{"id":"bgbl1-1996-16-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":16,"date":"1996-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"1996-03-15T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\nSozialgesetzbuch\n(SGB)\nAchtes Buch (VIII)\nKinder- und Jugendhilfe\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                                                    Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                    Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,\n§   1  Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe                          Hilfe für junge Volljährige\n§   2  Aufgaben der Jugendhilfe\n§   3  Freie und öffentliche Jugendhilfe                                                Erster Unterabschnitt\n§   4  Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der\nfreien Jugendhilfe                                                                 Hilfe zur Erziehung\n§   5  Wunsch- und Wahlrecht                                    § 27   Hilfe zur Erziehung\n§   6  Geltungsbereich                                          § 28   Erziehungsberatung\n§   7  Begriffsbestimmungen                                     § 29   Soziale Gruppenarbeit\n§   8  Beteiligung von Kindern und Jugendlichen                 § 30   Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer\n§   9  Grundrichtung der Erziehung, Gieichberechtigung von\n§ 31   Sozialpädagogische Familienhilfe\nMädchen und Jungen\n§ 32   Erziehung in einer Tagesgruppe\n§ 10   Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen\n§ 33 • Vollzeitpflege\nzweites Kapitel                         § 34   Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform\n§ 35   Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\nLeistungen der Jugendhilfe\nErster Abschnitt                                              Zweiter Unterabschnitt\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,                                        Eingliederungshilfe\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz                      für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\n§  11  Jugendarbeit                                             § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und\nJugendliche\n§ 12  Förderung der Jugendverbände\n§ 13  Jugendsozialarbeit\nDritter Unterabschnitt\n§ 14  Ertieherischer Kinder- und Jugendschutz\n§ 15  Landesrechtsvorbehalt                                                  Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe\nzur Erziehung und die Eingliederungshilfe\nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nZweiter Abschnitt\nFörderung der Erziehung in der Familie            § 36   Mitwirkung, Hilfeplan\n§ 37   Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen\n§ 16  Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie               Familie\n§ 17  Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und       § 38   Ausübung der Personensorge\nScheidung\n§ 39   Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-\n§ 18  Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der                 fichen\nPersonensorge\n§ 40   Krankenhilfe\n§ 19  Gemeinsame Wohnformen für MütterNäter und Kinder\n§ 20  Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen\nVierter Unterabschnitt\n§ 21  Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur\nErfüllung der Schulpflicht                                                     Hilfe für junge Volljährige\n§ 41   Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung\nDritter Abschnitt\nFörderung von Kindern\nin Tageseinrichtungen und in Tagespflege                                        Drittes Kapitel\n. § 22   Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich-                   Andere Aufgaben der Jugendhilfe\ntungen\n§ 23   Tagespflege                                                                         Erster Abschnitt\n§ 24   Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrich-\ntungen                                                                         Vorläufige Maßnahmen\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen\n§ 24a Übergangsregelung zum Anspruch auf den Besuch eines\nKindergartens                                           § 42    lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\n§ 25   Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern § 43   Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne\n§ 26   Landesrechtsvorbehalt                                          Zustimmung des Personensorgeberechtigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                       479\nZweiter Abschnitt                                            Zweiter Abschnitt\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                                   Zusammenarbeit mit der\nin Familienpflege und in Einrichtungen                      freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 44   Pflegeerlaubnis                                       §  73   Ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 45   Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung           §  74  Förderung der freien Jugendhilfe\n§ 46  Örtliche Prüfung                                       §  75  Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe\n§ 47   Meldepflichten                                        §  76   Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe\n§ 48  Tätigkeitsuntersagung „                                       an der Wahrnehmung anderer Aufgaben\n§ 48a Sonstige betreute Wohnform                             § 77   Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\n§ 49  Landesrechtsvorbehalt                                  § 78   Arbeitsgemeinschaften\nDritter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nGesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung\nMitwirkung in gerichtlichen Verfahren\n§ 79   Gesamtverantwortung, Grundausstattung\n§ 50  Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und\nden Familiengerichten                                  § 80   Jugendhilfeplanung\n§ 51  Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als    § 81   Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen\nKind                                                          Einrichtungen\n§ 52  Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz\nSechstes Kapitel\nVierter Abschnitt                                           Zentrale Aufgaben\nPflegschaft und Vormundschaft\nfür Kinder und Jugendliche                 § 82   Aufgaben der Länder\n§ 83   Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium\n§ 53  Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vor-       § 84   Jugendbericht\nmündern\n§ 54  Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften\n§ 55  Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft                                           Siebtes Kapitel\n§ 56  Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormund-                       Zuständigkeit, Kostenerstattung\nschaft\n§ 57  Mitteilungspflichten des Standesbeamten                                         Erster Abschnitt\n§ 58  Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend-                           Sachliche Zuständigkeit\namts\n§ 85   Sachliche Zuständigkeit\nFünfter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nBeurkundung und Beglaubigung,\nvollstreckbare Urkunden                                        Örtliche Zuständigkeit\n§ 59  Beurkundung und Beglaubigung                                                 Erster Unterabschnitt\n§ 60  Vollstreckbare Urkunden                                              Örtliche Zuständigkeit für Leistungen\n§ 86   Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend-\nViertes Kapitel                            liche und ihre Eltern\nSchutz von Sozialdaten                    § 86a  Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige\n§ 86b  Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen\n§ 61  Anwendungsbereich\nWohnformen für MütterNäter und Kinder\n§ 62  Datenerhebung\n§ 86c  Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständig-\n§ 63  Datenspeicherung                                              keitswechsel\n§ 64  Datenübermittlung und -nutzung                         § 86d  Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden\n§ 65  Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und\nerzieherischen Hilfe                                                        Zweiter Unterabschnitt\n§ 66  (weggefallen)                                                     Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben\n§ 67  Auskunft an den Betroffenen\n§ 87   Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum\n§ 68  Sozialdaten im Bereich der Amtspflegschaft und der\nSchutz von Kindern und Jugendlichen\nAmtsvormundschaft\n§ 87a  Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und\nUntersagung\nfünftes Kapitel                     § 87b  Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen\nVerfahren\nTräger der Jugendhilfe,\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung                 § 87c  Örtliche Zuständigkeit für die Amtspflegschaft und die\nAmtsvormundschaft\nErster Abschnitt                    § 87d  Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund-\nschaftswesen\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe            § 87e  Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglau-\n§ 69  Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter,             bigung\nLandesjugendämter\nDritter Unterabschnitt\n§ 70  Organisation des Jugendamts und des Landesjugend-\namts                                                                         Örtliche Zuständigkeit\n§ 71  Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß                             bei Aufenthalt im Ausland\n§ 72  Mitarbeiter, Fortbildung                               § 88   Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland","480                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\nDritter Abschnitt                    § 92 Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugend-\nhilfe\nKostenerstattung\n§   93 Umfang der Heranziehung\n§ 89     Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Auf-      §   94 Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern\nenthalt\n§ 89a    Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege                               Dritter Abschnitt\n§ 89b    Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum                            Überleitung von Ansprüchen\nSchutz von Kindern und Jugendlichen\n§ 89c    Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger   § 95 Überleitung von Ansprüchen\nLeistungsverpflichtung                                § 96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürger-\n§ 89d    Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach            lichem Recht Unterhaltspflichtigen\nder Einreise\n§  89e   Schutz der Einrichtungsorte                                                     Vierter Abschnitt\n§  89f   Umfang der Kostenerstattung                                                 Ergänzende Vorschriften\n§  89g   Landesrechtsvorbehalt                                 § 97 Feststellung der Sozialleistungen\n§  89h   Schiedsrichterliches Verfahren                        § 97a Pflicht zur Auskunft\nNeuntes Kapitel\nAchtes Kapitel\nKinder- und Jugendhllfestatistik\nTeilnahmebeitrige,\n1-!eranzJehung zu den Kosten,                §   98 Zweck und Umfang der Erhebung\nUberleitungvonAnsprOchen                    §   99   Erhebungsmerkmale\n§ 100    Hilfsmerkmale\nErster Abschnitt                     § 101    Periodizität und Berichtszeitraum\n§ 102    Auskunftspflicht\nErhebung von Teilnahmebeiträgen\n§ 103 Übermittlung\n§ 90     Erhebung von Teilnahmebeiträgen\nZehntes Kapitel\nZweiter Abschnitt                                      Straf- und Bußgeldvorschriften\nHeranziehung zu den Kosten                 § 104 Bußgeldvorschriften\n§ 91     Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten             § 105 Strafvorschriften\nErstes Kapitel                                                          §2\nAllgemeine Vorschriften                                        Aufgaben der JugendhiHe\n(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-\n§1                           gaben zugunsten junger Menschen und Familien.\nRecht auf Erziehung,                        (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:\nElternverantwortung, JugendhiHe\n1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit\n(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung              und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes\nseiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver-            (§§ 11 bis 14),\nantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.         2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche         (§§ 16 bis 21),\nRecht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende           3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich-\nPflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Ge-             tungen und in Tagespflege(§§ 22 bis 25),\nmeinschaft.\n4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27\n(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach         bis 35, 36, 37, 39, 40),\nAbsatz 1 insbesondere\n5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\n1 . junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen             und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),\nEntwicklung fördern und dazu beitragen, Benachtei-\n6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ).\nligungen zu vermeiden oder abzubauen,\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er-            (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind\nziehung beraten und unterstützen,                         1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\n3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl                (§ 42),\nschützen,                                                 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen\nohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten\n4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge\n(§ 43),\nMenschen und ihre Familien sowie eine kinder- und\nfamilienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu            3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der\nschaffen.                                                      Pflegeerlaubnis (§ 44),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                  481\n4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der      zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die   werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehr-\nErteilung nachträglicher Auflagen und die damit         kosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf\nverbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 4 7, 48a),              dieses Recht hinzuweisen.\n5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),\n6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-                                    §6\nund den Familiengerichten (§ 50),                                              Geltungsbereich\n7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur An-             (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen\nnahme als Kind(§ 51),                                   Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberech-\n8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugend-             tigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren\ngerichtsgesetz (§ 52),                                  tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung\n9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und          anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend.\nVormündern (§ 53),                                         (2) Ausländer .können Leistungen nach diesem Buch\n10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme           nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund\nder Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormund-         einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen\nschaften(§ 54),                                         Aufenthalt im Inland haben.\n11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand-            (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch\nschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts            auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Aus-\n(§§ 55 bis 58),                                         land haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland\n12. Beurkundung und Beglaubigung(§ 59),                       erhalten.\n13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).            (4) Regelungen des über- und zwischenstaalichen\nRechts bleiben unberührt.\n§3\nFreie und öffentliche Jugendhilfe                                              §7\n(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt                      Begriffsbestimmungen\nvon Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die         (1) Im Sinne dieses Buches ist\nVielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.\n1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die\n(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern              Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen.\nder freien Jugendhilfe und von Trägem der öffentlichen\n2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.\nJugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch\ndieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger      3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt\nder öffentlichen Jugendhilfe.                                      ist,\n(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von             4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,\nTrägem der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen.             5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein-\nSoweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der           sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften\nfreien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit              des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge\nihrer Ausführung betraut werden.                                   zusteht,\n6. Erziehungsberechtigter der Personensorgeberechtigte\n§4\nund jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie\nZusammenarbeit der öffentlichen                       aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge-\nJugendhilfe mit der freien Jugendhilfe                  berechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für\n(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien             einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge\nJugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer                     wahrnimmt.\nFamilien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat             (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht\ndabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Ziel-     18 Jahre alt ist.\nsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der\nGestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.                (3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist.\nwer nichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre\n(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Ver-\nalt ist.\nanstaltungen von anerkannten Trägem der freien Jugend-\nhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden        (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die\nkönnen, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maß-     Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die\nnahmen absehen.                                               das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe\nnach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver-                                       §8\nschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.                              Beteiligung von Kindern und Jugendlichen\n§5                                  (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem\nEntwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-\nWunsch- und Wahlrecht                       gen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in\nDie Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen        geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-\nEinrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu            ren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht\nwählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe      und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.","482               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in        junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt\nallen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an        und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung\ndas Jugendamt zu wenden.                                      befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und\n(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des        zu sozialem Engagement anregen und hinführen.\nPersonensorgeberechtigten beraten werden, wenn die               (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden,\nBeratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich    Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägem\nist und solange durch die Mitteilung an den Personen-         der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen\nsorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.         Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte\nAngebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesen-\n§9                               orientierte Angebote.\nGrundrichtung der Erziehung,                      (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:\nGleichberechtigung von Mädchen und Jungen\n1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner,\nBei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung          politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller,\nder Aufgaben sind                                                  naturkundlicher und technischer Bildung,\n1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte            2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,\nGrundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der\n3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend-\nPersonensorgeberechtigten und des Kindes oder des\narbeit,\nJugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Er-\nziehung zu beachten,                                     4. internationale Jugendarbeit,\n2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Be-              5. Kinder- und Jugenderholung,\ndürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selb-\n6. Jugendberatung.\nständigem, verantwortungsbewußtem Handeln sowie\ndie jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen          (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen,\nBedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer     die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem\nFamilien zu berücksichtigen,                             Umfang einbeziehen.