{"id":"bgbl1-1996-15-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":15,"date":"1996-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt","law_date":"1996-03-11T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["454               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nGesetz\nzur Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt\nVom 11. März 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    .(1 a) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ennächtlgt, den Zeitpunkt der Ver-\nlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von\nArtikel1                                Kassel nach Erfurt durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, sobald\n§ 40 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der\ndie Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,\nBundesarbeitsgerichts In Erfurt vor1iegen. Bis zu dem\n1036), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom\nZeitpunkt der Sitzverlegung können die Senate des\n5. Oktober 1994 (BGBI . .1 S. 2911) geändert worden ist,\nBundesarbeitsgerits Sitzungen auch In Erfurt ab-\nwird wie folgt geändert:\nhalten.\"\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\na) In Satz 1 wird das Wort \"Kassel\" durch das Wort                                Inkrafttreten\n.,Erfurt\" ersetzt.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. März 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                     455\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung\nVom 7. Mlrz 1996\nEs verordnen das Bundesministerium für Gesundheit\n-  auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom\n25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) gelindert worden ist, im Bnvernehmen mit den Bundesministerien für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,\n-  auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch\nArtikel 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n-  auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des\nGesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der ROckstands-H6chstmengenverordnung\nDie Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBI. 1 S. 2299), geändert durch die\nVerordnung vom 6. April 1995 (BGBI. 1S. 504), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe .,Anlagen 1, 2 und 5\" durch die Angabe ,,Anlage 1, 2 oder 5\" ersetzt.\n2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird nach den Worten „teeähnliche Erzeugnisse,\" das Wort „Rohkaffee: eingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Lebensmittel der Anlage 4 Liste A Nr. 6, 7 und 8, deren Gehalt an Polychlorterpenen den bis zum 15. September\n1994 geltenden Anforderungen entspricht, dürfen abweichend von Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 1996\nin den Verkehr gebracht werden.\"\n3. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:\na) Nach der Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyt• wird folgende Position eingefügt:\n.Bromocyclen       1715-40-8   5-Bromrnethyl-1,2,3,4,7,7-                   0,01 alle Lebensmittel tierischer Herkunft\".\nhexachlor-bicyclo\n(2.2.1)hept-2-en\nb) Die Position \"Undan\" wird wie folgt geändert:\naa) In der Angabe „ 11) Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, 0briges Fleisch, übrige Fleischerzeugnisse,\nübrige tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte\" werden die Worte ,,Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse,\"\ngestrichen.\nbb) Die Angabe „0,5 1) Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus\nhergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse'• wird wie folgt gefaßt:\n,,0,5 1) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse\".\ncc) Nach der Angabe „0,2 1) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis\" wird die Angabe „0,01 Honig\" eingefügt.","456                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nc) Nach der Position •Thiabendazol\" wird folgende Position eingefügt:\n• Trimethyt=         81591-81-3  Trimethytsulfonium                             0,5   Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber,\nsulfonium-                                                                            Rindemiere, Schafniere, Ziegenniere\nKation                                                                          0,2   Fleisch außer Gefl0gelfleisch,\nFleischerzeugnisse außer Geflügel-\nfleischerzeugnissen, Rindemlere,\nSchafniere, Ziegenniere, Rinderleber,\nSchafleber, Ziegenleber, Milch,\nErzeugnisse auf Milchbasis\n0,05 andere Lebensmittel tierischer\nHerkunft\".\n4. Anlage 1 Liste B wird wie folgt geändert:\na) In der Position .,AJdrin, Dieldrin\" wird die Angabe .Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme\nTiere\" durch die Angabe .Krebs- und Weichtiere• ersetzt.\nb) Die Position .DDT, ODE, 000\" wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere\" wird durch die Angabe\n\"Krebs- und Weichtiere\" ersetzt.\nbb) Nach der Angabe \"11) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische Speisefette, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis,\nEier, Eiprodukte\" wird die Angabe „0,05 Honig• eingefügt.\nc) Die Position „HCH-lsomere außer Lindan\" wird gestrichen.\n11\nd) Die Position „a-HCH wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „0,2 1) Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus\nhergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,\ntierische Speisefette, Eier, Eiprodukte\" wird wie folgt gefaßt:\n.,0,21) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,\ntierische Speisefette, Eier, Eiprodukte\".\nbb) Nach der Angabe .0, 11) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis• wird die Angabe „0,01 Honig\" eingefügt.\ne) Die Position „ß-HCH\" wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „0, 11) Fische, Krusten-, Schafen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere sowie daraus\nhergestellte Erzeugnisse außer Aal und daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,\ntierische Speisefette, Eier, Eiprodukte\" wird wie folgt gefaßt\n.o, 11) Fische, Krebs- und Weichtiere sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Fleisch, Fleischerzeugnisse,\ntierische Speisefette, Eier, Eiprodukte\".\nbb) Nach der Angabe „0,0751) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis\" wird die Angabe „0,01 Honig\" eingefügt.\nf) Die Position „Hexachlorbenzol (HCBt wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe „0,2 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische Speisefette, Eier, Eiprodukte\" wird die Angabe\n.,0,01 Honig\" eingefügt.