{"id":"bgbl1-1996-14-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":14,"date":"1996-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_14.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes","law_date":"1996-03-06T00:00:00Z","page":375,"pdf_page":3,"num_pages":75,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                 375\nVerordnung\nzu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes\nVom 6. März 1996\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizei-         -   Direktor im Bundesgrenzschutz,\nbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\n-   Inspekteur des Bundesgrenzschutzes,\nsetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet das\nBundesministerium des Innern:                                 -   Kriminalkommissaranwärter,\n-   Kriminalkommissar zur Anstellung (z.A.},\n§1\n-   Kriminalkommissar,\nPolizeivollzugsbeamte des Bundes\n-   Kriminaloberkommissar,\n(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des\n-   Kriminalhauptkommissar,\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes\nsind folgende Beamte:                                         -   Erster Kriminalhauptkommissar,\n-   Kriminalratanwärter,\n-   Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz,\n-   Kriminalrat zur Anstellung (z.A.),\n-   Polizeimeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung        -   Kriminalrat,\n(z.A.),\n-   Kriminaloberrat,\n-   Polizeimeister im Bundesgrenzschutz,\n-   Kriminaldirektor,\n-   Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz,\n-   leitender Kriminaldirektor,\n-   Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz,\n-   Abteilungspräsident (als Leiter einer kriminalpolizeili-\n-   Stabsmeister im Bundesgrenzschutz,                            chen Fachabteilung des Bundeskriminalamtes),\n-   Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz,                    -   Erster Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter\n-   Polizeikommissaranwärter im Bundesgrenzschutz,                einer kriminalpolizeilichen Hauptabteilung),\n-   Vizepräsident des Bundeskriminalamtes.\n-   Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz zur Anstel-\nlung (z.A.),                                                 (2) Polizeivollzugsbeamte des Bundes im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes\n-   Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz,\nsind ferner folgende Beamte:\n-   Polizeioberkommissar im Bundesgrenzschutz,\n-   Direktor der Grenzschutzdirektion,\n-   Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz,\n-   Präsident eines Grenzschutzpräsidiums,\n-   Erster Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz,\n-   Präsident des Bundeskriminalamtes,\n-   Polizeiratanwärter im Bundesgrenzschutz,\n-   Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder,\n-   Polizeirat im Bundesgrenzschutz zur Anstellung (z.A.),\nwenn das letzte Amt, das sie vor der Übertragung dieses\n-   Polizeirat im Bundesgrenzschutz,                          Amtes innehatten, ein Amt eines Polizeivollzugsbeamten\n-   Medizinalrat im Bundesgrenzschutz,                        war.\n-   Polizeiobeuat im Bundesgrenzschutz,                                                     §2\n-   Medizinaloberrat im Bundesgrenzschutz,                                            Inkrafttreten\n-   Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz,                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n-   Medizinaldirektor im Bundesgrenzschutz,                   in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 1 Abs. 1\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes vom 12. Juli 1976\n-   leitender Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz,\n(BGBI. 1 S. 1808), zuletzt geändert durch die Verordnung\n-   Abteilungspräsident im Bundesgrenzschutz,                 vom 20. März 1980 (BGBI. 1S. 333), außer Kraft.\nBonn, den 6. März 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","376                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerinj\nVom 8. März 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                         (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                  und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                   zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                     Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                       gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationsertaß vom                           Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                         Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                       nachzuweisen.\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                                                    §4\nAusbildungsberufsbild\n§1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            (1) Gegenstand der BerufsausbUdung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staat-\nlich anerkannt.                                                           1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammen-\nhänge und Beziehungen,\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen\n1.1   Berufsbildung,\n1. Baumschule,                                                            1.2   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. Friedhofsgärtnerei,                                                    1.3   Mitgestalten sozialer Beziehungen,\n3. Garten- und Landschaftsbau,                                            1.4   Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-\n4. Gemüsebau,                                                                   sicherheit;\n5. Obstbau,                                                               2.    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und\nMaterialverwendung;\n6. Staudengärtnerei,\n3.    betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammen-\n7. Zierpflanzenbau\nhänge,\ngewählt werden.\n3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-\n(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend                         schaffen und Auswerten von Informationen,\nzur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.\n3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion,\nDienstleistungen und Arbeit,\n§2\n3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirt-\nAusbildungsdauer                                        schaftlicher zusammenhänge;\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                  4.    Böden, Erden und Substrate;\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landes-                 5.    Kultur und Verwendung von Pflanzen,\nrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufs-\n5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\ngrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                     5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                   5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte;\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n6.     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Mate-\nrialien und Werkstoffe.\n§3\nBerufsfeldbreite Grundbildung                               (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                         tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n1. in der Fachrichtung Baumschule\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung ln                       a) Kulturräume und Kultureinrichtungen,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                      b) Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                         Containerkulturen,\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25        c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit            d) Produktionsverfahren,\nabgestlnvnte, von der Ständigen Kultusministerkonferenz der Ulnder In\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die         e) Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                               f) Verkaufen und Beraten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 T~il I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                 377\n2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei                                                 §6\na) Kulturräume und Kultureinrichtungen,                                       Ausbildungsplan\nb) Vermehrung und Weiterkultur,                             Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nc) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,            bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\nd) Trauerbinderei und Dekoration,\ne) Verkaufen und Beraten;                                                             §7\n3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau                                    Berichtsheft\na) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bau-           Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nstellen,                                              Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nb) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Ent-          geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nwässerungsmaßnahmen,                                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\nc) Herstellen von befestigten Flächen,\nd) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,                                          §8\nZwischenprüfung\ne) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n4. in der Fachrichtung Gemüsebau\n„ Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\na) Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,        des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nb) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\nc) Produktionsverfahren,                                 Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbil-\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und\nd) Ernten, Aufbereiten und Lagern,\nauf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter\ne) Vermarkten;                                           den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1 c, 3.2a, 3.2e,\n4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Aus-\n5. in der Fachrichtung Obstbau\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\na) Anlegen von Obstpflanzungen,                          sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nb) Produktionsverfahren,                                 dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nc) Ernten, Aufbereiten und Lagern,\n(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich\nd) Vermarkten;\ndurchzuführen.\n6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei                         (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\na) Kulturräume und Kultureinrichtungen,                  gesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durch-\nb) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,                   führen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.\nEs kommen insbesondere in Betracht:\nc) Produktionsverfahren,\n1. Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,\nd) Auswählen und Aufbereiten,\n2. Einsatz von Werkzeugen und Geräten,\ne) Verkaufen und Beraten;\n3. Vermehren von Pflanzen,\n7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau                       4. Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,\na) Kulturräume und Kultureinrichtungen,                  5. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,\nb) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht                    6. Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen,\nc) Produktionsverfahren,                                     Geräten oder baulichen Anlagen.\nd) Ernten, Aufbereiten und Lagern,                          (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens\ne) Verkaufen und Beraten.                                90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu\nbearbeiten:\n§5\n1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge\nAusbildungsrahmenplan\nund Beziehungen,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach       2. Natur- und Umweltschutz,\nden in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und\nfür die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen        3. rationelle Energie- und Materialverwendung,\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-          4. betriebliche Abläufe,\nausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden.\n5. wirtschaftliche zusammenhänge,\nEine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-        6. Böden, Erden und Substrate,\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung        7. Erkennen von Pflanzen,\ndes Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-\nweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung         8. Bau und Leben der Pflanze,\nerfordern.                                                    9. Kultur und Verwendung von Pflanzen,","378              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n10. Materialien und Werkstoffe,                              1. im Prüfungsfach Kulturführung:\n11. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,                 a) Bau und Leben der Pflanze,\n12. anwenijungsbezogene Berechnungen.                            b) Grundlagen der Züchtung,\nc) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\n§9\nd) Arbeiten an der Pflanze,\nAbschlußprüfung                              e) kultursteuemde Maßnahmen,\nin der Fachrichtung Baumschule\nf) Böden, Erden und Substrate,\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baum-              g) Düngung und Bewässerung,\nschule erstreckt sich auf die in der Ar]Jage 1 a aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-              h) Pflanzenschutz,\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die         Q Ernte, Aufbereitung und Lagerung,\nBerufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,              k) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-\nschriftlich und mündlich durchgeführt.                                tion, Dienstleistungen und Arbeit;\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- 2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:\ngesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-             a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,\naufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-               b) Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze und ihre\ngespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll               Verwendung,\ndabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte ,\nund Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten            c)  typische  Absatz- und  Blühtermine,\nsein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen             d) Wildkräuter und Unkräuter,\nFertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver-              e) Artenschutz;\nwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer\nEinrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegen-       3.  im  Prüfungsfach   Betriebliche zusammenhänge:\nheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und tech-            a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\nnischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.             b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen\nc) Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen,\nAusbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt\nwerden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere              d) Materialien und Betriebsmittel,\nin Betracht:                                                      e) anwendungsbezogene Berechnungen,\n1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:                            f) Vermarktung,\na) Vermehren von Gehölzen,                                    g) Natur- und Umweltschutz,\nb) Anlegen von BaumsGhulquartieren,                           h) rationelle Energie- und Materialverwendung,\nc) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,                   i) einschlägige Rechtsvorschriften,\nd) Aufschulen und Aufpflanzen,                                k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\ne) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,                   1) Informationsbeschaffung und -auswertung,\nt) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-                m) Aufwendungen und Erträge;\nmaßnahmen;                                            4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\ngängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-           (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden\ntionen einzubeziehen;                                     zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. aus dem Bereich Ernte und Vermarktung:                     1. im Prüfungsfach Kulturführung               60 Minuten,\na) Gehölze roden und ballieren,                           2. im Prüfungsfach Pflanzen-\nkenntnisse                                 60 Minuten,\nb) Gehölze sortieren und kennzeichnen,\n3. im Prüfungsfach Betriebliche\nc) Gehölze lagern und versandfertig machen,                   Zusammenhänge                              90 Minuten,\nd) Verkaufen und Beraten;                                 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-        und Sozialkunde                            60 Minuten.\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\nPrüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft\ngängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-\nund In den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend\ntionen einzubeziehen.\nbewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung    nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der\nmündlich, in den PrOfungsfächem Pflanzenkenntnisse,           mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\nBetriebliche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und             durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nKulturführung soll der Ablauf von verschiedenen Kulturen      Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu\nim Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben,         bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-     Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                   lichen Prüfung das doppelte Gewicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                 379\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü-        (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Grabanlage\nfungsaufgabe und _innerhalb der Prüfung nach Absatz 3         und Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern\nhat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die           Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie\nErmittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-           Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\nleistungen wie folgt zu gewichten:                            Im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung soll die\n-    Prüfung nach Absatz 2                       60 Prozent,  Anlage von Gräbern im Mittelpunkt stehen. Es kommen\nFragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n-    Prüfung nach Absatz 3                       40 Prozent.  beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis      Betracht:\nund jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3\n1. im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\nsind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-             a) Bau und Leben der Pflanze,\naufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer              b) Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiter-\nnach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-                 kultur,\nten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden           c) Arbeiten an der Pflanze,\nsind.