\n3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und\nJungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu-                                   §12\nbauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und                       Förderung der Jugendverbände\nJungen zu fördern.\n(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugend-\n§ 10                              verbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres\nVerhältnis zu anderen                      satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 7 4\nLeistungen und Verpflichtungen                  zu fördern.\n(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-         (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird\npflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen,         Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,\nwerden durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen            gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre\nanderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach        Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die\ndiesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.         eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch\nan junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.\n(2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistun-         Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse\ngen nach. dem Bundessozialhilfegesetz vor. Maßnahmen          werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum\nder Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfe-           Ausdruck gebracht und vertreten.\ngesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig\nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht\nsind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landes-                                      §13\nrecht kann regeln, daß Maßnahmen der Frühförderung für                            Jugendsozialarbeit\nKinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig\nvon anderen Leistungsträgern gewährt werden.                     (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer\nBenachteiligungen oder zur Überwindung individueller\nBeeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung\nangewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe\nzweites Kapitel                           sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre\nLeistungen der JugendhiHe                       schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die\nArbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.\nErster Abschnitt                           (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen\nnicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,\nund Organisationen sichergestellt wird, können geeignete\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz                sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Be-\nschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den\n§ 11\nFähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen\nJugendarbeit                           Menschen Rechnung tragen.\n(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer              (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an\nEntwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit          schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder\nzur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen        bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozial-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                    483\npädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.                                       § 17\nIn diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des\nBeratung in Fragen\njungen Menschen sichergestellt uhd Krankenhilfe nach\nder Partnerschaft, Trennung und Scheidung\nMaßgabe des § 40 geleistet werden.\n(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schul-           (1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe\nverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger           Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden,\nbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie          wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen\nder Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt              haben oder tatsächlich sorgen. Die 'Beratung soll helfen,\nwerden.                                                        1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie\n§14                                    aufzubauen,\nErzieherischer Kinder- und Jugendschutz               2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,\n(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten              3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedin-\nsollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend-             gungen für eine dem Wohl des Kindes oder des\nschutzes gemacht werden.                                           Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Eltern-\nverantwortung zu schaffen.\n(2) Die Maßnahmen sollen\n(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern\n1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden             bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts\nEinflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Ent-  für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt\nscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit so-       werden, das als Grundlage für die richterliche Ent-\nwie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen\nscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder\nführen,\nScheidung dienen kann.\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser\nbefähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden\nEinflüssen zu schützen.                                                                §18\nBeratung und Unterstützung\n§15                                          bei der Ausübung der Personensorge\nLandesrechtsvorbehalt                          (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen\nJugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\nhaben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei\nAbschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das\nder Ausübung der Personensorge einschließlich der\nLandesrecht.\nGeltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatz-\nansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Ein junger\nZweiter Abschnitt                        Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\nAnspruch auf Beratung und Unterstützung bei der\nFörderung der Erziehung in der Familie              Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatz-\nansprüchen.\n§16\n(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren\nAllgemeine Förderung\nwird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der\nder Erziehung in der Familie\nGeburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete\n(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten        Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird;\nund jungen Menschen sollen Leistungen der allgemei-           dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für\nnen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten          das noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn\nwerden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter          das Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine\nund andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverant-       Pflegschaft nicht eintritt.\nwortung besser wahrnehmen können.\n(3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch\n(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der           auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung\nFamilie sind inbesondere                                      ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten\n1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse          nach § 1615 kund auf Unterhalt nach§ 16151 des Bürger-\nund Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien         lichen Gesetzbuchs.\nin unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungs-             (4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht\nsituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in        zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung\nErziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst-         bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Her-\nund Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge      stellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung\nMenschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammen-         gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in\nleben mit Kindern vorbereiten,                            geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.\n2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der\nErziehung und Entwicklung junger Menschen,\n§19\n3. Angebote der Familienfreizeit und der Familien-\nerholung, insbesondere in belastenden Familien-                            Gemeinsame Wohnformen\nsituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung                   für MütterNäter und Kinder\nder Kinder einschließen.                                     (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs\n(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben          Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind\nregelt das Landesrecht.                                       in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und","484                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\nsolange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung                                 Dritter Abschnitt\ndieser Form der Unterstützung bei der Pflege und\nFörderung von Kindern\nErziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt\nauch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der                 in Tageseinrichtungen und in Tagespflege\nVater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau\nkann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform                                          §22\nbetreut werden.                                                                   Grundsätze der Förderung\nvon Kindern In Tageseinrichtungen\n(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden,\ndaß die Mutter oder der Vater eine schulische oder                  (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,\nberufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine          in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-\nBerufstätigkeit aufnimmt.                                       tags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung\ndes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-\n(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt         schaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.\nder betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach\nMaßgabe des § 40 umfassen.                                          (2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und\nErziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich\npädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen\nder Kinder und ihrer Familien orientieren.\n§20\n(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in\nBetreuung und Versorgung                       den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mit-\ndes Kindes in Notsituationen                    arbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der\n(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung     Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten\ndes Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung                  sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegen-\ndieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwin-          heiten tler Tageseinrichtung zu beteiligen.\ngenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei\nder Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden                                        §23\nKindes unterstützt werden, wenn                                                          Tagespflege\n1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der\n(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, ins-\nLage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,                        besondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine\n2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu        Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil\ngewährleisten,                                             des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im\nHaushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tages-\n3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich-           pflegeperson).\ntungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.\n(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorge-\n(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide berechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammen-\nElternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingen-          arbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen\nden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des            der Tagespflege.\nAbsatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt          (3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt\nund betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl           und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein\nerforderlicti ist.                                              Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person\ndie entstehenden Aufwendungen einschließlich der\nKosten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden\n§21\nAufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung\nUnterstützung bei notwendiger                    sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die\nUnterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht             Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für\ndas Wohl des Kindes und die Eignung einer von den\nKönnen Personensorgeberechtigte wegen des mit\nPersonensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson\nihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts-\nfeststellt.\nwechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder\nJugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine               (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen\nanderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugend-           beraten und unterstützt werden.\nlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung\nund Unterstützung. In geeigneten Fällen können die                                            §24\nKosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den\nAusgestaltung des\nJugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des\nFörderungsangebots in Tageseinrichtungen\nnotwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe über-\nnommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder                    Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum\ndem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Ein-                Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kinder-\nkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93                gartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und für\nnicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schul-           Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze\npflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine           in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der öffent-\nbegonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen              lichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, daß ein\nist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebens-          bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Ver-\njahres.                                                          fügung steht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                  485\n§24a                                                   Vierter Abschnitt\nÜbergangsregelung zum Anspruch                                       Hilfe zur Erziehung,\nauf den Besuch eines Kindergartens                                    Eingliederungshilfe\nfür seelisch behinderte\n(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur\nErfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 erforder-                      Kinder und Jugendliche,\nliche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten die                       Hilfe für junge Volljährige\nnachfolgenden Regelungen.\nErster Unterabschnitt\n(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt,\nspätestens den 1. August 1996, festlegen und bestim-                           Hilfe zur Erziehung\nmen, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der\nAnspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das dritte                                   §27\nLebensjahr vollendet hat, besteht.                                                Hilfe zur Erziehung\n(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August           (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Er-\n1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung                 ziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch\ntreffen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch    auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des\nnach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf             Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung\nAntrag befugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte       nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung\nfestzulegen, ab denen der Rechtsanspruch auf den             geeignet und notwendig ist.\nBesuch des Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte\ndürfen höchstens sechs Monate und für das Jahr 1998             (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-\nhöchstens vier Monate auseinanderliegen. Voraus-             gabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe\nrichten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;\nsetzung für die Befugnis ist, daß der örtliche Träger\ndabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des\nvorab im Rahmen der Jugendhilfeplanung das noch\nJugendlichen einbezogen werden.\nbestehende Versorgungsdefizit festgestellt und ver-\nbindliche Ausbaustufen zur Verwirklichung des An-               (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die\ngebots, das eine Erfüllung des Rechtsanspruchs               Gewährung pädagogischer und damit verbundener\nnach § 24 Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt,             therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Aus-\nspätestens zum 31 . Dezember 1998, gewährleistet,            bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des\nbeschlossen hat.                                             § 13 Abs. 2 einschließen.\n(4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch im\nRahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1998                                      §28\nauch durch ein anderes geeignetes Förderungsangebot                              Erziehungsberatung\nerfüllt werden kann.\nErziehungsberatungsstellen und andere Beratungs-\n(5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den       dienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche,\nAbsätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der Jugend-     Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung\nhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht nach § 79      und Bewältigung individueller und familienbezogener\nsicherzustellen, daß ein Kind vom vollendeten dritten        Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der\nLebensjahr an auch vor den jeweiligen allgemeinen Zeit-      Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und\npunkten einen Kindergartenplatz oder ein anderes ge-         Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte ver-\neignetes Förderungsangebot erhält, wenn die Ablehnung        schiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit\nfür das Kind oder seine Eltern eine besondere Härte          unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.\nbedeuten würde.\n§29\nSoziale Gruppenarbeit\n§25\nUnterstützung                           Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren\nKindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent-\nselbstorganisierter Förderung von Kindern\nwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel-\nMütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die       fen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines\ndie Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,        gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer\nsollen beraten und unterstützt werden.                       Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der\nGruppe fördern.\n§30\n§26\nErziehungsbeistand, Betreuungshelfer\nLandesrechtsvorbehalt\nDer Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem           sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Be-\nAbschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das      wältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter\nLandesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-           Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und\nrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem         unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine\nBildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.                 Verselbständigung fördern.","486              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n§31                              verantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist\nSozialpidagoglsche Familienhilfe                 in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den\nindividuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung\nSozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive     tragen.\nBetreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs-\naufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der\nLösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit                        zweiter Unterabschnitt\nÄmtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur\nEingliederungshilfe\nSelbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer\nangelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.\nfür seelisch behinderte\nKinder und Jugendliche\n§32                                                            §35a\nErziehung in einer Tagesgruppe                                       Eingliederungshilfe\nHilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die               für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nEntwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch              (1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder\nsoziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen    von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben\nFörderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den      Anspruch auf Eingliederungshiffe. Die Hilfe wird nach dem\nVerbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner          Bedarf im Einzelfall\nFamilie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen\nder Familienpflege geleistet werden.                         