{"id":"bgbl1-1996-15-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":15,"date":"1996-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/15#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_15.pdf#page=21","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1996-03-12T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März· 1996                      473\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverorclnungj\nVom 12. März 1996\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3,                       und 4 der EG-Verordnung-lSM durchzuführenden\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes                            Prüfungen des Germanischen Uoyds oder auf\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Septem-                             Antrag des Unternehmens einer anderen gemäß\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1                      Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom\nNr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 778),                         22. November 1994 (ABI. EG Nr. L 319 S. 29, 1995\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:                                   Nr. L 48 S. 26) anerkannten Organisation, sofern\ndiese die von der Internationalen Seeschiffahrts-\nArtikel 1                                      Organisation in der Entschließung A. 788 (19) vom\n23. November 1995, veröffentlicht durch Bekannt-\nDie Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der\nmachung vom 1. Dezember 1995 (BAnz. S. 12 798),\nBekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 3281, 3532), geändert durch die Verordnung vom                              hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.\"\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1710), wird wie folgt                        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngeändert:\n3. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 Nr. 23\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Nr. 23\" ersetzt.\na) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:                                                       4. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:\n,,(4) ,,EG-Verordnung-lSM\" bedeutet die Verord-                                            ,,§ 13a\nnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezem-                                   Zeugnisse über einen sicheren\nber 1995 über Maßnahm~n zur Organisation eines                          Schiffsbetrieb für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe\nsicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr-\nschiffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14)\".                                 Zeugnisse nach Artikel 5 Abs. 1 der EG-Verord-\nnung-lSM werden von der See-Berufsgenossenschaft\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die                           auf Antrag erteilt, wenn die in der vorgenannten Ver-\nAbsätze 5 und 6.\nordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die\nZeugnisse nach Satz 1 sind an Bord mitzuführen.\"\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-                5. In § 73 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Nr. 2\ngefügt:                                                           Buchstabe c werden jeweils die Worte „nicht sämt-\n,,(2) Die Durchführung der EG~Verordnung-lSM                     liche Zeugnisse\" durch die Worte „oder § 13a Satz 2\nobliegt der See-Berufsgenossenschaft. Sie be-                     die dort genannten Zeugnisse nicht\" ersetzt.\ndient sich hinsichtlich der nach Artikel 5 Abs. 1, 3\ni  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung (EG)                                       Artlkel2\nNr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 Ober Maßnahmen zur\nOrganisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschlffen (ABI. EG Nr. L 320 S. 14).                                 in Kraft.\nBonn, den 12. März 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","474                Bundesgesetzblf!ttJahrgang 1996 Teil I Nr.15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschiftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 18. Dezember 1995\n1.                                         (5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat seine                  wissenschaftHchen Publikation oder einer Verfah-\nGeschäftsordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1                       rensdokumentation können Abschriften von Auße-\nS. 2529), gelndert durch Beschluß vom 11. Jull 1989                   rungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund\n(BGBI. 1S. 1571), durch Beschluß vom 18. Dezember 1995                einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der\nwie folgt geändert:                                                   Publikation mit den Belangen der Verfahrensbe-\nteiligten und der Autoren der Äußerungen gerecht-\nfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbe-\n1. Die Inhaltsübersicht zu Teil B wird wie folgt geändert:\nzogene Daten enthalten, finden die Vorschriften\na) Die Angabe • Trtel 1: Zum Verfahren der Senate•                des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermitt-\nwird durch die Angabe • Titel 1: Zum Verfahren Im             11.1,g zu Forschungszwecken Anwendung (§ 15\nallgemeinen\" ersetzt.                                         N,s. 1 in Verbindung mit§ 14 Abs. 2 Nr. 9, § 16\nb) Die Angabe • Titel 3: Zum Verfahren in den Kam-               flba. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 4 des Bundesdaten-\nmern gemäß § 93b BVerfGG\" wird durch die An-                  echutzgesetzes).\ngabe „Tltel 3: Zum Verfahren in den Kammern                       (6) Ehe Einsicht in eine In der Abschrift· ent-\ngemäß§ 81a und den§§ 93b bis 93d BVerfGG•                     haltene Aueerung gewährt wird, erhält der Autor\nersetzt.                                                      Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung\nzu nehmen; er kann auch stilistische Korrekturen\n2. In Tell B wird die Überschrift des Titels 1 wie folgt             an~. die den Sinn nicht verändern. Die Ent-\ngefaßt:                                                          scheidung trifft der Vorsitzende. Soweit er den Ein-\n.Titel 1                                wendungen nicht entspricht, sind diese zu den\nAkten zu nehmen. Von der Anhörung des Autors\nZum Verfahren im allgemeinen•.\nkann abgesehen werden. wenn sie einen unver-\nhlltnismlßigen Aufwand erfordern würde.\n3. § 22 wird wie folgt geändert:\n(7) Auf die Absätze 4 bis 6 und auf § 25a\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nBVerfGG Ist zu Beginn der mündlichen Verhand-\n.,(1) Entscheidungen nach § 24 und § 81 a                   lung hinzuweisen.