\nbb) Die Angabe „Krusten-, Schalen-, Weichtiere und andere wechselwarme Tiere\" wird durch die Angabe\n.Krebs- und Weichtiere\" ersetzt.\n5. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:\na)    Vor der,Position .,Acephat\" wird folgende Position eingefügt:\n=:~           8 18 65195-55-3\nAvennectin B1b 65195-56-4\n5-0-DemethytavermectinA1al\n5-0-Demethyt-25-de(1-\n~e, •.\nAverrnectin B1b\n0,05 Hopfen\n0,02 Cucurbitaceen mit eßbarer Schale,\nErdbeeren. Solanaceen\nmethylpropyQ-25-(1-methyt-    und 8,9-Z-Aver=\nethyl)avermectin A18          mectln B1 8      0,01  andere  pflanzliche Lebensmittel\".\nb)    Die Position ,,Ametryn\" wird wie folgt gefaßt:\n,.Ametryn         834-12-8     2-Ethylamino-4-isopropy1amino-                0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel...\n6-rnethytthio-1,3,5-triazin\nc)    Nach der Position ,,Ametryn\" wird folgende Position eingefügt:\n,.Amido=          120923-37-7 3-(4,6-Dlmethoxypyrimidin-2-yt)-               0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel\".\nsulfuron                       1-(N-methyl-N-methylsutfonyl-\naminosulfonyQ-hamstoff\nd)    Nach der Position .,Atrazin\" wird folgende Angabe eingefügt:\n.,Avermectin (siehe bei Abamectin)\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                           457\ne) Nach der Position „Bifenox\" wird folgende Position eingefügt:\n\"Bifenthrin     82657-04-3   (1 a,3a(Z)]-(±H2-Methyl[1,1' -                     10     Hopfen\nbiphenyl]-3-yl)methyl-3-(2-chlor-                   0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\n3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2·\ndimethytcyclopropancarboxylat\nf) Die Position „Cyhalothrin einschließlich anderer verwandter lsomerengemische\" wird gestrichen.\ng) Die Position „Dicofol\" wird wie folgt geändert:\naa) In der Angabe „0,5 GemOse, Zitrussäfte\" wird die Angabe ,, , Zltrussäfte\" gestrichen.\nbb) Nach der Angabe „0,5 Gemüse• wird die Angabe            .o,1   Zitrussätte• eingefügt.\ncc) Die Angabe „0,05 andere pflanzliche Lebensmittel• wird durch die Angabe „0,02 andere pflanzliche\nLebensmittel• ersetzt.\nh) Nach der Position „Diethofencarb\" wird folgende Position eingefügt:\n,,Oifen<>=      119446-68-3 1-{2-(4-(4-Chlorphenoxy)-2-chlor=                    O, 1 Roggen, Weizen, Zuckerrüben\nconazol                      phenyl-(4-methyl-1,3-dioxolan-2-yl)-                0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\nmethyl]}-1 H-1,2,4-triazol\nQ  Nach der Position „Dimethoat\" wird folgende Position eingefügt:\n,,Oimetho=      110488-70-5 (E,2)4-(3-(4-Chlorpheny~-3-                          0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel\".\nmorph                        (3,4-dimethoxyphenyl)-acryloyl]-\nmorpholin\nj) Nach der Position „Endothal einschließlich Salze\" wird folgende Position eingefügt:\n,,Epoxi=        133855-98-8 (2 AS, 3 SR)-1-(3-(2-Chlor=                          0,2   Gerste, Roggen,\nconazol                      pheny~2. 3-epoxy-2-(4-fluor-                              Triticale, Weizen\nphenyl)propyl)]-1 H-1,2,4-triazol                   0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\nk) Die Position „Ethephon\" wird wie folgt gefaßt:\n„Ethephon       16672-87-0   2-Chlorethanphosphonsäure                           5     Johannisbeeren\n3     Kernobst, Kirschen, Papnl<a, Tomaten\n1     Rohkleie\n0,5   Gerste und Roggen sowie daraus\nhergestellte Getreideerzeugnisse\naußer Rohkleie, Speisezwiebeln\n0,2   Triticale und Weizen sowie daraus\nhergestellte Getreideerzeugnisse\naußer RohkJeie\n0, 1  Hopfen, Tee, Schalenfrüchte\n0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\n1) Nach der Position „Fenazaflor\" werden folgende Positionen eingefügt:\n„Fenaza=        120928-09-8 4-tert.-Butylphenethyl-                              0,05 Kernobst\nquin                         chinazolin-4-yl-ether                               0,01 andere pflanzliche Lebensmittel\nFenbuco=        114369-43-6 4-{4-Chlorphenyl)-2-phenyl-2-                        0, 1 Gerste, Roggen, Triticale, Weizen\nnazol                        ((1 H-1,2,4-triazol-1-yQ-methyQ-                    0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\nbutannitril\nm) Nach der Position \"Fenpropathrin\" wird folgende Position eingefügt:\n,,Fenpropidin   67306-00-7   (+) 1-(3-(4-tert.-ButylphenyQ-                      0,2 Getreide\n2-methylpropyij-piperidin                           0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\nn) Nach der Position \"Fenpropimorph\" wird folgende Position eingefügt:\n,,Fenpyroximat  111812-58-9 tert.-Butyl-(E)-a-(1,3-dimethyl-                    10     Hopfen\n5-phenoxypyrazol-4-yl-                              0,5   Kernobst, Trauben\nmethylenaminooxy)-p-toluat\n0, 1  Kirschen, Pflaumen\n0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\no) Die Position \"Fluazifop, einschließlich Isomere, Ester und deren Konjugate\" wird wie folgt gefaßt:\n„Fluazifop      69806-50-4   (RS)-2-[4-(5-Trifluormethyl-1 ·nsgesamt             5     Rapssamen\neinschließlich               2-pyridyloxy)-phenoxy]-           1                  3    Kohlgemüse, Wildfrüchte\nIsomere,                     propionsäure                      berechnet\nEster und                                                      als               0,3 Kartoffeln\nderen                                                          Fluazifop          O, 1 Erdbeeren, Himbeeren,\nKonjugate                                                                              Johannisbeeren, Stachelbeeren,\nSonnenblumenkerne, Hopfen\n0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".","458                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\np)   In der Position nFluoroglycofen-ethyl\" wird die Angabe 0, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel\" durch die Angabe\n11\n\"0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel\" ersetzt.\nq)   In der Position „Hexythiazox\" wird vor der Angabe n0,5 Trauben\" die Angabe „3 Hopfen\" eingefügt.\nr)   Nach der Position „lmazalil\" wird folgende Position eingefügt:\n.,lmidacloprid    105827-78-9 1[(6-Chlor-3-                                     2     Hopfen\npyridinyl)methyq-                                 1     Paprika\n4,5-dihydro-N-nitro-1 H-           insgesamt\nimidazol-2-amin, ein-              berechnet      0,5   Kernobst, Zitrusfrüchte\nschließlich der Abbau- und        als             0,3   Aprikosen, Auberginen,\nReaktionsprodukte, die als         lmldacloprid         Pfirsiche, Tomaten\n6-Chlomicotinsäure                                0,2 Kartoffeln\nbestimmt werden können\n0, 1 Cucurbitaceen mit ungenießbarer\nSchale\n0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\ns)   Nach der Position nPirimiphos-methyl, N-Desethyl-pirimiphos-methyl\" wird folgende Position eingefügt:\n.,Primisulfuron   141490-50-8 3-(4,6-Bis(difluormethoxy)-pyri=                       0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel\".