1. in ambulanter Form,\n2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen\n§33                                   teilstationären Einrichtungen,\nVollzeitpflege                        3. durch geeignete Pflegepersonen und\nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend   4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen\ndem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des               Wohnformen geleistet.\nJugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie         Für Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des\nden Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungs-           Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen gelten\nbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugend-      § 39 Abs. 3 und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie\nlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete     die Verordnung nach§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes,\nErziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebens-        soweit die einzelnen Vorschriften auf seelisch behinderte\nform bieten. ·Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte      oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen\nKinder und Jugendliche sind geeignete Formen der             Anwendung finden.\nFamilienpflege zu schaffen und auszubauen.                      (2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sol-\nlen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch\n§34                              genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Auf-\nHeimerziehung,                          gaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den\nsonstige betreute Wohnform                    erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische\nMaßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen\nHilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und     Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren\nNacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten      und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in\nWohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Ver-         Anspruch genommen werden, in denen behinderte und\nbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und             nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.\ntherapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.\nSie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand\ndes Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglich-                           Dritter Unterabschnitt\nkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in\nder Herkunftsfamilie\nGemeinsame Vorschriften\nfür die Hilfe zur Erziehung\n1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen                   und die Elngllederungshllfe\noder                                                                     für seelisch behinderte\n2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder                   Kinder und Jugendliche\n3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensfof'Jll bieten und\n§36\nauf ein selbständiges Leben vorbereiten.\nMitwirkung, Hilfeplan\nJugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäf-\ntigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und           (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder\nunterstützt werden.                                          der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die\nInanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen\n§35                              Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten· und\nauf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes\nIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\noder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während\nIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll          einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen\nJugendlichen gewährt werden, die einer intensiven            Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht\nUnterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigen-   kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                  487\nlieh, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der                                   §38\nAuswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteili-                  Ausübung der Personensorge\ngen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen,\nsofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten             (1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas\nverbunden sind.                                              anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas\nanderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahmen\n(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte\nder Hilfe nach den §§ 33 bis 35 und § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\nHilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit\nund 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat,\nzu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte\nberechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Aus-\ngetroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung\nübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere\nder Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorge-\nberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen        1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind\nHilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf,        oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche\ndie zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen            aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,\nLeistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die     2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,\ngewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.      3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige\nWerden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen,           Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen\nDienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren         geltend zu machen und zu verwalten,\nMitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner\nÜberprüfung zu beteiligen.                                   4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-\nsorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-\n(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll        hang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der\nbei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei        Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-\nder Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere          dungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,\nErfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt\n5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vor-\nwerden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Ein-\nzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugend-\ngliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der\nlichen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte\nBundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.\nist unverzüglich zu unterrichten.\n§37                                 (2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens-\nerklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der\nZusammenarbeH bei Hilfen\nin der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen\naußerhalb der eigenen Familie\nPersonen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl\n(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Abs. 1         des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung\nSatz 2 Nr. 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, daß die    nicht mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen\nPflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung   Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das\nverantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des        Jugendamt einschalten.\nKindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch            (3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der Ge-\nBeratung und Unterstützung sollen die Erziehungs-            nehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben\nbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im       die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des\nHinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugend-         gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen\nlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden,     einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Ge-\ndaß sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst         nehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm\nerziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende    gegenüber zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetz-\nBeratung und Unterstützung der Familien darauf hin-          buchs ist entsprechend anzuwenden.\ngewirkt werden, daß die Beziehung des Kindes oder\nJugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist\n§39\neine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingun-\ngen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums                       Leistungen zum Unterhalt\nnicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine              des Kindes oder des Jugendlichen\nandere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen               (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a\nförderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive        Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der not-\nerarbeitet werden.                                           wendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außer-\n(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes      halb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die\noder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege       Kosten der Erziehung.\nAnspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch         (2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf\nin den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen       soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie\nweder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge-       umfassen außer\" im Fall des§ 32 und des§ 35a Abs. 1\nwährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44     Satz 2 Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur\nnicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.                 persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugend-\n(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-     lichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der\nfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die      §§ 34, 35, 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 von der nach Landes-\nPflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des               recht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen\nJugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die        nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistun-\nPflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse      gen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei\nzu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des            einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)\nJugendlichen betreffen.                                      sind !)ach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.","488                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können ins-           mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorge-\nbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei           berechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der\nwichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und          junge Volljährige tritt.\nFerienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt\nwerden.                                                            (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der\nHilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang\n(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage        beraten und unterstützt werden.\nder tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie\neinen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie\nsollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt\nwerden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzel-\nDrittes Kapitel\nfalls abweichende Leistungen geboten sind. Wird eil\"'! Kind\noder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugend-                    Andere Aufgaben der Jugendhilfe\namts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu\ngewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen                                    Erster Abschnitt\nrichten, die am Ort der Pflegestelle gelten.\nVorläufige Maßnahmen\n(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum                 zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nUnterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen\nBehörden festgesetzt werden. Dabei ist dem alters-\n§42\nbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern\nund Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach               lnobhutnahme von Kindern und Jugendßchen\nAltersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt\n(1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugend-\nLandesrecht.\nlichen Ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder\n(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des         des Jugendlichen bei\nFamilienleistungsausgleichs nach§ 31 des Einkommen-\n1. einer geeigneten Person oder\nsteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so\nist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach        2. in einer Einrichtung oder\n§ 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu\n3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.\nzahlen Ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist\ndas Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in         Während der lnobhutnahme sind der notwendige Unter-\nder Pflegefamilie, so ennäßigt sich der Anrechnungs-            halt des Kindes oder des Jugendlichen und die Kranken-\nbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein         hilte sicherzustellen. Mit der lnobhutnahme ist dem Kind\nViertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.    oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu\ngeben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.\nWährend der lnobhutnahme übt das Jugendamt das\n§40\nRecht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthalts-\nKrankenhilfe                          bestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personen-\nsorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist\nWird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Kranken-        dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das\nWohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das\nhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die\nKind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage\n§§ 36 und 37 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37a, 37b\nzu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung\nund 38 des Bundessozialhiffegesetzes entsprechend. Das\naufzuzeigen.\nJugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine\nfreiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie             (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen\nangemessen sind.                                                Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind\noder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt\nhat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten\nunverzüglich von der lnobhutnahme zu unterrichten.\nVierter Unterabschnitt                          Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungs-\nHilfe für junge Volljährige                        berechtigte der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt\nunverzüglich\n§41                              1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-\noder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder\nHilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung\n2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über\n(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön-\ndie erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes\nlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen\noder des Jugendlichen herbeizuführen.\nLebensführung gewährt werden, wenn und solange die\nHilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Men-     Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht\nschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur    erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.\nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt; In begründeten\nEinzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber       (3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen\nhinaus fortgesetzt werden.                                     Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine\ndringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des\n(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3      Jugendlichen die lnobhutnahme erfordert. Freiheits-\nsowie die§§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend       entziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                  489\nund soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib       (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-\noder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine        falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die\nGefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die           Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-\nFreiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung       bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen\nspätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu         in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht\nbeenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.            bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden,\nso ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.\n§43                                 (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis-\npflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das\nHerausnahme des Kindes oder des Jugendlichen\nJugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die\nohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten\ndas Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.\n(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-\nmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen                                      §45\nPerson oder in einer Einrichtung auf und werden Tat-                 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung\nsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die\nVoraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz-             (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder\nbuchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im          Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages\nVerzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort       betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den\nzu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer       Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis\nEinrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform       bedarf nicht, wer\nvorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-       1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-\nnensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen            einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schul-\nMaßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge-             landheim betreibt,\nberechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich      2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der\neine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbei-             Schulaufsicht untersteht,\nzuführen.\n3. eine Einrichtung betreibt, die\n(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.                a) außerhalb der Jugendhilfe _liegende Aufgaben für\nKinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie\neine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht\nZweiter Abschnitt                               oder\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                     b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes\nnicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder\nin Familienpflege und in Einrichtungen\nJugendlichen dient.\n§44                                 (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver-\nsehen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung\nPflegeerlaubnis                        der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte\n(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb         nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der\ndes Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen       Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht\noder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf     gewährleistet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung\nder Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind    sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen\noder einen Jugendlichen                                      anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu\nwiderrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugend-\n1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Ein-           lichen in der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Ein-\ngliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und      richtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung\nJugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das         abzuwenden. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und\nJugendamt,                                               der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen\n2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-            erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nkungskreises,                                            die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben\nkeine aufschiebende Wirkung.