{"id":"bgbl1-1996-15-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":15,"date":"1996-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_15.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft","law_date":"1996-03-11T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["462                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbffdung\nzum Kaufmann In der Grundstiicks- und Wohnungswirtschaft/\nzur Kauffrau in der Grundatiicks- und Wohnungswlrtschaft1\nVom 11. Mlrz 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                  3.3  Controlling,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                  3.4  Statistik und Berichtswesen;\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\n4.   Bewirtschaftung von Immobilien:\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                    4.1  Vermietung,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                  4.2  Verwaltung,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                  4.3  Bestandspflege;\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-                 5. Wohnungseigentum:\nschung und Technologie:\n5.1 BegrOndung von Wohnungseigentum,\n§1                                  5.2 Verwaltung von Wohnungseigentum;\n6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n6.1 Objektanalyse und -bewertung,\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann in der Grundstücks-\nund Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks-                   6.2 Maklertätigkeit,\nund Wohnungswirtschaft wird staatlich anerkannt.                      6.3  Grundstücksverkehr;\n7.   Neubau, Modernisierung, Sanierung:\n§2\n7.1  Bauvorbereitung,\nAusbildungsdauer\n7.2  BaudurchfOhrung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  7.3  Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;\n8.   Verkauf von Eigentumsobjekten:\n§3\n8.1  Verkaufsvorbereitung,\nAusbildungsberufsbild\n8.2  Verkaufsabwicklung;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n9.   Finanzierung.\n§4\n1. das Ausbildungsunternehmen:\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-                                 Ausbildungsrahmenplan\nunternehmens,                                                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n1.2  arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,                        nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n1.3  Berufsbildung,\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n1.4  Personalwesen,                                                   vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\n1.5  Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-          zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nverwendung;                                                      sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-\n2. Organisation, Informations- und Kommunikations-                    bildung vorausgegangen Ist oder betriebspraktische Be-\nsysteme:                                                        sonderh~en die Abweichung erfordern.\n2.1  Arbeitsorganisation,                                                (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n2.2   Informations- und Kommunikationssysteme,                        zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n2.3   Datenschutz und Datensicherheit;                                Tätigkeit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n3.    kaufmännische Steuerung und Kontrolle;                         .gesetzes beflhigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\n3.1   Planung und Marketing,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n3.2   Rechnungswesen und Steuern,                                     nachzuweisen.\n§5\n1  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Stlndigen Konferenz der Kultusminister     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder Länder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage Im      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                 463\n§6                                  d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,\nBerichtsheft                             e) Verkauf von Eigentumsobjekten,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           f) Finanzierung;\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm Ist Gelegenheit zu      2. PrOfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           trolle, Organisation:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                    In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben und FAiie insbesondere aus folgenden Gebieten\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und\n§7\nzusammenhänge dieser Gebiete eines Unternehmens\nZwlschenprOfung                             der Grundstocks- und Wohnungswirtschaft versteht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        a) Rechnungswesen und Steuern,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des            b) Controlling,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nc) Organisation;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nden Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-      3. PrOfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den              In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nim Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-            gaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\na) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\nausbildung wesentlich ist.\nb) Personalwirtschaft und Berufsbildung,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nbezogener Fälle und Aufgaben In insgesamt höchstens              c) Wirtschaftsordnung und -politik,\n180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern und Prü-            d) unternehmerisches Handeln\nfungsgebieten durchzuführen:\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche\n1. Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:                          und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\na) das Ausbildungsunternehmen,                                und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-\nlungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann.\nb) Bewirtschaftung von Immobilien;\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n2. Rechnungswesen;\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             programmierter Form durchgeführt wird.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-          (5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in       ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                       nen Aufgaben bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-\nbesondere die Gebiete\n§8                               a) Bewirtschaftung von Immobilien,\nAbschlußprüfung                         b} Wohnungseigentum,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die In der      c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie      d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ne) Verkauf von Eigentumsobjekten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich Ist.\nf) Finanzierung,\n(2) Die Prüfung Ist schriftßch in den Prüfungsfächern\nGrundstücks- und Wohnungswirtschaft, Kaufmännische           g) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nSteuerung und Kontrolle, Organisation, Wirtschafts- und          gieverwendung\nSozialkunde sowie mündlich im Prüfungsfach Praktische\nin Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das fol-\nÜbungen durchzuführen.\ngende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zei-\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den  gen, daß er komplexe Aufgaben aus der Grundstücks-\nnachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit         und Wohnungswirtschaft bearbeiten und Gespräche sy-\nanfertigen:                                                  stematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen\nkann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höch-\n1. Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:\nstens 15 Minuten einzuräumen. Das Prüfungsgespräch\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-      soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten\ngaben und Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten       dauern.\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er die Sachgebiete\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nversteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkei-\nleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in\nten entwickeln und darstellen kann:\nden übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" be-\na) Bewirtschaftung von Immobilien,                        wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\nb) Wohnungseigentum,\n\"mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\nc) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,               durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu","464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                                     §9\nAusschlag geben kann. Das Fach ist vom PrOfling zu\nÜbergangsregelung\nbestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nPrüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nund der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nzu gewichten.                                                schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nPrüfungsfach Grundstacks- und Wohnungswirtschaft ge-         dieser Verordnung.\ngenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte                                    §10\nGewicht\nlnklaftbeten, AuBerkrafttreten\n(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen Im\nGesamtergebnis und In mindestens zwei der in Absatz 3           Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 In Kraft.\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Lei- dung zum Kaufmann in der Grundstacks- und Wohnungs-\nstungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistun- . wlrtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Woh-\ngen in einem Prüfungsfach mit .ungenügend\" bewertet, nungswirtschaft vom 13. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 229)\nist die Prüfung nicht bestanden.                             außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 11. März 1996\nDer Bundesminister fOr Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewlg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                  465\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV\nzur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                           3\n1.        Das Ausbildungsunternehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Zielsetzung, Geschäftsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-\ndes Ausbildungsunternehmens                 unternehmens beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)\nb) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt darstellen\nc) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen\nd) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-\ndungsunternehmens darstellen\ne) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-\nschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerk-\nschatten beschreiben\n1.2       Arbeits- und sozialrechtliche           a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-\nGrundlagen                                  liehen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bel-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                        spiele erläutern\nb) über die für das Ausbildungsunternehmen wichtigen tarif-\nvertraglichen Regelungen sowie Dienst- oder Betriebsverein-\nbarungen berichten\nc) Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Beschäftigten\nIm Ausbildungsunternehmen sowie Mitbestimmungs- und Mit-\nwirkungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlicher Organe erklären\n1.3       Berufsbildung                           a) die Inhalte des Ausbildungsvertrages, Insbesondere die Rechte\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                        und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, be-\nschreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen\nc) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie\nberufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben\n1.4       Personalwesen                           