\nmidin-2-yl)-1--(2-methoxycarbonyl-\nphenylsulfonyl)-hamstoff\nt)   In der Position „Propamocarb\" wird vor dem Wort.Tomaten• die Angabe „Kartoffeln,\" eingefügt.\nu)   Nach der Position „Propanil\" wird folgende Position eingefügt:\n.,Propaquizafop               2-lsopropylidenamino-oxyethyl-R-\n(slehe                        2-(4--(6-chlorqulnoxalin-2-yloxy)::\nQuizalofop                    phenoxy]propionat\".\nQuizalofop-P\neinschließlich Ester)\nv)   In der Position \"Pyrifenox\" wird nach dem Wort „Kernobst\" die Angabe n, Trauben\" eingefügt.\nw) Nach der Position „Quinalphos\" wird folgende Position eingefügt:\naOuinmerac        90717-03-6  7-Chlor-3-methyl-8-chinotin=                      0, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel\".\ncarbonsäure\nx)   Nach der Position\"Tebuconazol\" wird folgende Position eingefügt:\n.Tebufen=         119168-77-3 N-(4-tert.-Butylbenzyf)-4-                        0,2 Kernobst\npyrad                         chlor-3-ethyl-1-methyl-                           0,05 andere pflanzliche Lebensmittel\".\npyrazol-5-carboxamid\ny)   In der Position nThiabendazol\" werden nach den Worten „andere pflanzliche Lebensmittel\" die Worte „außer\nBananen und Zitrusfrüchte\" angefügt.\nz)   In der Position \"Triflumuron\" wird vor der Angabe .0,05                 andere pflanzliche Lebensmittel\" die Angabe\nn0,5 Wildfrüchte\" eingefügt.\nza) Nach der Position „Trifluralin\" wird folgende Position eingefügt:\n,,Triflusul=                  Methyl-2-[[[1[4-(dimethylamino)-                  0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel\".\nfuron-methyl                  6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-\ntriazin-2-yQamino)carbonyf)\namino]sulfonyf)-3-methylbenzoat\nzb) Nach der Position \"Triforin\" wird folgende Position eingefügt:\n,,Trimethyl=      81591-81-3  Trimethylsulfonium                               1O     Weizenrohkleie\nsulfonium-                                                                      5     Weizen, übrige Weizenerzeugnisse\nKation\nO, 1 andere pflanzliche Lebensmittel\".\n6. Anlage 4 Liste A wird wie folgt geändert:\na) In den Positionen 6, 7 und 8 wird die Angabe \"anderen Krusten-, Schalen-, Weichtiere und sonstigen wechsel-\nwarmen Tiere\" durch die Angabe \"anderen Krebs- und Weichtiere\" ersetzt.\nb) In der Position 8 wird jeweils die Angabe \"Krusten-, Schalen-, Weichtiere und sonstige wechselwarme Tiere\"\ndurch die Angabe „Krebs- und Weichtiere\" ersetzt.\n7. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: .\na) In der Position 2.3.1. Solanaceen\" wird nach der Angabe „Paprika\" die Angabe .,(einschließlich Chillies)\"\n11\nangefügt.\nb) In der Position \"10. Getreideerzeugnisse\" wird die Angabe nSchölmühlenerzeugnisse\" durch die Angabe\n.,Schälmühlenerzeugnisse\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996          459\n8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe \"2-Arninobutan\" wird durch die Angabe \"2-Aminobutan\" ersetzt.\nb) Die Angabe \"Furmecydox\" wird durch die Angabe „Furmecyclox\" ersetzt.\nc) Die Angabe \"lsobomyfthiocyanoacetat\" wird durch die Angabe „lsobomylthiocyanoacetat\" ersetzt.\nd) Die Angabe \"lsononiron\" wird durch die Angabe „lsonoruron\" ersetzt.\ne) Die Angabe „lsopwpalin\" wird durch die Angabe „lsopropalin\" ersetzt.\n9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In der Position ,,AJdicarb, Aldicarbsulfoxid, Aldicarboxycarb wird die Angabe ,,AJdicarboxycarb\" durch die\n11\nAngabe .,Aldoxycarb\" ersetzt.\nb) In der Position „DDT, DDD, ODE und Isomere\" wird die Angabe „insgesamt berechnet als DT\" durch die Angabe\n,.insgesamt berechnet als DDT\" ersetzt.\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Rückstands-Höchstmengenverordnung ·n der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. März 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","460                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Tabakverordnung\nund anderer lebensmlttelrechtlicher Verordnungen;\nVom 8. Mirz 1996\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                        1. Nach § 5 wird folgender§ Sa eingefügt:\n-  auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin-                                              ,,§Sa\ndung mit Abs. 3 und des § 21 Abs. 1 Buchstabe f des                         Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum ander-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in                          weitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                          bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu\n(BGBI. 1 S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3 und 4, im                   bringen.•\nHinblick auf § 9 auch durch Nr. 5 des Gesetzes vom\n25. November 1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden\n2. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 5\" durch die\nsind, und des § 21 Abs. 1 Nr. 1- Buchstabe g des\nAngabe,,§ 5 oder§ Sa\" ersetzt.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der\ndurch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. November\n1994 eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit den                                             Artikel2\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft sowie                                                              Änderung\nder Verordnung über die\n-  auf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in                         Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und\nVerbindung mit Abs. 3 und des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4                     über Höchstmengen von Teer Im Zigarettenrauch\nBuchstabe bin Verbindung mit Abs. 2 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die durch                       In § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Kennzeichnung\nArtikel 1 Nr. 3 und 4, im Hinblick auf § 19 auch durch               von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von\nNr. 