\nd) Böden, Erden und Substrate,\n§10\ne) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,\nAbschlußprüfung\nf) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,\nIn der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei\ng) einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofs-\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung                        recht,\nFriedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den            h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-\nim Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er            tion, Dienstleistungen und Arbeit;\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,  2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:\nschriftlich und mündlich durchgeführt.\na) Erkennen und Benennen von Pflanzen,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\nb) Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre\ngesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-\nyerwendung,\naufgaben durchführen und jeweils ·in einem Prüfungs-\ngespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie                 c) typische Absatz- und Pflanztermine,\nPflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen          d) Wildkräuter und Unkräuter,\ndabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der         e) Artenschutz;\nPrüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten\nund Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeig-          3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:\nneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen             a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\nanwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben\nwerden, diese Maschinen, Geräte und technischen Ein-              b) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,\nrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der prak-          c) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,\ntischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbilc;iungs-           d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,\nschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für\ndie Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:             e) anwendungsbezogel)e Berechnungen,\n1. aus dem Bereich Grabanlage:\nf) Auftragsabwicklung und Verkauf,\ng) Natur- und Umweltschutz,\na) Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,\nh) rationelle Energie- und Materialverwendung,\nb) Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;\ni) einschlägige Rechtsvorschriften,\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-          k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-               1) Informationsbeschaffung und -auswertung,\ngängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen           m) Grundlagen der Kalkulation;\nsowie Verkauf und Beratung einzubeziehen;\n2. aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nund Dekoration:                                              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\na) Vermehren von Pflanzen,                                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nb) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,                (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden\nc) Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und          zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nPflanzenschutzmaßnahmen,                              1. im Prüfungsfach Grabanlage\nd) Herstellen von Trauerbinderei,                            und Kulturführung                          60 Minuten,\ne) Durchführen von Dekorationen;                         2. Im Prüfungsfach Pflanzen-\nkenntnisse                                 60Minuten,\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-      3. im Prüfungsfach Betriebliche\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-               Zusammenhänge                              90 Minuten,\n.gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen       4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nsowie Verkauf und Beratung einzubeziehen.                    und Sozialkunde                            60 Minuten.","380                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die        f) Bauen mit Betonfertigteilen,\nPrüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft           g) Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegen-\nund in den. übrigen Fächern mit mindestens ausreichend                 ·ständen;\nbewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der                 dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nmit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung          und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu                verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den              gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-\nAusschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu                 tionen einzubeziehen;\nbestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses       2. aus dem Bereich Vegetationstechnik:\nFach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-\nlichen Prüfung das doppelte Gewicht.                               a) Pflanzungen vorbereiten und durchführen,\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü-          b) Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,\nfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3               c) Pflegemaßnahmen durchführen;\nhat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nErmittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nleistungen wie folgt zu gewichten:\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\n-     Prüfung nach Absatz 2                       60 Prozent,      gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-\n-     Prüfung nach Absatz 3                       40 Prozent.      tionen einzubeziehen.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis        (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschafts-\nund jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3         gärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden             Pflanzenkenntnisse, BetriebUche zusammenhänge sowie\nsind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-         Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprOft werden.\naufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer           Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen\nnach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-          landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt\nten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden        stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf\nsind.                                                          praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\n§ 11                            folgenden Gebieten in Betracht:\nAbschlußprüfung                         1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:\nin der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau\na) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bau-\n. (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten-                  stellen,\nund Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a         b) Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaß-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den                  nahmen,\nim Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit ~r\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,       c) Herstellen von befestigten Flächen,\nschriftlich und mündlich durchgeführt.                             d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,\n·(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-      e) Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische\ngesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtne-                    Arbeiten,\nrisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen              f) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,\nPrüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem\ng) Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,\nPrüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf\nPrüfungsaufgaben beziehen muß. Der Prüfungsbereich                h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienst-\nBaustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit min-                leistungen und Arbeit;\ndestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstech-\n2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:\nnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüf-\nling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und           a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,\nKenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter               b) Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht\nMaschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwen-                 und Verwendung,\nden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden,.           c) heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Arten-\ndiese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen\nschutz,\nvor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prü-\nfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte              d) Wildkräuter und Unkräuter;\nangemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungs-           3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge:\naufgaben kommen insbesondere in Betracht:\na) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\n1. aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bau-\ntechnik:                                                     b) bauliche Anlagen,\na) Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse             c) Maschinen und Geräte,\nlesen und auf die Baustelle übertragen,                   d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,\nb) Durchführen von Erdarbeiten,                              e) anwendungsbezogene Berechnungen,\nc) Durchführen von Entwässerungsarbeiten,                    f) Auftragsbeschaffung,\nd) Herstellen von befestigten Flächen,                       g) Natur- und Umweltschutz,\ne) Be- und Verarbeiten von Naturstein,                       h) rationelle Energie- und Materialverwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996               381\ni) einschlägige Rechtsvorschriften,                      dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte\nk) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,           und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten\nsein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen\n1) lnformations~schaffung und -auswertung,               Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver-\nm) Grundlagen der Kalkulation;                           wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer\nEinrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegen-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:             heit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-     technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                 lernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieb-\nlichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berück-\n(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden       sichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen ins-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                          besondere folgende Gebiete in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Landschafts-                              1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:\ngärtnerische Arbeiten                      60 Minuten,\na) Anzucht von Jungpflanzen,\n2. im Prüfungsfach Pflanzen-                                     b) Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aus-\nkenntnisse                                 60 Minuten,\nsaat vorbereiten,\n3. im Prüfungsfach Betriebliche                                  c) Durchführen von Pflanzungen,\nZusammenhänge                              90 Minuten,\nd) Durchführen von Direktsaaten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ne) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,\nund Sozialkunde                            60Minuten.\nf) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahrnen,\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die\ng) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-\nPrüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft\nmaßnahmen;\nund in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend\nbewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder            dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der               und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nmit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung        verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu              gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den            tionen einzubeziehen;\nAusschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu           2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:\nbestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nFach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-            a) Ernten von Gemüse,\nlichen Prüfung das doppelte Gewicht.                             b) Aufbereiten und Sortieren von Gemüse,\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü-         c) Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse;\nfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3             dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nhat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die              und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nErmittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-              verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\nleistungen wie folgt zu gewichten:                               gängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen\nsowie Vermarkten einzubeziehen.\n-   Prüfung nach Absatz 2                      60 Prozent,\n-   Prüfung nach Absatz 3                      40 Prozent.      (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau münd-\nlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betrieb-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis     liche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozial-\nund jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3       kunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden           soll der Produktionsablauf von verschiedenen Gemüse-\nsind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-       arten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Auf-\naufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer         gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\nnach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-        insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden\nsind.                                                        1. im Prüfungsfach Anbau:\na) Bau und Leben der Pflanze,\n§12                                 b) Grundlagen der Züchtung,\nAbschlußprüfung                             c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nin der Fachrichtung Gemüsebau\nd) Produktionsverfahren,\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüse-\ne) Frucht- und Nutzungsfolgen,\nbau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-             f) Arbeiten an der Pflanze,\nschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die        g) Böden, Erden und Substrate,\nBerufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,\nschriftlich und mündlich durchgeführt.                           h) Düngung und Bewässerung,\ni)  Pflanzenschutz,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-            k) Ernte, Aufbereitu~g, Lagerung und Vermarktung,\naufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-              1) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-\ngespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll              tion, Dienstleistungen und Arbeit;","382               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:                        mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\na) Erkennen und Benennen von Pflanzen,                    sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-\naufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer\nb) Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung           nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-\nund Marktbedeutung,                                   ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden\nc) Anbau- und Absatzzeiten,                               sind.\nd) Wildkräuter und Unkräuter,                                                          §13\ne) Sortenschutz,                                                               Abschlußprüfung\nt) Artenschutz;                                                          in der Fachrichtung Obstbau\n3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:                   (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau\nerstreckt sich auf die in der Anlage Sa aufgeführten Fertig-\na) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,       keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nb) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,               unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich\nc) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,\nund mündlich durchgeführt.\nd) Materialien und Betriebsmittel,                           (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ne) anwendungsbezogene Berechnungen,                       gesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-\nf) Vermarktung,                                           aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-\ngespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit\ng) Natur- und Umweltschutz,                               mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Auf-\nh) rationelle Energie- und Materialverwendung,            bereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.\nDer Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertig-\ni) einschlägige Rechtsvorschriften,                       keiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung\nk) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,            geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrich-\n1) Informationsbeschaffung und -auswertung,               tungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit\ngegeben werden, diese Maschinen, Geräte und techni-\nm) Aufwendungen und Erträge;                              schen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAusbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-      werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  in Betracht:\n(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden        1. aus dem Bereich Produktion:\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\na) Vermehren von Pflanzen,\n1. im Prüfungsfach Anbau                       60 Minuten,\nb) Flächen ausmessen und zur Pflanzung vorbereiten,\n2. im Prüfungsfach Pflanzen-\nc) Durchführen von Pflanzungen,\nkenntnisse                                 60 Minuten,\nd) Erstellen von Stützkonstruktionen,\n3. im Prüfungsfach Betriebliche\nzusammenhänge                              90 Minuten,        e) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                   f) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,\nund Sozialkunde                            60Minuten.         g) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die            maßnahmen;\nPrüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft          dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nund in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend             und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nbewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder             verwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der                gängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-\nmit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung         tionen einzubeziehen;\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\n2. aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu                a) Ernten von Obst,\nbestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses          b) Sortieren von Obst,\nFach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-\nlichen Prüfung das doppelte Gewicht.                              c) Kennzeichnen und Verpacken von Obst;\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede               dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\nPrüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab-                und Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\nsatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für\ngängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-\ndie Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-\ntionen sowie Vermarkten einzubeziehen.\nleistungen wie folgt zu gewichten:\n-    Prüfung nach Absatz 2                      60 Prozent,      (3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau münd-\nlich, in den Prüfungsfächern Pflanzen~enntnisse, Betrieb-\n-    Prüfung nach Absatz 3                      40 Prozent.\nliche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozial-\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis      kunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau\nund jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3        soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   383\nMittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die       3. im Prüfungsfach Betriebliche\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-          Zusammenhänge                                90 Minuten,\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:                      4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n1. im Prüfungsfach Anbau:\na) Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen            (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die\nder Obstgehölze,                                      Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft\nund in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend\nb) Grundlagen der Züchtung,                              bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nc) Vermehrung und Anzucht,                               nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der\nd) Untertagen und ihr Einfluß auf die Obstarten,         mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\ne) Produktionsverfahren,                                 ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nt) Anbau- und Pflanzsysteme,                              Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu\ng) Arbeiten an der Pflanze,                               bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nFach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-\nh) Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulie-\nlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\nrung,\ni) Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung,                      (6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede\nPrüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab-\nk) Böden, Erden und Substrate,                            satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für\n1) Düngung und Bewässerung,                               die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-\nm) Pflanzenschutz,                                        leistungen wie folgt zu gewichten:\nn) Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,         -   Prüfung nach Absatz 2                         60 Prozent,\no) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-      - · Prüfung nach Absatz 3                         40 Prozent.\ntion, Dienstleistungen und Arbeit;\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\n2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:                        und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\na) Erkennen und Benennen von Pflanzen,                    sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-\nb) Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und         aufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer\nMarktbedeutung,                                       nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-\nc) typische Absatz- und Blühtermine,                      ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden\nsind.\nd) Sorten- und Unterlagenkombinationen,\ne) Wildkräuter und Unkräuter,                                                          §14\nt) Sortenschutz,                                                               Abschlußprüfung\ng) Artenschutz;                                                     in der Fachrichtung Staudengärtnerei\n3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge:                   (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stauden-\ngärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführ-\na) natürtiche und wirtschaftliche Standortfaktoren,       ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nb) bauliche Anlagen,                                      schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\nc) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,        Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,\nschriftlich und mündlich durchgeführt.\nd) Materialien und Betriebsmittel,\ne) anwendungsbezogene Berechnungen,                          (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-\nt) Vermarktung,                                           aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-\ng) Natur- und Umweltschutz,                               gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll\nh) rationelle Energie- und Materialverwendung,            dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Auf-\nbereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe\ni) einschlägige Rechtsvorschriften,\nvertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbe-\nk) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,            nen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Ver-\n1) Informationsbeschaffung und -auswertung,               wendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer\nEinrichtungen anwenden kann. Dem Prüf!ing soll Gelegen-\nm) Aufwendungen und Erträge;\nheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und tech-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:              nischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Aus-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-      bildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt wer-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  den. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in\nBetracht:\n(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                               1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:\n1. im Prüfungsfach Anbau                         60 Minuten,      a) Vermehren von Stauden,\n2. im Prüfungsfach Pflanzen-                                      b) Anlegen von Staudenquartieren,\nkenntnisse                                   60 Minuten,      c) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,","384                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nd) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,                    h) rationelle Energie- und Materialverwendung,\ne) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-                 i) einschlägige Rechtsvorschriften,\nmaßnahmen;\nk) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-\n1) lnfonnationsbeschaffung und -auswertung,\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-                 m) Aufwendungen und Erträge;\ngängen sowie Beschaffen und Auswerten von lnfonna-         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ntionen einzubeziehen;\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n2. aus dem Bereich Aufbereitung und Vennarktung:                   sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\na) Stauden auswählen und kennzeichnen,                        (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden\nb) Stauden verpacken und verkaufsfertig machen,            zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nc) Staudenpfla,µungen anlegen;                             1. im Prüfungsfach Kulturführung               60 Minuten,\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-     2. im Prüfungsfach Pflanzen-\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-            kenntnisse                                 60 Minuten,\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-             3. im Prüfungsfach Betriebliche\ngängen, Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen             Zusammenhänge                              90 Minuten,\nsowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung          und Sozialkunde                            60 Minuten.\nmündlich, in den Prüfungsfächem Pflanzenkenntnisse,               (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die\nBetriebliche zusammenhänge sowie Wirtschafts- und              Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach        und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend\nKulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener         bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nKulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und           nach Ennessen des Prüfungsausschusses In einem der\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen           mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:       durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n1. im Prüfungsfach Kulturführung:\nAusschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu\na) Bau und Leben der Pflanze,                              bestimmen. Bei der Ennittlung des Ergebnisses für dieses\nb) Grundlagen der Züchtung,                                Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-\nlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\nc) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede\nd) Arbeiten an der Pflanze,\nPrüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Ab-\ne) kultursteuemde Maßnahmen,                               satz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für\nf) Böden, Erden und Substrate,                             die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungs-\nleistungen wie folgt zu gewichten:\ng) Düngung und Bewässerung,\n-   Prüfung nach Absatz 2                      60 Prozent,\nh) Pflanzenschutz,\n-   Prüfung nach Absatz 3                      40 Prozent.\ni) Aufbereitung und Lagerung,\nk) Planen.Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-           (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\ntion, Dienstleistungen und Arbeit;                    und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\n2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:                         sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-\naufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer\na) Erkennen und Benennen von Pflanzen,\nnach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-\nb) Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre        ten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden\nVerwendung,                                           sind.\nc) typische Absatz- und Blühtermine,\n§15\ncf) Wildkräuter und Unkräuter,\nAbschlußprüfung\ne) Artenschutz;                                                       in der Fa~hrichtung Zierpflanzenbau\n3. im Prüfungsfach Betriebliche zusammenhänge:                    (1). Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zier-\na) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,        pflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nb) Kulturräume und andere bauliche Anlagen,               Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nc) Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,        die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch,\nschriftlich und mündlich durchgeführt.\ncf) Materialien und Betriebsmittel,\ne) anwendungsbezogene Berechnungen,                          (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungs-\nf) Vennarktung,                                           aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungs-\ng) Natur- und Umweltschutz,                                gespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                  385\ndabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich             2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:\nPflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe ver-               a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,\ntreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen\nFertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwen-            b) Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und\ndung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Ein-                ihre Verwendung,\nrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit            c) typische Absatz- und Blühtermine,\ngegeben werden, diese Maschinen, Geräte und techni-\nschen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.                d) Wildkräuter und Unkräuter,\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen               e) Artenschutz;\nAusbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt\nwerden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere          3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:\nin Betracht:                                                       a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\n1. aus dem Bereich Pflanzenproduktion:                             b) Kulturräume und technische Einrichtungen,\na) Vermehren von Zierpflanzen,                                c) Maschinen und Geräte,\nb) Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,              d) Materialien und Betriebsmittel,\nc) Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,                  e) an~endungsbezogene Berechnungen,\nd) Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,                  f) Vermarktung,\ne) Durchführen von Düngungs- und Bewässerungs-                g) Natur- und Umweltschutz,\nmaßnahmen,\nh) rationelle Energie- und Materialverwendung,\nf) Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaß-\nnahmen;                                                    i) einschlägige Rechtsvorschriften,\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-        k) Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-           1) Informationsbeschaffung und -auswertung,\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\ngängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informa-           m) Aufwendungen und Erträge;\ntionen einzubeziehen;                                     4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n2. aus dem Bereich Pflanzenverwendung:                            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\na) Bepflanzen von Gefäßen,                                    menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nb) Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrü-               (4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden\nnungen,                                               zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nc) Bepflanzen von Rabatten,                               1. im Prüfungsfach Kulturführung                 60 Minuten,\nd) Binden von Sträußen;\n2. im Prüfungsfach Pflanzen-\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur-        kenntnisse                                   60 Minuten,\nund Umweltschutz, rationelle Energie- und Material-\n3. im Prüfungsfach Betriebliche\nverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-\nZusammenhänge                                90 Minuten,\ngängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen\nsowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.                4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung\nmündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse,             (5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die\nBetriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und             Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach       und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend\nKulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im       bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder\nMittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die        nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-      mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:                      durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\n1. im Prüfungsfach Kulturführung:                             Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu\na) Bau und Leben der Pflanze,                             bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses\nb) Grundlagen der Züchtung,                               Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der münd-\nlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\nc) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nd) Arbeiten an der Pflanze,                                  (6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prü-\nfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3\ne) kultursteuernde Maßnahmen,                             hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die\nf) Böden, Erden und Substrate,                            Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungslei-\ng) Düngung und Bewässerung,                               stungen wie folgt zu gewichten:\nh) Pflanzenschutz,                                       -    Prüfung nach Absatz 2                        60 Prozent,\ni) Ernte, Aufbereitung und Lagerung,                     -    Prüfung nach Absatz 3                        40 Prozent.\nk) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produk-         (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\ntion, Dienstleistungen und Arbeit;                    und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3","386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden          parteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse\nsind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungs-      Im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung\naufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer        der Vorschriften dieser Verordnung.\nnach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenann-\nten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden                                 §17\nsind.\nInkrafttreten, AuBerkrafttreten\n§16                                  Diese Verordnung tritt am 1..August 1996 In Kraft.