\n3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten\nGrad,                                                       (3) Besteht für eine ertaubnispflichtige Einrichtung eine\nAufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die\n4. bis zur Dauer von acht Wochen,                            zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der\n5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches           anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der\nEinrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen\nbetreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis         nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.\nbedarf ferner nicht, wer\n1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege·                                   §46\n(§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder\nÖrtliche Prüfung\n2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben\n(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erforder-\nHaushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in\nnissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die\nTagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des       bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen\nKindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht       Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der\ngewährleistet ist.                                           Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.","490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-                                     §48a\nprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind                           Sonstige betreute Wohnform\nberechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke\nund Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der               (1) Für den Betrieb ein·er sonstigen Wohnform, in der\nBewohner unterliegen, während der Tageszeit zu be-           Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft\ntreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,       erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.\nsich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung             (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer\nzu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur             Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.\nAbwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und\nder Jugendlichen können die Grundstücke und Räume\n§49\nauch außerhalb der In Satz 1 genannten Zeit und\nauch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner                            Landesrechtsvorbehalt\nunterliegen, betreten werden. Der Träger der Ein-\nDas Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten\nrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2\nAufgaben regelt das Landesrecht.\nzu dulden.\n§47                                                   Dritter Abschnitt\nMeldepflichten                                  Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\n(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat\nder zuständigen Behörde                                                                   §50\n1 . die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und                            Mitwirkung In Verfahren vor\nAnschrift des Trägers, Art und Standort der Einrich-         den Vormundschafts- und den Familiengerichten\ntung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen       (1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts-\nund der beruflichen Ausbildung des Leiters und der       gericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die\nBetreuungskräfte sowie                                   die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen\n2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung              betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-\nund dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49\nunverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1          und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nbezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde            freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.\nunverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich\n(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über\neinmal zu melden.\nangebotene und erbrachte Leistungen, bringt erziehe-\n(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung,    rische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des\nin der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat          Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere\nder zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines       Möglichkeiten der Hilfe hin.\nKindes in die Einrichtung                                       (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-\n1. Angaben zur Person,                                       dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das\nTätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das\n2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,                   Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.\n3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person\nsowie                                                                                 § 51\n4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind                         Beratung und Belehrung\nin Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen                       in Verfahren zur Annahme als Kind\nbereits unternommen werden,                                 (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der\nzu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich      Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach\neinmal für alle Kinder zu wiederholen.                       § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den\nElternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Ein-\n(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder        willigung zu belehren. Es hat ,ihn darauf hinzuweisen, daß\nGruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach          das Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach\nAbsatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von       Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen\nder wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen          darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil\nwerden kann.                                                 seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen\nAnschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom\nJugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten\n§48\ntrotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt\nTätigkeitsuntersagung                      werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der\nDie zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub-     ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des\nnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des    Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts.\nLeiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters    Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt\nganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten         des Kindes ab.\nuntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,          (2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung\ndaß er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht  nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des\nbesitzt.                                                    Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März ·1996               491\nBeratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind        erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mit-\nseit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege      zuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das\nlebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine         persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels\nschwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen          Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von\nund seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist.     der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es\nDas Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im               dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.\nVerfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder\nangeboten worden sind oder aus welchem Grund davon              (4) Für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürger-\nabgesehen wurde.                                             lichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die\nBeistandschaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetz-\n(3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen      buchs und die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1\nKindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747         und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, so findet\nAbs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu          Absatz 3 keine Anwendung.\nberaten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der\nVater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben\nwird, entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder                                   §54\ndie Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf                             Erlaubnis zur Übernahme\nden Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der                      von Vereinsvormundschaften\nAnhörung des Jugendamts oder der Abgabe der gut-\nachtlichen Äußerung durch das Jugendamt.                        (1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-\nmundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn\nihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.\n§52\nMitwirkung in Verfahren                        (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein\nnach dem Jugendgerichtsgesetz                    gewährleistet, daß er\n1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat\n(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50\nund diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen\nAbs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren\nSchäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit\nnach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.\nzufügen können, angemessen versichern wird,\n(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den\n2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzel-\nJugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der\nvormündern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht\nJugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist\nund sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und\neine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt\nberät,\nworden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder\nden Richter umgehend davon zu unterrichten, damit            3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern\ngeprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen               ermöglicht.\nvon der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des\n(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in\nVerfahrens (§ 4 7 JGG) ermöglicht.\ndem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich\n(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-         eines Landesjugendamts beschränkt werden.\nkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38\nAbs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll       (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch\nden Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während        weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\ndes gesamten Verfahrens betreuen.                            vorsehen.\n§55\nVierter Abschnitt                               Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft\nPflegschaft und Vormundschaft                       (1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den\nfür Kinder und Jugendliche                    durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen\n(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).\n§53                                 (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-\nBeratung und Unterstützung                    gaben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner\nvon Pflegern und Vormündern                    Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu\nden Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In\n(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht           dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist\nPersonen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-      der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des\nfall zum Pfleger oder Vormund eignen.                        Kindes oder des Jugendlichen.\n(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-\nmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des·\n§56\nMündels entsprechende Beratung und Unterstützung.\nFührung\n(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die\nder Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\nVormünder und Pfleger für die Person der Mündel, ins-\nbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es           (1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der ·\nhat beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel    Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürger-\nim Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger             lichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz\nbehoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht        nicht etwas anderes bestimmt.","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und               forderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters\nAmtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3            zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die\nund des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht                Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden oder,\nangewandt. In den Fällen des § 1803 Abs. 2, des § 1811           soweit die Erklärung auch in öffentlich beglaubigter\nund des§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           Form abgegeben werden kann, zu beglaubigen,\nist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht        2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt\nerforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als             wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des\nAmtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Aus-              gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden\nnahmen von der Anwendung der Bestimmungen des                    (§ 29b des Personenstandsgesetzes),\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über\nMinderjährige(§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Auf-       3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-\nsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrecht-              sprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer\nlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und                an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu\nArbeitsverträgen betreffen.                                      beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person\nzum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr\n(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-              noch nicht vollendet hat,\nschaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts be-\nreitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen     4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer\ndes Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,             Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unter-\nTrennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-                 halt zu beurkunden(§§ 1615k und 16151 des Bürger-\nschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landes-      lichen Gesetzbuchs),\nrecht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vor-          5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Ein-\nmundschaftsgerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung         benennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2,\nvon Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetz-             § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 10\nbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das            Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nJugendamt errichtet hat.                                         Gesetzbuch) zu beglaubigen,\n(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,    6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die\nob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen                 Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen\nseine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und            Gesetzbuchs) zu beurkunden,\ndie Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins\n7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen\nangezeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht\nKindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes\nmitzuteilen.\n(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\n§57                                  zu beurkunden.\nMitteilungspflichten des Standesbeamten              Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen\noder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und\nDer Standesbeamte hat die nach § 48 des Gesetzes\nBeglaubigungen bleibt unberührt.\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über           (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht\ndie Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich          vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit\ndem Jugendamt zu übersenden. In der Anzeige ist das          die Vertretung eines Beteiligten obliegt.\nreligiöse Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im\nGeburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die             (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und An-\nAnzeige unverzüglich an das Vormundschaftsgericht            gestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1\nweiterzuleiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder     zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich\nder Vormundschaft mitzuteilen.                               der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.\n§58                                                          §60\nBeistandschaft und                                        Vollstreckbare Urkunden\nGegenvormundschaft des Jugendamts\n(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59\nFür die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder       Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die\nGegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.           von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts\ninnerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vor-\ngeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet\nFünfter Abschnitt                       die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die\nZahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der\nBeurkundung und Beglaubigung,\nSchuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangs-\nvollstreckbare Urkunden\nvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch\ndadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Ange-\n§59                              stellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der\nBeurkundung und Beglaubigung                    Urkunde aushändigt; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßord-\nnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung\n(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,         sind.die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus\n1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt       gerichtlichen Urkunden nach§ 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivil-\nwird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des          prozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entspre-\nJugendlichen oder der Mutter sowie die etwa er-         chend anzuwenden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                   493\n1. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten       2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder\noder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die          die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung\nBeurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen           bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber\nist.                                                         erforderlich ist für\n2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-              a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die\nstreckungsklausel betreffen, und über die Erteilung              Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder\neiner weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ent-\nscheidet das für das Jugendamt zuständige Amts-              b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Er-\ngericht.                                                         stattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten\nBuches oder\n(2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder An-\ngestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner            c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den§§ 42\nAmtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form auf-                      bis48aoder\ngenommen worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d              d) eine gerichtliche Entscheidung, die Voraussetzung\nder Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag              für die Gewährung einer Leistung nach diesem\nzum Regelunterhalt) entsprechend.                                     Buch ist, oder\n3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-\nmäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts-\nViertes Kapitel                              punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Interessen\nSchutz von Sozialdaten                            des Betroffenen beeinträchtigt werden.\n(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberech-\n§61                               tigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die\nAnwendungsbereich                          Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande-\nren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben\n(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,     werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung\nVerarbeitung und Nutzung in der Jugendhilfe gelten § 35       einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt\ndes Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches           bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3\nsowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle     entsprechend.\nStellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit\nsie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die\nWahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch                                            §63\nkreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die\nnicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 ent-                           Datenspeicherung\nsprechend.                                                       (1) Sozialdaten dürfen in Akten und auf sonstigen\nDatenträgern gespeichert werden, soweit dies für die\n(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung im Rahmen der Tätigkeit des          Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.\nJugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und            (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Auf-\nGegenvormund gilt nur § 68.\ngaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind,\n(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von         dürfen in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur\nSozialdaten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im         zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen\nJugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des Jugend-      eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich\ngerichtsgesetzes.                                             ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2\nAbs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des\n(4) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der        § 2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammen-\nfreien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicher-       geführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen\nzustellen, daß der Schutz von Sozialdaten bei ihrer Er-       Aufgabe erforderlich ist.\nhebung, Verarbeitung und Nutzung in entsprechender\nWeise gewährleistet ist.\n§64.\n§62\nDatenerhebung                                         Datenübermittlung und -nutzung\n(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre        (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder\nKenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich    genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.\nist.\n(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben\n(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist   nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von\nüber die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungs-         Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg\nzweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung auf-            einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt\nzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.                wird.\n(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozial-            (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen\ndaten nur erhoben werden, wenn                                Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80\n1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder          gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich\nerlaubt oder                                             zu anonymisieren.","494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n§65                                  (4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten über-\nBesonderer Vertrauensschutz                    mittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck\nin der persönlichen und erzieherischen Hilfe           verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1\nbefugt weitergegeben worden sind.\n(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der\nöffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und               (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand\nerzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von        oder als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4\ndiesem nur weitergegeben werden                                entsprechend.\n1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut\nhat, oder\nfünftes Kapitel\n2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur\nTräger der Jugendhilfe,\nErfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-\nsichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung\neines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die\nGewährung von Leistungen notwendige gerichtliche                               Erster Abschnitt\nEntscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe\n3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in\n§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten                                   §69\nPersonen dazu befugt wäre.\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe,\nGibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so                    Jugendämter, Landesjugendämter\ndürfen sie vom Empfänger nur ·zu dem Zweck weiter-\n(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die ört-\ngegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.\nlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die\n(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit         Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt,\nein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1            wer überörtlicher Träger ist.\nbesteht.\n(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige\nGemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägem bestimmt\n§66                               werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der\n(weggefallen)                          Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landes-\nrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Auf-\ngaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden\n§67                               des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht\nAuskunft an den Betroffenen                    in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden\nals örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises\nDem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu         abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.\nseiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern\ngespeicherten Daten nach Maßgabe des § 83 des                     (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem\nZehnten Buches zu erteilen.                                    Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder\nüberörtliche Träger ein Landesjugendamt.\n§68                                  (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche\nTräger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern\nSozialdaten im Bereich                      angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein-\nder Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft               same Einrichtungen und Dienste errichten.\n(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung              (5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-\nder Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen          bände, die nicht örtliche Träger sind, können für den ört-\nist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen,    lichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.\nsoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.    Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den\nDie Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht,         wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzu-\nKontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zu-            stimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt.\nständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im       Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien\nHinblick auf den Einzelfall zulässig.                          Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend.\n(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 84       Landesrecht kann Näheres regeln.\nAbs. 2 und 3 des Zehnten Buches entsprechend.\n§70\n(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormund-\nschaft gestanden hat, hat nach Vollendung des                                         Organisation\n18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner                des Jugendamts und des Landesjugendamts\nPerson in Akten oder auf sonstigen Datenträgern ge-\n(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den\nspeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte\nJugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des\nInteressen Dritter entgegenstehen. Vor Vollendung des\nJugendamts wahrgenommen.\n18. Lebensjahres können ihm die gespeicherten Informa-\ntionen bekanntgegeben werden, soweit er die erforder-             (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich\nliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und keine        der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver-\nberechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.                waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                   495\nvom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen                                          §72\nder Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper-                           Mitarbeiter, Fortbildung\nschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den\n(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch\nJugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich\nden Landesjugendhilfeausschuß und durch die Ver-\nnur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige\nwaltung des Landesjugendamts Im Rahmen der Satzung\nAufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser\nund der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten\nAufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben\nMittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden\n(Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der\nVerwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des\nsozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.\nLandesjugendamts im Rahmen der Satzung und der\nSoweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer\nBeschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.\nWahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit ent-\nsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte\n§ 71                               verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken,\nJugendhilfeausschuß,                       soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.\nLandesjugendhilfeausschuß                        (2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des\n(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-           Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften\nrechtigte Mitglieder an                                       übertragen werden.\n1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder          (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben\nder Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent-       Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des\nlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und       Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.\nMänner, die in der Jugendhilfe erfahren sind,\n2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und\nMänner, die auf Vorschlag der im Bereich des öffent-                           Zweiter Abschnitt\nlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der                        Zusammenarbeit mit der\nfreien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft\nfreien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit\ngewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und\nder Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-\nsichtigen.                                                                              §73\n(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen                             Ehrenamtliche Tätigkeit\nAngelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit                In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen\n1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-          bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt\nschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und         werden.\nVorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugend-\nhilfe,                                                                                  § 74\n2. der Jugendhilfeplanung und                                              Förderung der freien Jugendhilfe\n3. der Förderung der freien Jugendhilfe.                         (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die\n(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der             freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe\nJugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-          anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger\nschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen        1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante\nSatzung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor          Maßnahme erfüllt,\njeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in\n2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt-\nFragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters\nschaftliche Verwendung der Mittel bietet,\ndes Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die\nVertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach     3. gemeinnützige Ziele verfolgt,\nBedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens             4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und\neinem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine\nSitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der All-     5. die Gewähr für eine d~n Zielen des Grundgesetzes\ngemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen             förderliche Arbeit bietet.\noder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.                Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die\n(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei          Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75\nFünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,        voraus.\ndie auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts            (2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen,\nwirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe       Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die\nvon der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.         Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu er-\nDie übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht               möglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft\nbestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.                         abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste\n(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die        und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfe-\nZugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfe-          planung und unter Beachtung der in § 9 genannten\nausschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Ver-          Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.\nwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der              (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet\nVerwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimm-          der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der\nberechtigt ist.                                               verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Er-","496                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\nmessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller                                     §77\ndie Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von                     Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\nihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur\nBefriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme                 Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien\nnotwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung             Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Verein-\nsind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen        barungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme\nVerhältnisse zu berücksichtigen.                               zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe\nanzustreben. Das Nähere regelt das Landesrecht.\n(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen\nder Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen\nder Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf                                   §78\ndie Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.                                     Arbeitsgemeinschaften\n(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen meh-            Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung\nrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigen-          von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben\nleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen.          ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie\nWerden gleichartige Maßnahmen von der freien und               die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den\nder öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der     Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden,\nFörderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden,              daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt\ndie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen        werden und sich gegenseitig ergänzen.\nJugendhilfe gelten.\n(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der\nJugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-,                         Dritter Abschnitt\nneben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich               Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung\nder Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unter-\nhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten                                       § 79\neinschließen.\nGesamtverantwortung, Grundausstattung\n§75                                (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die\nAnerkennung als Träger der freien Jugendhilfe           Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamt-\nverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.\n(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische\nPersonen und Personenvereinigungen arierkannt werden,             (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nwenn sie                                                       gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach\ndiesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrich-\n1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig       tungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen\nsind,                                                    Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig\n2. gemeinnützige Ziele verfolgen,                              und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen ins-\nbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen.\n3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraus-             Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben\nsetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht un-       sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu\nwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der      verwenden.\nJugendhilfe zu leisten imstande sind, und\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für\n4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes            eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der\nförderliche Arbeit bieten.                               Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine\n(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der          dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.\nfreien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des\nAbsatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe min-                                         §80\ndestens drei Jahretätig gewesen ist.\nJugendhilfeplanung\n(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffent-\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im\nlichen Rechts sowie die auf pundesebene zusammen-\nRahmen ihrer Planungsverantwortung\ngeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind\nanerkannte Träger der freien Jugendhilfe.                      1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-\nstellen,\n2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,\n§76\nBedürfnisse und Interessen der jungen Menschen\nBeteiligung                              und der Personensorgeberechtigten für einen mittel-\nanerkannter Träger der freien Jugendhilfe                fristigen Zeitraum zu ermitteln und\nan der Wahrnehmung anderer Aufgaben                  3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vor-\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können             haben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist\nanerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch-            Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener\nführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52               Bedarf befriedigt werden kann.\nund 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben         (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,\nzur Ausführung übertragen.                                     daß insbesondere\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für    1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld er-\ndie Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.                         halten und gepflegt werden können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                   497\n2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander                                  §83\nabgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen                              Aufgaben des Bundes,\ngewährleistet ist,                                                         Bundesjugendkuratorium\n3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-\n(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll\nund Wohnbereichen besonders gefördert werden,\ndie Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit\n4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs-     sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach\ntätigkeit besser miteinander vereinbaren können.         nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die     kann.\nanerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen       (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen\nihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck      der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium\nsind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich     (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die\ntätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des             Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.\nüberörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß\nzu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.                                              §84\n(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf                         Jugendbericht\nhinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere ört-\nliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt         (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nwerden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen          tag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen\nund Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien        Bericht über die Lage junger Menschen und die Be-\nRechnung tragen.                                             strebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben\nder Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte\n§81                             Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe ent-\nZusammenarbeit mit                        halten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die\nanderen Steffen und öffentlichen Einrichtungen          Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande-      (2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-\nren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit  tung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu\nsich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer       sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) an-\nFamilien auswirkt, insbesondere mit                          gehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme\nmit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.\n1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,\n2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und\nWeiterbildung,\nSiebtes Kapitel\n3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheits-\ndienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesund-                     Zuständigkeit, Kostenerstattung\nheitsdienstes,\n4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,                                        Erster Abschnitt\n5. den Trägern anderer Sozialleistungen,                                       Sachliche Zuständigkeit\n6. der Gewerbeaufsicht,\n§85\n7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,\nSachliche Zuständigkeit\n8. den Justizvollzugsbehörden und\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung\n9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der          anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche\nWeiterbildung und der Forschung                          Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche\nim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen-            Träger sachlich zuständig ist.\nzuarbeiten.                                                     (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für\n1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung\nvon Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach\nSechstes Kapitel                              diesem Buch,\nZentrale Aufgaben                           2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ört-\nlichen Trägem und den anerkannten Trägem der frei-\n§82                                   en Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und\nSicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an\nAufgaben der Länder\nHilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch\n(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit           behinderte Kinder und Jugendliche und HIifen für\nder Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und        junge Volljährige,\ndie Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu         3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,\nfördern.                                                           Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung\n(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau             und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf über-\nder Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die                 steigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen,\nJugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-                die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten,\nmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.                               sowie Jugendbildungsstätten,","498               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung         Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen\nvon Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der             gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn\nJugendhilfe,                                             ihm einzelne Angelegenheiten der· Personensorge ent-\nzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1\n5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung\nden Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit\nvon Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei\nnach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei\nder Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung\ndem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der\neiner Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,\nLeistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\n6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von               Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2\nKindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45         zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen\nbis48a),                                                 Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem\ngewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind\n7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während         oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt\nder Planung und Betriebsführung,\nseinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder\n8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,      der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten\nsechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Eltern-\n9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Aus-          teil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche\nland(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fort-      Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der\nsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung       Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen\nhandelt,                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der\n10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg-       Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen\nschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften          gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit\ndurch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).                 nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des\nJugendlichen vor Beginn der Leistung.\n(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben\nnach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger         (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche\nwahrgenommen werden.                                           Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil\nzu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.\n(4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttretens\ndieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-              (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3\ngen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben          maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen\neinschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach             Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht\nAbsatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder,      feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die\nsoweit sie sich auf Kindergärten und andere Tagesein-          Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des\nrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden         Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.\nzuweisen.                                                      Hatte das Kind. oder der Jugendliche während der letzten\nsechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhn-\n(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch      lichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in\nLandesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner              dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor\nAufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen            Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.\nRechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind,\n(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung\nübertragen werden.\nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der\nörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der per-\nsonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen\nZweiter Abschnitt                        Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne\nAngelegenheiten der Personensorge entzogen sind.\nÖrtliche Zuständigkeit                      Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemein-\nsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige\nZuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.\nErster Unterabschnitt\n(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre\nÖrtliche Zuständigkeit                         bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser\nfür Leistungen                           Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird\nabweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger\n§86                            zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls\nÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen\nden Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise\nan Kinder, Jugendliche und ihre Eltern\nzusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel\n(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem           der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt\nBuch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich       bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach\ndie Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die          Satz 1.\nStelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehelichen Kin-      (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die\ndes, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt        örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung\nist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Auf-  der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist\nenthalt maßgebend.                                              der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich\n(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Auf-     der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich\nenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen      aufhält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                   499\n§86a                                                          §86d\nörtliche Zuständigkeit                                             Verpflichtung\nfür Leistungen an Junge Volljährige                             zum vorllufigen Tätigwerden\n(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche      Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der\nTräger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige     zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche\nvor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt        Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, In dessen\nhat.                                                          Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge\nVolljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungs-\n(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung   berechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.\noder sonstigen Wohnfonn auf, die der Erziehung, Pflege,\nBetreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so\nrichtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhn-\nlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung                     Zweiter Unterabschnitt\noder sonstige Wohnform.\nÖrtliche Zuständigkeit\n(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Auf-                   für andere Aufgaben\nenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem\ntatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten                                      §87\nZeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.\nÖrtliche Zuständigkeit\n(4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach§ 21                       für vorläufige Maßnahmen\nüber die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter-              zum Schutz von Kindern und Jugendlichen\ngeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41      Für die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugend-\neine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine     lichen (§ 42) und die Herausnahme eines Kindes oder\nHilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche   eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personen-\nTräger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig       sorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig,\nwar. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei     in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor\nMonaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2        Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.\ngelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige\nnach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten\nerneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich                                 §87a\nwird.\nörtliche Zuständigkeit\nfür Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung\n§86b\nÖrtliche Zuständigkeit                        (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren\nfür Leistungen in gemeinsamen                   Rücknahme oder Widerruf(§ 44) ist der örtliche Träger\nWohnformen für MütterNäter und Kinder                 zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohntonnen für\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer\nMütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger\nEinrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnfonn\nzuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungs-\nsowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser\nberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen\nErlaubnis(§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung\nAufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend.\n(§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47\n(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen       Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Melde-\nAufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem     pflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die Untersagung der\ntatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten         weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mit-\nZeitpunkt.                                                    arbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder\ndie nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in\n(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder    dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die\neine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so     sonstige Wohnform gelegen ist.\nbleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig\n(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung\nwar. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei\n(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen\nMonaten bleibt dabei außer Betracht.\nBereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige\nWohnfonn gelegen ist.\n§86c\nFortdauernde Leistungs-                                                 §87b\nverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel                                  Örtliche Zuständigkeit\nfür die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren\nWechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher\nzuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der             (1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir-\nLeistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche    kung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt§ 86 Abs. 1\nTräger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von   bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach\nden Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der            dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Men-\nZuständigkeit begründen, hat den anderen davon unver-         schen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr\nzüglich zu unterrichten.                                      vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und 3 entsprechend.","500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt        (4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfah-\nbis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein             rens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt\nJugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Ver-       zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person\nfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs        ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nMonate vor Abschluß des Verfahrens in einer Justiz-\nvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit\nauch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort,                                     §87d\nbis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen\nÖrtliche Zuständigkeit\ngewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber\nfür weitere Aufgaben im Vorrnundschaftswesen\nbis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ent-\nlassungszeitpunkt.                                               (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist\n(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder      der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der\nwird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt§ 86d Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen\nentsprechend.                                                 Aufenthalt hat.\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von\n§87c                             Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften\ndurch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche\nÖrtliche Zuständigkeit                    Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz\nfür die Amtspflegschaft                    hat.\nund die Amtsvormundschaft\n(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der                                 §87e\nGeburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,\nist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die                                 Örtliche Zuständigkeit\nMutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich                      für Beurkundung und Beglaubigung\nspäter aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das             Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59\nKind nichtehelich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt      ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.\nder Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die\nEntscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher\nAufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich\ndie örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Auf-\nenthalt. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen                 Dritter Unterabschnitt\nGesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen                        Örtliche Zuständigkeit\nBereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt;                bei Aufenthalt im Ausland\nSatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im                                   §88\nBereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die\nAmtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende                                Örtliche Zuständigkeit\nJugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die                             bei Aufenthalt im Ausland\nWeiterführung der Amtspflegschaft oder Amtsvormund-              (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe\nschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem            im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in\nanderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem,        dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der\nder ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des            Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist\nJugendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft       das Land Berlin zuständig.\noder die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt\ngestellt werden. Die Pflegschaft oder die Vormundschaft          (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der\ngeht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf             Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zustän-\ndieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Über-            dig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der\ngang dem Vormundschaftsgericht und jedem Eltern-              Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer\nteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des        Betracht.\nAntrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen\nwerden.\n(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch\nBestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das                               Dritter Abschnitt\nJugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder                                Kostenerstattung\nder Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat\ndas Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen\nAufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem                                   §89\ntatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung.                                Kostenerstattung\nSobald das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-                    bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt\nlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das\nWohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das          Ist für die örtliche Zuständigkeit nach § 86, § 86a oder\nJugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag            § 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die\nauf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für       Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem\ndie Beistandschaft und die Gegenvormundschaft des            überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der\nJugendamts entsprechend.                                     örtliche Träger gehört.