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert                    Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1\nworden sind, im Einvernehmen mit den Bundes-                         S. 2053), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 1994\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,               (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, werden nach der\nfür Umwelt, Naturschutz und Re~ktorsicherheit und                    Angabe „ 1995\" die Worte „und, sofern es sich um Schnupf-\nfür Wirtschaft:                                                      tabak handelt, bis zum 31. Dezember 1997\" eingefügt.\nArtikel 1                                                           Artikel3\nAnderung der Tabakverordnung                                                     Anderung der\nDie Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1                               Extraktlonsl6sungsmlttelverordnung\nS. 2831), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                        In Anlage 3 Buchstabe a der Extraktionslösungsmittel-\n29. Oktober 1991 (BGBI. I S. 2053), wird wie folgt geändert:            verordnung vom 8. November 1991 (BGBI. 1S. 2100), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember\n1 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen folgender Richtlinien In    1993 (BGBI. 1S. 2304) geändert worden ist, wird folgende\ndeutsches Recht umgesetzt:                                            Angabe angefügt:\n- 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Anderung der Richtlinie\n89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-             ,,Cyclohexan       1 mg/kg\".\nvorschriften der Mitgliedstaaten Ober die Etikettierung von Tabak-\nerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 158 S. 30),\n- 94/52/EG des Europllschen Parlaments und des Rates vorn                                       Artikel4\n7. Dezember 1994 ZIX zweiten Anderung der Richtfinie 881344/EWG\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ober                             Änderung der\nExtraktlonslOsungsmlttel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln            Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nund Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABI. EG Nr. L 331\nS.10),                                                                 Die ZUsatzstoff-Zulassungsverordnu.ng vom 22. Dezem-\n- 94154/EG der Kommission vom 18. Nowtmber 1994 Ober Angaben,         ber 1981 (BGBI. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1\ndie zusAtzllch zu den In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates auf-\ngeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorge-,   der Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2100),\nschrieben sind (ABI. EG Nr. L300S.14).                              wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                   461\nNach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt                                             Artikel&\n,,§Sa                                                   Aufhebung\nWeitere Kenntlichmachung                                    der Verordnung Ober das\nInverkehrbringen von Obst und GemOse aus\nBei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher       bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten\nbestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Halt-\nbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist auf       Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Obst und\nder Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett die    GemOse aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebie-\nAngabe „unter Schutzatmosphäre verpackt\" an gut sichtbarer      ten vom 26. Juni 1992 {BGBI. 1S. 1196) wird aufgehoben.\nStelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die\nAngabe darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen                                  Artikel 7\nverdeckt oder getrennt werden.\"\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nArtikels\nin Kraft.\nÄnderung der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung                                           Artikel&\nÜbergangsregelung\nIn § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung             Bis zum 31. Dezember 1996 dürfen Lebensmittel, die\nvom 6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch     unter Schutzatmosphäre verpackt sind, noch nach den\nArtikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBI. 1        bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-\nS. 630) geändert worden ist, werden nach dem Wort               schriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung kennt-\n,,anzugeben folgende Worte eingefügt:\n11\nlich gemacht und so kenntlich gemachte Lebensmittel\nüber diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht\n,, , ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat\".                 werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. März 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","462                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbffdung\nzum Kaufmann In der Grundstiicks- und Wohnungswirtschaft/\nzur Kauffrau in der Grundatiicks- und Wohnungswlrtschaft1\nVom 11. Mlrz 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                  3.3  Controlling,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                  3.4  Statistik und Berichtswesen;\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\n4.   Bewirtschaftung von Immobilien:\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                    4.1  Vermietung,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                  4.2  Verwaltung,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                  4.3  Bestandspflege;\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-                 5. Wohnungseigentum:\nschung und Technologie:\n5.1 BegrOndung von Wohnungseigentum,\n§1                                  5.2 Verwaltung von Wohnungseigentum;\n6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n6.1 Objektanalyse und -bewertung,\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann in der Grundstücks-\nund Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks-                   6.2 Maklertätigkeit,\nund Wohnungswirtschaft wird staatlich anerkannt.                      6.3  Grundstücksverkehr;\n7.   Neubau, Modernisierung, Sanierung:\n§2\n7.1  Bauvorbereitung,\nAusbildungsdauer\n7.2  BaudurchfOhrung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  7.3  Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;\n8.   