a) die betrieblichen Ziele und Grundsätze der Personalplanung;\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                        -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben\nb) Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im\nAusbildungsunternehmen beschreiben\nc) Arbeitspapiere und Personalunterlagen bearbeiten, lnsbeson-\ndere Nettoentgelte ermitteln\nd) besondere Datenschutzvorschriften beachten","488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil J Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                         3\n1.5       Arbeitssicherheit. Umweltschutz     a) die Bedeutung von Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und\nund rationelle Energieverwendung         Umweltschutz an Beispielen des Ausbildungsunternehmens er-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                     klären\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nschriften im Ausbildungsunternehmen einhalten, geeignete\nMaßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbe-\nreich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten\nc) wichtige Vorschriften Ober Brandverhütung und Brandschutz-\neinrichtungen beachten\nd) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nlichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Ressourcenverwendung\nnutzen\ne) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen\n2.        Organisation, Informations- und\nKonvnunikationssysteme\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                 a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschreiben\n(§3Abs.1 Nr. 2.1)                        und über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher\nOrganisationseinheiten berichten\nb) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ab-\nlauforganisation des Ausbildungsunternehmens darstellen\nc) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter\nBerücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines\nArbeitsplatzes darstellen\nd) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\nhaben und lnfonnationsquellen nutzen\ne) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\nf)   Handlungskompetenz der Beschäftigten als wesentliche Voraus-\nsetzung für den Kundennutzen und den Unternehmenserfolg an\nBeispielen darstellen\n2.2       lnfonnatlons- und Kommunika-         a) lnfonnations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\ntionssysteme                             einsetzen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)\nb) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Software an-\nwenden\nc) Wirkung des Einsatzes von Informations- und Kommunikations-\nsystemen auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Bei-\nspielen des Ausbildungsunternehmens beschreiben\n2.3       Datenschutz und Datensicher-        a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für das Ausbil-\nheit                                     dungsunternehmen einhalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tell I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996            467\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                      2                                                        3\n3.       Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Planung und Marketing               a) Planung und Marketing als wichtige Voraussetzungen zur Errei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                    chung der Unternehmensziele darstellen\nb) die im Ausbildungsunternehmen eingesetzten Marketinginstru-\nmente erläutern\n3.2      Rechnungswesen und Steuern          a)  Rechtsgrundlagen und Regelungen für das Rechnungswesen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                    Ausbildungsunternehmen anwenden\n-                                      b) Zahlungsverkehr vornehmen, Kassen führen, Rechnungen erstellen\nc)  vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen, Bu-\nchungen gemäß Kontenplan vornehmen\nd) beim Erstellen des Jahresabschlusses mitwirken\ne) Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung nach dem Betriebs-\nabrechnungsbogen aufstellen\nt}  das Rechnungswesen als ein Instrument kaufmännischer Steue-\nrung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsunternehmens\nerläutern\ng) die Steuern des Ausbildungsunternehmens beschreiben, Auswir-\nkungen auf das Betriebserg~bnis an Beispielen erläutern\nh) über Aufgaben und Ziele von Revisionen und Prüfungen im Aus-\nbildungsunternehmen berichten\n3.3      Controlling                         a) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                    der betrieblichen Leistungen begründen\nb) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des Aus-\nbildungsunternehmens mitwirken\n3.4      Statistik und Berichtswesen         a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4)                    und in geeign~ter Form darstellen\nb) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert\nbewerten\nc)  an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-\ndungsunternehmen mitwirken\n4.       Bewirtschaftung von Immobilien\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1      Vermietung                          a) Informationen zur Vermietung oder Vermltt1ung von Objekten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                    zielgruppenorientiert zusammenstellen, Texte von Vermietungs-\nanzeigen erstellen\nb) Regelungen zur Vermietung preis- und belegungsgebundenen\nWohnraums anwenden\nc)  Besonderheiten bei der Vermietung von Gewerberäumen beachten\nd) Vermietungsverhandlungen führen\ne) Miet- oder Nutzungsverträge unterschriftsreif vorbereiten\nt}  Mietobjekte übergeben und Übergabeprotokolle anfertigen","468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nlfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                        3\n4.2        Verwaltung                           a) vertragliche Regelungen Ober die Betreuung und Verwaltung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                      fremder Mietobjekte anwenden\nb) Grundstücks-, Gebäude-, Wohnungs- und Mieterakten führen\nc) Fragen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen klären\nd) Betriebskostenabrechnungen