI. 1 S. 1776), zuletzt geändert durch\nFinanzen:                                                   § 20 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 1994 (BGBI. 1\nS. 888), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                              a) Die Zahl „1.\" wird gestrichen.\nTabaksteuer-Durchführungsverordnung                    b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\n§ 22 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom\n2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n14. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1738) wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 1 wird aufgehoben.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       b) Die Zahl „2.\" wird gestrichen.\n„Zu den §§ 18 und 19 des Gesetzes                       3. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n§22                                ,,2. im Steuergebiet für die Verwaltung der Steuer-\nzeichenangelegenheiten, soweit sie die Ausgabe\nSteuererklärung, Anzeigepflichten\".\nund das Steuerzelchenschuldverhältnis betreffen,\nsowie für die Verwaltung der Tabaksteuer, soweit\n2. Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:                       diese im Zusammenhang mit der Verwendung\nvon Tabaksteuerzeichen festzusetzen ist (Zentrale\n,.(1) Steuerschuldner nach den §§ 18 und 19 des                 Steuerzeichenstelle Bünde).\"\nGesetzes haben über die Tabakwaren, für die eine\nSteuer entstanden ist, dem zuständigen Hauptzollamt\nunverzüglich eine Steuererklärung nach vorgeschrie-                               Artikel3\nbenem Vordruck abzugeben.\"                                                      Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n3. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung ,,(2)\".  in Kraft.\nBonn, den 13. März 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996                   511\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung\nVom 14. März 1996\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3,                \"mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 bis\ndes § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sowie des § 143b des               12 000\" und die Worte \"Facharbeiter des Deck-·\nSeemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               dienstes\" durch die Worte „Schiffsmechaniker\"\nGliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten               ersetzt.\nFassung, von denen § 142 Abs. 1 gemäß Artikel 67 der             d) In Absatz 7 werden die Worte \"Bundesamt für\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-                 Schiffsvermessung\" durch die Worte „Bundesamt\nändert und § 143b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes                für Seeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.\nvom 1. März 1983 (BGBI. 1S. 215) eingefügt worden ist,\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-        4. § 8 wird wie folgt geändert:\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,               a) In Nummer 1 Buchstabe ·b wird die Angabe „mit\nLandwirtschaft und Forsten:                                          einem BruttoraumgehaJt von über 212 Register-\ntonnen Freidecker- oder 300 Registertonnen Voll-\ndeckervennessung\" durch die Angabe \"mit einer\nArtikel 1\nBruttoraumzahl von über 500\" ersetzt.\nDie Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984              b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 523), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 der\nVerordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457),                  aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:                                                  „b} ohne Selbststeuer- und Rufanlage und mit\neiner Bruttoraumzahl\n1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n-  bis 3 000 sind fünf,\n\"Die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16,\n22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der                         -  von über 3 000 bis 8 000 sind sechs,\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994                            -  über 8 000 sind neun\n(BGBI. 1S. 3281, 3532) werden angewendet.\"\nwachbefähigte Schiffsleute für den Decks-\ndienst vorzusehen,\".\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nbb} Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\na} In Absatz 1 wird die Angabe \"mit einem Bruttoraum-\ngehalt bis zu 212 Registertonnen Freidecker - oder                  „c} mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit\nbis zu 300 Registertonnen Volldeckervermessung\"                         einer Bruttoraumzahl\ndurch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu                      -  bis 1 600 sind in der Mittleren Fahrt drei\n500\" ersetzt.                                                             und in der Großen Fahrt vier,\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe „mit einem                      -  von über 1 600 bis 3 000 sind vier,\nBruttoraumgehalt von über 212 Registertonnen\nFreidecker- oder 300 Registertonnen Volldecker-                        -  von über 3 000 bis 4 000 sind fünf, in\nvermessung\" jeweils durch die Angabe „mit einer                           der Kleinen Fahrt vier,\nBruttoraumzahl von über 500\" ersetzt.                                  -  von über 4 000 bis 8 000 sind in der\nMittleren Fahrt fünf und in der Großen\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                                  Fahrt sechs,\na} In Absatz 2 wird die Angabe \"mit einem Brutto-                          -  von über 8 000 sind sechs,\nraumgehalt von über 212 bis 500 Registertonnen\nFreidecker- oder über 300 bis 1 000 Registertonnen                     wachbefähigte Schiffsleute für den Decks-\nVolldeckervermessung\" durch die Angabe „mit                            dienst vorzusehen.\"\neiner Bruttoraumzahl von über 500 bis 3 000\"\nersetzt.                                               5. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „mit einem               a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nBruttoraumgehaJt von über 212 bis 300 Register-               raumgehalt bis zu 250 Registertonnen\" durch die\ntonnen Freidecker oder über 300 bis 500 Register-             Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu 400\"\ntonnen Volldeckervermessung\" durch die Angabe                 ersetzt.\n,,mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund die Angabe „mit einem Bruttoraumgehalt von\nüber 300 bis 500 Registertonnen Freidecker- oder              aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nüber 500 bis 1 000 Registertonnen Volldeckerver-                   raumgehalt von über 250 Registertonnen\"\nmessung\" durch die Angabe „mit einer Brutto-                       durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl\nraumzahl von über 1 600 bis 3 000\" ersetzt.                        von über 400\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Angaben „mit einem Brutto-              bb) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe \"bis 450\nraumgehalt von über 1 600 bis 4 000 Register-                      Registertonnen\" durch die Angabe „mit einer\ntonnen Freideckervermessung\" durch die Angabe                      Bruttoraumzahl bis 1 000\" ersetzt.","512                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1996\ncc) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „450 Register-            einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600\"\ntonnen\" durch die Angabe „mit einer Brutto-              ersetzt.\nraumzahl von über 1 000\" und die Angabe „von         c) In Nummer 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nüber 250 Registertonnen\" durch die Angabe\nraumgehalt von über 300 bis 500 Registertonnen\n,,mit einer Bruttoraumzahl von über 400\"\nFreidecker- oder über 500 bis 1 000 Volldecker-\nersetzt.                                                 vermessung\" durch die Angabe „mit einer Brutto-\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesamt für                     raumzahl von über 1 600 bis 3 000\" ersetzt.\nSchiffsvermessung\" durch die Worte „Bundesamt\nd) In Nummer 3 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nfür Seeschiffahrt und Hydrographie\" ersetzt.\nraumgehalt von über 500 bis 1 000 Registertonnen\nFreidecker- oder über 1 000 bis 1 600 Register-\n6. In § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „mit               tonnen Volldeckervermessung\" durch die Angabe\neinem Bruttoraumgehalt bis zu 1 000 Registertonnen\"                „mit einer Bruttoraumzahl von über 3 000 bis\n' durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl bis zu                    4 000\" ersetzt.\n3 000\" ersetzt.                                      ~\ne) In Nummer 4 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nraumgehalt von über 1 000 bis 1 600 Registerton-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                       nen Freidecker- oder über 1 600 bis 4 000 Register-\na) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-            tonnen Volldeckervermessung\" durch die Angabe\nraumgehalt von 500 bis 1 600 Registertonnen\"                  ,,mit einer Bruttoraumzahl von über 4 000 bis 8 000\"\ndurch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von                ersetzt.\n1 600 bis 4 000\" ersetzt.                                 t) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „mit einem Brutto-            aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-\nraumgehalt von über 1 600 Registertonnen\" durch                    raumgehalt vo·n über 1 600 Registertonnen\ndie Angabe „mit einer Bruttoraumzahl von über                      Freidecker- oder über 4 000 Registertonnen\n4 000\" ersetzt.                                                    Volldeckervermessung\" durch die Angabe „mit\neiner Bruttoraumzahl von über 8 000\" ersetzt.\n8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:\nbb) Tabelle 5.1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Für Schiffe, bei denen vor dem 18. Juli 1994 im\naaa) In der ersten Spalte wird das Wort\nSchiffsmeßbrief oder in einer Bescheinigung des Bun-\n„Bruttoraumgehalt\" durch das Wqrt\ndesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zusätz-\n,,Bruttoraumzahl\" ersetzt,\nlich das Vermessungsergebnis in Registertonnen aus-\ngewiesen ist, gelten die §§ 6, 7 Abs. 1 bis 6, §§ 8, 1O                  bbb) Die Spalten mit den . Angaben „über\nAbs. 1 bis 3, §§ 12 und 14 in der am 1. Juni 1989 gel-                          1 600 Registertonnen Freidecker- oder\ntenden Fassung weiter.\"                                                        4 000 Registertonnen Volldeckervermes-\nsung bis 6 000 Registertonnen\" und\n9. Die ~lage 4 zu§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               ,,über 6 000 bis 8 000 Registertonnen\"\nwerden gestrichen.\na) In Satz 1 Spalte A wird die Angabe „bei einem\nBruttoraumgehalt von über 4 000 bis 1O 000 Regi-                   ccc) In den Spalten mit den Angaben „über\nstertonnen\" durch die Angabe „bei einer Brutto-                           8 000 bis 12 000 Registertonnen\", ,,über\nraumzahl von über 8 000 bis 12 000\" und die An-                           12 000 bis 16 000 Registertonnen\", ,,über\ngabe „bei einem Bruttoraumgehalt von über                                 16 000 bis 50 000 Registertonnen\" und\n1O 000 Registertonnen\" durch die Angabe „bei                              „über 50 000 Registertonnen\" wird jeweils\neiner Bruttoraumzahl von über 12 000\" ersetzt.                            das Wort „Registertonnen\" gestrichen.\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „mit einem Brutto-                                       Artikel2\nraumgehalt von über 212 bis 300 Registertonnen\nFreidecker- oder über 300 bis 500 Registertonnen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVolldeckervermessung\" durch die Angabe „mit            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. März 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}