Verkauf von Eigentumsobjekten:\n§3\n8.1  Verkaufsvorbereitung,\nAusbildungsberufsbild\n8.2  Verkaufsabwicklung;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n9.   Finanzierung.\n§4\n1. das Ausbildungsunternehmen:\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-                                 Ausbildungsrahmenplan\nunternehmens,                                                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n1.2  arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,                        nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n1.3  Berufsbildung,\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n1.4  Personalwesen,                                                   vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\n1.5  Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-          zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nverwendung;                                                      sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-\n2. Organisation, Informations- und Kommunikations-                    bildung vorausgegangen Ist oder betriebspraktische Be-\nsysteme:                                                        sonderh~en die Abweichung erfordern.\n2.1  Arbeitsorganisation,                                                (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n2.2   Informations- und Kommunikationssysteme,                        zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n2.3   Datenschutz und Datensicherheit;                                Tätigkeit Im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n3.    kaufmännische Steuerung und Kontrolle;                         .gesetzes beflhigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\n3.1   Planung und Marketing,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\n3.2   Rechnungswesen und Steuern,                                     nachzuweisen.\n§5\n1  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Stlndigen Konferenz der Kultusminister     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder Länder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage Im      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                 463\n§6                                  d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,\nBerichtsheft                             e) Verkauf von Eigentumsobjekten,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           f) Finanzierung;\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm Ist Gelegenheit zu      2. PrOfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kon-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           trolle, Organisation:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                    In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben und FAiie insbesondere aus folgenden Gebieten\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und\n§7\nzusammenhänge dieser Gebiete eines Unternehmens\nZwlschenprOfung                             der Grundstocks- und Wohnungswirtschaft versteht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        a) Rechnungswesen und Steuern,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des            b) Controlling,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nc) Organisation;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nden Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-      3. PrOfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den              In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nim Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-            gaben und Fälle insbesondere aus den Gebieten\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\na) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\nausbildung wesentlich ist.\nb) Personalwirtschaft und Berufsbildung,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nbezogener Fälle und Aufgaben In insgesamt höchstens              c) Wirtschaftsordnung und -politik,\n180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern und Prü-            d) unternehmerisches Handeln\nfungsgebieten durchzuführen:\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche\n1. Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:                          und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\na) das Ausbildungsunternehmen,                                und Arbeitswelt darstellen und die Bedeutung hand-\nlungskompetenter Mitarbeiter beurteilen kann.\nb) Bewirtschaftung von Immobilien;\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n2. Rechnungswesen;\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             programmierter Form durchgeführt wird.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-          (5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in       ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                       nen Aufgaben bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-\nbesondere die Gebiete\n§8                               a) Bewirtschaftung von Immobilien,\nAbschlußprüfung                         b} Wohnungseigentum,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die In der      c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie      d) Neubau, Modernisierung, Sanierung,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ne) Verkauf von Eigentumsobjekten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich Ist.\nf) Finanzierung,\n(2) Die Prüfung Ist schriftßch in den Prüfungsfächern\nGrundstücks- und Wohnungswirtschaft, Kaufmännische           g) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nSteuerung und Kontrolle, Organisation, Wirtschafts- und          gieverwendung\nSozialkunde sowie mündlich im Prüfungsfach Praktische\nin Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das fol-\nÜbungen durchzuführen.\ngende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zei-\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den  gen, daß er komplexe Aufgaben aus der Grundstücks-\nnachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit         und Wohnungswirtschaft bearbeiten und Gespräche sy-\nanfertigen:                                                  stematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen\nkann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höch-\n1. Prüfungsfach Grundstücks- und Wohnungswirtschaft:\nstens 15 Minuten einzuräumen. Das Prüfungsgespräch\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-      soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten\ngaben und Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten       dauern.