\"\nBVerfGG können ohne Zustellung des Antrags\ngetroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustel-      5. In § 30 wird das Wort ,.zugestellt\" durch das Wort\nlung, wenn die Annahme der Verfassungsbe-                 .,bekanntgegeben\" ersetzt.\nschwerde abgelehnt wird(§§ 93a, 93b BVerfGG).\n(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 23    8. § 31 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des Bericht-\nerstatters.•\na) Die Absitze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\n.(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\n§ 16 Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden In\nsätze 3 bis 6.\neiner vom Gericht autorisierten Sammlung der\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n4. § 24 wird wie folgt geändert:                                     veröffentlicht, die von den Richtern in eigener Ver-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             antwortung herausgegeben wird.\n.,(3) Die Tonbandaufnahme, in der die mündliche                 (2) Das Plenum oder der Senat können die Ver-\nVerhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2                   öffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung\nBVerfGG), steht nur den Richtern und den Ver-                 ausschließen. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu\nfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur                 machen.\nVerfügung. Überspielungen und private Über-\n(3) Wenn ein Beschluß der Kammer nach § 81 a,\ntragungen sind unzulässig.•\n§ 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von be-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden                sonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren\nAbsätze 4 bis 7 ersetzt:                                      Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung\n,,(4) Wenn und soweit Abschriften für den Ge-               veranlassen.\"\nbrauch des Gerichts angefertigt werden, können             b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\ndie Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhal-               sätze 4 und 5.\nten. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten kann\nc) folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndas Gericht weitere Abschriften, in der Regel\ngegen Erstattung der Kosten, anfertigen, wenn ein               .,(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom\nberechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.               Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidun-\nAuf Anträge Dritter ist § 35 Abs. 2 und Abs. 3 ent-           gen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse\nsprechend anzuwenden.                                        zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                  475\neines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder   11. § 40 wird wie folgt gefaßt:\ndes Bundesverfassungsgerichts oder für gemein-                                      .§40\nnützige Zwecke zu verwenden.•\n(1) Im Rahmen Ihrer Befugnisse entscheiden die\nKammern - In der Regel auf Grund eines schriftlichen\n7. § 35 wird wie folgt gefaßt:\nVotums - in den Verfahren, die einem Ihrer Mitglieder\n.§35                                  als Berichterstatter zugeteilt sind. Gehört ein Richter\n(1) Verfahrensakten des Gerichts werden an andere          mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem\nGerichte oder an Behörden nicht hinausgegeben;                Beschluß nach § 15a Abs. 2 BVerfGG, wie sich die\nüber Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet               Zuständigkeit für die ihm zugeteilten Verfahren auf die\nder Vorsitzende des Senats Im Benehmen mit dem                Kammern verteilt.\nBerichterstatter.                                                (2) Kommt ein einstimmiger Beschluß der Kammer\n(2) Akteneinsicht kann auch einem nicht am Verfah-         nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des\nren Beteiligten gewährt werden, wenn dieser ein               § 93d Abs. 2 BVerfGG der Senat.\nberechtigtes Interesse glaubhaft macht und Belange               (3) lehnt die Kammer die Annahme einer Verfas-\nder Verfahrensbeteiligten und Dritter, die sich im Ver-       sungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache\nfahren geäußert haben, nicht verletzt werden. Glei-           gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen An-\nches gilt für die Akteneinsicht eines Beteiligten (§ 20       ordnung gegenstandslos.\"\nBVerfGG), wenn das Verfahren abgeschlossen ist.\nÜber die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende       12. § 41 wird wie folgt gefaßt:\ndes Senats im Benehmen mit dem Berichterstatter.\nn§41\n(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutz-\nDer Berichterstatter kann bereits vor der Entschei-\ngesetzes über die Übermittlung personenbezogener              dung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag\nDaten finden Anwendung.\"\nunzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde\nnicht angenommen wird (§ 81 a, § 93b BVerfGG), Stel-\n8. Nach § 35 wird folgender§ 35a eingefügt:                      lungnahmen der Außerungsberechtigten (§ 82 in Ver-\n.§35a                                bindung mit § 77 BVerfGG, § 94 BVerfGG) oder Dritter\neinholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Abs. 4\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts               BVerfGG genannten Gerichte wenden.\"\nsind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder\nprivate Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt\n13. § 60 Abs. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\neine Anweisung der Präsidentin des Bundesverfas-\nsungsgerichts.\"                                               „a) bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a\nBVerfGG) nicht In Betracht kommt, weil sie offen-\nsichtlich unzulässig sind oder unter Berücksich-\n9. In§ 37 Buchstabe b wird die Angabe \"und 4\" ge-\ntigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-\nstrichen.\nsungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben\nkönnen, oder\".\n10. Die Überschrift des Titels 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"Titel 3                                                      II.\nZum Verfahren in den Kammern                    Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach der\ngemäß § 81 a und den§§ 93b bis 93d BVerfGG\".         Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.\nKarlsruhe, den 18. Dezember 1995\nDie Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts\nJutta Limbach"]}