\nGleichzeitig treten die§§ 1 bis 12 und § 23 der Verordnung\nÜbergangsregelungen\nüber die Berufsbildung im Gartenbau vom 26. Juni 1972\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten (BGBI. 1S. 1027), die zuletzt durch die Verordnung vom\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-        29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist,\nschrifte~ weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-     außer Kraft; § 24 wird gestrichen.\nBonn, den 6. März 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                       387\nAnlage1a\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Baumschule\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Berufsbildung                                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, Insbesondere Ab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                            schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.2       Aufbau und Organisation des Ausbil-          a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-\ndungsbetriebes                                  fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                            erläutern\nb) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen\nStandortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern\nd) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-\nschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-\nanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen            a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                            kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-\ntrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-\nbeziehungen mitwirken             .\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-\nden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der\nZusammenarbeit mitwirken\nd) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-\nlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.4       Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                        b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                            tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, Insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geritten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\nf) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.       Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und MateriaJverwendung               erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-\nschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und\nbei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung\nmitwirken\nd) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-\nbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln\ne) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-\nden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-\nstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten Ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ng) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-\ngieträgern beschreiben\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaft-\nliche Zusammenhinge\n(§4~s.1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen\nvon Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                      c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-\ngen feststellen\nd) lnfonnationen, Insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-\nlogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeiten In Arbeitsschritte gliedern\nvon Produktion, Dienstleistungen und      b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nArbeit                                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-\nstenen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,\nRauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge       b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nc) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen\nd) Preisangebote vergleichen\n4.      Böden, Erden und Substrate                a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                        b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken\nc) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-\nstraten beschreiben\nd) Erden und Substrate verwenden\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung             a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                         schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen\nb) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter\nBeachtung ihrer Ansprüche mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   389\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n5.2        Kultur- und Pflegemaßnahmen              a) bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                      b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken\nc) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken\nd) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung\nmitwirken\ne) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen\nnennen\nf) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege\nder Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-\nlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken\nc) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse\nmitwirken\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        auswählen und verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen\nsowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Motoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen in ihrer Funktion erhalten\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nund Maschinen erklären\nAbschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4         die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile des Ausbildungs-       Kenntnisse\nberufsbildes\n2.        Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen\nEnergie- und Materialverwendung               Standorten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-\nbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\nDüngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des\nPflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden\nc) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und\nmaterialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nd) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\ne) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend\numgehen","390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaftliche\nzusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen\ngängen; Beschaffen und Auswerten\nb) Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge\nvon lnfonnationen                            aufzeigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)\nc) Fachinfonnationen für die betriebliche Arbeit ~uswerten und\nnutzen                        ·\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen\nvon Produktion, Dienstleistungen und         Gegebenheiten auswählen\nArbeit                                    b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nbeurteilen\nc) Produktions- und Arbeitsabläufe sowje Dienstleistungen\nplanen und veränderten Bedingungen anpassen\nd) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen\ne) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von\nProduktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen\nberücksichtigen\nf) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge          bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                      b) bei Kalkulationen mitwirken\nc) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-\nnung gelieferter Waren mitwirken\nd) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit\nGeschäftspartnern mitwirken\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                           Bodenverbesserung begründen\nb) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück...\nsichtigen\nc) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und\n-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen\nd) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und\nverwenden\ne) Erden und Substrate lagern\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                         ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen\nb) Pflanzenqualitäten beurteilen\nc) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen\n5.2       Kultur- und Pflegemaßnahmen              a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                     b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen\nc) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen\nd) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                  391\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht\nund umweltschonend düngen\nf) Schadbilder an Pflanzen bestimmen\ng) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-\nschonend durchführen\nh) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern\ni) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen\n5.3        Nutzung pflanzlicher Produkte           a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                          pflanzlichen Produkten festlegen\nb} Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von\nPflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-\nsetzen\nc) Produkte transportieren, erfassen und lagern\nd) Lagerbestände überwachen\ne) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener\nKriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-       a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                            unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nb) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen\nund einschätzen sowie kleine Reparaturen du~führen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-\nführen\nd) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\ne) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten\nf) Materialschutz durchführen\nAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Baumschule\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        Kulturräume und Kultureinrichtungen      a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)                          Kulturräumen und technischen Einrichtungen einerseits und\nden Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen\nb) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen,\nLüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend\nden Anforderungen der Kulturen einsetzen\n2.        Anlage von Baumschulquartieren und       a) bei der Anbauplanung mitwirken\nFlächen für Containerkulturen            b) Produktionsflächen einteilen und verm_essen; Baumschul-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)                          quartiere anlegen\nc) bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken\n3.        Vermehrung und Jungpflanzenanzucht       a) Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von Ge-\n(§ 4Abs. 2 Nr. 1c)                           hölzen beschreiben; Mutterpflanzen auswählen und ent-\nsprechend den Vermehrungsmethoden kultivieren und pflegen\nb) Gehölze, Insbesondere durch Sproßstecklinge, Steckholz,\nAbrisse und Wurzelschnittlinge, vermehren\nc) Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführen\nd) Saatgut beurteilen und lagern\ne) Aussaaten von Gehölzen zu verschiedenen Jahreszeiten unter\nBerücksichtigung der artspezifischen Anforderungen des\nSaatgutes durchführen","392            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n4.       Produktionsverfahren                      a) bei der Kulturplanung mitwirken\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)\nb) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme\nbeschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen\nVerfahren und Systeme anwenden\nc) kultursteuernde Maßnahmen, insbesondere Schneiden, Pin-\nzieren und andere Wachstumsregulierungen, durchführen\nd) Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke unter Berück-\nsichtigung der einschlägigen Qualitätsrichtlinien im Freiland\nund im Container bis zur Verkaufsreife kultivieren\ne) im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf\nKulturtermine, Kulturablauf, Verpflanzrhythmen, Qualität und\nRodung erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen\n5.       Roden, Sortieren, Kennzeichnen und        a) Versandvorbereitungen durchführen\nLagern\nb) Gehölze von Hand und mit Hilfe von Maschinen roden und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)\nballieren\nc) Gehölze gemäß den einschlägigen Gütebestimmungen sor-\ntieren und kennzeichnen\nd) Gehölze für verschiedene Verwendungszwecke lagern\n6.       Verkaufen und Beraten                     a) Gehölze versandfertig machen, nach Transporterfordernissen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1f)                          verpacken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Produkt-\nqualität auf dem Absatzweg durchführen\nb) Gehölze verkaufsfördernd präsentieren und verkaufen\nc) Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von\nGehölzen beraten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996         393\nAnlage1b\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Baumschule\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen_, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate\nunter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14'. März 1996\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen\nunter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1     Kulturräume und Kultureinrichtungen,\nlfd. Nr. 2     Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,\nlfd. Nr. 3     Vennehrung und Jungpflanzenanzucht,\nlfd. Nr. 4     Produktionsverfahren\nzu vennitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte\nunter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5     Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3    betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2    Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerku)turen,\nlfd. Nr. 3    Vennehrung und Jungpflanzenanzucht\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1    Kulturräume und Kultureinrichtungen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vennittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996         395\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4  Produktionsverfahren\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1  Kulturräume und Kultureinrichtungen\nweiter zu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 6   Verkaufen und Beraten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nAnlage2a\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstAndigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und KontroUierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Berufsbildung                               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                           schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.2       Aufbau und Organisation des Ausbil-         a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-\nqungsbetriebes                                 fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 .2)                          erläutern\nb) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen\nStandortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern\nd) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-\nschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-\nanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen           a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                           kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-\ntrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-\nbeziehungen mitwirken\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-\nden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der\nZusammenarbeit mitwirken\nd) Aufgaben -und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-\nlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.4       Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                       b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                           tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\nf) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   397\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.        Natur- und Umweltschutz; rationelle      a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und Materialverwendung               erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-\nschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und\nbei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung\nmitwirken\nd) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-\nbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln\ne) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-\nden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-\nstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ng) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-\ngieträgern beschreiben\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaft-\nliche Zusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen\nvon Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                      c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-\ngen feststellen\nd) lnf9rmationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-\nlogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern\nvon Produktion, Dienstleistungen und      b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nArbeit                                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-\nstellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,\nRauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nmarktwirtschaftlicher Zusammenhänge       b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                  .\nc) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen\nd) Preisangebote vergleichen\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                        b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken\nc) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-\nstraten beschreiben\nd) Erden und Substrate verwenden\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen\nb) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter\nBeachtung ihrer Ansprüche mitwirken","398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n5.2       Kultur- und Pflegemaßnahmen               a) bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                       b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken\nc) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken\nd) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung\nmitwirken\ne) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen\nnennen\nf) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege\nder Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-\nlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken\nc) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse\nmitwirken\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        auswählen und verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                         b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen\nsowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Motoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen in ihrer Funktion erhalten\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nund Maschinen erklären\nAbschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\ndiein§4Abs.1 Nr.1.1 bis 1.4                die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile des Ausbildungs-        Kenntnisse\nberufsbildes\n2.        