\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er die Sachgebiete\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nversteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkei-\nleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in\nten entwickeln und darstellen kann:\nden übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" be-\na) Bewirtschaftung von Immobilien,                        wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\nb) Wohnungseigentum,\n\"mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\nc) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,               durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu","464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                                     §9\nAusschlag geben kann. Das Fach ist vom PrOfling zu\nÜbergangsregelung\nbestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nPrüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nund der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nzu gewichten.                                                schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nPrüfungsfach Grundstacks- und Wohnungswirtschaft ge-         dieser Verordnung.\ngenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte                                    §10\nGewicht\nlnklaftbeten, AuBerkrafttreten\n(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen Im\nGesamtergebnis und In mindestens zwei der in Absatz 3           Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 In Kraft.\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungs- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Lei- dung zum Kaufmann in der Grundstacks- und Wohnungs-\nstungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistun- . wlrtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Woh-\ngen in einem Prüfungsfach mit .ungenügend\" bewertet, nungswirtschaft vom 13. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 229)\nist die Prüfung nicht bestanden.                             außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 11. März 1996\nDer Bundesminister fOr Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewlg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                  465\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV\nzur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft\n- Sachliche Gliederung -\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                           3\n1.        Das Ausbildungsunternehmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Zielsetzung, Geschäftsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-\ndes Ausbildungsunternehmens                 unternehmens beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)\nb) Stellung des Ausbildungsunternehmens am Markt darstellen\nc) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen\nd) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-\ndungsunternehmens darstellen\ne) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-\nschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerk-\nschatten beschreiben\n1.2       Arbeits- und sozialrechtliche           a) die für das Arbeitsverhältnis wichtigen arbeits- und sozialrecht-\nGrundlagen                                  liehen Bestimmungen beschreiben und anhand praktischer Bel-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                        spiele erläutern\nb) über die für das Ausbildungsunternehmen wichtigen tarif-\nvertraglichen Regelungen sowie Dienst- oder Betriebsverein-\nbarungen berichten\nc) Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Beschäftigten\nIm Ausbildungsunternehmen sowie Mitbestimmungs- und Mit-\nwirkungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlicher Organe erklären\n1.3       Berufsbildung                           a) die Inhalte des Ausbildungsvertrages, Insbesondere die Rechte\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                        und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, be-\nschreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen\nc) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie\nberufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben\n1.4       Personalwesen                           a) die betrieblichen Ziele und Grundsätze der Personalplanung;\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                        -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben\nb) Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im\nAusbildungsunternehmen beschreiben\nc) Arbeitspapiere und Personalunterlagen bearbeiten, lnsbeson-\ndere Nettoentgelte ermitteln\nd) besondere Datenschutzvorschriften beachten","488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil J Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                       2                                                         3\n1.5       Arbeitssicherheit. Umweltschutz     a) die Bedeutung von Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und\nund rationelle Energieverwendung         Umweltschutz an Beispielen des Ausbildungsunternehmens er-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                     klären\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nschriften im Ausbildungsunternehmen einhalten, geeignete\nMaßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbe-\nreich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten\nc) wichtige Vorschriften Ober Brandverhütung und Brandschutz-\neinrichtungen beachten\nd) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nlichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der\nrationellen und umweltschonenden Ressourcenverwendung\nnutzen\ne) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen\n2.        