erstellen\ne) Grundsteuerbescheide prüfen und gegebenenfalls erforderliche\nMaßnahmen vorschlagen\nf)   Mietpreisveränderungen unter Beachtung einschlägiger gesetz-\nlicher Bestimmungen berechnen und ihre Durchsetzbarkeit über-\nprüfen\ng) MieteingAnge Oberwachen und Rückstände anmahnen\nh) MietvertragskOndungen bearbeiten, Wohnungsabnahmen durch-\nfahren\ni)   Abrechnungen bei Beendigung von Miet- oder Nutzungsverhält-\nnissen durchfahren\nk)   gerichtliches Mahnverfahren einleiten, Zahlungsklagen veranlassen\n1)   Räumungsklagen veranlassen\n4.3        Bestandspflege                       a) Modernisierungs- und Energieeinsparrnaßnahmen begründen,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)                      Möglichkeiten der Förderung prüfen\nb) Reparaturmeldungen bearbeiten und erforderliche Aufträge vor-\nber8iten\nc) Rechnungen aufgrund von Wartungs- und Instandhaltungs-\naufträgen prüfen und anweisen\nd) Arten und Leistungsumfang der im Ausbildungsunternehmen be-\nstehenden Versicherungen beschreiben, Schadensfälle bearbeiten\n5.        Wohnungseigentum\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Begründung von Wohnungs-             a) an der Begründung von Wohnungseigentum mitwirken\neigentum\nb) Bestimmungen zu der Teilungserklärung und der Gemeinschafts-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)\nOf'dnung anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungs-\neigentumsverwaltung erläutern\nc) Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer erläutern\n.5.2       Verwaltung von Wohnungs-              a) den Vorgang der Bestellung und Abberufung von Verwaltern von\neigentum                                  Wohnungseigentum beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) Aufgaben und Befugnisse des Verwalters darstellen, bei der Ver-\nwaltung des Gemeinschaftseigentums mitwirken\nc) Wirtschaftspläne aufstellen\nd) Gesamt- und Einzelabrechnungen für Wohnungseigentümer\nerstellen -\ne) an Wohnungseigentümerversammlungen einschließlich Vor- und\nNachbereitungen mitwirken\nf)   Aufgaben und Funktionen des Verwaltungsbeirates beschreiben","Bundesgesetzbl_att Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                 489\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Fertfgkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n6.        Erwerb und Veräußerung von\nGrundstücken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1       Objektanalyse und -bewertung         a) Grundstücksangebote erfassen und auswerten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)\nb) Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglich-\nkeiten beurteilen\nc) Wertermittlungen von Grundstilcken zur Vorbereitung von Erwerbs-\nund Veräußerungsentscheidungen heranziehen\n6.2       Maklertätigkeit                     a)   Methoden und Möglichkeiten der Akquisition von Objektaufträ-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)                     gen beschreiben und Maklervertragsbedingungen beurteilen\nb) Maklerprovlsionsansprüche prüfen\nc)   Exposes erstellen und auswerten\n6.3       Grundstücksverkehr                  a) Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträge vorbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3)                 b) Eintragungen, Änderungen und Löschungen beim Grundbuch-\namt vorbereiten\nc)   Erwerbs- und Erschließungskosten prüfen und ermitteln\nd) steuerliche Auswirkungen des Erwerbs und der Veräußerung von\nGrundstücken beschreiben\n7.        Neubau, Modernisierung, Sanie-\nrung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7}\n7.1       Bauvorbereitung                     a)   Bebaubarkeit von Grundstücken prüfen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1)                b) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen\nc)   Bauzeichnungen erklären\n7.2       Baudurchführung                     a)   betriebliche Abläufe bei der Ausschreibung, Vergabe und Ab-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .2)                    nahme von Bauleistungen erläutern\nb) Möglichkeiten des umweltschonenden und energiesparenden\nBauens aufzeigen\nc)   Bauakten führen\nd) Arten und Leistungsumfang von Versicherungsverträgen für Bau-\nmaßnahmen erläutern\ne)   Schadensregulierung überwachen\nf)   rechtliche Wirkungen unterschiedlicher Abnahmen           am Bau be-\nschreiben\ng) die Abrechnung von Baumaßnahmen vorbereiten\nh) Baubetreuer, Bauträger und Generalunternehmer unterscheiden\n7.3       Sanierungs- und Entwicklungs-        a) den Beteiligten die Voraussetzungen von Sanierungs- und Ent-\nmaß nahmen                               wicklungsmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .3)                b) unternehmerische Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen\nder Bodenordnung und Erschließung erläutern","470            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n8.        Verkauf von Eigentumsobjekten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1       Verkaufsvorbereitung                a) für den Grundstücks- und Wohnungsmarkt wichtige Informationen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1)                    zusammenstellen und auswerten\nb) Angebotsunterlagen aufbereiten und Objekte anbieten und er-\nläutern\nc)  bei zielgruppenorientierten Werbemaßnahmen mitwirken\n8.2       Verkaufsabwicklung                  a)  bei der Kaufpreisermittlung mitwirken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2)\nb) bei der Gestaltung von Kaufverträgen des Bauträgers mitwirken\nc)  Kaufinteressenten individuell beraten, insbesondere zu Sonder-\nwünschen, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteilen\n9.        