Natur- und Umweltschutz; rationelle        a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen\nEnergie- und Materialverwendung               Standorten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                         b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-\nbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\nDüngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des\nPflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden\nc) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und\nmaterialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nd} Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\ne) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend\numgehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   399\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaftliche\nzusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge\nvon lnfonnationen                             aufzeigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)\nc) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen\nvon Produktion, Dienstleistungen und          Gegebenheiten auswählen\nArbeit                                    b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nbeurteilen\nc) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen\nplanen und veränderten Bedingungen anpassen\nd) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen\ne) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von\nProduktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen\nberücksichtigen\nf} Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge           bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                      b) bei Kalkulationen mitwirken\nc) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-\nnung gelieferter Waren mitwirken\nd) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit\nGeschäftspartnern mitwirken\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                            Bodenverbesserung begründen\nb) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-\nsichtigen\nc) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und\n-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen\nd) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und\nverwenden\ne) Erden und Substrate lagern\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen\nb) Pflanzenqualitäten beurteilen\nc) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen\n5.2      Kultur- und Pflegemaßnahmen               a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen\nc) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen\nd) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-\nstellen","400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht\nund umweltschonend düngen\nt) Schadbilder an Pflanzen bestimmen\ng) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-\nschonend durchführen\nh) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern\ni) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                          pflanzlichen Produkten festlegen\nb) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von\nPflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-\nsetzen\nc) Produkte transportieren, erfassen und lagern\nd) Lagerbestände überwachen\ne) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener\nKriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                            unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nb) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen\nund einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-\nführen\nd) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\ne) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten\nt) Materialschutz durchführen\nAbschnitt III: Ausbßdung In der Fachrichtung Frledhofsgirtnerel\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        Kulturräume und Kultureinrichtungen       a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)                           Kulturräumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und\nden Anforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen\nb) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften,\nSchattieren, Bewässern und Düngen, entsprechend den\nAnforderungen der Kulturen einsetzen\n2.        Vermehrung und Weiterkultur                a) verschiedene Pflanzenarten vegetativ vermehren und Aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)                           saaten durchführen\nb) verschiedene Pflanzenarten bis zur Verkaufsreife kultivieren\n3.        Grabstätten anlegen, pflegen und           a) Friedhofsrecht, Friedhofssatzung und -ordnung bei Arbeiten\nerneuern                                      auf dem Friedhof berücksichtigen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)                        b) einschlägige Richtlinien der gärtnerischen Grabgestaltung bei\nAnlage, Pflege und Erneuerung von Grabstätten anwenden\nc) Grabstätten planen und Grabskizzen erstellen\nd) unterschiedliche Grabstätten, insbesondere Wahl- und Reihen-\ngräber sowie Urnen- und Kindergräber, einmessen und Plan-\nmaße übertragen\ne) Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung durchführen,\nInsbesondere Grabstätten ausheben, sichern und schließen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                  401\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nt) unterschiedliche Grabstätten neu gestalten und bepflanzen\ng) jahreszeitliche Pflegearbeiten an Grabstätten planen und\ndurchführen; Wechselbepflanzungen vornehmen\nh) Teilerneuerungen und Erneuerungen von Grabstätten durch-\nführen\ni) Rahmenpflegemaßnahmen auf dem Friedhof durchführen\n4.       Trauerbinderei und Dekoration            a) der Jahreszeit und dem Zweck entsprechend Kränze, Grab-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2d)                           sträuße, Grabgestecke und Schafenbepflanzungen herstellen\nb) Dekorationen am Sarg, zur Trauerfeier und zur Beisetzung\ndurchführen\n5.       Verkaufen und Beraten                    a) Kunden über friedhofsgärtnerische Leistungen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)                           Grabneuanlagen, Dauerbepflanzungen, jahreszeitliche Wech-\nselbepflanzungen und Dauergrabpflege, informieren\nb) Kunden über Ansprüche und Pflege von Pflanzen beraten\nc) Pflanzen und Bindereierzeugnisse verkaufsfördernd präsen-\ntieren, verkaufen und ausliefern","402              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nAnlage2b\n(zu §5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6                                                                        '\nMaschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwen.dung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von VorgängeJ:1; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nzu vermitteln.\nzweites Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate\nunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Vermehrung und Weiterkultur,\nlfd. Nr. 3   Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996       403\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage ?a Abschnitt II der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen\nunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   Kulturräume und Kultureinrichtungen,\nlfd. Nr. 2   Vermehrung und Weiterkultur,\nlfd. Nr. 3   Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,\nlfd. Nr. 4   Trauerbinderei und Dekoration\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte\nunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3    Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,\nlfd. Nr. 4    Trauerbinderei und Dekoration\nzu vermitteln.                                                                            .\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3    betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 2    Vermehrung und Weiterkultur\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1    Kulturräume und Kultureinrichtungen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1  Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2  Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   Kulturräume und Kultureinrichtungen,\nlfd. Nr. 4   Trauerbinderei und Dekoration\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Trauerbinderei und Dekoration\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3   Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,\nlfd. Nr. 5   Verkaufen und Beraten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                     405\nAnlage3a\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nUd.Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Berufsbildung                              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                          schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.2       Aufbau und Organisation des Ausbil-        a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-\ndungsbetriebes                                fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                          erläutern\nb) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen\nStandortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern\nd) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-\nschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-\nanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen          a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 .3)                         kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-\ntrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-\nbeziehungen mitwirken\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-\nden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der\nZusammenarbeit mitwirken\nd) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-\nlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.4       Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                      b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                          tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\nf) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) wesentliche Vorschriften def Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nLfd. Nr. Teil de$ Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.       Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und Materialverwendung               erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-\nschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und\nbei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung\nmitwirken\nd) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-\nbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln\ne} bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-\nden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-\nstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ng) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-\ngieträgern beschreiben\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaft-\nliche Zusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen\nvon Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                      c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-\ngen feststellen\nd) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-\nlogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern\nvon Produktion, Dienstleistungen und      b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nArbeit                                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-\nstellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,\nRauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne} Arbeitsergebnisse kontrollieren\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nmarktwirtschaftlicher Zusammenhänge       b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nc) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen\nd) Preisangebote vergleichen\n4.      Böden, Erden und Substrate                a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                        b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken\nc) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-\nstraten beschreiben\nd) Erden und Substrate verwenden\n5.      Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung             a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                         schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen\nb) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter\nBeachtung ihrer Ansprüche mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   407\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n5.2       Kultur- und Pflegemaßnahmen               a) bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken\nc) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken\nd) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung\nmitwirken\ne) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen\nnennen\nf) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege\nder Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-\nlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken\nc) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse\nmitwirken\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        auswählen und verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen\nsowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Motoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen in ihrer Funktion erhalten\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nund Maschinen erklären\nAbschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4         die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile des Ausbildungs-       Kenntnisse\nberufsbildes\n2.        Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen\nEnergie- und Materialverwendung               Standorten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-\nbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\nDüngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des\nPflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden\nc) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und\nmaterialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nd) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\ne) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend\numgehen","408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaftliche\nZusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen\ngängen; Beschaffen und Auswerten\nb) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge\nvon Informationen\naufzeigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)\nc) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen\nvon Produktion, Dienstleistungen und          Gegebenheiten auswählen\nArbeit\nb} Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                          beurteilen\nc) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen\nplanen und veränderten Bedingungen anpassen\nd) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen\ne) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zelt und Geld, bei der Organisation von\nProduktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen\nberücksichtigen\nf) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge           bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                      b) bei Kalkulationen mitwirken\nc) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-\nnung gelieferter Waren mitwirken\nd) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit\nGeschäftspartnern mitwirken\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                            Bodenverbesserung begründen\nb) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-\nsichtigen\nc) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und\n-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen\nd) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und\nverwenden\ne) Erden und Substrate lagern\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Pflanzen und Ihre Verwendung              a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                         ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen\nb) Pflanzenqualitäten beurteilen\nc) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen\n5.2       Kultur- und Pflegemaßnahmen               a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                      b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen\nc) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen\nd) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   409\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht\nund umweltschonend düngen\nf) Schadbilder an Pflanzen bestimmen\ng) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-\nschonend durchführen\nh) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern\ni) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                          pflanzlichen Produkten festlegen\nb) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von\nPflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-\nsetzen\nc) Produkte transportieren, erfassen und lagern\nd) Lagerbestände überwachen\ne) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener\nKriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                            unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nb) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen\nund einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-\nführen\nd) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\ne) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten\nf) Materialschutz durchführen\nAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbik:tes        Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln     a) bei der Ermittlung der Kosten und bei Kalkulationsvorgängen\nvon Baustellen                                anhand eines Leistungsverzeichnisses mitwirken\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)\nb) einschlägige Regelwerke anwenden\nc) Ausführungs- und Pflanzpläne sowie das Leistungsverzeich-\nnis lesen und auf die Baustelle übertragen\nd) Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für\nbauliche Anlagen erstellen\ne) Baustelle einrichten und abräumen\nf) vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung aus-\ngraben, ballieren, einschlagen und verpflanzen\ng) Bäume fällen und Wurzeln roden\n2.        Ausführen von Erdarbeiten sowie Be-       a) Boden lagern, sichern und einbauen\nund Entwässerungsmaßnahmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)                       b) Bodenmodellierungen, insbesondere bei Außenanlagen, Frei-\nzeitanlagen, Wasseranlagen oder Golfplätzen, ausführen\nc) Gräben und Gruben ausheben und sichern\nd) Baugru_nd beurteilen und verbessern","410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstAndigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontroll-\nund Sickerschächte einbauen\nf) Bewässerungssysteme, insbesondere bei Außenanlagen,\nSportanlagen oder Bauwerksbegrünungen, einbauen\n3.       Herstellen von befestigten Flächen        a) Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3c)                           Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung,\nherstellen\nb) Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, ins-\nbesondere wasser- oder bitumengebundene Decken, her-\nstellen\nc) Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, ins-\nbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanla-\ngen, einbauen\nd) Wege und Plätze pflastern\n4.       Herstellen von Bauwerken in Außen-         a) Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile ver-\nanlagen                                       wenden, insbesondere beim Bau von Mauem und Treppen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)                        b) Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasser-\nläufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen er-\nstellen\nc) Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen,\nRankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder\nSpielgeräten\n5.       