Organisation, Informations- und\nKonvnunikationssysteme\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                 a) die Ablauforganisation im Ausbildungsunternehmen beschreiben\n(§3Abs.1 Nr. 2.1)                        und über die Aufgaben für die Leistungserstellung wesentlicher\nOrganisationseinheiten berichten\nb) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ab-\nlauforganisation des Ausbildungsunternehmens darstellen\nc) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter\nBerücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines\nArbeitsplatzes darstellen\nd) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-\nhaben und lnfonnationsquellen nutzen\ne) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\nf)   Handlungskompetenz der Beschäftigten als wesentliche Voraus-\nsetzung für den Kundennutzen und den Unternehmenserfolg an\nBeispielen darstellen\n2.2       lnfonnatlons- und Kommunika-         a) lnfonnations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\ntionssysteme                             einsetzen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)\nb) Textverarbeitungsprogramme und fachbezogene Software an-\nwenden\nc) Wirkung des Einsatzes von Informations- und Kommunikations-\nsystemen auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Bei-\nspielen des Ausbildungsunternehmens beschreiben\n2.3       Datenschutz und Datensicher-        a) wesentliche Regelungen des Datenschutzes für das Ausbil-\nheit                                     dungsunternehmen einhalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Tell I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996            467\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                      2                                                        3\n3.       Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Planung und Marketing               a) Planung und Marketing als wichtige Voraussetzungen zur Errei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                    chung der Unternehmensziele darstellen\nb) die im Ausbildungsunternehmen eingesetzten Marketinginstru-\nmente erläutern\n3.2      Rechnungswesen und Steuern          a)  Rechtsgrundlagen und Regelungen für das Rechnungswesen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                    Ausbildungsunternehmen anwenden\n-                                      b) Zahlungsverkehr vornehmen, Kassen führen, Rechnungen erstellen\nc)  vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführen, Bu-\nchungen gemäß Kontenplan vornehmen\nd) beim Erstellen des Jahresabschlusses mitwirken\ne) Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung nach dem Betriebs-\nabrechnungsbogen aufstellen\nt}  das Rechnungswesen als ein Instrument kaufmännischer Steue-\nrung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsunternehmens\nerläutern\ng) die Steuern des Ausbildungsunternehmens beschreiben, Auswir-\nkungen auf das Betriebserg~bnis an Beispielen erläutern\nh) über Aufgaben und Ziele von Revisionen und Prüfungen im Aus-\nbildungsunternehmen berichten\n3.3      Controlling                         a) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                    der betrieblichen Leistungen begründen\nb) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben des Aus-\nbildungsunternehmens mitwirken\n3.4      Statistik und Berichtswesen         a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4)                    und in geeign~ter Form darstellen\nb) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert\nbewerten\nc)  an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-\ndungsunternehmen mitwirken\n4.       Bewirtschaftung von Immobilien\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1      Vermietung                          a) Informationen zur Vermietung oder Vermltt1ung von Objekten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                    zielgruppenorientiert zusammenstellen, Texte von Vermietungs-\nanzeigen erstellen\nb) Regelungen zur Vermietung preis- und belegungsgebundenen\nWohnraums anwenden\nc)  Besonderheiten bei der Vermietung von Gewerberäumen beachten\nd) Vermietungsverhandlungen führen\ne) Miet- oder Nutzungsverträge unterschriftsreif vorbereiten\nt}  Mietobjekte übergeben und Übergabeprotokolle anfertigen","468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nlfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                        3\n4.2        Verwaltung                           a) vertragliche Regelungen Ober die Betreuung und Verwaltung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                      fremder Mietobjekte anwenden\nb) Grundstücks-, Gebäude-, Wohnungs- und Mieterakten führen\nc) Fragen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen klären\nd) Betriebskostenabrechnungen erstellen\ne) Grundsteuerbescheide prüfen und gegebenenfalls erforderliche\nMaßnahmen vorschlagen\nf)   Mietpreisveränderungen unter Beachtung einschlägiger gesetz-\nlicher Bestimmungen berechnen und ihre Durchsetzbarkeit über-\nprüfen\ng) MieteingAnge Oberwachen und Rückstände anmahnen\nh) MietvertragskOndungen bearbeiten, Wohnungsabnahmen durch-\nfahren\ni)   Abrechnungen bei Beendigung von Miet- oder Nutzungsverhält-\nnissen durchfahren\nk)   gerichtliches Mahnverfahren einleiten, Zahlungsklagen veranlassen\n1)   Räumungsklagen veranlassen\n4.3        Bestandspflege                       a) Modernisierungs- und Energieeinsparrnaßnahmen begründen,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)                      Möglichkeiten der Förderung prüfen\nb) Reparaturmeldungen bearbeiten und erforderliche Aufträge vor-\nber8iten\nc) Rechnungen aufgrund von Wartungs- und Instandhaltungs-\naufträgen prüfen und anweisen\nd) Arten und Leistungsumfang der im Ausbildungsunternehmen be-\nstehenden Versicherungen beschreiben, Schadensfälle bearbeiten\n5.        Wohnungseigentum\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Begründung von Wohnungs-             a) an der Begründung von Wohnungseigentum mitwirken\neigentum\nb) Bestimmungen zu der Teilungserklärung und der Gemeinschafts-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)\nOf'dnung anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungs-\neigentumsverwaltung erläutern\nc) Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer erläutern\n.5.2       Verwaltung von Wohnungs-              a) den Vorgang der Bestellung und Abberufung von Verwaltern von\neigentum                                  Wohnungseigentum beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) Aufgaben und Befugnisse des Verwalters darstellen, bei der Ver-\nwaltung des Gemeinschaftseigentums mitwirken\nc) Wirtschaftspläne aufstellen\nd) Gesamt- und Einzelabrechnungen für Wohnungseigentümer\nerstellen -\ne) an Wohnungseigentümerversammlungen einschließlich Vor- und\nNachbereitungen mitwirken\nf)   Aufgaben und Funktionen des Verwaltungsbeirates beschreiben","Bundesgesetzbl_att Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996                 489\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Fertfgkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n6.        