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                  501\n§89a                                                          §89d\nKostenerstattung                                             Kostenerstattung\nbei fortdauernder Vollzeitpflege                   bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zu-       (1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise\nständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von        eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten\ndem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war    nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt\noder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt        hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten\nbestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen            Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in\nAufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Voll-       dessen Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für\njährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.                 Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem\n(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungs-    gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86\npflichtig werdende örtliche Träger während der Gewäh-         Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet.\nrung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungs-\nanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den                  (2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder\nüberörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von      des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so\nAbsatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6           wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche\nzuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs-      Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt.\npflichtig.                                                    Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die\nBelastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr\n(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung .\nnach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1\nnach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach\nergeben haben, zu berücksichtigen. Soweit durch\n§ 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt,\nVerwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes\nso wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig,\nbestimmt    wird, werden  die Aufgaben    der  Schiedsstelle\nder ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig\ngeworden wäre.                                                vom   Bundesverwaltungsamt    wahrgenommen.\n§89b                                 (3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den\nAbsätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn\nKostenerstattung                        inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von\nbei vorläufigen Maßnahmen                     drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der\nlnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder                                     §89e\nder Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen                              Schutz der Einrichtungsorte\nohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43)\naufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu                (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhn-\nerstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen        lichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes\nAufenthalt nach § 86 begr.ündet wird.                         oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung,\neiner anderen Familie oder sonstigen Wohnform be-\n(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger\ngründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,\nnicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überört-\nlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche    Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der\nTräger gehört.                                                örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in\ndessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine\n§89c                              Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform\nden gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\nKostenerstattung\nbei fortdauernder oder                        (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger\nvorläufiger Leistungsverpflichtung                nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über-\n(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner      örtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der\nVerpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem        erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.\nörtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der\nörtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten,\ndie ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung                                   §89f\nnach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen                           Umfang der Kostenerstattung\nTräger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den\ngewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b                  (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit\nbegründet wird.                                               die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses\nBuches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im\n(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb auf-\nBereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit\ngewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-\ndes Tätigwerdens angewandt werden.\nwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag\nin Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch             (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur bei\n100 Deutsche Mark zu erstatten.                               vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und\n(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger  Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger\nnicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen         Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von\nTräger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger    Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugs-\ngehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.                 zinsen können nicht verlangt werden.","502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\n§899                               2. die Förderung für die Entwicklung des jung~n\nLandesrechtsvorbehalt                           Menschen erforderlich ist.\nLebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Eltern-\nLandesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben des           teil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.\nüberörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere\nKörperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.        (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-\nbeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise\nerlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe\n§89h\nübernommen werden, wenn die Belastung den Eltern\nSchiedsrichterliches Verfahren                  und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt\nentsprechend.\n(1) Streitigkeiten zwischen Trägem der öffentlichen\nJugendhilfe über die Anwendung der Vorschriften dieses           {4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung\nAbschnitts werden durch Schiedsgerichte entschieden.          gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe-\nSoweit nach anderen Gesetzen die Regelungen dieses            gesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine\nBuches über die Kostenerstattung anzuwenden sind, gilt        andere Regelung trifft.\nSatz 1 entsprechend.\n(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Streitig-\nkeiten zwischen Trägem der Sozialhilfe und in der Jugend-                           zweiter Abschnitt\nhilfe nach § 113a des Bundessozialhilfegesetzes sowie                         Heranziehung zu den Kosten\nüber Streitigkeiten zwischen Trägem der Sozialhilfe und\nTrägem der öffentlichen Jugendhilfe.                                                        §91\n(3) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die                                    Grundsätze\nBildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre                       der Heranziehung zu den Kosten\nsachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das Verfahren\nund die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung             (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern\nmit Zustimmung des Bundesrates.                               werden zu den Kosten\n1. der Unterkunft eines Kindes oder Jugendlichen in\neiner sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13\nAchtes Kapitel                               Abs. 3),\nTeilnahmebeiträge,                        2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Not-\nHeranziehung zu den Kosten,                           situationen (§ 20),\nÜberleitung von Ansprüchen                      3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung\ndes Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der\nSchulpflicht (§ 21 ),\nErster Abschnitt\n4. der Hilfe zur Erziehung in\nErhebung von Teilnahmebeiträgen\na) einer Tagesgruppe(§ 32), .\nb) Vollzeitpflege(§ 33),\n§90\nc) einem Heim oder einer sonstigen betreuten. Wohn-\nErhebung von Teilnahmebeiträgen                            form(§ 34),\n(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten                       d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung\n1. der Jugendarbeit nach § 11,                                         (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie\nerfolgt,\n2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der\nFamilie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und          5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder\nund Jugendliche in\n3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen\na) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären\nnach§§ 22, 24\nEinrichtungen(§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),\nkönnen Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt                 b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen\nwerden. Landesrecht kann eine Staffelung derTeilnahme-                 Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen\nbeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme                     (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),\nder Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind,\nnach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl           6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen\nder Familienangehörigen vorschreiben oder selbst ent-              (§ 42),\nsprechend gestaffelte Beträge festsetzen.                     7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des\nJugendlichen (§ 43)\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der\nTeilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder         herangezogen.\nteilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen              (2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der\nJugendhilfe übernommen werden, wenn                           Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege\n1. die Belastung                                              (§ 23) herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem Eltern-\nteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den\na) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern\nKosten herangezogen. Landesrecht kann die Beteili-\noder\ngung an den Kosten auch entsprechend den Bestim-\nb) dem jungen Volljährigen                                mungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrich-\nnicht zuzumuten ist und                                  tungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                  503\n(3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten                 anspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht.\n1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten       Der Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4\nWohnform (§ 13 Abs. 3),                                    sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid\nfestgesetzt. zusammenlebende Eltern haften als Gesamt-\n2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum          schuldner.\nAbschluß der Schulausbildung (§ 21 Satz 3) und\n(2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kosten-\n3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese den in beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der\nAbsatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht,      Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Ein-\nherangezogen.                                                   kommen nach §§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach\n§§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den\n(4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19 wer-          Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil\nden herangezogen                                                vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem\n1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der               Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für\nKinder diese selbst und ihre Eltern,                       sie maßgeblichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des\nBundessozialhilfegesetzes anzuwenden.\n2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des\nElternteils dieser selbst und sein Ehegatte,                  (3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem\nEinkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des\n3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der\nBundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen\nschwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.\nwerden.\nDer Ehegatte wird nicht zu den Kosten herangezogen,\nwenn der leistungsberechtigte Elternteil oder die schwan-          (4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die\ngere Frau volljährig ist; in diesem Fall kann der Träger        §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entspre-\nder öffentlichen Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des         chend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des\nElternteils oder der schwangeren Frau nach Maßgabe der          Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige\n§§ 95, 96 auf sich überleiten.                                  sonstige Wohnform nach § 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34, die\nTagespflege nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33,\n(5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur       die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach\ndann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder             § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei einer geeigneten\nder Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann.            Pflegeperson nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.\n(6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für               (5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen\nden notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.                 Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen,\n(7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.                sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.\n(6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist\n§92                              abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwan-\nFormen der Kostentragung                      ger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines\nsechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung\ndurch die öffentliche Jugendhilfe\nsoll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die       wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet\nKosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen             würden, sich aus der Heranziehung eine besondere\nAufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf-           Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, daß der damit\nbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen            verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemesse-\nnach Maßgabe der§§ 93, 94 nicht zuzumuten ist.                  nen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.\n(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffent-\nlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als                                     §94\nden Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Ein-\nkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94                                       Sonderregelungen\nzuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen                         für die Heranziehung der Eltern\nzu den Kosten herangezogen.                                        (1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder\n(3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3  Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und\nNr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen               Jugendliche(§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten ab-\nAufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe         weichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung\nauch insoweit, als den dort genannten Personen die Auf-         der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen\nbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen            Vorschriften.\nnach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein                  (2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der\nUnterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3 über-          Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so\ngeht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den             sind sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige\nKosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch            Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten\ngeltend gemacht.                                                heranzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen\nnach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge\n§93\nfestgelegt werden.\nUmfang der Heranziehung .\n(3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Ab-\n(1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 ge-           satz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder\nnannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kosten-           dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein\nbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhalts-         Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder","504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\nEingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Eltern         (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den\nnach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Nr. 5          Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des\nBuchstabe b beizutragen haben, so geht der Unterhalts-       Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung\nanspruch des Kindes oder des Jugendlichen in Höhe des        der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere\nBetrages, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der          Bedarf außer Betracht bleiben, höchstens jedoch in Höhe\nJugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf       der geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhalts-\naußer Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen       pflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhalts-\nJugendhilfe über, höchstens jedoch in Höhe der geleiste-     berechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den Kosten heran-\nten Aufwendungen. Für die Vergangenheit können die           gezogen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur\nEltern oder Elternteile außer unter den Voraussetzungen      in Höhe des Betrages bewirken, der aufgrund der durch\ndes bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen             die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen\nwerden, wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe             verlangt werden könnte.\nunverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.\n(3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger\naußer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen\nRechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die\nDritter Abschnitt                      Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt\nworden ist.\nÜberleitung von Ansprüchen\n(4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung\n§95                             absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit\nder Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand\nÜber1eitung von Ansprüchen                    in keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhalts-\n(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, leistung stehen würde.\nfür die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen\neinen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12\ndes Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen                        Vierter Abschnitt\nJugendhilfe durch schriftliche Anzeige· an den anderen\nbewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner                             Ergänzende Vorschriften\nAufwendungen auf ihn übergeht.\n§97\n(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als\nbei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugend-                  Feststellung der SoziaUeistungen\nhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu lei-\nDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen\nsten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlos-\nJugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung\nsen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder\nbetreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der\ngepfändet werden kann.\nFristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt\n(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des     nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,\nAnspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unter-        soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Ver-\nbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-      fahren selbst betreibt.\nraum von mehr als zwei Monaten.