Ausführen von vegetationstechnischen       a) Pflanzungen unter Beachtung der Ansprüche der Pflanzen\nArbeiten                                      und gestalterischer Grundsätze planen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3e)                        b) Standorte für Gehölze, insbesondere in Außenanlagen,\nbei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hang-\nbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen\noder in der freien Landschaft, vorbereiten und Pflanzungen\ndurchführen\nc) Standorte für Solitärgehölze, insbesondere in Außenanlagen\noder im Straßenbereich, vorbereiten und Pflanzungen durch-\nführen\nd) Standorte für Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei\nBauwerksbegrünungen oder Gewässerbepflanzungen, vor-\nbereiten und Pflanzungen durchführen\ne) Wechselbepflanzungen durchführen\nf) Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwi-\nschenbegrünung, vorbereiten und ansäen\ng) Fertigstellungspflege durchführen\nh) Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken durch-\nführen\ni) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996          411\nAnlage3b\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2 · Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nzu vermitteln.\nZw~ites Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,\nlfd. Nr. 3   Herstellen von befestigten Flächen,\nlfd. Nr. 4   Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nfortzuführen.","412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5    Kultur und Verwendung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2    Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,\nlfd. Nr. 5    Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3    betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge\nunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1    Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,\nlfd. Nr. 3    Herstellen von befestigten Flächen,\nlfd. Nr. 4    Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Bausteilen,\nlfd. Nr. 2   Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3   betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996         413\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Herstellen von befestigten Flächen\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4   Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,\nlfd. Nr. 5   Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nAnlage4a\n(zu §5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Gemüsebau\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung Im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung seJbständigen\nUd.Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Berufsbildung                                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                            schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) lnfonnationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.2       Aufbau und Organisation des Ausbil-          a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-\ndungsbetriebes                                  fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                            erläutern\nb) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen\nStandortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern\nd) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-\nschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-\nanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen            a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                            kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-\ntrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-\nbeziehungen mitwirken\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-\nden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der\nZusammenarbeit mitwirken\nd) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-\nlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.4      Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                        b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                             tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\nt) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   415\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nlfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.       Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und MateriaJverwendung               erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                        b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-\nschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und\nbei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung\nmitwirken\nd) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-\nbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln\ne) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-\nden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-\nstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ng) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-\ngieträgern beschreiben\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaft-\nliche zusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen\nvon Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                      c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und \\leränderun-\ngen feststellen\nd) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-\nlogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern\nvon Produktion, Dienstleistungen und      b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nArbeit                                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-\nstellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,\nRauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nmarktwirtschaftlicher Zusammenhänge       b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nc) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen\nd) Preisangebote vergleichen\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                        b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken\nc) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-\nstraten beschreiben\nd) Erden und Substrate verwenden\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen\nb) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter\nBeachtung ihrer Ansprüche mitwirken","416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nlfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n5.2       Kultur- und Pflegemaßnahmen               a) bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                      b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken\nc) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken\nd) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung\nmitwirken\ne) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen\nnennen\nf) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege\nder Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                      b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-\nlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken\nc) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse\nmitwirken\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        auswählen und verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                        b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen\nsowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Motoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen in ihrer Funktion erhalten\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nund Maschinen erklären\nAbschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.       der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\ndiein§4Abs.1 Nr.1.1 bis 1.4               die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile des Ausbildungs-       Kenntnisse\nberufsbildes\n2.       Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen\nEnergie- und Materialverwendung              . Standorten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                         b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-\nbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\nDüngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des\nPflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden\nc) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und\nmaterialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nd) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\ne) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend\numgehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   417\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaftliche\nZusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge\nvon Informationen\naufzeigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)\nc) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen\nvon Produktion, Dienstleistungen und          Gegebenheiten auswählen\nArbeit                                    b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nbeurteilen\nc) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen\nplanen und veränderten Bedingungen anpassen\nd) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen\ne) wirtschaftliche Faktoren, Insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von\nProduktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen\nberücksichtigen\nf) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge           bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nb) bei Kalkulationen mitwirken\nc) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-\nnung gelieferter Waren mitwirken\nd) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit\nGeschäftspartnern mitwirken\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                            Bodenverbesserung begründen\nb) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-\nsichtigen\nc) baden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und\n-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen\nd) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und\nverwenden\ne) Erden und Substrate lagern\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen\nb) Pflanzenqualitäten beurteilen\nc) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen\n5.2      Kultur- und Pflegemaßnahmen               a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen\nc) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen\nd) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-\nstellen","418             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgeg~ben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht\nund umweltschonend düngen\nf) Schadbilder an Pflanzen bestimmen\ng) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-\nschonend durchführen\nh) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern\ni) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und\n{§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                         pflanzlichen Produkten festlegen\nb) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von\nPflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-\nsetzen\nc) Produkte transportieren, erfassen und lagern\nd) Lagerbestände überwachen\ne) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener\nKriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe       nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und\n{§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                           unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nb) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen\nund einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-\nführen\nd) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\ne) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten\nf) Materialschutz durchführen\nAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Gemüsebau\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        Produktionsräume und Produktions-         a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von\neinrichtungen                                Produktionsräumen sowie technischen Einrichtungen einer-\n{§ 4 Abs. 2 Nr. 4a)                          seits und Anforderungen der Gemüsearten andererseits\naufzeigen\nb) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Kühlen,\nLüften, Schattieren, Bewässern und Düngen, einsetzen\n2.        Vermehrung und Jungpflanzenanzucht        a) Ziele und Methoden zur Züchtung und Vermehrung von\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4b)                          Gemüsearten beschreiben; Sorten auswählen\nb) Saatgutformen und Saatgutbehandlung auswählen\nc) Saatgut beurteilen und lagern\nd) Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und\nJungpflanzenanzucht durchführen\n3.        Produktionsverfahren                      a) bei der Kultur- und Anbauplanung einschließlich der Planung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4c)                         von Frucht- und Nutzungsfolgen mitwirken\nb) Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen\nGemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vor-\nhandene Verfahren und Systeme anwenden\nc) verschiedene Gemüsearten unter Berücksichtigung der Pro-\nduktqualität bis.zur Ernte kultivieren\nd) die Im Verlauf des Produktionsverfahrens auftretenden\nEinflüsse auf Termine, Produktqualität und Erträge erfassen\nsowie geeignete Maßnahmen ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr.14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                    419\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n4.       Ernten, Aufbereiten und Lagern            a) Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksich-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4d)                           tigung von Reifegrad, Qualitätsansprüchen und Inhaltsstoffen\nbestimmen\nb) verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwenden\nc) Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen,\nputzen, schneiden und bündeln sowie normengerecht und\nhandelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen\nd) GemOse nach artspezifischen Anforderungen einlagern;\nLagerklima steuern und überwachen\n5.       Vermarkten                                a) Gemüse entsprechend seinen spezifischen Transport-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4e)                           anforderungen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der\nProduktqualität auf dem Absatzweg durchführen\nb) GemOse verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und aus-\nliefern\nc) Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Gemüse\ninformieren","420               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nAnlage4b\n(zu §5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Gemüsebau\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5    Kultur und Verwendung von Pflanzen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5    Kultur und Verwendung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate\nunter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996         421\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen\nunter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,\nlfd. Nr. 2   Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nlfd. Nr. 3   Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nrfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materiarien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte\nunter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Ernten, Aufbereiten und Lagern\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3   betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 2   Vermehrung und Jungpflanzenanzucht\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   Produktionsräume und Produktionseinrichtungen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","422                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Produktionsverfahren\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   Produktionsräume und Produktionseinrichtungen\nweiter zu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Ernten, Aufbereiten und Lagern\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Vermarkten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,\n• . lfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                      423\nAnlage Sa\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Obstbau\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Berufsbildung                               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                           schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.2       Aufbau und Organisation des Ausbil-         a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-\ndungsbetriebes                                 fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                           erläutern\nb) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen\nStandortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern\nd) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-\nschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-\nanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen           a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                           kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-\ntrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperati-\nonsbeziehungen mitwirken\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-\nden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der\nZusammenarbeit mitwirken\nd) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-\nlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.4       Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                       b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                           tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\nf) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","424           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nUd.Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.     Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und Materialverwendung               erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-\nschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und\nbei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung\nmitwirken\nd) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-\nbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln\ne) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-\nden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-\nstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ng) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-\ngieträgern beschreiben\n3.     betriebliche Abläufe und wirtschaft-\nliche zusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1    Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen\nvon Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                      c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-\ngen feststellen\nd) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-\nlogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen\n3.2    Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern\nvon Produktion, Dienstleistungen und      b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nArbeit                                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-\nstellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,\nRauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n3.3    Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge       b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nc) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen\nd) Preisangebote vergleichen\n4.     