Erwerb und Veräußerung von\nGrundstücken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1       Objektanalyse und -bewertung         a) Grundstücksangebote erfassen und auswerten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)\nb) Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglich-\nkeiten beurteilen\nc) Wertermittlungen von Grundstilcken zur Vorbereitung von Erwerbs-\nund Veräußerungsentscheidungen heranziehen\n6.2       Maklertätigkeit                     a)   Methoden und Möglichkeiten der Akquisition von Objektaufträ-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)                     gen beschreiben und Maklervertragsbedingungen beurteilen\nb) Maklerprovlsionsansprüche prüfen\nc)   Exposes erstellen und auswerten\n6.3       Grundstücksverkehr                  a) Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträge vorbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3)                 b) Eintragungen, Änderungen und Löschungen beim Grundbuch-\namt vorbereiten\nc)   Erwerbs- und Erschließungskosten prüfen und ermitteln\nd) steuerliche Auswirkungen des Erwerbs und der Veräußerung von\nGrundstücken beschreiben\n7.        Neubau, Modernisierung, Sanie-\nrung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7}\n7.1       Bauvorbereitung                     a)   Bebaubarkeit von Grundstücken prüfen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1)                b) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen\nc)   Bauzeichnungen erklären\n7.2       Baudurchführung                     a)   betriebliche Abläufe bei der Ausschreibung, Vergabe und Ab-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .2)                    nahme von Bauleistungen erläutern\nb) Möglichkeiten des umweltschonenden und energiesparenden\nBauens aufzeigen\nc)   Bauakten führen\nd) Arten und Leistungsumfang von Versicherungsverträgen für Bau-\nmaßnahmen erläutern\ne)   Schadensregulierung überwachen\nf)   rechtliche Wirkungen unterschiedlicher Abnahmen           am Bau be-\nschreiben\ng) die Abrechnung von Baumaßnahmen vorbereiten\nh) Baubetreuer, Bauträger und Generalunternehmer unterscheiden\n7.3       Sanierungs- und Entwicklungs-        a) den Beteiligten die Voraussetzungen von Sanierungs- und Ent-\nmaß nahmen                               wicklungsmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 .3)                b) unternehmerische Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen\nder Bodenordnung und Erschließung erläutern","470            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n8.        Verkauf von Eigentumsobjekten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1       Verkaufsvorbereitung                a) für den Grundstücks- und Wohnungsmarkt wichtige Informationen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1)                    zusammenstellen und auswerten\nb) Angebotsunterlagen aufbereiten und Objekte anbieten und er-\nläutern\nc)  bei zielgruppenorientierten Werbemaßnahmen mitwirken\n8.2       Verkaufsabwicklung                  a)  bei der Kaufpreisermittlung mitwirken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2)\nb) bei der Gestaltung von Kaufverträgen des Bauträgers mitwirken\nc)  Kaufinteressenten individuell beraten, insbesondere zu Sonder-\nwünschen, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteilen\n9.        Finanzierung                        a)  Unternehmensfinanzierung und Objektfinanzierung unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Aufnahme und Tilgung von Grundstücksankauf- und Erschlie-\nßungskrediten vorbereiten\nc) Voraussetzungen für Fördermaßnahmen prüfen und Anträge auf\nGewährung von Fördermitteln vorbereiten\nd) Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alter-\nnative Finanzierungspläne entwerfen\ne) Wirtschaftlichkeits- und Lastenberechnungen aufstellen\nf)  Einzelmieten festlegen\ng) den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Objektfinanzierung\nan Beispielen im Ausbildungsunternehmen erläutern\nh) Darlehensverträge sowie dingliche Sicherung der Finanzierungs-\nmittel vorbereiten\ni)  bei Vor--und Zwischenfinanzierungen mitwirken\nk)  Finanzierungsmittel nach Maßgabe der Verträge abrufen\n1)  Möglichkeiten der Umfinanzierung prüfen\nm) Rentabilität beim Erwerb und der Erstellung von Mietwohnungs-\nund Gewerbeobjekten ermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996            471\nAnlage II\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann in der Grundstücks- und WohnungswirtschafV\nzur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.    das Ausbildungsunternehmen,\n2.    Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele a bis c,\n4.3 Bestandspflege, Lernziele b und c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.1 Vermietung, Lernziele a, b und d bis f,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n4.2 Verwaltung, Lernziele a bis e und g bis i,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 Planung und Marketing,\n8.1 Verkaufsvorbereitung\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1 Vermietung, Lernziel c,\n4.2 Verwaltung, Lernziele f, kund 1,\n4.3 Bestandspflege, Lernziele a und d,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n5.   Wohnungseigentum\nzu vermitteln.","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.1 Objektanalyse und -bewertung,\n6.2 Maklertatigkeit,\n7 .1 Bauvorbereitung,\n9. Finanzierung, Lernziele a bis f,\n2:u vermitteln.\n(5) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, Insbesondere\n1.2 arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,\n1.4 Personalwesen,\n1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme\nsind weiter anzuwenden und zu vertiefen.\n3. Ausblldungejalv\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmlßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.2 Rechnungswesen und Steuern, Lernziele d bis h,\n3.3 Controlling,\n.3.4 Statistik und Berichtswesen\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.3 Grundstücksverkehr,\n8.2 Verkaufsabwicklung\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.2 Baudurchführung,\n7.3 Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,\n9.     Finanzierung, Lernziele g bis m,\nzu vermitteln.\n(4) Die bisher vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere\n1.2 arbeits- und sozialrechttiche Grundlagen,\n1.4 Personalwesen,\n1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n2. Organisation, Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.1 Planung und Marketing,\n4.2 Verwaltung, Lernziel f,\nsind weiter anzuwenden und zu vertiefen."]}