\n§97a\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-\nwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,                             Pflicht zur Auskunft\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme\noder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder\n§96                             die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93, 94\nÜberleitung                         Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile\nvon Ansprüchen gegen einen                    sowie junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger\nnach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen          über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus-\nkunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für\n(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den      das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht,\nÜbergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach          sind· auch zur Auskunft über dessen Einkommen ver-\nbürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken,       pflichtet. Ist die Sorge über das Vennögen des Kindes\n1. wenn einem Volljährigen                                  oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so\ntreten diese an die Stelle der Eltern.\na) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder§ 21\nSatz 3 gewährt wird oder                                (2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach\n§ 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder\nb) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren       die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96\nKosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen     erforderlich Ist, sind die Eltern oder Elternteile eines\nhat, und                                              Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sowie\n2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im  der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflichtet, dem\nersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist.           örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögens-\nverhältnisse Auskunft zu geben.\nIst die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr\nleibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten             (3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2\nLebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen           umfaßt auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des\nVerwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.           Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                   505\nverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen            9. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen\nBeweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vor1age zuzu-                 in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen\nstimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach§ 90               sowie\nAbs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommens-\n1O. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen\ngruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben\nJugendhilfe\noder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Ein-\nkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage      als Bundesstatistik durchzuführen.\nvon Beweisurkunden für die Berechnung des Teilnahme-\nbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der\n§99\nZugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe\nbeschränkt.                                                                      Erhebungsmerkmale\n(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur              (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe\nAuskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach     zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\noder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Un-          Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind\nrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser\nPerson verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des    1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von\nBeschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst              Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge\ndieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt             Volljährige nach § 41 gegliedert\nentsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist          a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder\nvor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene                 Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,\nFrist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf            Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie\nhinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen                  Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,\nAuskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.                      b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen\n(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer              zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten\nAuskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,               Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-\nsoweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1           angehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen                 Aufenthaltes während der Hilfe,\nder Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder            c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a\neiner Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Aus-                 genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der\nkunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungs-                Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des\nrecht hinzuweisen.                                                    sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer-\nhalb der Familie lebenden Kinder und Jugend-\nlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der\nFamilie lebenden Kindes oder Jugendlichen,\nNeuntes Kapitel\n2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach\nKinder- und Jugendhilfestatistik\n§ 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch Beratungs-\ndienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert\n§98\na} nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme\nZweck und Umfang der Erhebung                           zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der\nZur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen                  Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des\ndieses Buches und zu seiner Fortentwic~lung sind laufen-              Beratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund\nde Erhebungen über                                                    sowie Art des Beratungsanlasses,\n1. die Empfänger                                                b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,\nderentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach\na) der Hilfe zur Erziehung,                                     Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,\nb) der Hilfe für junge Volljährige und                          Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu\nc) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte              Beginn der Beratung,\nKinder und Jugendliche,                              3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32\n2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige           bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nMaßnahmen getroffen worden sind,                            Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge Voll-\njährige nach § 41, gegliedert\n3. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen\nworden sind,                                                a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit\nund Kindschaftsverhältnis,\n4. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,\nAmtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-           b) nach Familienstand der Eltern oder des sorge-\namts stehen,                                                    berechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder\nTod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul-\n5. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis             und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,\nerteilt worden ist,\nc) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen\n6. sorgerechtliche Maßnahmen,                                       Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,\n7. Vaterschaftsfeststellungen,                                  d} nach Form der Unterbringung während der Hilfe\n8. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der                 und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur\nJugendarbeit,                                                   Unterbringung,","506                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\ne) bei Unterbringungswechseln während der Hilfe-           gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des\ngewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a          Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer\ngenannten Merkmalen nach Datum des Unter-              Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).\nbringungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger\n(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\nForm der Unterbringung sowie Art der Hilfe,\nKinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach\nf) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den     § 44 erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugend-\nBuchstaben a bis d genannten Merkmalen nach            lichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.\nletztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-\nnisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-             (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\ngung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art      sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und\ndes anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung      Jugendlichen, bei denen\nin einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elter-\nZahl und Dauer der Unterbringungen.                         lichen Sorgerechts\n(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über                     a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,\nvorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und                      b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,\nJugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren\nSchutz Maßnahmen nach den §§ 42 und 43 getroffen                2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das\nworden sind, gegliedert nach                                         Jugendamt übertragen worden ist,\n1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme,              gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertra-\nForm der Unterbringung während der Maßnahme,               genen Angelegenheit.\nInstitution oder Personenkreis, die oder der die Maß-         (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\nnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer        Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-\nder Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließen-          feststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht\nden Hilfe,                                                 festgestellten Vaterschaften.\n2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter            (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die\nNummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht,              Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffent-\nAltersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts     lichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich\nvor Beginn der Maßnahme.\n1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3\n(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die                 Nr. 1),\nAnnahme als Kind sind\n2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),\n1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert\n3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4)\na) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörig-               sowie\nkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des Trägers des\n4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 7 4\nAdoptionsvermittlungsdienstes,\nAbs. 6),\nb) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der\ngegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme\nUnterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-\nsowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei\nstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern-\nder internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und\nteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions-\nMaßnahmen im In- und Ausland.\npflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme\nals Kind,                                                 (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die\nc) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen-        Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der\nden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,         Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind\n2. die Zahl der                                                 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-\nrichtung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl\na) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen so-               der verfügbaren Plätze,\nwie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert\nnach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs-        2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und die\ndienstes,                                                   Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,\ngegliedert nach der Art des Trägers,\nb) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-\nnahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-         3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person\npflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen              a) die Art der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle,\nzusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert\nnach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs-             b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort\nverfügbaren Plätze,\ndienstes.\nc) Geschlecht und Geburtsjahr,\n(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die\nAmtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55                   d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stel-\nund die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die                  lung im Beruf, Art der Beschäftigung und des\nZahl der Kinder und Jugendlichen                                         Arbeitsbereiches.\n1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und           (10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Aus-\nAmtsvormundschaft sowie                                    gaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind\n2. unter Beistandschaft des Jugendamts,                          1. die Art des Trägers,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996                 507\n2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert    wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils\nnach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach      zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren\nEinnahmeart,                                             erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen\nnach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis f.\n3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach\nArten gegliedert nach der Einrichtungsart,\n4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen                                  § 102\nund den überörtlichen Trägem sowie den kreis-\nAuskunftspflicht\nangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden,\ndie nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugend-        (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nhilfe wahrnimmt.                                         Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.\n(2) Auskunftspflichtig sind\n§ 100\n1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen\nHilfsmerkmale\nnach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit\nHilfsmerkmale sind                                            eigene Maßnahmen durchgeführt werden,\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,              2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-\nhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach\n2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1            Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt\ndie Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,                  werden,\n3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-\n3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun-\nfragen zur Verfügung stehenden Person.\ngen nach § 99 Abs. 8 bis 10,\n4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die\n§ 101                               Erhebung nach § 99 Abs. 10,\nPeriodizität und Berichtszeitraum               5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeinde-\nverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im\n(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind\nSinne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebun-\njährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1,\ngen nach § 99 Abs. 8 bis 10,\nsoweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nKinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2000, die        6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen\nErhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen             nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9,\nErhebungen nach§ 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen\n7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-\nnach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach\nstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99\nAbsatz 9 beginnend 1994 durchzuführen.\nAbs.9.\n(2) Die Angaben für die Erhebung nach\n(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,\n1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die       2, 3, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen\nHilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,   Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf\nAnforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen\n2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,\nAuskunftspflichtigen.\n3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt\ndes Beginns einer Hilfeart,\n§ 103\n4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt\nÜbermittlung\ndes Unterbringungswechsels während der Hilfe-\ngewährung,                                                  (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber\n5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des\nden gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nEndes einer Hilfeart,.\nPlanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\n6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vor-       vom Statistischen Bundesamt und den statistischen\nläufigen Maßnahme,                                       Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen\nübermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen\n7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräfti-\neinzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder\ngen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als\nnur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann über-\nKind,\nmittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf\n8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10     Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf\nsind für das abgelaufene Kalenderjahr,                   Bezirksebene, aufbereitet sind.\n9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind       (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen\nzum 31. Dezember                                         den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen\nzu erteilen.                                                 Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren\nZuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung\n(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-        nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt\nmerkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d fünf-      werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des\njährlich, beginnend 1991 , erfaßt. Die Bestandserhebung      Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.","508                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH. Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen voo wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht 1m Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H .• Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil fl halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch tür\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6.20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPostvertriebsstück · Z 5702 · Entgeft bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nZehntes Kapitel                                        (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1,\n3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu tausend\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nNr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend\n§ 104                                      Deutsche Mark geahndet werden.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind                                                                    § 105\noder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft                                                     Strafvorschriften\ngewährt,\n2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit                                 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n§ 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine                          wird bestraft, wer\nsonstige Wohnform betreibt oder                                                  1. eine in§ 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung\n3. entgegen§ 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht                                  begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen\nrichtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder                                        Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder\n4. entgegen§ 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als                                  sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder\nArbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht                        2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-\nvollständig erteilt.                                                                liche Handlung beharrlich wiederholt."]}