Böden, Erden und Substrate                a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                        b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken\nc) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-\nstraten beschreiben\nd) Erden und Substrate verwenden\n5.     Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1    Pflanzen und ihre Verwendung               a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen\nb) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter\nBeachtung ihrer Ansprüche mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   425\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n5.2        Kultur- und Pflegemaßnahmen              a) bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken\nc) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken\nd) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung\nmitwirken\ne) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen\nnennen\nf) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege\nder Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                      b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-\nlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken\nc) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse\nmitwirken\n•\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        auswählen und verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                        b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen\nsowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken\nc) Aufbau _und Funktion von Motoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen In Ihrer Funktion erhalten\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nund Maschinen erklären\nAbschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4         die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile des Ausbildungs-       Kenntnisse\nberufsbildes\n2.        Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen\nEnergie- und Materialverwendung               Standorten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                        b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, Ins-\nbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\nDüngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des\nPflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden\nc) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und\nmaterialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nd) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\ne) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend\numgehen",".\n426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaftliche\nzusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und Zusammenhänge\nvon Informationen                             aufzeigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)\nc) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen\nvon Produktion, Dienstleistungen und          Gegebenheiten auswählen\nArbeit                                    b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                          beurteilen\nc) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen\nplanen und veränderten Bedingungen anpassen\nd) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen     •\ne) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von\nProduktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen\nberücksichtigen\nf) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nmarktwirtschaftlicher Zusammenhänge           bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                      b) bei Kalkulationen mitwirken\nc) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-\nnung gelieferter Waren mitwirken\nd) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit\nGeschäftspartnern mitwirken\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                            Bodenverbesserung begründen\nb) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-\nsichtigen\nc) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und\n-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen\nd) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und\nverwenden\ne) Erden und Substrate lagern\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Pflanzen und ihre Verwendung             a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                         ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen\nb) Pflanzenqualitäten beurteilen\nc) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen\n5.2      Kultur- und Pflegemaßnahmen              a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                      b) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen\nc) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen\nd) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                  427\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht\nund umweltschonend düngen\nf) Schadbilder an Pflanzen bestimmen\ng) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-\nschonend durchführen\nh) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern\ni) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                          pflanzlichen Produkten festlegen\nb) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von\nPflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-\nsetzen\nc) Produkte transportieren, erfassen und lagern\nd) Lagerbestände überwachen\ne) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener\nKriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                            unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nb) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen\nund einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-\nführen\nd) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\ne) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten\nf) Materialschutz durchführen\nAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Obstbau\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        Anlegen von Obstpflanzungen               a) Ziele und Methoden der Züchtung, Vermehrung und Anzucht\n(§ 4 Abs. 2 Nr. Sa)                           von Obstarten beschreiben; bei der Auswahl geeigneter\nObstarten und -sorten mitwirken; Veredeln\nb) bei der Anbauplanung und Flächenauswahl mitwirken\nc) bei der Auswahl von Anbau- und Pflanzsystemen sowie von\nPflanzgut mitwirken; Pflanzpläne erstellen\nd) Flächen zur Pflanzung vorbereiten sowie Stützkonstruktionen\nerstellen\ne) Pflanzgut beurteilen und verschiedene Obstarten pflanzen\nf) Maßnahmen zum Schutz der Pflanzungen vor äußeren Ein-\nwirkungen durchführen\n2.        Produktionsverfahren                      a) Obstgehölze formieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. Sb)\nb) Wachstums- und Ertragsregulierungen sowie Sicherung der\nProduktqualität, insbesondere durch verschiedene Schnitt-\nmaßnahmen, Ausdünnung, Pflanzenschutz, Bewässerung,\nDüngung und Bodenpflege, durchführen","428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       Ernten, Aufbereiten und Lagern            a) Erntezeitpunkte verschiedener Obstarten und -sorten unter\n(§ 4 Abs. 2 Nr. Sc)                          Berücksichtigung von Reifegrad, Ausfärbung und Inhalts-\nstoffen sowie Qualitätsansprüchen und Nachernteverhalten\nbestimmen\nb) verschiedene Obstarten ernten\nc) Obst marktgerecht aufbereiten, insbesondere normengerecht\nund handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen\nd) Obst entsprechend seiner spezifischen Anforderungen und\nunter Berücksichtigung der Absatzplanung einlagern\ne) Lagerklima zur Sicherung der Produktqualität steuern und\nüberwachen\n4.       Vermarkten                                a) Obst entsprechend seinen spezifischen Transportanforderun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5d)                          gen verpacken und Maßnahmen zur Erhaltung der Produkt-\nqualität auf dem Absatzweg durchführen\nb) Obst verkaufsfördernd präsentieren und vermarkten\nc) Kunden über Herkunft, Qualität und Verwendung von Obst in-\nformieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996         429\nAnlage5b\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Obstbau\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Ge~äte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate\nunter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 2   Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen vo:, Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage Sa Abschnitt II der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen\nunter Einbeziehung der in Anlage Sa Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1     Anlegen von Obstpflanzungen,\nlfd. Nr. 2     Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von lnfonnationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage Sa Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte\nunter Einbeziehung der in Anlage Sa Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3     Ernten, Aufbereiten und Lagern\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3     betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage Sa Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1    Anlegen von Obstpflanzungen\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 2    Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten vpn Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996         431\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage Sa Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 2   Produktionsverfahren\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   Anlegen von Obstpflanzungen\nweiter zu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Ernten, Aufbereiten und Lagern\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Vermarkten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage Sa Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nAnlage6a\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Staudengärtnerei\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsJ°ahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Berufsbildung                                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                            schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.2       Aufbau und Organisation des Ausbil-          a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-\ndungsbetriebes                                  fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                            erläutern\nb) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen\nStandortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern\nd) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-\nschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-\nanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen            a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                            kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-\ntrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-\nbeziehungen mitwirken\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-\nden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der\nZusammenarbeit mitwirken\nd) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-\nlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.4       Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                        b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                            tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\nf) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                  433\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens _und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.       Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und Materialverwendung               erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-\nschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und\nbei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung\nmitwirken\nd) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-\nbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln\ne) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-\nden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken\nt) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-\nstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ng) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-\ngieträgern beschreiben\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaft-\nliche zusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen\nvon Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                      c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-\ngen feststellen\nd) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-\nlogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern\nvon Produktion, Dienstleistungen und      b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nArbeit                                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-\nstellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,\nRauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nmarktwirtschaftlicher Zusammenhänge       b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nc) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen\nd) Preisangebote vergleichen\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                        b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken\nc) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-\nstraten beschreiben\nd) Erden und Substrate verwenden\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen\nb) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter\nBeachtung ihrer Ansprüche mitwirken","434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständig·en\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n5.2       Kultur- und Pflegemaßnahmen                a) bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken\nc) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken\nd) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung\nmitwirken\ne) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen\nnennen\nf) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege\nder Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-\nlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken\nc) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse\nmitwirken\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        auswählen und verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen\nsowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Motoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen in ihrer Funktion erhalten\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nund Maschinen erklären\nAbschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4         die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile des Ausbildungs-       Kenntnisse\nberufsbildes\n2.        Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen\nEnergie- und Materialverwendung               Standorten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-\nbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\nDüngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des\nPflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden\nc) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und\nmaterialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nd) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\ne) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend\numgehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                  435\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaftliche\nzusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahmehmen und Beurteilen von Vor-         a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge\nvon Informationen\naufzeigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)\nc) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen\nvon Produktion, Dienstleistungen und          Gegebenheiten auswählen\nArbeit                                    b) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nbeurteilen\nc) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen\nplanen· und veränderten Bedingungen anpassen\nd) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen\ne) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von\nProduktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen\nberücksichtigen\nf) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge           bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nb) bei Kalkulationen mitwirken\nc) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-\nnung gelieferter Waren mitwirken\nd) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit\nGeschäftspartnern mitwirken\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                            Bodenverbesserung begründen\nb) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berüc~-\nsichtigen\nc) baden- und vegetationsspezlflsche Bodenbearbeitung und\n-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen\nd) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und\nverwenden\ne) Erden und Substrate lagem\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen\nb) Pflanzenqualitäten beurteilen\nc) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen\n5.2      Kultur- und Pflegemaßnahmen              a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen\nc) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen\nd) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-\nstellen","436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht\nund umweltschonend düngen\nf) Schadbilder an Pflanzen bestimmen\ng) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-\nschonend durchführen\nh) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern\ni) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                          pflanzlichen Produkten festlegen\nb) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von\nPflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-\nsetzen\nc) Produkte transportieren, erfassen und lagern\nd) Lagerbestände überwachen\ne) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener\nKriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                            unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nb) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen\nUnd einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-\nführen\nd) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\ne) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten\nf) Materialschutz durchführen\nAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Staudengirtnerei\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.       Kulturräume und Kultureinrichtungen       a) Wechselwirkungen zwischen Typen, Bauweisen und Ein-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6a)                           richtungen von Kulturräumen und technischen Einrichtungen\neinerseits und den Anforderungen der Kulturen andere~eits\naufzeigen\nb) technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere zum\nHeizen, Lüften, Schattieren, Verdunkeln, Bewässern und\nDüngen, entsprechend den Anforderungen der Kulturen im\nGewächshaus und im Freiland einsetzen\n2.       Vermehrung und Jungpflanzenanzucht        a) Ziele und Methoden der Züchtung und Vermehrung von\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6b)                           Stauden beschreiben sowie Mutterpflanzen auswählen und\nentsprechend der Vermehrungsmethode kultivieren und\npflegen\nb) verschiedene Stauden vegetativ, insbesondere durch Teilung,\nStecklinge und Wurzelschnittlinge, vermehren\nc) Saatgut ernten, aufbereiten, beurteilen und lagern\nd) Aussaaten von Stauden für verschiedene Kulturformen,\neinschließlich artspezifischer Vorbehandlung des Saatgutes,\ndurchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   437\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vennitteln sind\n3.       