Finanzierung                        a)  Unternehmensfinanzierung und Objektfinanzierung unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Aufnahme und Tilgung von Grundstücksankauf- und Erschlie-\nßungskrediten vorbereiten\nc) Voraussetzungen für Fördermaßnahmen prüfen und Anträge auf\nGewährung von Fördermitteln vorbereiten\nd) Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alter-\nnative Finanzierungspläne entwerfen\ne) Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnungen aufstellen\nf)  Einzelmieten festlegen\ng) den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Objektfinanzierung\nan Beispielen im Ausbildungsunternehmen erläutern\nh) Darlehensverträge sowie dingliche Sicherung der Finanzierungs-\nmittel vorbereiten\ni)  bei Vor--und Zwischenfinanzierungen mitwirken\nk)  Finanzierungsmittel nach Maßgabe der Verträge abrufen\n1)  Möglichkeiten der Umfinanzierung prüfen\nm) Rentabilität beim Erwerb und der Erstellung von Mietwohnungs-\nund Gewerbeobjekten ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996            471\nAnlage II\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV\nzur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.    das Ausbildungsunternehmen,\n2.    Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele a bis c,\n4.3 Bestandspflege, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.1 Vermietung, Lernziele a, b und d bis f,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.2 Verwaltung, Lernziele a bis e und g bis i,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 Planung und Marketing,\n8.1 Verkaufsvorbereitung\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1 Vermietung, Lernziel c,\n4.2 Verwaltung, Lernziele f, kund 1,\n4.3 Bestandspflege, Lernziele a und d,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n5.   Wohnungseigentum\nzu vermitteln.","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.1 Objektanalyse und -bewertung,\n6.2 Maklertatigkeit,\n7 .1 Bauvorbereitung,\n9. Finanzierung, Lernziele a bis f,\n2:u vermitteln.\n(5) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, Insbesondere\n1.2 arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,\n1.4 Personalwesen,\n1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nsind weiter anzuwenden und zu vertiefen.\n3. Ausblldungejalv\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmlßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele d bis h,\n3.3 Controlling,\n.3.4 Statistik und Berichtswesen\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.3 Grundstücksverkehr,\n8.2 Verkaufsabwicklung\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.2 Baudurchführung,\n7.3 Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,\n9.     Finanzierung, Lernziele g bis m,\nzu vermitteln.\n(4) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere\n1.2 arbeits- und sozialrechttiche Grundlagen,\n1.4 Personalwesen,\n1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.1 Planung und Marketing,\n4.2 Verwaltung, Lernziel f,\nsind weiter anzuwenden und zu vertiefen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März· 1996                      473\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverorclnungj\nVom 12. März 1996\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3,                       und 4 der EG-Verordnung-lSM durchzuführenden\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes                            Prüfungen des Germanischen Uoyds oder auf\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Septem-                             Antrag des Unternehmens einer anderen gemäß\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1                      Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom\nNr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778),                         22. November 1994 (ABI. EG Nr. L 319 S. 29, 1995\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:                                   Nr. L 48 S. 26) anerkannten Organisation, sofern\ndiese die von der Internationalen Seeschiffahrts-\nArtikel 1                                      Organisation in der Entschließung A. 788 (19) vom\n23. November 1995, veröffentlicht durch Bekannt-\nDie Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der\nmachung vom 1. Dezember 1995 (BAnz. S. 12 798),\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 3281, 3532), geändert durch die Verordnung vom                              hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.\"\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1710), wird wie folgt                        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngeändert:\n3. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 Nr. 23\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Nr. 23\" ersetzt.\na) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:                                                       4. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:\n,,(4) ,,EG-Verordnung-lSM\" bedeutet die Verord-                                            ,,§ 13a\nnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezem-                                   Zeugnisse über einen sicheren\nber 1995 über Maßnahm~n zur Organisation eines                          Schiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe\nsicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr-\nschiffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14)\".                                 Zeugnisse nach Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verord-\nnung-lSM werden von der See-Berufsgenossenschaft\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die                           auf Antrag erteilt, wenn die in der vorgenannten Ver-\nAbsätze 5 und 6.\nordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die\nZeugnisse nach Satz 1 sind an Bord mitzuführen.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-                5. In § 73 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Nr. 2\ngefügt:                                                           Buchstabe c werden jeweils die Worte „nicht sämt-\n,,(2) Die Durchführung der EG~Verordnung-lSM                     liche Zeugnisse\" durch die Worte „oder § 13a Satz 2\nobliegt der See-Berufsgenossenschaft. Sie be-                     die dort genannten Zeugnisse nicht\" ersetzt.\ndient sich hinsichtlich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3\ni  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG)                                       Artlkel2\nNr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 Ober Maßnahmen zur\nOrganisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschlffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14).                                 in Kraft.\nBonn, den 12. März 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}