Produktionsverfahren                      a) bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6c)\nb) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme\nbeschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen\nVerfahren und Systeme anwenden\nc) Stauden für unterschiedliche Kulturformen und Lebens-\nbereiche bis zur Verkaufsreife kultivieren\nd) im Verlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf\nKulturtermine und Pflanzenqualität erfassen und geeignete\nMaßnahmen ergreifen\n4.       Auswählen und Aufbereiten                 a) Stauden nach den einschlägigen Qualitätsrichtlinien aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6d)                           wählen und handelsüblich kennzeichnen\nb) Stauden nach Transporterfordernissen verpacken und Maß-\nnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Absatzweg\ndurchführen\n5.       Verkaufen und Beraten                     a) Stauden verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. Ge)                           liefern\nb) Kunden über die Verwendung und Pflege von Stauden unter\nBerücksichtigung der Lebensbereiche sowie der Ergebnisse\nder Staudensichtung beraten\nc) Staudenpflanzungen anlegen und pflegen","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nAnlage6b\n(zu §5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Staudengärtnerei\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5    Kultur und Verwendung von Pflanzen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5    Kultur und Verwendung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nzu vermitteln.\nZwettes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate\nunter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3    Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996        439\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen\nunter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1   Kulturräume und Kultureinrichtungen,\nlfd. Nr. 2    Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nlfd. Nr. 3    Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte\nunter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4    Auswählen und Aufbereiten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3    betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 2    Vermehrung und Jungpflanzenanzucht\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1    Kulturräume und Kultureinrichtungen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6    Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","440 ·           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 199n\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Produktionsverfahren\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   Kulturräume und Kultureinrichtungen\nweiter zu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Auswählen und Aufbereiten\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Verkaufen und Beraten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,\nlfd. Nr. 5,3 Nutzung pflanzlicher Produkte,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                        441\nAnlage7a\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Zierpflanzenbau\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Berufsbildung                                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                            schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.2       Aufbau und Organisation des Ausbil-          a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaf-\ndungsbetriebes                                  fung, Produktion, Absatz, Dienstleistung und Betriebsführung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                            erläutern\nb) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von natürlichen\nStandortfaktoren, wie Klima, Lage und Boden, erläutern\nd) Abhängigkeiten des Ausbildungsbetriebes von den wirt-\nschaftlichen Standortfaktoren, wie Arbeitsmarkt, Verkehrs-\nanbindung, Bezugs- und Absatzwege, erläutern\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen            a) soziale Beziehungen im Betrieb und Im beruflichen Einwir-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                            kungsbereich mitgestalten\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen be-\ntrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-\nbeziehungen mitwirken\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und Fachverbän-\nden, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen und bei der\nZusammenarbeit mitwirken\nd) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrecht-\nlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben\n1.4       Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit                        b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                            tenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim\nUmgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen\nsowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden\nf) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2.       Natur- und Umweltschutz; rationelle       a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\nEnergie- und Materialverwendung               erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes be-\nschreiben\nc) über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und\nbei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung\nmitwirken\nd) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und material-\nbedingter Erfordernisse vermeiden oder sammeln\ne) bei der Auswahl von Betriebsmitteln unter umweltschonen-\nden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mitwirken\nt) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werk-\nstoffe und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirt-\nschaftlichen Verwendung aufzeigen\ng) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Ener-\ngieträgern beschreiben\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaft-\nliche zusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Wachstumsabläufe beobachten und Veränderungen feststellen\nvon Informationen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                      c) Ablauf technischer Prozesse beobachten und Veränderun-\ngen feststellen\nd) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Kata-\nlogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern, beschaffen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern\nvon Produktion, Dienstleistungen und      b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nArbeit                                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Daten für die Produktion und Dienstleistungen fallbezogen fest-\nstellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte,\nRauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge       b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nc) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen\nd) Preisangebote vergleichen\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Bodenbestandteile und Bodenarten bestimmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                       b) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken\nc) Zusammensetzung und Eigenschaften von Erden und Sub-\nstraten beschreiben\nd) Erden und Substrate verwenden\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung              a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          schaften beschreiben; Pflanzenkataloge nutzen\nb) bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter\nBeachtung ihrer Ansprüche mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                  443\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n5.2        Kultur- und Pflegemaßnahmen              a) bei der Vermehrung mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken\nc) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken\nd) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden DOngung\nmitwirken\ne) Schädigungen an Pflanzen feststellen und deren Ursachen\nnennen\nf) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege\nder Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken\n5.3        Nutzung pflanzlicher Produkte            a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)\nb) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanz-\nlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken\nc) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse\nmitwirken\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-       a) Materialien und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe        auswählen und verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen\nsowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken\nc) Aufbau und Funktion von Motoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen in ihrer Funktion erhalten\ne) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten\nf) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen\nund Maschinen erklären\nAbschnitt II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4        die in Abschnitt l lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\naufgeführten Teile des Ausbildungs-      Kenntnisse\nberufsbildes\n2.        Natur- und Umweltschutz; rationelle      a) heimische geschützte Pflanzen nennen und ihren typischen\nEnergie- und Materialverwendung               Standorten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechts, ins-\nbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-,\nDüngemittel-, Naturschutz- und Artenschutz- sowie des\nPflanzenschutz- und Sortenschutzrechts, anwenden\nc) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und\nmaterialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen;\nMöglichkeiten des Recyclings nutzen\nd) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen\nGesichtspunkten auswählen und verwenden\ne) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend\numgehen","444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       betriebliche Abläufe und wirtschaftliche\nzusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Wahrnehmen und Beurteilen von Vor-        a) Wachstumsabläufe bewerten und zusammenhänge aufzeigen\ngängen; Beschaffen und Auswerten          b) Ablauf technischer Prozesse bewerten und zusammenhänge\nvon Informationen                             aufzeigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)\nc) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\nnutzen\n3.2      Planen, Vorbereiten und Kontrollieren     a) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung der betrieblichen\nvon Produktion, Dienstleistungen und          Gegebenheiten auswählen\nArbeit\nb) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                          beurteilen\nc) Produktions- und Arbeitsabläufe sowie Dienstleistungen\nplanen und veränderten Bedingungen anpassen\nd) Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung nutzen\ne) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von\nProduktions- und Arbeitsabläufen sowie Dienstleistungen\nberücksichtigen\nf) Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnisse bewerten\n3.3      Erfassen und Beurteilen betriebs- und     a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nmarktwirtschaftlicher zusammenhänge           bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)\nb) bei Kalkulationen mitwirken\nc) bei der Bestellung von Betriebsmitteln und bei der Abrech-\nnung gelieferter Waren mitwirken\nd) bei schriftlichem Geschäftsverkehr und bei Gesprächen mit\nGeschäftspartnern mitwirken\n4.       Böden, Erden und Substrate                a) Böden beurteilen und Maßnahmen der Bodenbearbeitung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                            Bodenverbesserung begründen\nb) Bodenproben entnehmen und Analyseergebnisse berück-\nsichtigen\nc) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und\n-pflege sowie Bodenverbesserung durchführen\nd) Erden und Substrate beurteilen, bei Bedarf verbessern und\nverwenden\ne) Erden und Substrate lagern ·\n5.       Kultur und Verwendung von Pflanzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Pflanzen und ihre Verwendung               a) Pflanzenarten und -sorten, insbesondere unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                          ihrer Ansprüche und Wirtschaftlichkeit, einsetzen\nb) Pflanzenqualitäten beurteilen\nc) Pflanzenkataloge und Kulturanleitungen einsetzen\n5.2       Kultur- und Pflegemaßnahmen               a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)\nb) Wasserqualität bei Bewässerungsmaßnahmen berücksichtigen\nc) bedarfs- und zeitgerechte Bewässerung durchführen\nd) Nährstoffmangel- und Nährstoffüberschußerscheinungen fest-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996                   445\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\ne) Düngemittel und -verfahren auswählen sowie bedarfsgerecht\nund umweltschonend düngen\nf) Schadbilder an Pflanzen bestimmen\ng) Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umwelt-\nschonend durchführen\nh) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern\ni) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen\n5.3       Nutzung pflanzlicher Produkte             a) Zeitpunkt für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                         pflanzlichen Produkten festlegen\nb) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von\nPflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und ein-\nsetzen\nc) Produkte transportieren, erfassen und lagern\nd) Lagerbestände überwachen\ne) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener\nKriterien und Qualitätsnormen kennzeichnen\n6.        Maschinen, Geräte und Betriebsein-        a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschi-\nrichtungen; Materialien und Werkstoffe       nen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                           unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen\nb) technische Arbeitsabläufe kontrollieren; Störungen feststellen\nund einschätzen sowie kleine Reparaturen durchführen\nc) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Plan durch-\nführen\nd) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\ne) praxisübliche Materialien und Werkstoffe be- und verarbeiten\nf) Materialschutz durchführen\nAbschnitt III: Ausbildung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        Kulturräume und Kultureinrichtungen       a) Wechselwirkungen zwischen Typen und Bauweisen von Kultur-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7a)_                         räumen sowie technischen Einrichtungen einerseits und den\nAnforderungen der Kulturen andererseits aufzeigen\nb) technische Einrichtungen, insbesondere zum Heizen, Lüften,\nSchattieren, Belichten, Verdunkeln, Bewässern und Düngen,\nentsprechend den Anforderungen der Kulturen einsetzen\n2.        Vermehrung und Jungpflanzenanzucht        a) verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7b)                          Blatt- und Sproßstecklinge, vermehren\nb) Mutterpflanzen auswählen und pflegen\nc) Saatgut beurteilen und lagern\nd) Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen\n3.        Produktionsverfahren                      a) bei der Kultur- und Anbauplanung mitwirken\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7c)\nb) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme\nbeschreiben und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen\nVerfahren und Systeme anwenden\nc) kultursteuernde Maßnahmen, Insbesondere Klimaführung,\nBelichtung, Verdunklung, Schattierung, und andere Wachs-\ntumsregulierungen durchführen","448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nd) Maßnahmen der Sicherung der Produktqualität durchführen\ne) Zierpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke bis zur\nVerkaufsreife kultivieren, insbesondere Arbeiten an und mit\nder Pflanze, Düngung, Bewässerung und Pflanzenschutz\ndurchführen\nt) im Yerlauf des Kulturverfahrens auftretende Einflüsse auf\nKulturtermine, Pflanzenqualität und Erträge erfassen und\ngeeignete Maßnahmen ergreifen\n4.       Ernten, Aufbereiten und Lagern            a) verkaufsfertige Zierpflanzen nach Marktkriterien auswählen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7d)                          oder ernten\nb) Zierpflanzen handelsüblich sortieren und kennzeichnen\nc) Zierpflanzen nach Transporterfordernissen verpacken sowie\nMaßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität auf dem Ab-\nsatzweg durchführen\nd) Zierpflanzen lagern\n5.       Verkaufen und Beraten                     a) Zierpflanzen verkaufsfördernd präsentieren, verkaufen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7e)                          ausliefern\nb) Kunden über Ansprüche und Pflege von Zierpflanzen beraten\nc) Zierpflanzen am Verwendungsort pflegen\nd) Gefäßbepflanzungen durchführen\ne) Gebinde anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996         447\nAnlage7b\n{zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin\nfür die Fachrichtung Zierpflanzenbau\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher zusammenhänge,\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5   Kultur und Verwendung von Pflanzen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nzu vermitteln.\nzweites Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbil~position\nlfd. Nr. 4   Böden, Erden und Substrate\nunter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2   Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen una Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","448                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen\nunter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufg~führten Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1     Kulturräume und Kultureinrichtungen,\nlfd. Nr. 2     Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nlfd. Nr. 3     Produktionsverfahren\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.1 Berufsbildung,\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte\nunter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4     Ernten, Aufbereiten und Lagern\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3     betriebliche Abläufe und wirtschaftliche zusammenhänge,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 2     Vermehrung und Jungpflanzenanzucht\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1    Kulturräume und Kultureinrichtungen\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2    Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4    Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendwng,\nlfd. Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6   Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 14. März 1996       449\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3     Produktionsverfahren\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1     Kulturräume und Kultureinrichtungen\nweiter zu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,\nlfd. Nr. 4     Böden, Erden und Substrate,\nlfd. Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,\nlfd. Nr. 5.2 . Kultur- und Pflegemaßnahmen,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4     Ernten, Aufbereiten und Lagern\nim Zusammenhang mit der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5     Verkaufen und Beraten\nzu vermitteln.\nIm Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,\nlfd. Nr. 2     Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- unc;t Materialverwendung,\nlfd. Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,\nlfd. Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,\nlfd. Nr. 6     Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe\nfortzuführen."]}